Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00950 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 29. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1963 geborene X.___ wurde am 16. März 2011 zur Früherfassung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (Urk. 8/2). Am 20. April 2011 stellte sie unter Hinweis auf Rücken- und Schulterprobleme ein Gesuch um Leistungen (berufliche Integration, Rente) der IV (Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog – wiederholt - die Akten des Kranken- und Unfalltaggeldversicherers (Urk. 8/13, Urk. 8/18, Urk. 8/24, Urk. 8/43, Urk. 8/61) bei. Am 23. August 2011 teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/16). Daraufhin lehnte sie es – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 21. Februar 2013 (Urk. 8/34) – mit Verfügung vom 17. April 2013 (Urk. 8/40) ab, für die Kosten einer Umschulung aufzukommen, weil das Erfordernis eines dauernden invaliditätsbedingten Minderverdienstes von mindestens 20 % nicht erfüllt sei.
Nach einer Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am 26. September 2013 (vgl. Bericht vom 21. März 2014, Urk. 8/54) liess sie die Versicherte am 5. Februar 2014 von med. pract. Y.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Ärztin des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, untersuchen (vgl. Bericht vom 18. Februar 2014, Urk. 8/53). In der Folge verfügte sie – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/58, Urk. 8/64, Urk. 8/71) - am 13. August 2014 für die Zeit vom 1. Mai bis 30. November 2012 eine (auf einem Invaliditätsgrad von 62 % beruhende) Dreiviertelsrente (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 16. September 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
"1. Es seien der Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2014 und die Verfügung vom 13. August 2014 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin spätestens ab dem 1. Dezember 2011 der Anspruch auf eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
3. Eventualiter: Es sei ein neutrales, polydisziplinäres Gutachten zu erstellen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Die IV-Stelle schloss am 23. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 7). Replicando (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin am 28. November 2014 an ihren Anträgen fest. Die IV-Stelle teilte am 10. Dezember 2014 ihren Verzicht auf Duplik mit (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Am 26. Januar 2015 reichte die Beschwerdegegnerin dem Gericht ihre Mitteilung an die Beschwerdefüheririn vom 26. Januar 2015 (Urk. 19) betreffend Abschluss der Eingliederungsberatung ein (Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.3.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Zusprache der vom 1. Mai bis 30. November 2012 befristeten Dreiviertelsrente damit, dass die – als zu 55 % erwerbs- und zu 45 % im Haushaltsbereich tätig zu qualifizierende (Urk. 7 S. 1 f.) – Beschwerdeführerin seit 1. Mai 2011 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und im Aufgabenbereich zu 15 % eingeschränkt, mithin zu 62 % invalid gewesen sei (Urk. 2 S. 6 f.). Infolge einer Verbesserung ihres Gesundheitszustandes sei sie – bei unveränderter Leistungseinbusse im Haushaltsbereich - seit September 2012 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder uneingeschränkt arbeitsfähig und weise demnach lediglich noch einen (rentenausschliessenden) Invaliditätsgrad von 21 % auf, so dass ab Dezember 2012 kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 8, Urk. 7 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens zu 100 % gearbeitet und würde dies, wäre sie gesund, auch weiterhin tun; die IV-Stelle habe den Invaliditätsgrad demnach zu Unrecht in Anwendung der gemischten Methode ermittelt (Urk. 1 S. 7 ff. und S. 13 f., Urk. 12 S. 4 f.). Zu beachten sei sodann, dass sie bereits ab dem 16. Dezember 2010 und nicht erst ab Mai 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Angesichts der Tatsache, dass sie sich am 30. September 2013 noch einem operativen Eingriff habe unterziehen müssen, in der Folge bis am 2. Oktober 2013 hospitalisiert gewesen sei, noch heute in regelmässiger medizinischer Behandlung stehe und voraussichtlich noch längere Zeit erwerbsunfähig sein werde, sei die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise von einer ab 18. September 2012 bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen (Urk. 1 S. 9 ff., Urk. 12 S. 3 und S. 5). Mangels einer Verbesserung ihres Gesundheitszustands habe sie ab Dezember 2011 und noch über Ende November 2012 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 12 ff., Urk. 12 S. 3). Daran ändere auch die – nach Absolvierung einer Ausbildung zur Lymphdrainagen-Therapeutin – zwischenzeitlich aufgenommene selbständige Tätigkeit nichts, befinde sich ihr Einzelunternehmen doch noch im Aufbau (Urk. 12 S. 6).
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, stellte am 23. Mai 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/11 S. 2):
- Osteosynthese distaler Radius links am 10. Mai 2011
- interartikuläre distale Mehrfragmentfraktur Radius links am 1. Mai 2011
- Persistierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Spondylolisthesis L5/S1
- Haltungsinsuffizienz
- Funktionsstörung Schulter beidseits
- degenerative Veränderungen der Supraspinatussehnen beidseits mit Partialruptur
- begleitende Bursitis subacromialis beidseits
- leichte AC-Gelenksarthrosen beidseits
Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide seit Dezember 2010 an persistierenden lumbalen Schmerzen und weise zudem eine Funktionsstörung beider Schultern auf. Seit 16. Dezember 2010 und noch für zwei bis drei Monate sei sie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 ff.).
3.2 Am 12. August 2011 gab Dr. Z.___ an, es sei eine Schulteroperation rechts vorgesehen, weshalb die Beschwerdeführerin noch immer zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/15 S. 5).
3.3 Am 13. Dezember 2011 hielt Dr. Z.___ fest, am 16. November 2011 sei - bei Status nach Osteosynthese distaler Radius links und Versorgung - eine Osteosynthesematerialentfernung erfolgt. Es bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/17 S. 3).
3.4 Die Ärzte der Klinik A.___, Orthopädie, stellten am 22. Februar 2012 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/20 S. 1):
- Status nach Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion (Subscapularis Oberrand 1 Storz Anker), subacromiales Débridement, laterale und anteriore Acromioplastik rechts am 6. Januar 2012 bei
- Partialruptur der Rotatorenmanschette (Supraspinatus, Subscapularis) Schulter beidseits, rechts symptomatischer als links
Es liege eine postoperative Schultersteife vor. Die Beschwerdeführerin sei über den langen Heilungsverlauf informiert worden (S. 1 f.).
3.5 Am 7. August 2012 stellten die Ärzte der Klinik A.___, Orthopädie, folgende Diagnosen (Urk. 8/25 S. 5):
- Postoperative Schultersteife/Frozen shoulder bei
- Status nach Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion (Subscapularis Oberrand 1 Storz Anker), subacromialem Débridement, lateraler und anteriorer Acromioplastik rechts am 6. Januar 2012 bei
- Partialruptur der Rotatorenmanschette (Supraspinatus, Subscapularis) Schulter beidseits, rechts symptomatischer als links
Die Beschwerdeführerin habe den Termin für die geplante glenohumerale Infiltration krankheitsbedingt absagen müssen; wegen einer im Verlauf eingetretenen subjektiven Beschwerdebesserung habe sie dann keinen neuen Termin mehr vereinbart. Sie unterziehe sich einer regelmässigen Physiotherapie; dabei müsse zunehmend – wegen Verspannungen und Haltungsproblemen – auch die Wirbelsäule behandelt werden. Aufgrund der Fehlhaltung habe sie nun gar Beschwerden im rechten Bein. Sie habe einmal versucht, ihre Arbeit als Wirtin wieder aufzunehmen; wegen Schulterschmerzen sei dies indes nicht gegangen (S. 5). Es sei ihr weiterhin eine Physiotherapie und zudem eine Haushaltshilfe der Spitex verordnet worden, da insbesondere Staubsaugen zu vermehrten und dann persistierenden Schulterschmerzen führe (S. 6).
3.6 Dr. Z.___ stellte am 11. September 2012 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/31 S. 2):
- Postoperative Schultersteife/Frozen shoulder bei
- Status nach Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion, Partialruptur der Rotatorenmanschette
- Funktionsstörung Knie rechts
- Mittelgradig lateralbetonte Gonarthrose, mässiggradig lateralbetonte femoropatelläre Arthrose
- Persistierendes leichtes lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Spondylolisthesis L5/S1
- Haltungsinsuffizienz
Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Abheilen der Frozen shoulder und nach Beruhigung der aktivierten Gonarthrose im rechten Knie wieder in der Lage sein werde, einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit nachzugehen.
3.7 In seinem Bericht zuhanden des Taggeldversicherers vom 15. Oktober 2012 (Urk. 8/61 S. 27) attestierte Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin – aufgrund der Schulterprobleme und der Kniefunktionsstörungen rechts – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.8 Die Ärzte der Klinik A.___, Orthopädie, hielten in ihrem Bericht vom 15. Januar 2013 (Urk. 8/33) fest, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Jahreskontrolluntersuchung vom 14. Januar 2013 angegeben, weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben zu sein. Die Symptomatik in der rechten Schulter nehme zwar langsam ab, sei jedoch noch immer deutlich vorhanden. Insgesamt habe sie vom operativen Eingriff profitieren können (S. 1). Die Untersuchung habe erneut klare Fortschritte gezeigt; die Beweglichkeit habe deutlich zugenommen, wobei die Innenrotation noch etwas defizitär sei. Die Behandlung könne nun abgeschlossen werden. Es sei davon auszugehen, dass sich schrittweise noch eine wesentliche Verbesserung einstellen werde (S. 2).
3.9 Dr. Z.___ gab am 14. Mai 2013 an, derzeit stünden die Funktionsstörungen im rechten Knie und auch die belastungsabhängigen Schulterbeschwerden beidseits, vor allem rechts, bei Status nach Schultereingriff im Vordergrund. Allenfalls werde sich der Gesundheitszustand noch leicht bessern. Es sei indes davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft nur noch leichte wechselseitige Tätigkeiten ohne Arbeiten über 90°-Schulterhöhe, ohne Heben von Lasten über 5 kg, ohne Kälte- und Nässeexposition, ohne längeres Stehen und ohne kniebelastende Arbeiten ausüben könne (Urk. 8/42).
3.10 Am 14. Mai 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag ihres Taggeldversicherers von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, untersucht. Dieser stellte im Konsiliarbericht vom 17. Mai 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/61 S. 19):
- Deutlicher Knorpelschaden im lateralen Kompartiment rechts Kniegelenk mit zusätzlich
- Meniskusalterationen
- wahrscheinlich intraossären Ganglien am Tibiaplateau lateralseits
Die Beschwerdeführerin, die vage Angaben sowohl zu ihren Beschwerden als auch zu ihrer bisherigen Tätigkeit gemacht habe, sei als Allrounderin in einer Pizzeria noch zu 50 % beziehungsweise im aktenkundig früher erfüllten Pensum von 25,2 Stunden arbeitsfähig. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, die abwechselnd im Sitzen und Stehen durchgeführt werden könne, sei ihr zu 100 % zumutbar. Schulterbeschwerden habe sie weder während der Befragung noch im Rahmen der Untersuchung erwähnt; Anhaltspunkte für eine entsprechende Symptomatik hätten sich keine gefunden. Im Hinblick auf die – sinnvoll erscheinende - Aufnahme einer die Knie weniger belastende Tätigkeit habe sie bereits ein Diplom für Lymphdrainage erworben; in einer entsprechenden Tätigkeit sei sie uneingeschränkt arbeitsfähig. Sie habe den Wunsch geäussert, noch weitere Module (aktuell Reflexologie) abzuschliessen; dies begründe indes keine Arbeitsunfähigkeit (S. 20). In Anbetracht der Ganglienbildung sei allenfalls noch eine Knieoperation indiziert (S. 20 f.).
3.11 Prof. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, führte am 17. Oktober 2013 – aufgrund einer Valgusgonarthrose rechts mit Lappen-Läsion des lateralen Meniskus-Vorderhorns am rechten Knie – eine Knie-Arthroskopie rechts mit anterolateraler Teilmeniskektomie durch (vgl. Operationsbericht, Urk. 8/51).
3.12 Gestützt auf die Ergebnisse ihrer am 5. Februar 2014 durchgeführten Untersuchung stellte die RAD-Ärztin med. pract. Y.___ am 18. Februar 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/53 S. 7):
- Lateral betonte Gonarthrose rechts
- Bewegungseinschränkung beider Schultern, Status nach Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion rechts
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe der überdies bestehende Status nach distaler Radiusfraktur links (S. 7). In Anbetracht der Ganglienbildung sei allenfalls noch eine Knieoperation indiziert (S. 20 f.). Seit September 2012 sei die Beschwerdeführerin als Servicekraft beziehungsweise Geschäftsführerin wieder zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 8).
3.13 Die Ärzte der Klinik D.___ diagnostizierten am 24. April 2014 eine fortgeschrittene Valgus-Gonarthrose rechts betont, VAS2-8/10, ICD-10 M17 (Urk. 8/70 S. 1). Gegenüber dem Taggeldversicherer gaben sie an, die Beschwerdeführerin habe sich insgesamt neunmal einer – nun abgeschlossenen - Spiraldynamik-Einzelbehandlung unterzogen. Seit dem 30. Juni 2012 und noch bis 30. April 2014 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). Angesichts der ausgeprägten Symptomatik sei die Wiederaufnahme der Arbeit im vorherigen Umfang schwer vorstellbar. Zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei eine weitere Behandlung beziehungsweise eine chirurgische Intervention indiziert (S. 3).
4.
4.1
4.1.1 Dass die IV-Stelle von der lediglich teilzeitlichen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausging (Urk. 2), ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden. So gab ihr Taggeldversicherer auf der Anmeldung zur Früherfassung am 16. März 2011 an, sie sei seit 1. Januar 2000 im Pensum von 60 % als stellvertretende Geschäftsführerin des Gastronomiebetriebes E.___ tätig (Urk. 8/2 S. 1). In Übereinstimmung damit hielt die Beschwerdeführerin daraufhin auf der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 20. April 2011 fest, sie arbeite zu 60 % als Geschäftsführerin (Urk. 8/5 S. 5). Dem Arbeitgeberfragebogen vom 8. Juni 2011 ist sodann zu entnehmen, dass sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens – bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden – 25 Stunden pro Woche arbeitete (Urk. 8/12 S. 2). Auf entsprechende Nachfrage der IV-Stelle (Urk. 8/21) gab die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2012 an, sie arbeite – wie ihr Mann (der damals Geschäftsführer des Gastronomiebetriebes E.___ war) schon am Telefon erwähnt habe - seit 1999 im Pensum von 60 % im Restaurant E.___, da sie auch noch Mutter von zwei Kindern sei (Urk. 8/22). Gemäss Schreiben des Taggeldversicherers vom 22. Mai 2013 betreffend Leistungseinstellung per 31. Juli 2013 erfüllte die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit ein Pensum von 25,2 Stunden pro Woche (Urk. 8/43 S. 2). Anlässlich des Standortgesprächs vom 6. September 2012 bezifferte sie ihr Pensum der zuständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle gegenüber mit 25 Stunden pro Woche (Urk. 8/28 S. 2), und auch im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 26. September 2013 gab sie an, sie würde bei guter Gesundheit weiterhin im Pensum von 55 % arbeiten (Urk. 8/54 S. 3). Die diesen - im Wesentlichen im Einklang stehenden - Aussagen widersprechenden Angaben anlässlich der vom Taggeldversicherer beziehungsweise von der IV im Hinblick auf eine Überprüfung des (weiteren) Leistungsanspruchs veranlassten Untersuchungen durch Dr. B.___ am 14. Mai 2013 (Urk. 8/61 S. 20) respektive durch med. pract. Y.___ am 5. Februar 2014 (Urk. 8/53 S. 3), gemäss welchen sie stets vollzeitlich erwerbstätig gewesen war, erscheinen nicht als glaubhaft, zumal den Aussagen der ersten Stunde praxisgemäss grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen (BGE 121 V 45 E. 2a). Daran ändert auch der vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte und für eine Stelle im Service eines Restaurants im Wochenpensum von 25 Stunden hohe Monatslohn von Fr. 4‘030.-- nichts (Urk. 1 S. 7, Urk. 8/85 S. 1), wurde dieses Salär doch von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann selbst festgesetzt. Einen abweichenden Schluss lässt ebenso wenig allein der Vermerk „Vollzeit“ auf den Lohnblättern (Urk. 8/12/9-11) zu, da er durch die dargelegten, unterschriftlich bestätigten Angaben ohne Weiteres als widerlegt zu betrachten ist.
4.1.2 Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads ist der Erwerbsbereich demnach mit rund 56 % (Pensum von 25 Stunden pro Woche bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden) und der Aufgabenbereich folglich mit 44 % zu werten (BGE 141 V 15 E. 4.5).
4.2
4.2.1 Betreffend die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf das Leistungsvermögen im Erwerbsbereich geht aus den medizinischen Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit aufgrund von Schulter- und Rückenbeschwerden schon ab dem 16. Dezember 2010 und nicht erst ab dem 1. Mai 2011, als sie bei einem Unfall eine Radiusfraktur links erlitt, zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. insbesondere Urk. 8/11 S. 2, Urk. 8/13 S. 8, Urk. 8/17 S. 3, Urk. 8/18 S. 8 und S. 36). Nach Eintritt des Gesundheitsschadens beziehungsweise der Gesundheitsschäden war zunächst nicht auszuschliessen, dass sich mittels geeigneter (invasiver) Behandlungsmassnahmen wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in der – körperlich belastenden – angestammten Tätigkeit im Gastronomiebereich erreichen lasse. Nach operativen Eingriffen am 10. Mai (Osteosynthese distaler Radius links [Urk. 8/11 S. 2]) und am 16. November 2011 (Osteosynthesematerialentfernung [Urk. 8/17 S. 3]) sowie am 6. Januar 2012 (Schulterarthroskopie [Urk. 8/20 S. 1]) erfolgte betreffend die Beeinträchtigungen im Bereich der oberen Extremitäten lediglich noch eine konservative Therapie. Am 7. August 2012 berichteten die Ärzte der Klinik A.___ über eine erhebliche Beschwerdebesserung. Während die Radiusverletzung nach Lage der Akten keine Beeinträchtigung mehr zeitigte, bestanden im Bereich der Schultern lediglich noch belastungsabhängige Beschwerden bei nur noch geringgradig eingeschränkter Beweglichkeit.
Angesichts dieses Heilverlaufs und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin damals im Hinblick auf eine berufliche Neuorientierung bereits eine (zwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossene) Ausbildung zur Lymphdrainage-Therapeutin begonnen hatte (Urk. 8/28 S. 3 f.), ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die RAD-Ärztin med. pract. Y.___ – gestützt auf die Ergebnisse ihrer fundierten Untersuchung, in Kenntnis der Akten und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden – ab September 2012 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging. Daran ändert die im September 2012 neu aufgetretene rechtsseitige Kniesymptomatik (Urk. 8/31 S. 2) nichts. Diese wirkte sich nämlich in einer dem von med. pract. Y.___ definierten Anforderungsprofil entsprechenden Verweistätigkeit nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus und erforderte mit der arthroskopischen Teilmeniskektomie am 17. Oktober 2013 (Urk. 8/51) auch keine therapeutischen Massnahmen, welche während längerem zu einem Arbeitsausfall geführt hätten. Von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit war im Übrigen – mit ebenfalls überzeugender Begründung – zuvor schon Dr. B.___ ausgegangen (Urk. 8/61 S. 20). Was die von den behandelnden Ärzten, auch von Prof. Dr. C.___, verschiedentlich – zumeist zuhanden des Taggeldversicherers - noch über September 2012 hinaus attestierte 50- beziehungsweise 100%ige Arbeitsunfähigkeit anbelangt (Urk. 8/61/1-16, Urk. 8/70), betraf diese die angestammte Tätigkeit im Service in der von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten geführten Pizzeria; diesbezüglich nahm indes auch med. pract. Y.___ beziehungsweise die IV-Stelle eine dauerhafte Leistungseinbusse an. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beschwerdeführerin am 10. September 2014 selbst anerkannte, in einer ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen angemessen Rechnung tragenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig zu sein (Urk. 8/85 S. 1).
Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin, die zwischenzeitlich das Diplom für Lymphdrainage-Therapie erlangt und im Hinblick auf die Ausübung dieser Tätigkeit ein Einzelunternehmen gegründet hat (Urk. 8/28 S. 3 f., Urk. 8/43, Urk. 9), seit September 2012 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 2). Dass weitere medizinische Abklärungen (Urk. 1 S. 2) zu einem anderen Ergebnis führten, ist nicht anzunehmen, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
4.2.2 In Bezug auf die Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich legte die zuständige Mitarbeiterin der IV-Stelle gestützt auf ihre einschlägigen Abklärungen vor Ort einleuchtend dar, dass – unter Berücksichtigung der zumutbaren Mitwirkung der im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen – eine insgesamt 15%ige Einschränkung bestehe (Urk. 8/54). Dies wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt (Urk. 1, Urk. 12).
4.3 Angesichts der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vom 16. Dezember 2010 bis Ende August 2012 hat die Beschwerdeführerin für die Zeit vom (bereits) 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) Anspruch auf eine – auf einem Invaliditätsgrad von rund 63 % (0,56 x 100 % + 0,44 x 15 %) beruhende – Dreiviertelsrente. In zeitlicher Hinsicht ist die Beschwerde daher gutzuheissen.
Hinsichtlich des Invaliditätsgrads in der Zeit ab 1. September 2012 beziehungsweise 1. Dezember 2012 berechnete die IV-Stelle - ausgehend vom vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2010 erzielten Lohn und unter Berücksichtigung der bis 2012 eingetretenen Nominallohnentwicklung – ein (von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestrittenes [Urk. 1]) Valideneinkommen von Fr. 48‘747.-- (Urk. 8/75 S. 2, Urk. 2 S. 7). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ging sie vom standardisierten monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für Frauen im privaten Sektor bei Ausübung von Beruf- und Fachkenntnisse voraussetzenden Tätigkeiten (Anforderungsniveau 3) im Jahr 2010 aus und gelangte so - unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit und der bis 2012 eingetretenen Nominallohnentwicklung - zu einem Invalideneinkommen von Fr. 66‘226.-- für ein Vollzeitpensum (Urk. 8/55 S. 2). Angesichts des Beschäftigungsgrads von 56 % ergibt sich ein Invalidenlohn von rund Fr. 37‘087.--. In Anbetracht des aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultierenden Invaliditätsgrads von rund 24 % und unter Berücksichtigung einerseits der Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall (weiterhin) zu 56 % erwerbstätig und andererseits der Einschränkung im Haushaltsbereich von 15 % ergibt sich ein - rentenausschliessender - Invaliditätsgrad von rund 20 %.
4.4 Demnach ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, dass der Beschwerdeführerin die von der IV-Stelle zu Recht per Ende November 2012 befristete Dreiviertelsrente bereits ab 1. Dezember 2011 und nicht erst ab 1. Mai 2012 zuzusprechen ist.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Angesichts des weitgehenden Unterliegens der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. In Anbetracht ihres teilweisen Obsiegens in diesem Verfahren ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer eine reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. August 2014 dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer