Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00949 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 12. Mai 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1959 geborene X.___ war ursprünglich gelernte Schuhverkäuferin (Urk. 6/8/4). Nach einem Autounfall im Jahr 1976, bei welchem sie sich eine Unterarmfraktur links, eine Hüftluxation rechts, eine Kniekontusion links und eine Mittelfussluxationsfraktur zugezogen hatte, übernahm die Eidgenössische Invalidenversicherung mit Verfügung vom 20. April 1979 die Kosten für eine Umschulung zur Büroangestellten beziehungsweise zum Erlangen des Handelsdiploms (Urk. 6/1/1, Urk. 6/8/4, Urk. 6/8/7). Mit Verfügungen vom 27. Mai sowie vom 4. August 1981 verneinte sie einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 6/1/1). Mit Wirkung ab 1. November 1986 sprach sie ihr eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/1/1, Urk. 6/2/1), welche sie per 31. Januar 1992 wieder aufhob (Urk. 6/1/1).
1.2 Am 20. Juni 2006 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen Bruch des Erbenbeins der linken Hand im Jahr 2000, eine Spaltung der Strecksehne des linken Zeigefingers im Jahr 2005 sowie ein Karpal-Tunnel-Syndrom an der rechten Hand erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers bei und tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Verfügungen vom 8. Mai 2008 befristet für die Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember 2006 eine ganze und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2007 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/55, Urk. 6/47).
1.3 Mit Anmeldung vom 13. Dezember 2011 beantragte die Versicherte bei der IV-Stelle berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/58). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und gewährte ihr Frühinter-ventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (Verfügung vom 14. Mai 2012, Urk. 6/74), in Form von Laufbahnberatung im Case Management (Verfügung vom 3. Juli 2012, Urk. 6/78) sowie in Form des Ausbildungskurses „Ich mache mich selbständig“ (Verfügung vom 20. September 2012, Urk. 6/82). Am 29. November 2012 teilte sie der Versicherten mit, eine Unterstützung für Arbeitsvermittlung sei zurzeit nicht möglich, da sie zu 100 % krank geschrieben sei. Somit werde das Dossier aus Eingliederungssicht geschlossen und zur Rentenprüfung weitergeleitet (Urk. 6/89). Daraufhin holte sie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/93, 6/95) und liess die Versicherte bidisziplinär begutachten (internistisch-rheumatologisches Gutachten vom 20. Juli 2013, Urk. 6/106; psychiatrisches Gutachten vom 30. August 2013, Urk. 6/109; bidisziplinäre Zusammenfassung vom 5. September 2013, Urk. 6/110; Ergänzung des Gutachtens vom 8. November 2013, Urk. 6/116). Es folgten weitere Berichte von behandelnden Ärzten (Urk. 6/119, Urk. 6/126), eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zuhause (Bericht vom 2. April 2014, Urk. 6/127) sowie Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 6/129/6-7). Mit Vorbescheid vom 16. April 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/131). Am 5. Mai 2014 (Urk. 6/137), ergänzt am 3. Juli 2014 (Urk. 6/146), erhob die Versicherte dagegen Einwand, wobei sie weitere Arztberichte einreichte (Urk. 6/140-145). Dazu nahm die rheumatologische Gutachterin Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Y.___, Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, am 14. August 2014 Stellung (Urk. 6/152-153). Am 13. August 2014 folgte eine weitere Stellungnahme der Versicherten unter Beilage von Arztberichten (Urk. 6/154-155). Mit Verfügung vom 19. August 2014 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten wie angekündigt ab (Urk. 6/157 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 19. August 2014 erhob die Versicherte am 16. September 2014 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Abklärung und Entscheidung zwecks Zusprechung einer Rente an die Verwaltung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit gerichtlicher Verfügung vom 22. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 7). In der Replik vom 5. November 2014 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Anträgen fest (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 17. November 2014 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. November 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Mit Gerichtsverfügung vom 19. Januar 2016 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich unter dem Blickwinkel der neuen Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und bei vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281) zu äussern (Urk. 12). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin erfolgte am 28. Januar 2016 (Urk. 14), jene der Beschwerdeführerin am 22. Februar 2016 (Urk. 15). Am 29. Februar 2016 wurden die Parteien über die Eingabe der jeweiligen Gegenpartei in Kenntnis gesetzt (Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung habe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, welche zugleich einer behinderungsangepassten Tätigkeit entspreche, ergeben. Entsprechend verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 30 % einen Rentenanspruch. Die weiteren eingereichten medizinischen Unterlagen seien der rheumatologischen Gutachterin Dr. Y.___ unterbreitet worden und hätten keine Änderung ihrer Beurteilung zur Folge gehabt. Die Berichte würden keine Zweifel am beweiskräftigen Gutachten erwecken (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte hiergegen ein, Dr. Y.___ sei zu Unrecht davon ausgegangen, es lägen keine aktiven entzündlichen Veränderungen vor und der neurologische Befund sei unauffällig (Urk. 1 S. 3). Vielmehr sei durch den Bericht von Dr. Z.___ aus dem Jahr 1988 ein massiver Vorzustand belegt und die A.___ habe zuletzt am 3. Juni 2014 bestätigt, dass dieser Zustand aktuell noch andaure. Dabei handle es sich um eine neurologisch relevante Diagnose (Urk. 1 S. 6). Weiter beanstandete sie das Fehlen einer neuropsychologischen Abklärung, obwohl sie bereits nach dem Unfall im Jahre 1976 über starke Kopfschmerzen und kognitive Einschränkungen geklagt gehabt habe und obwohl der Psychiater unter anderem die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma gestellt habe. Die Foerster-Kriterien hätten ihrer Auffassung nach nicht zur Anwendung gelangen dürfen (Urk. 1 S. 4-5). Im Rahmen einer neuropsychologischen Untersuchung sei auch zu klären, ob die neuropsychologischen Einschränkungen allenfalls durch das schwerwiegende Unfallereignis aus dem Jahr 1976 oder durch die invalidisierenden Schmerzen an den Facettengelenken mit eingeengten Spinalkanälen bedingt sein könnten. Die Ärzte der A.___ würden eine foraminale Einengung mit intermittierendem radikulärem Reizsyndrom sowie massive Schmerzen bestätigen und laut sämtlichen behandelnden Ärzten sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 7). Dass die CD mit den Originalaufnahmen der Szintigrafie nicht zu den Akten genommen worden sei, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Ebenso dass ihr die Äusserung von Dr. Y.___ zum Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, vom 22. Januar 2008 (Urk. 6/143) nicht vorgelegt worden sei (Urk. 1 S. 5). Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie nicht in Erfahrung gebracht habe, weshalb es infolge der Szintigraphie-Untersuchung zu einer paradoxen Reaktion gekommen sei (Urk. 1 S. 5-6). Ferner sei ihr ADHS bei der Begutachtung nicht gebührend berücksichtigt worden. Der psychiatrische Gutachter habe korrekterweise angeregt, ihre Belastbarkeit einmal gründlich zu untersuchen (Urk. 1 S. 6). Aus dem Gutachten von Dr. Y.___ sei hingegen klar ihre Voreingenommenheit zugunsten der Beschwerdegegnerin ersichtlich (Urk. 1 S. 8).
In der Replik hielt die Beschwerdeführerin fest, Dr. Y.___ sei in aktenwidriger Weise davon ausgegangen, es ergäben sich aus den im Vorbescheidverfahren eingereichten Berichten keine ihr nicht bereits bekannte Diagnosen. Jedoch sei im Bericht der A.___ vom 6. Januar 2014 (Urk. 6/119/3) die Verdachtsdiagnose eines intermittierenden radikulären Reizsyndroms bestätigt worden. Im Sinne einer Eventualbegründung beanstandete sie zudem den von der IV-Stelle durchgeführten Einkommensvergleich (Urk. 8).
3.
3.1 Mit Schadenmeldung vom 13. September 2011 meldete die Beschwerdeführerin ihrer Unfallversicherung, dass sie am 2. September 2011 zuhause beim Putzen der Küchenschränke von der Leiter gestürzt sei und sich dabei eine Verstauchung des Daumens zugezogen habe (Urk. 6/66/1). Der erstbehandelnde Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. Januar 2012 eine Stauchungsfraktur des Metacarpale-I-Köpfchens der rechten Hand sowie ein craniocephales Schmerzsyndrom nach Achsenstoss beim Sturz auf die rechte Hand bei vorbestehenden deutlichen degenerativen Veränderungen C3-C7 mit Osteochondrose und Foraminalstenosen C4 rechts, C5 beidseits und C6 rechts. Als Nebendiagnose nannte er einen Status nach Autounfall in den 70er Jahren, anamnestisch mit traumatischer Hirnverletzung und HWS-Verletzung (Urk. 6/66/3). Er attestierte der Beschwerdeführerin vom 3. September bis zum 16. Oktober 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 17. bis am 30. Oktober 2011 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 12. Dezember 2011 wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Ferner hielt er fest, für die Zeit vom 18. November bis am 11. Dezember 2011 sei ihr wegen starker Schmerzen durch die C.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden (Urk. 6/66/5).
Am 8. März 2012 führte er zudem aus, es bestünden hauptsächlich körperliche Einschränkungen aufgrund der Exazerbation nach Sturz bei vorbestehenden, massiven degenerativen Veränderungen. Diese Schmerzen hätten sich chronifiziert. Die Beschwerdeführerin habe als Telefonistin Anrufe von Blinden und stark Sehbehinderten entgegengenommen und umgehend alles Gesprochene mit dem Computer aufgeschrieben. Dabei sei es zu einer deutlichen Zunahme der Spannung der Trapezius-Schulter-Nackenmuskulatur mit Druckerhöhung auf die degenerativ schwer veränderte Halswirbelsäule gekommen, was die entsprechenden Schmerzen ausgelöst habe. Die bisherige Tätigkeit sei ihr daher nicht mehr zumutbar beziehungsweise es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Beschwerdeführerin benötige eine wechselbelastende Tätigkeit, bei welcher sie die Schulter immer wieder lösen und lockern könne, was durch wechselnde Arbeitshaltungen automatisch geschehen könne. Sie sollte keine Lasten heben, ohne Zeitdruck arbeiten können und nicht in der gleichen Arbeitsposition verharren müssen. Unter optimalen Umständen könne sie ihre Arbeitsfähigkeit wieder deutlich steigern, sofern die Behandlung der Schmerzen in der A.___ Erfolg zeige (Urk. 6/68/5-6).
3.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 24. November 2011 aus, die neurologische Untersuchung habe kein senso-motorisches Defizit gezeigt. Die Elektrophysiologie sei vollständig normal gewesen. Somit könnten sowohl ein CTS als auch ein Sulcus-Ulnaris-Syndrom ausgeschlossen werden. Die Schmerzsymptomatik an der Halswirbelsäule sei vorwiegend muskuloskelettal beziehungsweise myofaszial bedingt. Eine sicher radikuläre Symptomatik bestehe aktuell nicht. Es habe sich auch keine radikuläre Irritation an der Halswirbelsäule auslösen lassen und es habe sich kein Anhalt für eine zervikale Wurzelläsion gezeigt. Die geklagten sensiblen Reizphänomene hätten somit bisher kein diagnostisch fassbares Korrelat (Urk. 6/66/10-11).
3.4 Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, berichtete am 2. Dezember 2011, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an Kribbelparästhesien in beiden Händen eher rechtsbetont. Klinisch habe sich eine Hyposensibilität an den ersten drei Fingern rechts ohne wesentliche Thenaratrophie gezeigt. Die elektrographische Abklärung habe keine veränderten Werte ergeben, womit eine Diskrepanz zur Klinik bestehe (Urk. 6/66/9).
3.5 Die Ärzte der A.___, Neurologie, nannten in ihrem Bericht vom 9. Januar 2012 die Diagnose eines chronifizierten Schmerzsyndroms mit Fokus auf die Halswirbelsäule mit Zervikobrachialsyndrom beidseits mit deutlichen degenerativen Veränderungen insbesondere C4-C7 mit Osteochondrose und Foraminalstenosen C4 rechts, C5 beidseits und C6 rechts. Sie gelangten zum Schluss, es könne weder ein Carpaltunnelsyndrom noch ein Sulcus ulnaris-Syndrom nachgewiesen werden. Die im Rahmen eines chronifizierten generalisierten Schmerzsyndroms zu sehenden HWS-Beschwerden könnten durch die deutlichen degenerativen Veränderungen erklärt werden (Urk. 6/66/8).
3.6 Dem Bericht der C.___ vom 8. Februar 2012 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin leide seit 2002 an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), an einem Cannabisabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F12.24) sowie an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom mit gegenwärtiger Abstinenz (ICD-10: F10.20; Urk. 6/77/1). Vom 18. November bis am 9. Dezember 2011 sei sie zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Sie berichte über ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit Fokus auf die Halswirbelsäule mit Zervikobrachialsyndrom beidseitig sowie ausstrahlende Schmerzen in beide Arme ohne ein eindeutiges somatisches Korrelat. Psychisch bestehe eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradiger Ausprägung mit Niedergeschlagenheit, Konzentrationsstörungen und vermindertem Vitalgefühl. Sie sei nicht in der Lage, ihre Arbeit als Sachbearbeiterin vollumfänglich mit der vom Arbeitgeber verlangten Leistung auszuüben. In welchem zeitlichen Rahmen die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, könne nicht eindeutig bestimmt werden. Beim Pensum von 50 % sei sie vermehrt krank gewesen (Urk. 6/77/3). Es könne aber mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden (Urk. 6/77/4). Mittel bis stark eingeschränkt seien seit November 2011 das Konzentrations- und das Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit (Urk. 6/77/5). In ihrem Bericht vom 15. Juni 2012 diagnostizierte die C.___ ein massiv ausgeprägtes ADHS des Erwachsenenalters (Urk. 6/106/108).
3.7 Am 13. Dezember 2012 hielt Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie, A.___, Manuelle Medizin, fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der invalidisierenden zervikospondylogenen Schmerzen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/93/5).
3.8 Die Hausärztin Dr. med. G.___ nannte in ihrem Bericht vom 30. Januar 2013 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein spondylogenes axiales Syndrom zervikal. Der seit 2008 bestehenden Depression mass sie hingegen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 6/95/1). Seit dem 29. Januar 2012 sei die Beschwerdeführerin deshalb in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/95/2). Grundsätzlich seien ihr noch wechselbelastende Tätigkeiten während drei Stunden pro Tag sowie vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten und Rotation im Sitzen/Stehen zumutbar. Währenddem Auffassungsvermögen und Anpassungsfähigkeit uneingeschränkt seien, sei das Konzentrationsvermögen wegen Schwindels eingeschränkt und die Belastbarkeit aus körperlichen Gründen (Urk. 6/95/4). Zugleich gab sie an, eine andere (als die bisherige) zumutbare Tätigkeit komme nicht in Frage (Urk. 6/95/7).
3.9 Das Gutachten von Dr. Y.___ vom 20. Juli 2013 gliedert sich in eine ausführliche Darstellung der Anamnese und der Aktenlage, in Abschnitte über die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zum aktuellen Leiden, die aktuelle Medikation, den internistisch-rheumatologischen Status und die Laborbefunde, sowie in eine Auflistung der rheumatologischen Diagnosen und die abschliessende Beurteilung der zu klärenden Fragen (vgl. Urk. 6/106/1). Die Untersuchung erfolgte am 17. Juni 2013 (Urk. 6/106/2).
Wie der Expertise zu entnehmen ist, klagte die Beschwerdeführerin in erster Linie über Schmerzen im Nacken und lumbal sowie überall vom Kopf bis zu den Füssen. Sie habe wenig Kraft in den Händen und ihr würden oft Gegenstände aus den Händen fallen. Des Weiteren werde sie oft von Schwindel und Kopfschmerzen geplagt. Sie habe Mühe, sich zu konzentrieren. Wegen lumbaler Schmerzen könne sie nur eine Stunde lang sitzen. Nicht mehr arbeiten könne sie wegen der Schmerzen (Urk. 6/106/61).
Dr. Y.___ führte in ihrer Beurteilung aus, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine kräftige Frau. In der klinischen Untersuchung sei kein wesentlicher Befund vorhanden gewesen. Alle drei Wirbelsäulen-Abschnitte seien normal beweglich, radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden und der Lasègue sei beidseits normal. Sie habe spontan den Langsitz eingenommen auf der Untersuchungsliege, was eine wesentliche lumbale neurale Kompression ausschliesse. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich und die Muskulatur sei nirgends verspannt. In der Dolorimetrie seien alle 18 Tender Points pathologisch gewesen, jedoch auch sieben der acht Kontrollpunkte. Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie-Befund im Sinne einer Schmerzausweitung. Die Bioimpedanz-Analyse zeige eine erfreulich grosse Muskelmasse von 52 %, welche den Normwert von 40 % deutlich übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. Dass die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule szintigraphisch nicht vermehrt aktiv seien, stelle einen günstigen Befund dar. Dennoch hätten die Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die vorhandenen Befunde würden aber das Ausmass der geklagten Beschwerden nicht erklären. Die Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei ihr zu 100 % zumutbar. Anhand der nach eigenen Angaben von der Gartenarbeit stammenden Gebrauchsspuren an den Fingerkuppen des Daumens und Zeigefingers beidseits sei ersichtlich, dass sie aktuell lang andauernd beide Hände kraftvoll einsetze (Urk. 6/106/72).
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. Y.___ ein Zervikalsyndrom mit multisegmentalen fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen mit Osteochondrosen, Spondylosen und ausgeprägten, rechtsbetonten Foraminalstenosen C3 bis C6 und mittelschweren Spinalkanalstenosen C4/C5 und C5/C6 ohne neurale Kompression, ohne aktive entzündliche Veränderungen sowie bei einem unauffälligen neurologischen Befund (Urk. 6/106/70). Durch die eingeschränkte Funktion der Halswirbelsäule sei sie limitiert (Urk. 6/106/74). Sie könne Lasten bis zu 15 Kilogramm heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Die angestammte Tätigkeit bei der Firma H.___ sei angepasst und deren Ausübung sei ihr zu 100 % zumutbar (Urk. 6/106/75).
3.10 PD Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtete die Beschwerdeführerin am 22. August 2013 und erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 30. August 2013 (Urk. 6/109/1). Er erhob die Anamnese (Urk. 6/109/2-4) sowie die objektiven Befunde (Urk. 6/109/8-9) und berücksichtigte die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren gesundheitlichen Problemen inklusive psychischer Verfassung, zu ihrem Tagesablauf, ihrem Umfeld und ihrer Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/109/4-8). Er gelangte zu den folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: einer selbstunsicheren (ICD-10: F60.6) und abhängigen (ICD-10: F60.7) Persönlichkeitsstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), einer Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0), einer neurasthenischen Entwicklung (ICD-10: F48.0) sowie eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma 1976 (ICD-10: F07.2). Ferner diagnostizierte er ein ADHS (ICD-10: F90.0), ein Alkoholabhängigkeitssyndrom mit gegenwärtiger Abstinenz (ICD-10: F10.20) sowie ein Cannabisabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F12.24), mass diesen Diagnosen aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 6/109/9). In seiner Beurteilung führte er aus, die Beschwerdeführerin sei in erschwerten familiären Verhältnissen aufgewachsen, was die selbstunsichere und abhängige Persönlichkeitsstruktur begünstigt habe. Die Kardinalkriterien für eine regelrechte Persönlichkeitsstörung seien erfüllt, denn zentrale Bereiche des privaten, sozialen und beruflichen Lebens seien seit verhältnismässig frühem Lebensalter betroffen. Dass im Rahmen solcher Insuffizienzgefühle beziehungsweise der Selbstwertproblematik immer wieder auch klinisch manifeste depressive Episoden auftreten könnten, liege auf der Hand. An fast allen Arbeitsstellen habe der Arbeitgeber ihr gekündigt, weil sie mit der Zeit immer häufiger krank geworden sei, zum Beispiel mit grippalen Infekten, Bronchitiden oder Sinusitiden. Zusammen mit der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Reizdarmsymptomatik (Diarrhoe) und den Schwindel- und Kopfschmerzepisoden sei hier von einer psychosomatischen Entwicklung im Sinne einer Somatisierungsstörung auszugehen. Diese weise darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin wohl oftmals über ihre effektiven Ressourcen engagiert und schliesslich über den Weg der Somatisierung den Abbruch einer Arbeitsstelle verursacht habe. Zudem wies PD Dr. I.___ darauf hin, dass das Postulat einer psychosomatischen Entwicklung vor dem Hintergrund des schweren Unfalls im Jahr 1976, zu welchem ihm keine Originalakten vorlägen, nur standhalten könne, wenn ausgeschlossen werden könne, dass es sich um ein organisches, zerebrales Syndrom handle (Urk. 6/109/10). Infolge der anhaltenden Schmerzen, trotz welcher die Beschwerdeführerin immer wieder arbeiten gegangen sei, habe sich eine neurasthenische Symptomatik entwickelt, die auch in engem Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung stehe (Urk. 6/109/11). Zu den Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht führte PD Dr. I.___ aus, die Persönlichkeitsstörung habe zeitlebens dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin ihre eigenen Bedürfnisse wohl immer wieder vernachlässigt habe und möglicherweise wiederholt über ihre Ressourcen sowie ihre Schmerzen hinaus einer Arbeit nachgegangen sei. Die 70- oder 100%igen Tätigkeiten habe sie nicht problemlos meistern können. Insgesamt imponiere die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht polymorbid, auch wenn zum Gutachtenszeitpunkt keine klinisch manifesten depressiven Symptome vorgelegen hätten. Das Zusammenspiel ihrer Persönlichkeitsstörung mit der psychosomatischen Entwicklung, der Neurasthenie und der rezidivierenden depressiven Störung vermöge eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu erklären. Ihre Belastbarkeit sei nicht vollumfänglich erhalten. Es lägen relevante psychiatrische Komorbiditäten sowie chronische körperliche Erkrankungen vor. Teilweise sei es zu einem sozialen Rückzug gekommen, indes nicht in allen Lebensbereichen. Die Beschwerdeführerin tätige einige Aktivitäten in ihrem Alltag, könne einem Teil ihrer Haushaltstätigkeiten nachgehen, mit einer gewissen Regelmässigkeit mit Hunden von berufstätigen Personen spazieren gehen, regelmässig Näh- und Strickarbeiten machen, lesen und sie berichte über einen intakten inneren Antrieb. Somit seien doch noch einige innerpsychische Ressourcen vorhanden. Die Beschwerden bestünden seit vielen Jahren und seien therapierefraktär. Die Beschwerdeführerin nehme gewissenhaft Antidepressiva und Concerta ein, was vermutlich zu einer gewissen psychischen Stabilität geführt habe. Die Gesamtheit der Beurteilungsdimensionen lasse darauf schliessen, dass die qualitativen Funktionsfähigkeiten die qualitativen Funktionseinbussen überwiegen und letztere insgesamt in der Höhe von 30 % festzusetzen seien. Somit betrage die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit aus psychiatrischer Sicht 70 %. Dies gelte mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der Untersuchung, man könne aber auch den letzten ausserhäuslichen Arbeitstag vom 30. April 2012 heranziehen (Urk. 6/109/11-13).
3.11 Aus interdisziplinärer Sicht hielten Dr. Y.___ und PD Dr. I.___ fest, der Beschwerdeführerin sei die angestammte oder eine andere angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Diese Angabe gelte seit dem Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung vom 22. August 2013. Aus rheumatologischer Sicht sei es weder in der angestammten noch in einer anderen angepassten Tätigkeit je zu einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit gekommen (Urk. 6/110).
3.12 Am 8. November 2013 führte PD Dr. I.___ präzisierend aus, er könne weiterhin rein hypothetisch nicht ausschliessen, dass ein Teil der psychischen Fehlentwicklungen mitunter auf das im Jahr 1976 erlittene Schädelhirntrauma beziehungsweise auf allfällige traumabedingte Folgen zurückzuführen seien. In diesem Fall wären aber allfällige sekundär zu diesem Trauma entstandene Funktionseinschränkungen bereits in seinem psychiatrischen Gutachten gewürdigt, zumal er die qualitativen Funktionsfähigkeiten in einer Gesamtschau diskutiert habe. Insofern seien zur versicherungsmedizinischen Beurteilung keine weiteren Untersuchungen erforderlich (Urk. 6/116/2).
4.
4.1
4.1.1 Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Y.___ und PD Dr. I.___. Dr. Y.___ gelangte in ihrem Gutachten vom 20. Juli 2013 zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in einer Tätigkeit mit leichtem bis mittelschwerem Belastungsniveau nie lang andauernd arbeitsunfähig gewesen (Urk. 6/106/74-75). Da die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht einzig durch die eingeschränkte Funktion der Halswirbelsäule limitiert ist (Urk. 6/106/74), ist es nachvollziehbar, dass sie in einer rückenschonenden Tätigkeit, bei welcher mit Lasten von maximal 15 Kilogramm hantiert werden muss, uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Da ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit laut den Angaben des Arbeitgebers darin bestand, zu telefonieren, zu tippen und PC-Arbeiten zu erledigen, wobei sie oft sitzen sowie selten gehen, stehen und leichte Lasten heben oder tragen musste (Urk. 6/63/6), ist nicht in Zweifel zu ziehen, dass eine Tätigkeit dieser Art angepasst ist. Dr. B.___ wies darauf hin, die angestammte Tätigkeit mit Schreibarbeiten am Computer führe zu einer Zunahme der Spannung der Trapezius-Nackenmuskulatur mit Druckerhöhung auf die Halswirbelsäule (Urk. 6/68/5). Diesem Umstand lässt sich durch eine entsprechende ergonomische Anpassung des Arbeitsplatzes (Telefonieren mit Headset, Stehpult; Möglichkeit, zwischenzeitlich aufzustehen) begegnen. In diesem Sinne äusserte sich auch Dr. B.___ (wechselnde Arbeitshaltungen; Urk. 6/68/5 f.). Im Übrigen würde die Beschwerdeführerin heute ihre angestammte Tätigkeit ohnehin nicht mehr am selben Arbeitsplatz ausüben, denn ihre Anstellung bei der H.___ hat sie laut den Angaben des Arbeitgebers wegen zu schlechter Französisch-Kenntnisse verloren (Urk. 6/63/1, Urk. 6/63/8).
4.1.2 Die Beschwerdeführerin wandte gegen das Gutachten von Dr. Y.___ ein, sie sei zu Unrecht davon ausgegangen, es lägen keine aktiven entzündlichen Veränderungen vor und der neurologische Befund sei unauffällig (Urk. 1 S. 3). Im Bericht der A.___ vom 6. Januar 2014 (Urk. 6/119/3) sei die Verdachtsdiagnose eines intermittierenden radikulären Reizsyndroms bestätigt worden (Urk. 8). Dr. Y.___ habe auch keine Einsicht in die Originalaufnahmen der Szintigrafie genommen (Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdeführerin beantragte sodann, die CD mit den Originalbildern sei zu den Akten zu erheben, beziehungsweise führte sie aus, ihr rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass die CD nicht zu den Akten genommen worden sei (Urk. 1 S. 5).
Dr. Y.___ berücksichtigte die am 24. Juni 2013 durch das J.___ vorgenommene Szintigraphie (Urk. 6/106/60, Urk. 6/106/72). Dabei lag ihr der Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin, vor (Urk. 6/106/86). Angesichts seiner fachärztlichen Ausbildung ist davon auszugehen, dass Dr. K.___ die bildgebenden Darstellungen korrekt interpretierte und diesbezüglich keine Kontrolle durch Dr. Y.___ anhand der Originalaufnahmen erforderlich war. Zudem kommt es invalidenversicherungsrechtlich nicht in erster Linie auf die Befunde und die Diagnosen an, sondern darauf, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2011 vom 24. August 2011, E. 4.2 mit Hinweis). Bildern von Skelettszintigraphie und von der Röntgen-Untersuchung können keine Angaben zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit entnommen werden, weshalb der beantragte Beizug nicht angezeigt war und ist. Ebenso wenig ist daher im verweigerten Beizug eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen.
Zutreffend ist, dass in einem der Berichte der A.___ vom 6. Januar 2014 sowie im Bericht vom 20. Januar 2014 ein intermittierendes radikuläres Reizsyndrom C6 rechts erwähnt wurde (Urk. 6/119/3, Urk. 6/119/5). Im anderen vorliegenden Bericht der A.___ vom 6. Januar 2014 wurde ein zervikoradikuläres Reizsyndrom lediglich als Differentialdiagnose genannt (Urk. 6/119/1). Dr. Y.___ war von Osteochondrosen, Spondylosen, ausgeprägten, rechtsbetonten Foraminalstenosen sowie Spinalkanalstenosen ohne neurale Kompression und ohne aktive entzündliche Veränderungen ausgegangen (Urk. 6/106/70). Bei der Verneinung von entzündlichen Veränderungen stützte sie sich auf die Ergebnisse der vom MR Institut der A.___ vorgenommenen MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule vom 16. Mai 2013 (Urk. 6/106/59, Urk. 6/106/88). Darin wurden keine entzündlichen Veränderungen beschrieben, sondern die auch von Dr. Y.___ gestellten Diagnosen genannt (Urk. 6/106/88). Radikuläre Zeichen fand Dr. Y.___ keine vor in ihrer klinischen Untersuchung (Urk. 6/106/72) respektive erhob sie normale neurologische Befunde (Urk. 6/106/67). Diese Resultate stimmten überein mit den von Dr. D.___ in seinem Bericht vom 24. November 2011 beschriebenen (Urk. 6/66/10-11 beziehungsweise E. 3.2 vorstehend). Dem Bericht der A.___ vom 6. Januar 2014 ist zusätzlich zu entnehmen, die Beschwerdeführerin leide an Facettengelenksarthrosen (Urk. 6/119/2). Jedoch ist nicht ersichtlich, ob und welche Untersuchungen durchgeführt wurden oder ob dieser Befund einzig anhand der Angaben der Beschwerdeführerin erhoben wurde. Gleiches gilt für das nun diagnostizierte Reizsyndrom. Weshalb es am gleichen Tag von der Differentialdiagnose zur gesicherten Diagnose umgeschrieben wurde, ist aus den Berichten nicht ersichtlich (Urk. 6/119/1 und Urk. 6/119/3). Namentlich ist nicht von einer weiteren Untersuchung die Rede, sondern an jenem Tag fand eine Infiltration statt (Urk. 6/119/3). Ferner ist nicht von einem zusätzlichen - nebst der übrigen Diagnosen betreffend die Halswirbelsäule - Einfluss der Facettengelenksarthrosen oder des radikulären Reizsyndroms auf die Arbeitsfähigkeit die Rede. Dass Dr. Y.___ darin keinen Anlass sah, ihre Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit zu ändern (Urk. 6/153/1), ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar.
4.1.3 Dass Dr. G.___ die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilte und zugleich angab, eine andere Tätigkeit komme nicht in Frage (Urk. 6/95/7), widerspricht ihren eigenen Angaben, wonach wechselbelastende Tätigkeiten noch während drei Stunden täglich zumutbar wären (Urk. 6/95/4). Zudem lieferte Dr. G.___ keine überzeugende Begründung, sondern nannte für die Arbeitsunfähigkeit die von der Beschwerdeführerin subjektiv als invalidisierend empfundenen Schmerzen sowie den damit begründeten Abbruch eines Arbeitsversuchs (Urk. 6/95/1-3). Eine kritische Hinterfragung der Angaben der Beschwerdeführerin zwecks objektiver Beurteilung erfolgte nicht. Ähnlich verhält es sich mit dem Attest einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit durch Dr. F.___, worin als Grund für die Arbeitsunfähigkeit einzig invalidisierende zervikospondylogene Schmerzen angeführt wurden, ohne aus objektiver Sicht darzulegen, weshalb sie die angestammte Tätigkeit nicht mehr zulassen (Urk. 6/93/5). Diese Berichte der behandelnden Ärzte vermögen nach dem Gesagten keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu erwecken.
4.1.4 Dr. Z.___ erachtete die Beschwerdeführerin lediglich für Arbeiten eingeschränkt, die vorwiegend mit den oberen Extremitäten durchgeführt werden müssen, wobei er Bezug nahm auf die zuvor ausgeübten Putzarbeiten (Urk. 6/143/1). Eine reine Bürotätigkeit hielt er wegen der Stellenaussichten der Beschwerdeführerin nicht für möglich. Eine wechselbelastende Tätigkeit hielt er hingegen für grundsätzlich zu 80 bis 100 % für ausübbar (Urk. 6/143/2). Insgesamt weicht seine Beurteilung weder so stark noch so fundiert begründet von jener von Dr. Y.___ ab, dass nicht auf das Gutachten letzterer abgestellt werden könnte.
4.1.5 Ferner wandte die Beschwerdeführerin ein, Dr. Y.___ sei angesichts des Auftragsvolumens, welches sie von der IV-Stelle erhalte, finanziell von ihr abhängig und voreingenommen (Urk. 1 S. 8, Urk. 15 S. 1-2). Das Auftrags- und Honorarvolumen schafft für sich allein aber keine als Ausstandsgrund zu qualifizierende Abhängigkeit einzelner Experten von den IV-Stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2015 vom 11. Februar 2016, E. 4.2). Konkrete Anhaltspunkte für eine Befangenheit wurden sodann keine genannt. Nach dem Gesagten kann auf das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. Y.___ abgestellt werden.
4.2.
4.2.1 PD Dr. I.___ legte in seinem Gutachten vom 30. August 2013 unter Berücksichtigung der Vorakten, der Anamnese, der erhobenen Befunde sowie der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin dar, dass letztere aus psychiatrischer Sicht polymorbid imponiere, nicht voll belastbar sei und qualitative Funktionseinbussen aufweise. Andererseits verfüge sie aber noch über inner-psychische Ressourcen. In einer Gesamtschau resultiere eine Einschränkung um 30 % (Urk. 6/109/12-13). Der Gesichtsausdruck der Beschwerdeführerin zeigte anlässlich der Untersuchung keine Hinweise für eine relevante Müdigkeit, für eine Depressivität oder eine Avitalität. Psychomotorisch war weder eine Verlangsamung noch eine Agitation zu erkennen. Mimik und Gestik zeigten ein ordentliches Spiel. Der Blickkontakt der Beschwerdeführerin war jederzeit adäquat und vigilant. Die kognitiven Ressourcen inklusive Intelligenz lagen im klinischen Eindruck ebenfalls in der Bandbreite der Norm (Urk. 6/109/8). Ihre Grundstimmung war jederzeit euthym und zu keinem Zeitpunkt depressiv. Sie wies eine gute affektive Schwingungsfähigkeit auf (Urk. 6/109/9). Bei diesen Befunden ist nachvollziehbar, dass die depressive Störung als gegenwärtig remittiert beurteilt wurde. Es entspricht denn auch ihrer Selbsteinschätzung, dass - wenn es ihr wie im Zeitpunkt der Untersuchung kurz nach HWS-Infiltrationen seitens der Schmerzen besser geht - sie über eine gute Grundstimmung verfüge, problemlos Gefühle der Freude erleben könne und keine Interessen- oder Lustlosigkeit empfinde. Ihr innerer Antrieb sei nicht beeinträchtigt. Wenn sie hingegen anhaltende Schmerzen habe, fühle sie sich erschöpft und müde und ihre Grundstimmung könne beeinträchtigt sein (Urk. 6/109/6). Demnach sind gewisse Einschränkungen, aber auch Ressourcen vorhanden. Die Beschwerdeführerin befindet sich nicht in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 6/109/6). Sie liest Zeitung, geht mit Hunden berufstätiger Personen spazieren, kann die meisten Haushaltstätigkeiten selbständig durchführen, einkaufen gehen, stricken und nähen, trifft Freundinnen und pflegt Kontakt zur Tochter und zum Enkelsohn (Urk. 6/109/7-8). Ferner erledigt sie Gartenarbeit, hat einen Partner und fährt in die Ferien (Urk. 6/106/61). Dass in der Gesamtschau eine Einschränkung um 30 % resultiert (Urk. 6/109/12-13), überzeugt vor dem soeben geschilderten Hintergrund der angegebenen Beschwerden, Aktivitäten sowie der erhobenen Befunde.
4.2.2
4.2.2 Die Beschwerdeführerin wandte ein, die Foerster-Kriterien hätten nicht zur Anwendung gelangen dürfen, da bei ihr nicht ausschliesslich somatoforme Störungen vorlägen (Urk. 1 S. 4-5). Insbesondere sei unklar, ob überhaupt eine psychosomatische Entwicklung vorliege oder ob es sich um Unfallfolgen handle (Urk. 15 S. 2). Bezüglich der Indikatoren merkte sie an, dass namentlich im beruflichen Umfeld das mögliche Aktivitätsniveau überhaupt nicht abschliessend festgestellt worden sei. Dies beziehe sich sowohl auf den Komplex der diagnoserelevanten Befunde als auch auf den Komplex der Eruierung der Ressourcen anhand des sozialen Umfelds (Urk. 15 S. 3).
PD Dr. I.___ erachtete die Foerster-Kriterien mehrheitlich als erfüllt (Urk. 6/109/12) und setzte die Arbeitsfähigkeit demnach unter Berücksichtigung auch der psychischen Leiden fest (Urk. 6/109/13). Die damals geltende Vermutung der Überwindbarkeit somatoformer Störungsbilder kam im vorliegenden Fall damit nicht zum Zug. Das Bundesgericht hat seine bisherige Rechtsprechung mit BGE 141 V 281 geändert und das bisherige Regel-/Ausnahmemodell durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits soll das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen beurteilt werden (BGE 141 V 281 E. 3.6). Betont wurde, dass die Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung an den Regeln betreffend die Zumutbarkeit nichts ändert, namentlich nicht am Erfordernis einer objektivierten Beurteilungsgrundlage. Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie gerichtsnotorisch ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden–, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen (BGE 141 V 281 E. 3.7.1). Nachdem PD Dr. I.___ die Arbeitsunfähigkeit nicht wegen der Foerster-Kriterien reduzierte und bei seiner Beurteilung in einer Gesamtschau sämtliche Ressourcen und Defizite berücksichtigte (Urk. 6/109/12-13), würde auch unter Berücksichtigung der nunmehr massgebenden Standardindikatoren sowie unter Berücksichtigung einzig der Überwindbarkeit gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG keine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 % resultieren.
4.2.2 Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, im Rahmen einer neuropsychologischen Untersuchung sei abzuklären, ob die neuropsychologischen Einschränkungen vom Unfallereignis des Jahres 1976 herrühren (Urk. 1 S. 6-7). PD Dr. I.___ führte indes aus, er habe in einer Gesamtschau sämtliche Beeinträchtigungen - unabhängig von ihrer Ätiologie - berücksichtigt, also auch allfällige Trauma-bedingte Folgen (Urk. 6/116/2). Unter diesen Umständen spielt die Ursache der Einschränkungen keine Rolle. Diesbezügliche weitere Abklärungen erübrigen sich daher.
4.2.3 Zudem beanstandete die Beschwerdeführerin, ihr ADHS sei im Gutachten nicht gebührend berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 6). Anlässlich der Begutachtung hatte sie selber ausgeführt, sie habe vor dem Unfall von 1976 nie irgendwelche Schwierigkeiten hinsichtlich Konzentrationsfähigkeit, Ablenkbarkeit oder Impulsivität gehabt (Urk. 6/109/6). Auch nach dem Unfall habe sie im Grunde genommen immer recht fokussiert an einer Arbeit bleiben können. Auch jetzt gelinge es ihr problemlos, gleichzeitig zu häkeln und etwas zu lesen. Sie habe nicht den Eindruck, dass das ADHS, sollte diese Diagnose tatsächlich korrekt sein, sich je beeinträchtigend auf ihre Berufsanamnese ausgewirkt haben (Urk. 6/109/7). Dem Bericht der C.___ vom 15. Juni 2012, welche das ADHS diagnostizierte (Urk. 6/106/108), sind keine Angaben zu einer Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Bei diesen Gegebenheiten und keinen diesbezüglich auffälligen Befunden anlässlich der Begutachtung (Urk. 6/109/8-9), ist es nachvollziehbar, dass PD Dr. I.___ dem ADHS keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass. Aus dem Gesagten folgt, dass nichts vorgetragen wurde, was das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Y.___ und PD Dr. I.___ formell oder materiell mangelhaft erscheinen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten die von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat und entsprechend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen ist.
4.2.4 Im Zusammenhang mit dem Gutachten machte die Beschwerdeführerin zudem geltend, PD Dr. I.___ habe eine gründliche Untersuchung der Belastbarkeit vorgeschlagen (Urk. 1 S. 6). Seine Beurteilung sei daher nicht als abschliessend zu erachten (Urk. 15 S. 2). In seiner Ergänzung zum Gutachten führte PD Dr. I.___ am 8. November 2013 aus, es könne rein hypothetisch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil der psychischen Fehlentwicklungen mitunter auf das 1976 erlittene Schädelhirntrauma beziehungsweise auf allfällige trauma-bedingte Folgen zurückzuführen seien. In diesem Fall seien aber allfällige Funktionseinschränkungen, die sekundär zu diesem Trauma entstanden seien, bereits in seinem psychiatrischen Gutachten gewürdigt, zumal er die qualitativen Funktionsfähigkeiten breit diskutiert und darauf hingewiesen habe, dass die Diskussion „in einer Gesamtschau“ erfolgen müsse. Mit anderen Worten seien die heute vorliegenden qualitativen Funktionseinbussen durch die von ihm vorgenommene Würdigung abgedeckt. Insofern würden sich nach seinem Dafürhalten weitere Untersuchungen erübrigen (Urk. 6/116/2). Angesichts dieser Ergänzung ist nicht davon auszugehen, dass PD Dr. I.___ keine abschliessende Beurteilung abgegeben hat. Vielmehr hat er sämtliche qualitativen Funktionseinbussen berücksichtigt - unabhängig davon, ob sie auf das 1976 erlittene Trauma oder auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen sind. Im Übrigen spielt im Bereich der Invalidenversicherung die Ursache eines Leidens eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist die Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit. Diese hat PD Dr. I.___ hinreichend beurteilt. Auch diesem Einwand ist daher nicht zu folgen.
5. Da die zuletzt ausgeübte oder eine lohnmässig vergleichbare Tätigkeit (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2015 vom 18. Dezember 2015, E. 3.2) auch weiterhin, wenn auch in reduziertem Umfang, zumutbar ist (Urk. 6/110), ist der Invaliditätsgrad mittels eines Prozentvergleichs zu bestimmen. Mit anderen Worten entspricht die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dem Invaliditätsgrad. Beim Prozentvergleich fällt ein leidensbedingter Abzug ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_109/2013 vom 9 April 2013, E. 4.2 mit Hinweisen). Vorliegend betragen die Arbeitsunfähigkeit und damit auch der Invaliditätsgrad 30 %, weswegen die Beschwerdeführerin keinen Rentenanspruch hat. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 7) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; dies unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
6.2 Mit Kostennote vom 1. April 2016 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 12,75 Stunden und Fr. 43.60 Baraus-lagen geltend (Urk. 17), wovon 9,17 Stunden des Aufwands bis Ende 2014 und 3,58 Stunden des Aufwands ab dem 1. Januar 2015 getätigt wurden. Unter Berücksichtigung der jeweils praxisgemäss geltenden Stundenansätze resultiert eine Entschädigung von Fr. 2‘878.40 (9,17 Stunden x Fr. 200.-- [Fr. 1‘834.--] plus 3,58 Stunden x Fr. 220.-- [Fr. 787.60] zuzüglich Barauslagen von Fr. 43.60 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %). Der geltend gemachte Aufwand ist angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter ist demgemäss für seine Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 2‘878.40 (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, wird mit Fr. 2'878.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer