Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00946 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 12. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1971 geborene X.___ meldet sich am 10. Juni 2013 unter Hinweis auf ein Herzleiden zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen. Am 16. Juli 2013 teilte sie dem Versicherten mit, dass sich berufliche Eingliederungsmassnahmen derzeit als unmöglich erwiesen (Urk. 11/10). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/19) verfügte die IVStelle – unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit beziehungsweise einen Invaliditätsgrad von 0 % - am 6. August 2014 die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 2). Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass er im Hinblick auf ein späteres erneutes Leistungsgesuch im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gehalten sei, sich einer nachhaltigen ambulanten Herzrehabilitation zu unterziehen (Urk. 11/41).
2. Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess der Versicherte am 15. September 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
„1. Es sei die Verfügung vom 6. August 2014 aufzuheben und es sei Herrn X.___ mit Wirkung ab 11.06.2013 eine halbe IV-Rente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle vom 06.08.2014 aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ergänzende medizinische Berichte beim Y.___, Kardiologie, einzuholen. Nach Einholung dieser Akten sei über den Anspruch auf eine IVRente erneut zu verfügen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.“
Die IV-Stelle schloss am 17. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 25. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer Akten betreffend eine Mitte Oktober 2014 begonnene ambulante Herzrehabilitation im Z.___ ein (Urk. 15/1-2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Leistungsverweigerung damit, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber – unter Hinweis auf die Beurteilung der Kardiologen des Y.___ - auf den Standpunkt, er sei in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 1 S. 4). Korrekterweise sei bei der Ermittlung sowohl des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten gemäss Tabelle TA1 Ziffer 2 bis 96 der LSE abzustellen, weshalb er vorderhand Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 1 S. 5). Ob und gegebenenfalls ab wann aufgrund rehabilitativer Massnahmen eine (von den Ärzten prognostisch erwartete) höhergradige Arbeitsfähigkeit bestehe, habe die IV-Stelle – ebenso wie das Anforderungsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit - ungenügend abgeklärt. Eventualiter sei die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese entsprechende Abklärungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu befinde (Urk. 1 S. 5 f.).
3.
3.1 Die Ärzte des Y.___, Herzkreislaufzentrum, Klinik für Kardiologie, stellten am 6. Mai 2013 folgende Diagnosen (Urk. 11/1 S. 1):
- Valvuläre, postrheumatische Kardiomyopathie mit zuletzt normaler LV-Funktion
- am 27. Juli 2006 Aortenklappenersatz mittels SJM 25 mm bei Degeneration des 1992 implantierten Homografts (schwere AI), Reduktionsplastik der Aorta ascendens, Mitralklappenrekonstruktion bei mittelschwerer Mitralinsuffizienz (Annuloplasty Ring, 32 mm)
- Kammerflimmern mit elektromechanischer Reanimation am 15. und 20. Januar 2007
- Koronarangiographie vom 18. Januar 2007: stenosefreie Koronarien
- CRT-D-Implantation (SJM) am 22. Januar 2007, Explantation und Neuimplantation (Medtronic) bei Batterieerschöpfung und Austausch SJM Riata-Sonde RV am 4. Juli 2012
- TTE vom 6. Mai 2013: normal grosser linker Ventrikel mit erhaltener systolischer Funktion (EF biplan = 59 %), SJM-Prothese in aortaler Position: mittlerer systolischer Druckgradient 7 mmHg, rekonstruierte Mitralklappe (Ring 32 mm), verdickte Mitralsegel: mittlerer diastolischer Druckgradient 2 mmHg
- Spiroergometrie vom 10. November 2011: VO2 max. 16,70 ml/min/kg, METs 4,8 (61,5 % des Soll)
- cvRF: Nikotin (20-30 py), Adipositas
- Vitamin D-Mangel
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer gebe eine gegenüber der letzten Kontrolle vor sechs Monaten subjektiv unveränderte, eventuell geringgradig schlechtere Leistungsfähigkeit an. Nach zwei bis drei Stockwerken Treppensteigen beziehungsweise nach 30 Minuten Gehen in der Ebene komme es zu einer generellen Ermüdung in den Beinen und zu Atemnot (S. 2). Anlässlich der regulären Verlaufskontrolle habe sich beim kardiopulmonal kompensierten Patienten ein stabiler Verlauf gezeigt. Problematisch seien indes die weitere Gewichtszunahme (aktueller BMI von 38,13 kg/m2) und der persistierende Nikotinabusus. Die CRT-Kontrolle habe eine einwandfreie Funktion ohne Aufzeichnung höhergradiger Rhythmusstörungen ergeben. Echokardiographisch habe zudem ein stabiler Verlauf dokumentiert werden können. Der Beschwerdeführer gehe, nachdem er das selbständig geführte Gastronomieunternehmen Anfang Jahr aufgrund körperlicher Limitationen aufgegeben habe, derzeit keiner Arbeit nach. Er sei daher angehalten worden, sich bei der IV anzumelden und eine Umschulung anzustreben (S. 3).
3.2 Dr. med. A.___, Praktischer Arzt FMH, stellte am 24. August 2013 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/12 S. 1):
- Valvuläre, postrheumatische Kardiomyopathie
- Aortenklappenersatz 2006
- Kammerflimmern mit Reanimation zweimal, 2001 und 2007
- CRT-Implantation am 22. Januar 2007
- Adipositas Grad II
Der Beschwerdeführer leide seit Jahren an einer valvulären Herzkrankheit. In der letzten Zeit habe sich eine Kardiomyopathie mit Leistungseinbusse entwickelt. Die Prognose sei ungünstig. In therapeutischer Hinsicht seien eine Fortführung der medikamentösen Behandlung und eine Gewichtsreduktion indiziert. Betreffend die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seien keine sicheren Angaben möglich. Eine sehr leichte Tätigkeit sei ihm – seit zirka Anfang 2013, als es zu einer starken Zunahme der Beschwerden gekommen sei - noch im Pensum von maximal 20 % zumutbar (S. 2 ff.).
3.3 Am 24. Juli 2013 gaben die Ärzte des Y.___, B.___, an, aufgrund der vom Beschwerdeführer geklagten geringgradigen Leistungsverminderung seit der letzten Kontrolle sei vorgesehen, bei der nächsten Konsultation zur Beurteilung des Leistungsvermögens eine Spiroergometrie durchzuführen. Die Arbeitsunfähigkeit sei dem Beschwerdeführer bis anhin nicht von ihnen attestiert worden. Eine genaue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne – nach Durchführung der spirometrischen Untersuchung – in etwa einem halben Jahr erfolgen. Schwere körperliche Tätigkeiten sollte der Beschwerdeführer meiden; er sei aber sicher in der Lage, einer sitzenden Bürotätigkeit nachzugehen. Die Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen noch vermindern. Es seien eine deutliche Gewichtsreduktion und ein umgehender Nikotinstopp angezeigt. Des Weiteren lasse sich auch durch eine kardiale rehabilitative Physiotherapie noch eine Verbesserung erzielen (Urk. 11/13 S. 2).
3.4 In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 9. Oktober 2013 (Urk. 11/17 S. 3) gelangte Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, zertifizierter Gutachter SIM, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, zum Schluss, dass aufgrund der valvulären Herzkrankheit mit Zustand nach Klappenersatz und Defibrillator-Implantation eine stark verminderte körperliche Leistungsfähigkeit bestehe. Während in der angestammten Tätigkeit – wohl seit Jahren – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, sei dem Beschwerdeführer eine körperlich sehr leichte, sitzende Tätigkeit noch uneingeschränkt zumutbar. Insofern stünden aus rein medizinischer Sicht berufliche Massnahmen im Vordergrund.
3.5 Die Kardiologen des Y.___ hielten am 2. April 2014 fest, die gesundheitliche Situation sei stabil. Zur Steigerung der Leistungsfähigkeit sei eine ambulante kardiale Rehabilitation angezeigt. Es seien ein Nikotinstopp und eine Gewichtsreduktion zu empfehlen. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, der zuletzt als Kellner tätig gewesen sei, sei aktuell aufgrund einer Dekonditionierung eingeschränkt (Urk. 11/31 S. 2). Die angestammte Tätigkeit sei ihm nicht mehr beziehungsweise – gemäss dem Ergebnis der im März 2014 durchgeführten Spiroergometrie - nur noch zu 50 % zumutbar (S. 2 f.). Es sei die Ausübung einer sitzenden Tätigkeit zu empfehlen. Nach erfolgter Rehabilitation sei die Leistungsfähigkeit neu zu beurteilen; allenfalls könne der Beschwerdeführer dann auch wieder einer Tätigkeit im Gastgewerbe nachgehen. Nach Abschluss der rehabilitativen Massnahmen sei mit einer 75 bis 100%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 3).
3.6 Am 6. Mai 2014 hielt der RAD-Arzt Dr. C.___ fest, aus dem aktuellen Bericht der Kardiologen des Y.___ gehe hervor, dass der Gesundheitszustand sich nicht verändert habe und – aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt – eine vollständige Dekonditionierung vorliege. Im Hinblick auf deren Überwindung sei der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht – zu einer ambulanten kardialen Rehabilitation aufzufordern. In einer optimal leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/40 S. 2).
3.7 Den vom Beschwerdeführer am 16. Dezember 2014 eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass dieser sich seit 14. Oktober 2014 einer ambulanten Herzrehabilitation unterzieht (Urk. 14 f.).
4.
4.1 Aus den zitierten medizinischen Berichten geht übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer an kardialen Beschwerden leidet und deswegen in seiner physischen Belastbarkeit eingeschränkt ist. Körperlich schwere Tätigkeiten sind ihm daher nicht mehr zumutbar (vgl. hiezu insbesondere Bericht Y.___ vom 24. Juli 2013, Urk. 11/13 S. 2). Fest steht zudem, dass sich die körperliche Leistungsfähigkeit mittels einer ambulanten kardialen Rehabilitation (Physiotherapie) noch steigern lässt (Urk. 11/13 S. 2, Urk. 11/31 S. 2, Urk. 11/40 S. 2). Zudem ist aus den Akten zu schliessen, dass sich auch ein Rauchstopp (betreffend welchen der Beschwerdeführer die von den Ärzten des Y.___ angebotene Unterstützung abgelehnt hat [vgl. Urk. 11/1 S. 3]) sowie eine - dem adipösen Beschwerdeführer (ebenfalls) wiederholt dringend empfohlene – Gewichtsreduktion positiv auf dessen Leistungsvermögen auswirken würden (Urk. 11/1 S. 3, Urk. 11/12 S. 2, Urk. 11/13 S. 2, Urk. 11/31 S. 2).
4.2
4.2.1 In der zuletzt (bis zum Eintritt der Verschlechterung des Gesundheitszustandes Anfang 2013 [vgl. Urk. 11/1 S. 3, Urk. 11/12 S. 2]) ausgeübten Tätigkeit als Kellner besteht gemäss den Kardiologen des Y.___, jedenfalls bis zum Abschluss der rehabilitativen Massnahmen (Urk. 11/31 S. 2 f.), eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
4.2.2 Eine leidensangepasste Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer nach Lage der Akten nach wie vor vollzeitlich zumutbar. So legten die Kardiologen des Y.___ dem Beschwerdeführer (nach Kenntnisnahme seiner Arbeitslosigkeit) am 6. Mai 2013 die Anmeldung bei der IV nur deshalb nahe, weil sie eine Umschulung auf eine behinderungsgerechtere Tätigkeit als die bisherige Arbeit im Gastronomiebereich für sinnvoll erachteten, und nicht etwa, weil sie Grund für eine Berentung sahen (Urk. 11/1 S. 3). In ihrem Bericht vom 24. Juli 2013 hielten sie in der Folge fest, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage sei, einer sitzenden Bürotätigkeit nachzugehen. Eine Verminderung der Leistungsfähigkeit in quantitativer Hinsicht attestierten sie dabei nicht, und auch die von den genannten Ärzten erhobenen Befunde lassen nicht auf eine Unzumutbarkeit der vollzeitlichen Ausübung einer Verweistätigkeit schliessen (Urk. 11/13 S. 2).
Die im März 2014 durchgeführte Spirometrie ergab betreffend die körperlich belastende - Tätigkeit als Kellner eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit, die sich mittels rehabilitativer Massnahmen, mithin durch ein geeignetes Konditionstraining, wieder auf 75 bis gar 100 % steigern lasse. Dass auch in einer von den Ärzten des Y.___ erneut ausdrücklich empfohlenen - sitzenden Tätigkeit bis zum Abschluss der Physiotherapie noch eine Leistungseinbusse bestehe (Urk. 11/31 S. 2 f.), ist aufgrund der Natur der Beschwerden und angesichts des Anforderungsprofils der Verweistätigkeit nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer gab hinsichtlich seiner Leistungseinschränkung denn auch lediglich an, beim Treppensteigen nach zwei bis drei Stockwerken und beim Gehen auf ebenem Grund nach 30 Minuten (mithin bei gerade ausgeschlossenen körperlichen Belastungen in einer Verweistätigkeit) eine generelle Ermüdung der Beine sowie Atemnot zu verspüren (Urk. 11/1 S. 3 und Urk. 11/13 S. 1). Funktionelle Einschränkungen, die darauf schliessen liessen, dass er (in einer Verweistätigkeit) nur noch ein 50%-Pensum zu bewältigen imstande sei (Urk. 1), beschrieb er nicht und sind auch den medizinischen Akten nicht zu entnehmen.
Eine allfällige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit ist nicht erkennbar und wäre ohnehin ausschliesslich mit der Dekonditionierung zu erklären, welche sich mittels einer ambulanten kardialen Physiotherapie innert kurzer Zeit verbessern liesse und bei der Beurteilung der Invalidität rechtsprechungsgemäss ausser Acht zu lassen ist (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 884/05 vom 15. März 2006 E. 2.2).
Die IV-Stelle ging demnach zu Recht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (Urk. 2 S. 2). Dass weitere medizinische Abklärungen (Urk. 1 S. 2) zu einem anderen Ergebnis führen würden, ist nicht anzunehmen, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). Angesichts der konkreten Umschreibung des Anforderungsprofils der Verweistätigkeit (körperlich sehr leicht und sitzend; vgl. Urk. 2 S. 2) bestehen – entgegen den einschlägigen Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) – auch keine Unklarheiten betreffend die ihm im Rahmen einer behinderungsgerechten Tätigkeit noch zumutbaren physischen Belastungen.
4.3 Ob bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads das Valideneinkommen basierend auf dem Tabellenlohn für Hilfsarbeiten in der Gastronomie (Urk. 2 S. 2) oder wie auch bei der Festsetzung des Invalideneinkommens auf dem Tabellenlohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert) zu bemessen ist (Urk. 1 S. 5), kann vorliegend offen bleiben. Angesichts der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit resultierte nämlich, selbst wenn man dem Valideneinkommen zugunsten des Beschwerdeführers den Zentralwert für Hilfsarbeitertätigkeiten zugrunde legte und überdies den maximal möglichen leidensbedingten Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen vornähme, ein lediglich 25%iger und damit rentenausschliessender Invaliditätsgrad.
4.4 Da sich die Rentenverweigerung nach dem Gesagten als rechtens erweist, ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen und ist ihm in der Person von Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 4. März 2015 (Urk. 16) einen Aufwand von 8 Stunden und 25 Minuten sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 51.10 geltend. Der verrechnete Zeitaufwand erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (für den Zeitaufwand bis 31. Dezember 2014) beziehungsweise von Fr. 220.-- (für den Zeitaufwand ab 1. Januar 2015) sowie der Barauslagen von Fr. 51.10 (je zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit einem Betrag von Fr. 1‘894.70 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 15. September 2014 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Christine Fleisch als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, wird mit Fr. 1‘894.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 15/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer