Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00941 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Eymann
Urteil vom 23. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1969 geborene X.___ besuchte die Handels- und Verkehrsschule und absolvierte eine einjährige EDV-Schule (Urk. 7/2/3). Am 17. Januar 1996 meldete sie sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Angabe eines Schleudertraumas zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen an (Urk. 7/2). Daraufhin tätigte die IV-Stelle erwerbliche (Urk. 7/17, 7/22, 7/28) und medizinische (Urk. 7/19-21, Urk. 7/24) Abklärungen und zog die unfallversicherungsrechtlichen Akten der Winterthur-Versicherungen bei (Urk. 7/33). Mit Verfügungen vom 18. Februar 1998 wurde der Versicherten vom 1. November 1995 bis zum 30. April 1996 eine ganze Invalidenrente, vom 1. Mai 1996 bis zum 31. Juli 1996 eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. August 1996 wiederum eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 7/39). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
Den Anspruch auf eine ganze Rente bestätigte die IV-Stelle nach den im Mai 1998 (Urk. 7/46), im Juli 1999 (Urk. 7/52), im August 2002 (Urk. 7/64), im September 2003 (Urk. 7/69), im Dezember 2005 (Urk. 7/74) und im Februar 2009 (Urk. 7/84) eingeleiteten Revisionsverfahren mit Mitteilungen vom 21. Juli 1998 (Urk. 7/50), vom 30. August 2000 (Urk. 7/57), vom 12. September 2002 (Urk. 7/66), vom 4. Dezember 2003 (Urk. 7/73), vom 28. Februar 2006 (Urk. 7/81) und vom 7. August 2009 (Urk. 7/91).
1.2 2012 führte die IV-Stelle erneut eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs durch (vgl. Urk. 7/94/1-2). Dazu reichte die Versicherte einen Arztbericht (Urk. 7/94/3) und Unterlagen zu ihrer Erwerbstätigkeit ein (Urk. 7/94/4-7). Im beigelegten Schreiben vom 11. Oktober 2012 kündigte sie einen Arbeitsversuch ab Januar 2013 in einem Pensum von 30-35 % an (Urk. 7/94/4). Die IV-Stelle tätigte daraufhin erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/95-97). Mit Schreiben vom 1. März 2013 teilte die Versicherte mit, dass sie den Arbeitsversuch mit einem höheren Arbeitspensum im Januar 2013 gestartet habe, und legte den neuen Arbeitsvertrag bei (Urk. 7/98-99).
Mit Vorbescheid vom 8. August 2013 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass sie gedenke, die Rente rückwirkend per 1. Januar 2010 auf eine Viertelsrente zu reduzieren und ab dem 1. Januar 2012 aufzuheben, da sie seit Januar 2010 ein rentenherabsetzendes respektive -ausschliessendes Einkommen erwirtschafte und in Bezug auf dieses Einkommen ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sei (Urk. 7/103). Dabei stellte sie auf die durchgeführten Einkommensvergleiche der Jahre 2010 bis 2012 ab, wonach der Invaliditätsgrad im Jahr 2010 49 %, im Jahr 2011 45 % und im Jahr 2012 32 % betrug (Urk. 7/103/2).
Dagegen liess die Versicherte am 3. September 2013 Einwand erheben (Urk. 7/110), wozu sie am 10. Oktober 2013, vertreten durch Rechtsanwalt
Jürg Maron, eine ergänzende Begründung einreichen liess (Urk. 7/116,
vgl. Urk. 7/113-115). Danach holte die IV-Stelle einen Arztbericht von Dr. Jürg B.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 28. Mai 2014 ein (Urk. 7/123). Mit Verfügung vom 13. August 2014 hielt die IV-Stelle daran fest, dass die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 1. Januar 2010 auf eine Viertelsrente reduziert und ab dem 1. Januar 2012 aufgehoben werde (Urk. 7/127 = Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 15. September 2014 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 13. August 2014 sei in dem Sinne abzuändern, dass die Meldepflichtverletzung auf den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 11. Oktober 2012 zu begrenzen sei. Zudem sei für das Jahr 2010 die Invalidenrente unverändert als ganze Rente zu belassen und ab dem 1. Januar 2011 sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertelrente festzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2014 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 stellte das Gericht der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zu (Urk. 8). Am 3. Februar 2015 reichte die Beschwerdeführerin zusammen mit einem Schreiben neue Beweismittel ein (Urk. 9, Urk. 10/1-4). Mit Verfügung vom 3. Februar 2015 stellte das Gericht diese Eingabe der Beschwerdegegnerin zu und setzte ihr eine Frist von 20 Tagen an, um dazu schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 11). Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 12). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG, ab dem 1. Januar 2008: Abs. 2).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
1.3
1.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern unter anderem auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl.
BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nach Art. 31 Abs. 1 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt. Nach Art. 31 Abs. 2 IVG, in Kraft gewesen bis Ende 2011, waren für die Revision der Rente vom Betrag, der Fr. 1'500.-- überstieg, nur zwei Drittel zu berücksichtigen.
1.3.2 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist gestützt auf Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt grundsätzlich frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Im Sinne einer Ausnahme erfolgt sie aber dann rückwirkend auf den Eintritt der anspruchserheblichen Änderung hin, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger oder die Bezügerin sie unrechtmässig erwirkt hat oder der gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2014 gültig gewesenen Fassung).
Nach Art. 77 IVV, welche Bestimmung unter dem Titel der Meldepflicht steht, hat der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit und der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
1.4 Sind die Voraussetzungen für eine rückwirkende Rentenherabsetzung erfüllt, so sind die widerrechtlich bezogenen Leistungen nach den Vorgaben in Art. 25 ATSG zurückzuerstatten (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 15. Mai 2014, E. 2.3).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Herabsetzung der Invalidenrente ab dem 1. Januar 2010 auf eine Viertelsrente und die Aufhebung der Rente ab dem 1. Januar 2012. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demgegenüber die Rückforderung der ab dem 1. Januar 2010 ausgerichteten Rentenbetreffnisse. Die angefochtene Verfügung vom 13. August 2014 beschlägt nur die Rentenaufhebung, währendem für die Rückforderung ein separater Entscheid in Aussicht gestellt wurde (Urk. 2 S. 4).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenherabsetzung per 1. Januar 2010 und die Rentenaufhebung per 1. Januar 2012 mit den Einkünften, welche die Beschwerdeführerin ab dann in ihrer Anstellung bei der Y.___ GmbH erzielte (Urk. 2 S. 2 ff.).
2.2.2 Als die Beschwerdegegnerin die Mitteilung vom 7. August 2009 erliess und damit die bisher ausgerichtete ganze Rente bestätigte (Urk. 7/91), arbeitete die Beschwerdeführerin bereits bei der Z.___ AG. Diese wurde im Jahr 2010 reorganisiert und heisst seither Y.___ GmbH (Urk. 7/85, Urk. 7/87, Urk. 7/94/4). Die Beschwerdegegnerin nahm einen Einkommensvergleich für das Jahr 2008 vor, wobei sie von einem Invalideneinkommen von Fr. 19‘066.40 ausging (Urk. 7/90/3). Aus dem IK-Auszug vom 25. Februar 2009 (Urk. 7/85) ergab sich für 2006 ein Einkommen von Fr. 20‘800.-- und für 2007 ein solches von Fr. 22‘280.--. Das Einkommen für das Jahr 2009 war von der Arbeitgeberin mit Fr. 2‘300.-- im Monat oder Fr. 27‘600.-- im Jahr angegeben worden (Urk. 7/87/3).
In der Folge sind dem IK-Auszug vom 26. Oktober 2012 kontinuierlich höhere Einkommen zu entnehmen (Urk. 7/95/1). Demnach verdiente die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 Fr. 30‘572.--, im Jahr 2010 Fr. 36‘896.-- und im Jahr 2011 bereits Fr. 40‘837.--, was dem Doppelten des im Jahr 2008 angenommenen Invalideneinkommens entspricht (Urk. 7/95/1). Die doch markante Erhöhung des tatsächlichen Einkommens, die sich spätestens im Jahr 2010 manifestierte, stellt denn auch eine Sachverhaltsänderung dar, deren potentielle Rentenerheblichkeit für die Beschwerdeführerin erkennbar sein musste und die sie demgemäss gestützt auf Art. 77 IVV unverzüglich hätte melden müssen. Indem die Beschwerdeführerin die gebotene Meldung unterliess, verletzte sie die Meldepflicht nach Art. 77 IVV.
2.3 Die Beschwerdeführerin anerkennt für die Zeit vor dem 11. Oktober 2012 die Meldepflichtverletzung und bringt vor, sie sei mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 der Meldepflicht nachgekommen (vgl. Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin stellt sich jedoch auf den Standpunkt, es liege vom 1. Januar 2010 bis zum 11. März 2013 eine Verletzung der Meldepflicht vor (Urk. 7/105/2).
Die Meldepflicht nach Art. 77 IVV (und Art. 31 Abs. 1 ATSG) besteht unabhängig von einer konkreten Frage der IV-Stelle nach dem Verdienst – mithin losgelöst von (periodischen) Leistungsüberprüfungen im Rahmen von Revisionsverfahren – und die versicherte Person ist gehalten, dem Versicherungsträger von sich aus alle ihr bekannten relevanten Veränderungen unverzüglich, vollständig und mit hinreichender Genauigkeit bekanntzugeben (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2012, 9C_245/2012, E. 4.2.2, Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 14 zu Art. 31 ATSG). Da die Invalidenrente eine Dauerleistung darstellt, ist die Verwaltung darauf angewiesen, dass ihr allfällige Änderungen in der Erwerbssituation gemeldet werden (vgl. Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N 1 zu Art. 30-31).
Im Fragebogen zur Revision der Invalidenrente vom 11. Oktober 2012 gab die Beschwerdeführerin an, sie arbeite zu 20 % und verdiene dabei Fr. 1‘600.-- pro Monat (Urk. 7/94/2), wozu sie die Lohnabrechnung des Monats September 2012 beilegte, welche diesen Betrag auswies (Urk. 7/94/5). Zudem reichte sie ein Schreiben vom selben Datum ein, worin sie darauf hinwies, dass sie ab Januar 2013 einen Arbeitsversuch während zwei Monaten von 30 % bis 35 % angehen und sich Ende Februar 2013 umgehend melden werde. Auch fügte sie an, sie werde, falls sich das gesteigerte Arbeitspensum als möglich beziehungsweise realistisch erweise, den neuen Arbeitsvertrag zusenden. Schliesslich bat sie, ihren Arbeitgeber nicht zu kontaktieren (Urk. 7/94/4).
Die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben im Fragebogen und im Schreiben vom 11. Oktober 2012 führen für das Jahr 2012 zu einem Einkommen von Fr. 19‘200.-- (vgl. Urk. 7/94/2). Diesem steht jedoch ein effektiv erwirtschaftetes Einkommen von Fr. 50‘544.50 gegenüber (vgl. Urk. 3/2 S. 2, Urk. 7/97). Mit der Ankündigung der Erhöhung des Pensums per 1. Januar 2013 im Sinne eines Arbeitsversuchs unter gleichzeitiger Angabe eines viel zu niedrigen Lohns für ein 20%-Pensum kam die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht nicht nach, zumal sie noch ausdrücklich darauf hinwies, die IV-Stelle solle bei der Arbeitgeberin nicht nachfragen, womit sie die Verwaltung von weiteren Abklärungen abhielt.
Somit ist die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht erst mit Schreiben vom 1. März 2013 nachgekommen, mit welchem sie den Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2013 einreichte und welches bei der Beschwerdegegnerin am 11. März 2013 einging. Daraus sind das erhöhte Pensum und der höhere Lohn ersichtlich (vgl. Urk. 7/98, Urk. 7/99).
Die rückwirkende Herabsetzung der Rente per 1. Januar 2010 auf eine Viertelsrente und die Rentenaufhebung ab dem 1. Januar 2012 sind daher zulässig, falls die erwerbliche Veränderung ab dann zu einem Invaliditätsgrad führt, der unter 50 % respektive unter 40 % liegt.
3.
3.1 Die IV-Stelle berechnete basierend auf dem für das Jahr 1996 gemeldeten Einkommen des Hotels A.___ von Fr. 61‘100.-- (Urk. 7/22/1, Urk. 7/29/2) das Valideneinkommen der Jahre 2010 bis 2012. Angepasst an die Nominallohnentwicklung errechnete sie für das Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 73‘045.41, für das Jahr 2011 eines von Fr. 73‘775.86 und für das Jahr 2012 eines von Fr. 74‘513.62 (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/101).
3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin arbeitet seit 2003 bei der Z.___ AG respektive der Y.___ GmbH (Urk. 7/95). Somit war sie am 1. Januar 2010, dem für die Rentenrevision massgebenden Zeitpunkt, bereits seit sieben Jahren dort tätig. Das Valideneinkommen ist daher anhand des Einkommens, welches die Beschwerdeführerin als Gesunde bei der Y.___ GmbH ab dem Jahr 2010 in einem 100%igen Pensum verdient hätte, festzusetzen und es ist nicht auf die Angaben des Hotels A.___ aus dem Jahr 1996 (Urk. 7/22) abzustellen. Die notwendigen Angaben können dem Dossier jedoch nicht entnommen werden, weshalb sich weitere Abklärungen aufdrängen. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie bei der Y.___ GmbH anfrage, wie viel die Beschwerdeführerin als Gesunde in einem 100%igen Pensum seit dem Jahr 2010 verdient hätte.
3.3 Zur Festsetzung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die im Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Einkommen ab. Für das Jahr 2010 ist dem IK-Auszug ein Einkommen von Fr. 36‘896.-- und für das Jahr 2011 eines von Fr. 40‘837.-- zu entnehmen (Urk. 2, vgl. Urk. 7/95/1, Urk. 7/101). Für das Jahr 2012 ging die Beschwerdegegnerin von einem Einkommen in der Höhe von Fr. 50‘544.50 aus (Urk. 2, Urk. 7/101). Den aktuellen medizinischen Unterlagen ist nichts zu entnehmen, was die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränken würde. Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 28. Mai 2015 hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2009 nicht wesentlich verändert (Urk. 7/123/1). Mit dem beschriebenen medizinischen und beruflichen Verlauf festigt sich der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem Jahr 2010 einen optimalen Umgang mit den noch vorhandenen Restbeschwerden gefunden hat.
Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerdeschrift vom 15. September 2014 ausführen, die gemeldeten Einkommen der Jahre 2010, 2011 und 2012 seien korrekt wiedergegeben, indes seien die ausbezahlten Boni vom Valideneinkommen abzuziehen (Urk. 1 S. 7). Entgegen dieser Auffassung sind bei der Bestimmung der für den Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG zu verwendenden Erwerbseinkommen die jährlichen Erwerbseinkommen massgebend, von denen Beiträge gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben wurden (Art. 25 Abs. 1 IVV). Gemäss Art. 7 lit. a und c der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) gehören Entschädigungen für Überzeitarbeit sowie Boni dazu.
Fraglich ist jedoch, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin in den Jahren 2010 bis 2012 tätig war. Würde den Angaben der Beschwerdeführerin gefolgt und davon ausgegangen, dass sie das erzielte Einkommen lediglich in einem 20%igen Pensum erwirtschaftete, so würde dies bedeuten, dass sie in einem 100%igen Pensum im Jahr 2010 Fr. 184‘480--, im Jahr 2011 Fr. 204‘189.25 und im Jahr 2012 sogar Fr. 252‘722.-- verdient hätte. Dies ist jedoch unsicher. Somit sind diesbezüglich ebenfalls weitere Abklärungen zu treffen.
4. Nach dem Gesagten erlaubt die Aktenlage keine hinreichend zuverlässigen Feststellungen über das Validen- und Invalideneinkommen. Somit lässt sich der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Januar 2010 nicht bestimmen. Die Verfügung vom 13. August 2014 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme weiterer Abklärungen zum Validen- und Invalideneinkommen und zum anschliessenden Entscheid über den Rentenanspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 an die IV-Stelle zurückzuweisen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das teilweise Unterliegen hinsichtlich des Zeitraums der Meldepflichtverletzung rechtfertigt keine andere Kostenverteilung.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 13. August 2014 insoweit aufgehoben, als damit die Rente rückwirkend per 1. Januar 2010 auf eine Viertelsrente herabgesetzt und per 1. Januar 2012 aufgehoben wurde, und die Sache wird mit der Feststellung, dass vom 1. Januar 2010 bis zum 11. März 2013 eine Meldepflichtverletzung vorliegt, an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie die Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2010 erneut befinde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigEymann