Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00942




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 19. Februar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1970, schloss im August 1989 die Lehre als Koch und Kellner ab. Zwischen September 1989 und Mai 1993 arbeitete er als Servicefachangestellter in Restaurants in Y.___ und der Schweiz. Von Januar 1994 bis Dezember 2001 war der Versicherte in verschiedenen Positionen bei der Z.___ tätig, zunächst als Logistiker und Chauffeur, danach im Hardwaresupport sowie als technischer Leiter und Team-Leader. In der Zeit vom Januar 2002 bis Mai 2003 widmete er sich vollzeitlich der Erziehung seines Kindes und der Führung des Familienhaushalts. Zwischen Juni und Dezember 2003 arbeitete er als Geschäftsführer von zwei Restaurants. Von Februar 2004 bis September 2005 war der Versicherte als stellvertretender Abteilungsleiter im Bereich Logistik, Montage und Qualitätskontrolle bei der A.___ angestellt. Zwischen Oktober 2005 und August 2010 war er für die B.___ tätig, zunächst als Regionalverantwortlicher für die Kantone Zürich, Aargau und Luzern, anschliessend als Verkaufsleiter für die Deutschschweiz. Von Februar 2011 bis September 2014 arbeitete der Versicherte bei der C.___ als Verkaufsberater für die Region Ost und Basel (Urk. 7/20 S. 1-3; Urk. 7/24 S. 4). Der Versicherte absolvierte zwischen August 1996 und Juni 2001 verschiedene Workshops im Bereich der Informationstechnologie. Im April 2011 erwarb er das Betriebswirtschaftszertifikat sowie das Führungszertifikat der D.___ (Urk. 7/20 S. 3). Am 10. Juni 2013 erlitt der Versicherte eine bilaterale parazentrale und periphere Lungenembolie (Urk. 7/17) und meldete sich am 19. Dezember 2013 unter Hinweis hierauf zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte eine Umschulung zum medizinischen Masseur (Urk. 7/6 und Urk. 7/13 S. 4 Ziff. 6).

1.2    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 7/12), einen medizinischen Bericht (Urk. 7/17) sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 7/23) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/22), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juli 2014 (Urk. 2) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.


2.    Gegen die Verfügung vom 14. Juli 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere eine Umschulung und/oder weitere berufliche Massnahmen zu finanzieren, sowie es sei ihm mindestens eine Viertelsrente auszurichten (S. 2). Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2014 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.     diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.     die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).

    Laut Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe).

1.3    Nach Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).

1.4    Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2).

    Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 14. Juli 2014 (Urk. 2) aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit weiterhin zumutbar sei. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2014 (Urk. 6) präzisierte sie, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer sitzenden Tätigkeit weiterhin möglich sei, ein besser angepasstes Fahrzeug das Risiko einer weiteren Lungenembolie verhindern oder zumindest verringern könne und es dem Beschwerdeführer zudem zumutbar sei, bei längerem Sitzen, insbesondere bei längeren Autofahrten, regelmässig kurze Pausen einzulegen, um umherzugehen und sich die Beine zu vertreten (S. 1 und S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die sitzende Tätigkeit in seiner angestammten Tätigkeit für ihn nicht länger zumutbar sei, weshalb er einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, insbesondere eine Umschulung, habe (S. 3 und S. 4 f.). Des Weiteren verlangte er die Zusprechung einer Invalidenrente, da er ohne Umschulung einem Beruf im Gastgewerbe nachgehen müsste, was mit einer Einkommenseinbusse von mehr als 40 % verbunden wäre (S. 6 f.). Der Beschwerdeführer rügte schliesslich eine Verletzung der Abklärungspflichten durch die Beschwerdegegnerin (S. 4).


3.

3.1    Mit Zeugnissen von Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, vom 12. Juli 2013 (Urk. 7/7/5) und vom 21. August 2013 (Urk. 7/7/3) wurde dem Beschwerdeführer ohne Diagnoseangabe vom 10. Juni bis inklusive 31. Juli 2013 sowie am 2. August 2013 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Am 28. August 2013 (Urk. 7/7/4) respektive 16. Oktober 2013 (Urk. 7/7/2) attestierte er dem Beschwerdeführer ohne Diagnoseangabe für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.

3.2    Dr. E.___ stellte am 10. Februar 2014 (Urk. 7/14) zuhanden des damaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers, der C.___, ein weiteres Zeugnis aus. Darin verwies er auf die Lungenembolie und hielt fest, es müsse davon ausgegangen werden, dass diese durch die vorwiegend sitzende berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in ungünstiger Position verursacht worden sei. Dr. E.___ führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Fahrzeug benutzen müsse, welches seinen Körpermassen keineswegs angepasst beziehungsweise anpassbar sei. Entsprechend warf er die Frage auf, ob der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer nicht ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stellen könne, da dieser mehrere Stunden pro Tag im Fahrzeug verbringen müsse.

3.3    Im Bericht vom 17. März 2014 (Urk. 7/17) führte Dr. E.___ aus, dass die sitzende Berufstätigkeit der einzige Risikofaktor für eine weitere Lungenembolie sei, da der Beschwerdeführer viele Stunden in einem Fahrzeug verbringen müsse, welches seiner Körpergrösse nicht angepasst sei. Dr. E.___ wies darauf hin, dass es trotz Interventionen beim Arbeitgeber nicht möglich sei, dem Beschwerdeführer ein angepasstes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, weshalb das Risiko für eine weitere Lungenembolie bestehe und er dem Beschwerdeführer deshalb geraten habe, sich beruflich umzuorientieren.

3.4    Im Verlaufsprotokoll/Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2014 (Urk. 7/24) wurde gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers festgehalten, dass die Lungenembolie dadurch ausgelöst worden sei, dass der Beschwerdeführer für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit ein Fahrzeug des Arbeitgebers habe benutzen müssen. Der Arbeitgeber habe sechs Monate vor der Lungenembolie neue Fahrzeuge angeschafft, welche für gross gewachsene Personen völlig unangepasst seien. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit seinem Arzt versucht, ein anderes Fahrzeug zu erlangen, was vom Arbeitgeber indessen abgelehnt worden sei. Im Nachgang zur Lungenembolie habe der Beschwerdeführer an Panikattacken gelitten, welche seit Beginn des Jahres 2014 indessen nicht mehr vorgekommen seien. Zudem seien die Schmerzen in den Beinen des Beschwerdeführers nach Wiederaufnahme der Tätigkeit bei der C.___ nach Ende der Arbeitsunfähigkeit sogleich wieder aufgetreten (S. 2). Der Beschwerdeführer bemerkte zudem, dass er mit 40 Jahren langsam zu alt sei für die Tätigkeit als Verkaufsberater (S. 3).

3.5    In der Stellungnahme vom 5. April 2014 (Urk. 7/23) hielt med. pract. F.___, Facharzt für Arbeitsmedizin vom RAD, fest, dass die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers unter Beachtung des Belastungsprofils (sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit aufzustehen und umherzugehen respektive wechselbelastende Tätigkeit) als angepasst angesehen werden könne. Des Weiteren wurde festgehalten, dass es aus versicherungsmedizinischer Sicht zumutbar sei, bei längeren Autofahrten im Aussendienst (über eine Stunde Fahrt) kurze Pausen einzulegen, um sich die Beine zu vertreten und zudem auch eine Anpassung des Autositzes zu prüfen sei (S. 1).


4.    

4.1    Dr. E.___ diagnostizierte eine Lungenembolie, die er auf die überwiegend sitzende Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in einem Fahrzeug, welches der Körpergrösse des Beschwerdeführers nicht angepasst war, zurückführte (Urk. 7/14, Urk. 7/17). Der Umstand, dass Dr. E.___ in einem ersten Schritt die Beschaffung eines für den Beschwerdeführer geeigneten Fahrzeugs empfahl (Urk. 7/14), zeigt, dass das Risiko für eine weitere Lungenembolie durch den Gebrauch eines geeigneten Fahrzeugs hätte beseitigt respektive vermindert werden können. Ansonsten hätte Dr. E.___ als ersten Schritt zweifellos nicht den Gebrauch eines anderen Fahrzeugs empfohlen. Erst in einem zweiten Schritt, nämlich nachdem sich die Beschaffung eines besser geeigneten Fahrzeugs durch die C.___ als unmöglich erwiesen hatte, riet Dr. E.___ dem Beschwerdeführer, sich beruflich umzuorientieren. Dies zeigt, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner Tätigkeit als Verkaufsberater bei der C.___ mit einem geeigneten Fahrzeug weiterhin zumutbar gewesen wäre.

    Das Gesagte gilt nicht nur für einen Verkaufsberater, welcher 90 % seiner Arbeitszeit im Fahrzeug verbringt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 9), sondern umso mehr auch für Berater, die einen geringeren Teil ihrer Arbeitszeit im Auto verbringen respektive ihre Beratungstätigkeiten im Büro ausführen. Die Tätigkeit als Verkaufsberater setzt nicht zwingend voraus, dass der Berater 90 % seiner Arbeitszeit im Auto sitzt. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass Dr. E.___ eine sitzende Berufstätigkeit nicht grundsätzlich ausschloss, sondern lediglich das Sitzen in einem dem Beschwerdeführer nicht angepassten Fahrzeug während mehreren Stunden pro Tag (Urk. 7/14, Urk. 7/17). Zum gleichen Ergebnis kam auch der RAD in seiner Stellungnahme vom 5. April 2014 (Urk. 7/23), wo ebenfalls auf eine sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, von Zeit zu Zeit aufzustehen und umherzugehen, verwiesen wurde (S. 1). Entsprechend ist der Beschwerdeführer in der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit weder als Verkaufsberater noch in einer anderen Tätigkeit eingeschränkt, sofern er seine Arbeitszeit nicht überwiegend in einem für ihn ungeeigneten Fahrzeug verbringt.

4.2    Bei der Beurteilung der in Frage stehenden Erwerbsunfähigkeit ist damit nicht ausschliesslich und in isolierter Weise auf die Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer bei der C.___ ausgeübt hat, abzustellen. Es gilt vielmehr zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zukünftig eine Tätigkeit in seinen bisherigen Tätigkeitsbereichen im Verkauf, Gastgewerbe oder in der IT- und Logistik-Branche zumutbar ist. Beratertätigkeiten können im Büro erbracht werden, so dass der Verkaufsberater, wenn überhaupt, nur einen geringen Teil respektive zumindest nicht den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit im Auto verbringt. Dies gilt selbstredend nicht nur für Tätigkeiten als Verkaufsberater, sondern auch für jene im Gastgewerbe oder in der IT- und Logistikbranche. Im Übrigen schloss der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. E.___, eine sitzende Berufstätigkeit nicht grundsätzlich aus, sondern lediglich das Sitzen in einem der Körpergrösse des Beschwerdeführers nicht angepassten Fahrzeug während mehreren Stunden pro Tag (Urk. 7/14, Urk. 7/17).

4.3    Vor diesem Hintergrund fehlt es dem Beschwerdeführer an einer drohenden oder bereits eingetretenen Invalidität respektive an einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, ist ihm doch das bisherige Berufsfeld - mit der einzigen Einschränkung des längerdauernden Verharrens in nicht anatomischen Autositzen - weiterhin zumutbar. Dass die letzte Arbeitgeberin keine Hand für eine entsprechende Anpassung des Fahrzeugs bot, führt nicht zur Invalidität des Beschwerdeführers, denn die Ausübung seines Berufes als Verkaufsberater ist ihm nach wie vor zumutbar, wenn auch nicht an der letzten konkreten Stelle.

    Der Anspruch auf eine Umschulung scheitert demnach bereits an der Gleichwertigkeit einer neuen Tätigkeit, weil jede Neuausbildung eine zusätzliche Qualifikation mit sich bringen würde, welche im Vergleich mit der noch zumutbaren bisherigen Tätigkeit nicht mehr gleichwertig wäre. Eine allfällige Einkommenseinbusse nach dem Verlust der letzten Tätigkeit ist nicht aufgrund der medizinisch begründeten Unzumutbarkeit der Tätigkeit zu erkennen, sondern einzig wegen der guten Entlöhnung an der letzten Stelle. Eine qualitative Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit ist ohne weiteres gegeben, und zwar auch in erwerblicher Hinsicht, sofern sich der Beschwerdeführer an einer neuen Stelle wieder etablieren kann.

4.4    Bei diesem Resultat steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Umschulung nach Art. 8 respektive Art. 17 IVG zu. Im Übrigen wäre fraglich, ob die vom Beschwerdeführer beantragte Umschulung zum medizinischen Masseur (Urk. 1 S. 5 f.) die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 17 IVG erhalten respektive verbessern würde. In der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 wird der durchschnittliche monatliche Bruttolohn von Männern, welche im privaten Sektor im Bereich des Gesundheitswesens tätig sind, mit Fr. 6‘501.-- aufgeführt (vgl. LSE 2010 Tabelle TA1, Ziffer 86, Anforderungsniveau 3). Diese Angabe ist im vorliegenden Fall indessen wenig aussagekräftig, erfasst der Begriff „Gesundheitswesen“ doch nicht nur medizinische Masseure, sondern eine Vielzahl weiterer medizinischer Berufe. Aussagekräftiger sind demgegenüber die Angaben der Organisation der Arbeitswelt Medizinischer Masseure, wonach sich der durchschnittliche monatliche Bruttolohn von Masseuren mit eidgenössischem Fachausweis respektive Fachausweis SRK in der Deutschschweiz auf Fr. 5’011.72 und bei einem allfälligen 13. Monatslohn auf Fr. 5‘429.35 beläuft (vgl. http://www.oda-mm.ch/fileadmin/download/Lohnempfehlung/Auswertung_Lohnumfrage_02_d.pdf, abgerufen am 6. Februar 2015). Gemäss den Angaben der Gesellschaft physikalischer Therapien in der Schweiz beginnt der Monatslohn diplomierter medizinischer Masseure ab dem ersten Berufsjahr mit Fr. 4‘700.--, dem dritten Jahr mit Fr. 5‘000.--, dem fünften Jahr mit Fr. 5‘500.-- und ab dem 7. Berufsjahr mit Fr. 5‘900.--, was bei einem 13. Monatslohn Fr. 6‘391.65 entspricht (vgl. http://www.gpts.ch/213.html, abgerufen am 6. Februar 2015). Der Beschwerdeführer bezog bei der C.___ im 2012 ein Jahressalär in der Höhe von Fr. 96‘477.-- (Urk. 7/12 S. 1), was einem Monatslohn von Fr. 8‘039.75 entspricht. Damit würde der Lohn, mit welchem der Beschwerdeführer nach erfolgter Umschulung zum medizinischen Masseur rechnen könnte, wesentlich unter jenem Einkommen liegen, welches er in seinen letzten Tätigkeiten erzielte (Urk. 7/5) und an einer vergleichbaren Stelle weiterhin verdienen könnte, weshalb es auch am Erfordernis der Erhaltung respektive Verbesserung der Erwerbsfähigkeit fehlen würde.

4.5    An dieser Beurteilung vermögen auch die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen betreffend das monatliche Einkommen im Gastgewerbe in der Höhe von Fr. 4‘215.-- respektive als Hilfsarbeiter von Fr. 4‘535.-- nichts zu ändern (Urk. 1 S. 6 f.). Dem Beschwerdeführer ist die Ausübung der Tätigkeit als Verkaufsberater weiterhin zumutbar, er hat sich zudem seit Abschluss seiner Lehre als Koch und Kellner im Bereich der Informationstechnologie weitergebildet, das Betriebswirtschaftszertifikat sowie das Führungszertifikat erworben und war zudem nicht nur im Gastgewerbe und im Verkauf tätig, sondern auch im Bereich der Informationstechnologie und der Logistik (Urk. 7/20 S. 1-3). Entsprechend ist zur Ermittlung des möglichen Einkommens nicht auf die Einkommensverhältnisse im Gastgewerbe abzustellen, hat der Beschwerdeführer doch seit Jahren nicht mehr in diesem Bereich gearbeitet und ist eine Verkaufstätigkeit naheliegender.

    Dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin festgehalten hat, dass er langsam aber sicher zu alt sei für die Tätigkeit als Verkaufsberater (Urk. 7/24 S. 3), ist IV-fremd und somit nicht von Relevanz.

4.6    Von weiteren Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb sich solche erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 162 E. 1d). An dieser Beurteilung ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, die Beschwerdegegnerin sei selbst der Ansicht gewesen, es seien noch nicht alle notwendigen Abklärungen vorgenommen worden (Urk. 1 S. 4). Der Beschwerdeführer bezieht sich dabei auf die Bemerkung im Verlaufsprotokoll/Berufsberatung (Urk. 7/24), wo darauf hingewiesen wurde, dass noch nicht geklärt sei, ob der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bei der C.___ durch die Beschaffung eines anderen Fahrzeugs erhalten werden könne (S. 1 unten). Diese Bemerkung betraf nicht die Frage nach dem Gesundheitszustand respektive der Zumutbarkeit künftiger Tätigkeiten des Beschwerdeführers, sondern den Umstand, ob eine berufliche Massnahme überhaupt notwendig ist. Ebenso wenig greift der Einwand des Beschwerdeführers betreffend die Panikattacken und Schmerzen in den Beinen. Im Zeitpunkt der Stellungnahme des RAD (Urk. 7/23) lag die letzte Panikattacke des Beschwerdeführers mehr als vier Monate zurück (Urk. 7/24 S. 2). Abgesehen davon wurden die Panikattacken in den Berichten von Dr. E.___ (Urk. 7/14, Urk. 7/17) nicht erwähnt. Die Schmerzen in den Beinen wurden in der Stellungnahme des RAD insofern berücksichtigt, als konkrete Empfehlungen betreffend das Aufstehen und Umhergehen respektive das Einlegen von Pausen während Autofahrten abgegeben wurden.


5.    Bei Zumutbarkeit der letzten Tätigkeit (mit leichter Anpassung) besteht grundsätzlich kein Raum für die Annahme einer Invalidität, obwohl der Beschwerdeführer seine letzte konkrete Stelle gesundheitsbedingt verloren hat.

    Wollte man gleichwohl einen Einkommensvergleich durchführen und davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer an einer neuen Stelle nicht gleich gut etablieren kann, wäre das Valideneinkommen mit Fr. 96‘477.-- (zuletzt im Jahr 2012 erzielter Lohn, Urk. 1 S. 7 Ziff. 18 und Urk. 7/12) zu bemessen.

    Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung im Gastronomiebereich abgeschlossen und hernach in verschiedenen Tätigkeiten, zum Teil mit Führungsaufgaben, gearbeitet hat. Sodann hat er Weiterbildungen im Bereich Informationstechnologie und Betriebswirtschaft absolviert. Alle diese Tätigkeiten sind ihm gesundheitsbedingt zumutbar und damit solche, für welche Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt werden. Dies gilt beispielsweise für eine mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vergleichbare Arbeit im Grosshandel, bei welcher gemäss der Lohnstrukturerhebung 2010 ein Lohn von Fr. 6‘077.-- zu erzielen war (vgl. LSE 2010 Tabelle TA1, Ziffer 46, Anforderungsniveau 3). Eine Tätigkeitsaufnahme im wesentlich schlechter entlöhnten Sektor des Gastgewerbes drängt sich nach Weiterbildungen und jahrelanger Tätigkeit in fremden Sektoren nicht auf. Aufgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.7 Stunden und unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung (bis ins äquivalente Jahr des letzten ungeschmälerten Lohnes 2012 statt das relevante Jahr 2014, für welches noch keine entsprechenden Daten erhältlich sind) von Index 2150 auf Index 2188 (Die Volkswirtschaft 1-2015 S. 92 Tabelle B 9.2 und S. 93 Tabelle B 10.3) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 77367.--. Ein Abzug von diesem Tabellenlohn ist nicht angezeigt, da der Beschwerdeführer mit entsprechender Fahrzeuganpassung vollumfänglich arbeitsfähig ist.

    Bei einem Validenlohn von Fr. 96‘477.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 77‘367.-- resultiert eine Lohneinbusse von Fr. 19‘110.-- oder ein Invaliditätsgrad von 19.8 %, bei welchem Ergebnis - selbst bei dieser Betrachtungsweise  kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht.


6.    Die angefochtene Verfügung erweist sich unter allen Titeln als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt David Husmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais