Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00952




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 7. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1982, Mutter zweier Töchter (geboren 2005 und 2006), arbeitete zuletzt vom 15. November 2007 bis zum 8. November 2008 als Verkäuferin für die Y.___ AG in einer Tankstelle in Z.___ (vgl. Urk. 9/15). Am 25. Mai 2009 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine infolge eines Raubüberfalls am Arbeitsplatz erlittene posttraumatische Belastungsstörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 9/1). Die IV-Stelle holte die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA, Urk. 9/7), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IKAuszug vom 2. Juni 2009, Urk. 9/8) und die Akten der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Urk. 9/10) ein. Weiter nahm sie den Bericht von med. pract. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Juni 2009 (Urk. 9/14) und den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 18. Juni 2009 (Urk. 9/15) zu den Akten. Am 21. September 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen (derzeit) nicht möglich seien (Urk. 9/17). Daraufhin holte die IV-Stelle die Verlaufsberichte von med. pract. A.___ vom 13. November 2009 (Urk. 9/19) und vom 30. Juni 2010 (Urk. 9/23) ein. Nachdem am 21. Oktober 2010 zunächst eine Untersuchung im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) geplant war, zu der die Versicherte nicht erschienen war (Urk. 9/26 und Urk. 9/48/6), gab die IV-Stelle bei der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des B.___ ein Gutachten in Auftrag, das am 20. April 2011 erstattet wurde (Urk. 9/34; nachfolgend: Gutachten des B.___). In der Folge zog die IV-Stelle weitere Akten der SUVA bei (Urk. 9/36). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 24. April 2012 (Urk. 9/41) wies sie das Begehren der Versicherten um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 6. Juni 2012 ab (Urk. 9/44). Mit Vorbescheid vom 22. August 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten sodann die Zusprache einer Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. November 2009 in Aussicht (Urk. 9/50). Gleichzeitig hielt sie die Versicherte mit Schreiben vom 22. August 2012 dazu an, im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht die fachärztlich-psychiatrische Behandlung fortzusetzen (Urk. 9/49). Wie angekündigt, sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 1. Februar 2013 mit Wirkung ab dem 1. November 2009 – gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44 % - eine Viertelsrente zu (Urk. 9/59 und Urk. 9/60).

1.2    Im September 2013 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein und holte einen aktuellen IK-Auszug (IK-Auszug vom 18. September 2013, Urk. 9/63) und den Bericht von med. pract. A.___ vom 16. Oktober 2013 (Urk. 9/65) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 12. März 2014, Urk. 9/67, und Einwand vom 24. März 2014, Urk. 9/71, bzw. 21. Mai 2014, Urk. 9/75) hob die IV-Stelle die Rentenverfügungen vom 1. Februar 2013 mit Verfügung vom 18. August 2014 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente der Versicherten mit Wirkung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 15. September 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei ersatzlos aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie rückwirkend und weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente habe. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2014 angezeigt wurde (Urk. 10).


3.     Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (Urteile des Bundesgerichts 9C_215/2015 vom 10. Juni 2015 E. 2 und 9C_135/2014 vom 14. Mai 2014 E. 3, je mit Hinweisen).

    Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteile des Bundesgerichts 9C_215/2015 vom 10. Juni 2015 E. 2 und 9C_135/2014 vom 14. Mai 2014 E. 3, je mit Hinweisen).

    Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu können, genügt es nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig festgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszusprache auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu erweisen. So muss etwa, damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invaliditätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann - nach damaliger Sach- und Rechtslage - erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem andern Ergebnis geführt hätte (BGE 140 V 79 f. E. 3.1).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die mit Verfügungen vom 1. Februar 2013 erfolgte Zusprache einer Viertelsrente aufgrund einer leichtgradigen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer mittelgradigen depressiven Episode in partieller Remission erfolgt sei, ohne dass die PTBS auf ihre Überwindbarkeit hin geprüft worden sei. Im Rahmen der unterlassenen Überwindbarkeitsprüfung, für welche bei einer PTBS gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die gleichen Kriterien wie bei einer somatoformen Schmerzstörung gelten würden, wäre als psychische Komorbidität nur die depressive Symptomatik in Frage gekommen. Bei der depressiven Symptomatik, die vorliegend von einer erheblichen, grundsätzlich IV-fremden psychosozialen Belastungssituation unterhalten worden sei, habe es sich dabei aber nicht um eine von der PTBS losgelöste psychische Komorbidität gehandelt, die sich aufgrund ihres Schweregrades unbestreitbar von der PTBS hätte unterscheiden lassen. Die sogenannten Foerster-Kriterien seien ebenfalls nicht erfüllt gewesen. Somit seien die gesundheitlichen Beschwerden im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen vom 1. Februar 2013 mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar gewesen, und es habe kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorgelegen. Es seien demnach eine unrichtige Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts und damit ein Wiedererwägungsgrund gegeben. Im Weiteren sei seit Erlass der Verfügungen vom 1. Februar 2013 ein Jahr vergangen. An den Diagnosen und an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe sich seither nichts geändert. Es könne von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden, und die gesundheitlichen Beschwerden seien auch heute mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar. Es bestehe daher weiterhin kein IV-relevanter Gesundheitsschaden und die Beschwerdeführerin habe auch künftig keinen Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die Rentenzusprache vom 1. Februar 2013 auf dem ausführlich begründeten psychiatrischen Gutachten des B.___ vom 20. April 2011 beruht habe. Die Gutachterinnen hätten erklärt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die seit November 2008 bestehende Depression beeinträchtigt sei. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stelle eine depressive Störung für sich keinen pathogenetisch (ätiologisch) unklaren syndromalen Zustand dar, bei welchem die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen zur Anwendung gelangen würde. Weiter hätten die Gutachterinnen des B.___ angegeben, dass es sich bei den beiden diagnostizierten Gesundheitsleiden depressive Störung und PTBS um eigenständige Krankheiten handle, die sich gegenseitig verstärken und beeinflussen könnten. Ferner seien die Gutachterinnen des B.___ auch auf den Einfluss psychosozialer Faktoren eingegangen. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien vorliegend somit klarerweise nicht erfüllt (Urk. 1 S. 7-9).



3.

3.1    Im Rahmen der Rentenzusprache vom 1. Februar 2013 (Urk. 9/59 und Urk. 9/60, vgl. auch Urk. 9/57) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das von ihr in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten des B.___ vom 20. April 2011 (Urk. 9/34).

3.2    Die Beschwerdegegnerin sieht den Wiedererwägungsgrund für die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 1. Februar 2013 in erster Linie darin, dass sie seinerzeit die von den Ärztinnen des B.___ diagnostizierte PTBS nicht auf ihre Überwindbarkeit im Sinne von BGE 130 V 352 hin geprüft habe. Eine solche Überprüfung erfolgte tatsächlich nicht (vgl. Urk. 9/43/1-2). Die mit BGE 130 V 352 begründete Überwindbarkeitspraxis bei somatoformen Schmerzstörungen, die unter anderem auch bei PTBS Anwendung fand (Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 4.2 mit Hinweisen), hat das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 und somit im vergangenen Jahr aufgegeben. Da die Frage der Wiedererwägung jedoch nicht aufgrund der aktuellen, sondern nach Massgabe der im Zeitpunkt der Rentenzusprechung geltenden Rechtslage zu überprüfen ist (vgl. E. 1.4), ist die Überwindbarkeitspraxis vorliegend noch beachtlich und das Argument der Beschwerdegegnerin zu prüfen.

3.3    Die Ärztinnen des B.___ stellten in ihrem Gutachten vom 20. April 2011 als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine leichtgradige PTBS (ICD-10 F43.1), bestehend seit November 2008, und (2) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), aktuell in partieller Remission, bestehend seit November 2008. Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie nicht (Urk. 9/34/23). Die Ärztinnen des B.___ kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht für angestammte und angepasste Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig sei. Die Ursache dafür sei in den vorliegenden komorbiden psychiatrischen Störungen, die sich gegenseitig beeinflussen würden, zu suchen. Aktuell würden sich beide Störungen zwar in zunehmender Remission zeigen, allerdings bestehe dennoch eine Verminderung der Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit, bei erhöhtem Rückfallrisiko. Der Grad der Arbeitsfähigkeit sei bei gutem Verlauf der Behandlung aus ihrer Sicht innerhalb eines Jahres deutlich steigerbar. In welchem Umfang könne aktuell aber nicht genau angegeben werden (Urk. 9/34/28).

3.4    Die Ärztinnen des B.___ hielten in ihrem Gutachten somit zwei eigenständige Diagnosen fest, die sie anhand der Diagnosekriterien gemäss ICD-10, dem Diagnostikmanual der Weltgesundheitsorganisation (WHO), auch eingehend und in Auseinandersetzung mit den ärztlichen Vorakten erläuterten (vgl. Urk. 9/34/24-28). Dabei wiesen sie im Übrigen insbesondere auch auf die bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren (kulturell bedingte familiäre Konfliktsituation, fehlender Schulabschluss, Ehekrise und Scheidung) hin, wobei sie feststellten, dass diese Faktoren sicherlich dazu geeignet seien, die Vulnerabilität in Bezug auf psychiatrische Störungen zu erhöhen. Sie hätten aber in der Zeit vor dem zweiten Unfall (Überfall vom 8. November 2008) nie zu einer zu attestierenden psychischen Störung geführt (Urk. 9/34/24-25). Im Weiteren bemerkten sie, dass es mit der Besserung der psychosozialen Situation, namentlich nach der Scheidung (im Juli 2010 [Urk. 9/34/15]), zu einer Besserung der depressiven Symptomatik gekommen sei. Sie sähen aber bis heute depressive Symptome, welche Auswirkungen hätten auf die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit und ein erhöhtes Rückfallsrisiko darstellten (Urk. 9/34/25). Demnach haben psychosoziale Faktoren das psychische Beschwerdebild zwar mitbestimmt, jedoch schliesst dies für sich allein einen invalidisierenden Befund nicht aus. Gemäss Rechtsprechung ist dies nur der Fall, wenn die festgestellte psychische Krankheit ihre hinreichende Erklärung in psychosozialen und soziokulturellen Umständen findet und gleichsam in ihnen aufgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_1041/2010 vom 30. März 2011 E. 5.2 unter Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5.a). So verhielt es sich laut Gutachten im Falle der Beschwerdeführerin nicht.

    Im Weiteren kann nach der Rechtsprechung von einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild nicht ausgegangen werden, wenn eine depressive Erkrankung nicht bloss als Begleiterscheinung eines psychogenen Schmerzgeschehens – resp. eines vergleichbaren Leidenszustandes –, sondern als ein selbständiges, davon losgelöstes Leiden anzusehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_484/2012 vom 26. April 2013 E. 4.3.1 mit Hinweisen), wie dies im vorliegenden Fall laut den Erörterungen im Gutachten des B.___ zutrifft. Da sich gemäss Aktenlage die depressive Symptomatik nicht erst als Folge der PTBS entwickelte und diese gegenüber jener nicht eindeutig im Vordergrund stand, kann der depressiven Symptomatik vorliegend eine selbständige Bedeutung jedenfalls nicht ohne Weiteres abgesprochen werden.

    Im Urteil 8C_251/2013 vom 14. Februar 2014 E. 4.2.2 führte das Bundesgericht aus, es habe in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass beim Zusammentreffen einer zuverlässig diagnostizierten depressiven Episode und einer somatoformen Schmerzstörung in erster Linie die (fach-)ärztlichen Feststellungen zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsunfähigkeit massgeblich seien. Ausserdem hat das Bundesgericht in E. 5.2 des Urteils 9C_1041/2011 vom 30. März 2011 die Annahme, dass eine leichte bis mittelgradige depressive Episode eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bewirke, als nicht offensichtlich unrichtig qualifiziert (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_980/2010 vom 20. Juni 2011 E. 5.3). Die Ärztinnen des B.___ haben vorliegend – insbesondere unter Hinweis auf die sich gegenseitig beeinflussenden komorbiden psychiatrischen Störungen – begründet dargetan, weshalb sie noch von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % in angestammten und angepassten Tätigkeiten ausgingen (vgl. Urk. 9/34/24-28). Ob es vor diesem Hintergrund überhaupt sachgerecht gewesen wäre, die festgestellte PTBS noch isoliert auf die Frage der Überwindbarkeit gemäss BGE 130 V 352 hin zu prüfen, ist fraglich, kann aber letztlich offen bleiben. Denn unter den gegebenen Umständen erscheint es zumindest vertretbar, dass RAD-Arzt Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, die – notwendigerweise Ermessenszüge aufweisende - Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im fachärztlich-psychiatrischen Gutachten des B.___ vom 20. April 2011, das grundsätzlich alle Anforderungen an die Beweiskraft eines ärztlichen Gutachtens erfüllt (vgl. E. 1.5), als nachvollziehbar erachtete (vgl. Stellungnahme vom 10. Mai 2011, Urk. 9/48/6) und die Beschwerdegegnerin dieses Gutachten auch aus rechtlicher Sicht nicht in Frage stellte und dementsprechend ohne Weiteres darauf abstellte.

3.5    Die gestützt auf das psychiatrische Gutachten des B.___ vom 20. April 2011 erfolgte Rentenzusprache erweist sich damit nicht als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne.

3.6    Ob seit der Begutachtung im B.___ eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, welche eine revisionsweise Aufhebung der Rente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG rechtfertigen würde, wurde von der Beschwerdegegnerin im Übrigen bislang noch nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Der von der Beschwerdegegnerin im Revisionsverfahren eingeholte Bericht von Dr. A.___ vom 16. Oktober 2013 (Urk. 9/65/5-6) lässt – entgegen der vom RAD offenbar vertretenen Auffassung (Urk. 9/66/3) nämlich keine zuverlässige Verlaufsbeurteilung zu. Insbesondere geht daraus nicht schlüssig hervor, weshalb – entgegen der gutachterlichen Prognose (vgl. E. 3.3) nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten bestehen soll.

3.7    Es ergibt sich somit, dass eine Aufhebung der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1. Februar 2013 unter dem Titel der Wiedererwägung ausser Betracht fällt und aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Viertelsrente allenfalls gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG aufzuheben ist. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – in Aktualisierung und Ergänzung der medizinischen Akten – die Voraussetzungen für die Aufhebung der Invalidenrente gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ASTG prüfe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_86/2013 vom 30. April 2013 E. 3).

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


4.

4.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich deshalb als gegenstandslos.

4.2    Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.

    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist deshalb ebenfalls gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl