Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00943




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Kudelski

Urteil vom 6. Oktober 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___

Dreifuss & Bollag, Law Office

Splügenstrasse 11, Postfach 2129, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1960, ist seit 1989 Inhaber eines Carosseriebetriebs. Unter Hinweis auf Schulter- sowie Kopfschmerzen nach einem Sturz im Juni 1998 meldete er sich am 15. Februar 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 8/2-3, Urk. 8/5, Urk. 8/9-16, Urk. 8/21-22, Urk. 8/25, Urk. 8/30, Urk. 8/33) ab, zog die Versicherungsakten (Urk. 8/7) bei, holte einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 8/20) ein und veranlasste eine medizinische Abklärung, über welche am 29. November 2001 berichtet wurde (Urk. 8/32). Daraufhin sprach sie dem Versicherten mit Verfügungen vom 8. Februar 2002 (Urk. 8/4042) mit Wirkung ab dem 1. Juni 1999 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % zu. Mit Mitteilungen vom 30. März 2004 (Urk. 8/54) und 2. Mai 2007 (Urk. 8/62) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt.

1.2    Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 26. Juni 2012 (Urk. 8/87) veranlasste die IV-Stelle insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie, über welche am 2. Mai 2013 berichtet wurde (Urk. 8/103), sowie eine Abklärung für Selbständigerwerbende, über welche am 23. Januar 2014 berichtet wurde (Urk. 8/123).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/126, Urk. 8/130, Urk. 8/140146) hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 18. Juli 2014 (Urk. 8/149 = Urk. 2) auf.


2.    Der Versicherte erhob am 15. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Juli 2014 (Urk. 2) und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Insbesondere sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen, welche seiner tatsächlichen Erwerbsunfähigkeit entspreche (Urk. 1 S. 2). Die IVStelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2014 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 22. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Die angestammte Tätigkeit als Carrosseriespengler sei dem Beschwerdeführer ab Januar 2013 in einem Pensum von 50 % zumutbar. Der bisher bei der Bestimmung des Valideneinkommens berücksichtigte behinderungsbedingte Personalaufwand müsse entsprechend reduziert werden, da ein solcher maximal im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit angerechnet werden dürfe. Somit ergebe sich ein nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad von 38 % (S. 2).

2.2    Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe - aus näher genannten Gründen - den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör (Recht auf Beweisabnahme) verletzt (S. 3 f.). Weiter hätten die Gutachter lediglich ausgeführt, es sei eine deutliche Verbesserung auf orthopädischem Fachgebiet eingetreten. Die ursprüngliche Rente sei hingegen zu 20 % wegen der psychischen Problematik zugesprochen worden. Im Gutachten sei nicht ausgeführt worden, dass betreffend die psychischen Beschwerden eine Verbesserung eingetreten sei, so dass nur eine andere Einschätzung vorliege. Schliesslich sei das Valideneinkommen ungenügend bestimmt worden. Die Buchhaltung könne für die Invaliditätsbemessung kaum beigezogen werden, so dass ein Prozentvergleich oder ein Betätigungsvergleich vorzunehmen wäre (S. 5). Die von der Beschwerdegegnerin angeführte Statistik könne zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht herangezogen werden (S. 6 f.). Er habe der Beschwerdegegnerin Unterlagen eingereicht, welche allerdings unkommentiert geblieben seien. Ausweislich dieser Unterlagen könne er nur noch zu zirka 15 % Spenglerarbeiten ausführen (S. 7). Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Reingewinn und somit das Valideneinkommen heute mindestens Fr. 170‘000.-- betragen würde, was einen Invaliditätsgrad von 61.18 % ergebe. Wenn man stattdessen den Invaliditätsgrad mit dem Cash Flow bestimmen würde, ergebe sich ein solcher von 64.1 % (S. 8 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit den rentenzusprechenden Verfügungen vom 8. Februar 2002 (Urk. 8/40-42) verändert hat, und gestützt darauf die Frage, ob die verfügte Aufhebung der Rente rechtens ist.

    Als Vergleichszeitpunkt nicht massgebend sind die mit Mitteilungen vom 30. März 2004 (Urk. 8/54) und 2. Mai 2007 (Urk. 8/62) abgeschlossenen Revisionsverfahren, da in deren Rahmen keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung vorgenommen wurde (vorstehend E. 1.2). Die Tatsache, dass im Rahmen der ersten Rentenrevision im Jahr 2004 lediglich ein Bericht (Urk. 8/52) eingeholt wurde, reicht für die Annahme einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.5). Auch der im Rahmen der zweiten Rentenrevision im Jahr 2007 eingeholte Verlaufsbericht des behandelnden Arztes (Urk. 8/55/3-4) sowie das Privatgutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus dem Jahr 2004 (Urk. 8/60) und somit 3 Jahre vor der besagten Rentenprüfung, reichen für die Annahme einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nicht.


3.

3.1    In formeller Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt, indem die eingereichten Unterlagen über die auszuführenden Tätigkeiten eines Carrosseriespenglers im Feststellungsblatt zwar angeführt, aber nicht geprüft worden seien. Insbesondere sei auch weder eine neue Beurteilung vor Ort durch den Abklärungsdienst vorgenommen noch ein Gutachten betreffend die einzelnen Tätigkeiten eines Carrosseriespenglers in Auftrag gegeben worden. Ebenso sei keine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erfolgt, wie dies im Jahr 2000 geschehen sei (Urk. 1 S. 3 f.).

3.2    Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle mündlich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 und Abs. 2 IVV). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 IVV). Die von den kantonalen IVStellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).

3.3    Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, 134 I 83 E. 4.1).

    Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (ATSGKommentar, a.a.O., N 126 zu Art. 61 ATSG).

3.4    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 124 V 180 E. 4a; ATSG-Kommentar, a.a.O., N10 zu Art. 42 ATSG). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1).

3.5    Mit Vorbescheid vom 6. März 2014 (Urk. 8/126) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, die seit dem 1. Juni 1999 ausgerichtete ganze Invalidenrente einzustellen. Begründet wurde dies damit, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe und dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Carrosseriespengler ab Januar 2013 wieder zu 50 % zumutbar sei. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen diverse Einwände (Urk. 8/130, Urk. 8/146), wobei er unter anderem die Bestimmung des Valideneinkommens bestritt und dabei insbesondere das Abstellen auf den Reingewinn sowie die Tatsache bemängelte, dass nicht berücksichtigt worden sei, wie sich das Unternehmen entwickelt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Weiter bestritt er die im Gutachten ausgewiesene 50%ige Arbeitsfähigkeit als Spengler. Den Gutachtern seien die auszuführenden Tätigkeiten eines Spenglers nicht genau bekannt gewesen, weshalb ein diesbezügliches Gutachten beim Carrosseriespenglerverband einzuholen sei. Als Beispiele reichte er einige Kostenvoranschläge/Kalkulationen (Urk. 8/140-145) ein.

    In der vorliegend angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2014 (Urk. 2) wiederholte diese lediglich ihre im Vorbescheid gemachten Ausführungen und wies in Bezug auf das Valideneinkommen darauf hin, dass gemäss Gewerbestatistik grundsätzlich von einem tieferen Einkommen ausgegangen werden könne, so dass die erfolgte Berechnung angemessen sei (S. 3). Eine Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Einwänden erfolgte nicht. Es wurde lediglich pauschal darauf verwiesen, dass die eingereichten Unterlagen durch den Abklärungsdienst geprüft worden seien (S. 2). Es ist daher nicht ersichtlich, mit welchen konkreten Vorbringen sie sich überhaupt befasst, geschweige denn, aus welchen Gründen sie welche als nicht stichhaltig erachtet hat. Angesichts dessen, dass für die Bestimmung der Invalidität von vollerwerbstätigen Versicherten die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse massgebend ist (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG), stellt jedoch – nebst dem Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – die Bezifferung von Validen- und Invalideneinkommen einen ebenso wesentlichen Aspekt dar, welcher vorliegend zwingend eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers erfordert hätte. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin verunmöglichte eine sorgfältige Meinungsbildung des Beschwerdeführers darüber, ob er sich mit dem abschlägigen Bescheid begnügen sollte oder nicht. Für ihn war nicht nachvollziehbar, welche der von ihm vorgebrachten Argumente überhaupt geprüft wurden und was die Beschwerdegegnerin dazu bewogen hat, das eine oder andere zu verwerfen.

3.6    Zusammenfassend ergibt sich, dass das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung, welche sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätte, diesen dazu nötigte, den ergangenen Entscheid anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ausgewiesen, doch hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Allerdings soll auch hier die Heilung der Gehörsverletzung die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 132 E. 2b). Vorliegend erfolgt jedoch ohnehin eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin aufgrund ungenügender Abklärungen (vgl. nachstehend E. 7), so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.


4.

4.1    Den letzten Verfügungen mit materieller Prüfung vom 8. Februar 2002 (Urk. 8/40-42) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde.

4.2    Die Ärzte der Klinik A.___ informierten mit Operationsbericht vom 26. März 1999 (Urk. 8/11/7-8) über die erfolgte Arthroskopie, arthroskopische Acromioplastik und Resektion des Acromio-Clavicular (AC)-Gelenkes und diagnostizierten eine posttraumatische AC-Arthrose mit subakromialer Impingement-Symptomatik der rechten Schulter (S. 1).

    Mit Bericht vom 22. November 1999 (Urk. 8/11/26-27) führten sie aus, dass die Beschwerden unverändert seien. Im Vordergrund stünden zurzeit jedoch die rechtsseitigen Kopfschmerzen. Der klinische Befund der rechten Schulter zeige keine klare subakromiale Impingement-Symptomatik, keine wesentliche umschriebene Druckdolenz, allenfalls leichtgradig distal des resezierten ACGelenkes. Das Schulterrelief äusserlich sei unauffällig. Die Magnetresonanztomographie (MRI) des Schädels ergebe keinen Hinweis für einen hirnorganischen Befund und sei unauffällig. Bildgebend könne keine Pathologie nach Acromioplastik und reseziertem AC-Gelenk nachgewiesen werden (S. 1).

4.3    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, gab mit Bericht vom 17. April 2000 (Urk. 8/2) an, dass er den Beschwerdeführer seit Juni 1998 behandle, und führte folgende Diagnosen auf (S. 3):

- AC-Gelenksbeschwerden rechts bei Status nach Arthroskopie und arthroskopischer Acromioplastik sowie Resektion des AC-Gelenkes rechts am 26. März 1999 wegen posttraumatischer AC-Gelenksarthrose mit subakromialer Impingement-Symptomatik

- zervikospondylogenes Syndrom bei Fehlhaltung mit muskulärer Dysbalance

    Der Beschwerdeführer sei für die Zeit vom 25. November 1999 bis 31. Mai 2000 zu 100 % arbeitsunfähig. Die definitiv arbeitsbezogene Leistungsfähigkeit solle im Juni 2000 neu beurteilt werden (S. 4).

4.4    Die Ärzte der Klinik C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, informierten mit Bericht vom 5. Juni 2000 (Urk. 8/10/715) über die erfolgte EFL, wobei eine Funktionsstörung der rechten Schulter das arbeitsbezogene relevante Problem sei. Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers sei im Wesentlichen gut gewesen. Lediglich ein Test sei durch Selbstlimitierung geprägt gewesen. Auch die Konsistenz sei gut gewesen. Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Es könne allerdings keine Aussage über den arbeitsspezifischen Test gemacht werden, da dieser selbstlimitiert gewesen sei. Da aber eine Arbeit über Kopf mit Gewichten und repetitiven Schwungbewegungen nur selten zugemutet werden könne, würden sie davon ausgehen, dass der arbeitsspezifische Test auch nicht sehr oft möglich sei. Dem Beschwerdeführer sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit zumutbar mit folgenden Limiten: Heben Horizontal maximal 15 kg, Heben Boden-Taille maximal 12.5 kg, Arbeiten über Kopfhöhe manchmal (S. 2).

    Mit erneutem Bericht vom 8. November 2000 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/10/3-6) führten sie ergänzend aus, dass zudem eine psychosoziale Problematik bestehe und daher noch nicht definitiv Stellung bezogen werden könne (S. 4).

4.5    Die Ärzte der Klinik I.___ informierten mit Schreiben vom 5. Oktober 2000 (Urk. 8/9/3) über die Zuweisung des Beschwerdeführers für eine Zweitmeinung nach der am 26. März 1999 erfolgten Operation in der Klinik A.___. Die Ärzte gaben dabei an, sie könnten sich die Schulterschmerzen nicht erklären. Auch die erfolgte Abklärung der Halswirbelsäule (HWS) habe keine Schmerzursache für die Schulter- und Kopfschmerzen ergeben. Sie könnten sich die Schmerzen nicht erklären und möchten daher bezüglich Arbeitsfähigkeit keine Stellung nehmen.

4.6    Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 22. August 2001 (Urk. 8/21) an, dass er den Beschwerdeführer seit Mai 2000 behandle (S. 2 lit. D.1), und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 lit. A):

- Verdacht auf Spannungskopfschmerz, Differentialdiagnose (DD) vertebragener Kopfschmerz durch chronisches Schulter-Arm-Syndrom

- Status nach AC-Gelenkresektion und Acromioplastik rechts im März 1999 bei posttraumatischer AC-Gelenksarthrose rechts (Trauma Juni 1998)

- zervikospondylogenes Syndrom bei Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance

- Insomnie

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er Folgendes an (S. 1 lit. A):

- Thalassaemia minor

- metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus Typ II, arterieller Hypertonie und Hypercholesterinämie

- reaktive Depression

- Status nach Nierenkolik links bei Ureterolithiasis im September 2000

    Der Beschwerdeführer sei seit dem 25. November 1999 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (S. 1 lit. B). Die geschilderten Beschwerden seien glaubhaft (S. 2 lit. D.7).

4.7    Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, berichtete mit Schreiben vom 10. September 2001 (Urk. 8/30) über die Untersuchung des Beschwerdeführers und führte folgende Diagnosen auf (S. 1):

- chronifizierte Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit einer Beteiligung der Nacken-/Kopfmuskeln, neurovegetativen Begleitsymptomen, schmerzinteraktiv-funktionellen neuropsychologischen Funktionsstörungen und einer reaktiven Depression

- Status nach AC-Gelenksresektion und Acromioplastik rechts März 1999 wegen posttraumatischer AC-Gelenksarthrose

- Diabetes mellitus Typ II

- Hypercholesterinämie

- arterielle Hypertonie

    Der Neurostatus sei ohne erwähnenswerte Auffälligkeiten. Sowohl das MRI des Schädels als auch das MRI der HWS seien ohne Befunde. Es bestünden somit keine Anhaltspunkte für symptomatische Kopfschmerzen. In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aufgrund der posttraumatischen Arthrose glaubhaft zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit für Büroarbeiten liege bei zirka 80 %. Eine psychologische Betreuung sei sinnvoll (S. 2).

4.8    Am 17. September 2001 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Dr. E.___ erstattete sein Gutachten am 29. November 2001 (Urk. 8/32) und führte folgende Diagnosen auf (S. 4 Ziff. 4):

- Zustand nach Trauma im Bereich des rechten Schultergelenkes

- Zustand nach AC-Gelenksresektion und Acromioplastik März 1999 bei posttraumatischer Arthrose

- posttraumatisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance der HWS

- zunehmende Schlaflosigkeit

- Spannungskopfschmerzen

- Thalassämie minor

- metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus Typ II

- Hypertonie

- Hypercholesterinämie

- reaktive Depression

- Status nach Nierenkolik links bei Urolithiasis September 2000

    Aus rheumatologischer-orthopädischer Sicht bestehe mindestens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit infolge der Probleme im Bereich des rechten Schultergürtels und der seit dem Unfall bestehenden Kopf- und HWS-Beschwerden. Daneben bestehe eine mehrfach festgestellte reaktive Depression, die seines Erachtens auch etwa eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 50 % auslösen könne, wobei die definitive Beurteilung einem Psychiater überlassen werden solle. Gesamthaft erreiche die Arbeitsunfähigkeit glaubhaft zurzeit etwa 70 %. Eine konsequente Behandlung und Betreuung wäre geeignet, um die Arbeitsfähigkeit noch verbessern zu können (S. 5 Ziff. 5).


5.

5.1    Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 18. Juli 2014 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgenden Berichte.

5.2    Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, gab mit Bericht vom 5. September 2012 (Urk. 8/90) an, dass er den Beschwerdeführer seit 2002 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1):

- Zervikalgie und Zervikobrachialgie nach rechts

- Status nach traumatischer HWS-Distorsion rechts

- Status nach Schultergürtelkontusion rechts

- Status nach Schulteroperation rechts

- Status nach Epicondylitis humeroradialis rechts

    Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit weiterhin zu 70 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei ihm im Sinne von Planung und Büroarbeit sowie von Kundenkontakten zumutbar (S. 2 Ziff. 1.7).

5.3    Die Ärzte der MEDAS erstatteten ihr interdisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie am 2. Mai 2013 (Urk. 8/103) und führten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf (S. 19 unten):

- chronisch wiederkehrende Schulterschmerzen rechts bei Status nach Schultergürtelkontusion mit posttraumatischer AC-Gelenksarthrose und subakromialer Impingement-Symptomatik der rechten Schulter mit Status nach arthroskopischer Acromioplastik und Resektion des AC-Gelenkes rechts am 26. März 1999

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie Folgendes an (S. 19 unten):

- chronisch wiederkehrende Zervikalgien und Zervikozephalgien bei Status nach HWS-Distorsion

- Wirbelsäulenfehlstatik in Form diskreter linkskonvexer Skoliose und vermehrter Kyphose der Brustwirbelsäule sowie geringer rechtskonvexer lumbaler Torsionsskoliose

- Spreizfuss beidseits

- metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus, arterieller Hypertonie und Adipositas

    In der interdisziplinären Beurteilung führten die Ärzte aus, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht der medizinische Sachverhalt und die Diagnosen aus dem orthopädischen Fachgebiet ausschlaggebend seien. Es bestünden keine zusätzlichen relevanten Beeinträchtigungen auf neurologischem und internistischem Fachgebiet. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen an der HSW und der rechten Schulter seien anlässlich der orthopädischen Begutachtung nur zum Teil durch objektivierbare pathologische Befunde muskuloskelettaler Strukturen erklärbar (S. 18 unten). Die Schulter und somit der rechte Arm seien durchaus einsetzbar. Nur für schwere körperliche Arbeiten lasse sich betreffend die rechte Schulter eine Einschränkung objektivieren. Die Schmerzen an der HWS und am Kopf würden sich orthopädischerseits nicht objektivieren lassen (S. 19 oben). Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine Diagnosen mit oder ohne Auswirkung für die Arbeitsfähigkeit. Eine schwerwiegende psychische Störung lasse sich nicht feststellen. Es bestehe kein sozialer Rückzug und kein verfestigter, therapeutisch nicht angehbarer, innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (S. 19 Mitte).

    In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nur noch teilweise arbeitsfähig mit einer Leistung von 50 % bei einem Zeitpensum von 8.5 Stunden pro Tag (S. 19 unten). Die Einschränkung ergebe sich daraus, dass durch die Behinderung der rechten Schulter und damit des rechten Armes schwere Arbeiten verunmöglicht würden (S. 20 oben). Unmöglich seien das Heben von Lasten über 9 kg mit dem rechten Arm über Brusthöhe und Arbeiten mit der rechten Schulter in Abduktion oder Anteversion über 90°. Für eine angepasste Tätigkeit sei eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 20 Mitte).

    Die aktuell feststellbare, gegenüber den früheren Bewertungen deutlich günstigere Situation hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit entspreche sowohl einer deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes als auch zumindest teilweise auch einer Andersbewertung des medizinischen Sachverhaltes. Bereits vormals wäre mindestens eine geeignete Verweistätigkeit zumutbar gewesen. Die medizinische Grundlage für eine längerdauernde Zusprache einer Rente sei objektiv nicht nachvollziehbar. Ohne Zweifel sei eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten (S. 20 f.).

5.4    Mit dem am 23. August 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Schreiben (Urk. 8/107) beantworteten die Ärzte der MEDAS die von der Beschwerdegegnerin gestellte Rückfrage, wonach eine genaue, objektivierte medizinische Begründung für die ausgewiesene Verbesserung im Gesundheitsschaden und der Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen sei. Dabei führten die Ärzte sämtliche relevanten Berichte auf und gaben an, dass aktuell weder in der psychiatrischen noch in der internistischen Begutachtung relevante Diagnosen hätten gestellt werden können. Aus orthopädischer Sicht lägen chronisch wiederkehrende Schulterschmerzen rechts vor, wobei der Orthopäde von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgehe (S. 3). Bei einer genauen Betrachtung der Aktenlage falle auf, dass in den beiden orthopädischen Gutachten aus dem Jahr 2004 andere Untersuchungsergebnisse - unter anderem der Klinik C.___ aus dem Jahr 2000 - nicht beachtet worden seien und auch die darin enthaltenden Empfehlungen nicht hinreichend begründet worden seien. Auch die im Bericht der Klinik C.___ erwähnte Neigung zur Selbstlimitierung beziehungsweise Ablehnung einer Rehamassnahme trotz dringender Empfehlung der Klinik sei in den Gutachten nicht thematisiert worden. Weiter sei das Ausmass der Arbeitsfähigkeit teilweise fachfremd und somit nicht hinreichend begründet worden, nämlich zum Teil mit einer psychiatrischen Symptomatik, ohne dass eine psychiatrische Zusatzuntersuchung empfohlen worden wäre. Der Beschwerdeführer wäre retrospektiv spätestens ab Ende 2001 beziehungsweise Mitte 2002 in der Lage gewesen, eine Verweistätigkeit zu 100 % auszuüben. Seit der Untersuchung in der Klinik C.___ seien 12 Jahre vergangen. Die festgestellte Verbesserung in der angestammten Tätigkeit gelte dennoch erst ab dem Zeitpunkt der Untersuchung im MEDAS, da eine andere Feststellung wegen der fehlenden Dokumentation retrospektiv nicht möglich sei (S. 4).

5.5    Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), empfahl mit Stellungnahme vom 26. August 2013, auf das Gutachten abzustellen. Somit sei ab Januar 2013 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Es liege ein verbesserter Gesundheitszustand vor (Urk. 8/124 S. 5 f.).

5.6    Dr. E.___ (vorstehend E. 4.8) informierte mit Schreiben vom 6. Februar 2014 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Urk. 8/120), dass der Beschwerdeführer am 15. Januar 2014 in der Sprechstunde erschienen sei. Dabei hätte er angegeben, dass er jeweils am Nachmittag etwa fünf Stunden im Büro und in der Garage sei (S. 1). Dr. E.___ diagnostizierte nach der Untersuchung eine Synovitis im Rotatorenmanschettenintervall und beim Korakoid der rechten Schulter sowie eine Tendinopathie der langen Bizepssehne. Es fände sich zudem eine kleine Partialruptur am Oberrand des Subscapularis der linken Schulter. Im MRI seien im Bereich der rechten Schulter keine wesentlichen Unfallfolgen zur Darstellung gelangt. Vielmehr stünde nun eine Erkrankung des rechten Schultergelenkes mit entzündlichen Veränderungen (Synovitis) im Vordergrund. Eine Tätigkeit als Carrosseriespengler sei zurzeit in Anbetracht der entzündlichen Veränderungen kaum möglich. In einer Verweistätigkeit, in der die Schultern nicht belastet würden (Führung seines Betriebs), sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (zeitlich) möglich (S. 3 f.).

5.7    Mit erneuter Stellungnahme vom 14. Februar 2014 führte RAD-Arzt Dr. D.___ aus, dass es sich bei den im Bericht von Dr. E.___ genannten Veränderungen um eine akut medizinisch zu behandelnde entzündliche Schultererkrankung handle. Diese sei jedoch nur zeitlich begrenzt und gelte damit nach erfahrungsgemäss zu erwartender Genesung nicht als invaliditätsrelevant. Allenfalls bliebe bei Vorliegen des Selbständigerwerbendenstatus die angestammte Tätigkeit hinsichtlich der zu verrichtenden Einzeltätigkeiten administrativ detailliert zu evaluieren (Urk. 8/124 S. 8 f.).


6.

6.1    Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt, ist auf das Gutachten der MEDAS (vorstehend E. 5.3) abzustellen. Das interdisziplinäre Gutachten umfasste die Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie, so dass es sich für die zu beurteilenden Fragen als umfassend erweist. Die Ärzte berücksichtigten die geklagten Beschwerden und erstellten das Gutachten in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Gutachter bejahten schliesslich ausdrücklich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist.

6.2    Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liegt somit einzig ein chronischer wiederkehrender Schulterschmerz rechts vor. Die Gutachter gaben diesbezüglich an, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen in der HWS und der rechten Schulter anlässlich der orthopädischen Begutachtung durch objektivierbare pathologische Befunde muskuloskelettaler Strukturen nur zum Teil erklärbar seien. Es lasse sich lediglich eine Einschränkung betreffend die rechte Schulter für schwere körperliche Arbeiten objektivieren. Weiter führten sie aus, dass gegenüber den früheren Bewertungen eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes als auch zumindest teilweise eine Andersbewertung des medizinischen Sachverhaltes zu verzeichnen sei (vorstehend E. 5.3). Die Tatsache, dass aus psychischer Sicht keine Diagnose mit Krankheitswert ausgewiesen ist, erscheint aufgrund des geschilderten Tagesablaufes (Urk. 8/103 S. 15 oben, S. 25 Mitte) sowie des Umstandes, dass bisher eine psychiatrische Behandlung gänzlich unterblieben ist (Urk. 8/103 S. 24 Mitte, S. 25 oben), als nachvollziehbar.

6.3    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei keine explizite Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes aufgeführt worden, so dass ein Revisionsgrund - wenn überhaupt - nur teilweise ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 5), ist ihm entgegenzuhalten, dass der Rentenanspruch bei Vorliegen eines Revisionsgrundes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend („allseitig“) zu prüfen ist (BGE 141 V 9 E. 2.3). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Dr. E.___ im Jahr 2001 – auf dessen Gutachten sich die Beschwerdegegnerin bei der rentenzusprechenden Verfügung stützte – in psychischer Hinsicht zwar eine mehrfach festgestellte reaktive Depression erwähnte, die seines Erachtens auch etwa eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 50 % auslösen könne (vorstehend E. 4.8). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind allerdings in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2), wobei Dr. E.___ über keinen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Die Diagnosestellung erfolgte ferner nicht nach den ICD-Kriterien und wurde auch nicht weiter begründet. Es ist deshalb fraglich, ob dem Gutachten von Dr. E.___ damals überhaupt Beweiswert hätte zukommen dürfen und die rentenzusprechende Verfügung folglich zweifellos unrichtig wäre. Da allerdings vorliegend ein Revisionsgrund ausgewiesen ist, kann die abschliessende Beurteilung der Frage, ob die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig war, unterbleiben.

6.4    Die der gutachterlichen Beurteilung entgegenstehende Einschätzung von Dr. F.___, wonach weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % auszugehen sei (vorstehend E. 5.2), vermag an der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung im MEDAS-Gutachten nichts zu ändern. Die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung kann zwar oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen, doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2). Solche Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich. Im Übrigen ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der eigenen Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Auch der Bericht von Dr. E.___ (vorstehend E. 5.6) lässt keine Zweifel an der schlüssigen Einschätzung des Gutachtens aufkommen. Der Bericht datiert zwar ein Jahr nach dem Gutachten, so dass die Gutachter noch keine Kenntnis davon haben konnten. Auch erwähnte Dr. E.___ neue Beschwerden, indem nun eine Erkrankung des rechten Schultergelenkes mit entzündlichen Veränderungen (Synovitis) im Vordergrund stünde. Diesbezüglich ist allerdings mit dem RAD-Arzt Dr. D.___ davon auszugehen, dass eine Genesung zu erwarten ist (vorstehend E. 5.7), so dass es zur Annahme einer Invalidität am voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Gesundheitsschaden fehlt (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

6.5    Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der für die Rentenzusprache entscheidende Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat. Damit besteht Anlass für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG.


7.

7.1    Es bleiben damit die erwerblichen Auswirkungen der verbleibenden Einschränkungen zu prüfen, wobei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 100 % Selbständigerwerbender zu qualifizieren ist.

7.2    Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die statistischen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

7.3    Am 8. Januar 2014 fand eine Abklärung für Selbständigerwerbende vor Ort statt. Die Abklärungsperson hielt im Bericht vom 23. Januar 2014 (Urk. 8/123) fest, der Beschwerdeführer schildere eine grösstenteils unveränderte Situation im Vergleich zur früheren Abklärung. Der Beschwerdeführer könne bedingt durch seine körperlichen Beschwerden weiterhin nicht mehr in der Werkstatt arbeiten. Es gebe kaum Arbeiten in der Werkstatt, welche er ausführen könne. Er sei weiterhin ausschliesslich in der Administration tätig und erledige während zirka drei bis vier Stunden pro Tag an zirka vier Tagen in der Woche die anfallende Büroarbeit. Obwohl er selber der Firmenchef sei, habe er kaum Führungsaufgaben. Die restliche im Betrieb anfallende Arbeit, insbesondere die gesamte Werkstattarbeit sowie die Materialbestellungen, würden die Angestellten ohne jegliche fachliche Unterstützung seinerseits erledigen. Die Ehefrau würde seit einem Jahr krankheitsbedingt nicht mehr im Büro mithelfen. Ihre Aufgaben seien an den Treuhänder übertragen worden (S. 3 f.).

    Die Abklärungsperson führte sodann – gleich wie bei der bisherigen Invaliditätsbemessung (vgl. Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 10. Juli 2001, Urk. 8/20) – einen Einkommensvergleich durch. Das Invalideneinkommen ermittelte sie anhand des erzielten Reingewinns gemäss den Erfolgsrechnungen der Jahre 2010 bis 2012. Das Valideneinkommen berechnete sie basierend auf dem Invalideneinkommen zuzüglich eines behinderungsbedingten Personalaufwandes, wobei dieser aufgrund eines 50%Pensums für einen Carrosseriespengler anhand der LSE bestimmt wurde (Urk. 8/123 S. 5 f.).

7.4    Der Beschwerdeführer betrieb das Unternehmen trotz des seit dem Jahr 1998 bestehenden Gesundheitsschadens unbestrittenermassen weiter. Unter diesen Umständen hat die Invaliditätsbemessung gestützt auf das ausserordentliche Bemessungsverfahren und nicht auf einen Einkommensvergleich zu erfolgen (BGE 128 V 29 E. 4, Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2015 vom 18. Juni 2015 E. 4.1). Die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens (Urk. 1 S. 5 ff.) sind demgemäss ohne Einfluss auf das vorliegende Verfahren, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

    Gemäss dem nachvollziehbaren Belastungsprofil des Gutachtens der MEDAS  worauf sich auch der RAD-Arzt Dr. D.___ abstützte (vorstehend E. 5.5) sind dem Beschwerdeführer wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Lastenbewegen über 9 kg über Brusthöhe respektive in Armvorhaltung über 90° zumutbar, wobei Arbeiten in Zugluft und Nässe sowie lange wirbelsäulenstatische Belastungen und schwere körperliche Arbeiten zu vermeiden seien. Vorliegend gilt es nun, eine konkrete selbständige Erwerbstätigkeit zu beurteilen. Dabei unterliess es die Beschwerdegegnerin insbesondere zu prüfen, ob der Beschwerdeführer das ihm zumutbare Pensum von 50 % bei diesem Belastungsprofil überhaupt im Betrieb voll ausschöpfen kann, das heisst, ob genügend Tätigkeiten vorhanden sind, welche der Beschwerdeführer ausüben kann, obwohl auch RAD-Arzt Dr. D.___ eine solche Abklärung als empfehlenswert erachtete (vgl. Urk. 8/124/9). Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, dass er 85 % der Arbeiten nicht mehr ausüben könne und reichte hierzu Belege ins Recht (Urk. 8/140-145). Die Beschwerdegegnerin nahm allerdings keine Stellung zu den diesbezüglichen Einwänden des Beschwerdeführers, wodurch sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte (vorstehend E. 3).

    Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu 100 % als Carrosseriespengler tätig, während ein Angestellter für die Tätigkeiten im Büro zuständig war. Dieser musste wegen des krankheitsbedingten Ertragsrückgangs und der Umstellung des Beschwerdeführers von der Werkstatt ins Büro entlassen werden (vgl. Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 10. Juli 2001, Urk. 8/20 S. 2 f.). Im Gesundheitsfall wäre der Beschwerdeführer somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit weiterhin ausschliesslich in der Werkstatt tätig, was Einfluss auf das vorzunehmende ausserordentliche Bemessungsverfahren hat. Nach dem Gesagten hat daher eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu erfolgen, damit diese vor Ort abklärt, wie viel der Beschwerdeführer effektiv in seinem Betrieb noch aufgrund des bestehenden Belastungsprofils machen kann. Hernach hat die IV-Stelle den Invaliditätsgrad mittels des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2015 vom 18. Juni 2015) zu ermitteln.

7.5    Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2014 (Urk. 2) seit dem 1. Juni 1999, also während 15 Jahren und 2 Monaten, eine ganze Invalidenrente bezog und damit grundsätzlich unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis fällt (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5). Falls der Beschwerdeführer das hinzugewonnene Leistungsvermögen in der selbständigen Tätigkeit nicht vollständig verwerten kann, so stellt sich allenfalls die Frage nach der Notwendigkeit von beruflichen Massnahmen.

7.6    Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


8.

8.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerungen von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) - ohne Rücksicht auf den Streitwert - nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKudelski