Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00954




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 26. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler

Advokatur Thöni Gysler

Schweizergasse 8, Postfach 1472, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1954 geborene X.___ arbeitete seit 1982 bei der Y.___ AG, Werk Z.___, als Mitarbeiterin in der Stanzerei, als sie sich am 8. Januar 2013 unter Hinweis auf ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Diskushernie L4/5 und L5/S1 sowie Kniearthrose beidseits bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/3, Urk. 7/9/2, Urk. 7/14/1-2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte am 4. Februar 2013 ein Standortgespräch mit der Versicherten durch (Urk. 7/7-8), holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/10, Urk. 7/15), die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/12) und einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/14) ein und liess einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug; Urk. 7/9). Zudem liess sie durch die Klinik A.___ eine rheumatologische Begutachtung inklusive Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchführen (Gutachten vom 23. August 2013, Urk. 7/19). Nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 26. November 2013, Urk. 7/22/4-5) stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Januar 2014 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/24). Mit Eingabe vom 6. Februar 2014 (Urk. 7/27), ergänzt am 18. März 2014 (Urk. 7/29), erhob die Versicherte Einwand dagegen. Die IV-Stelle holte beim letzten Arbeitgeber weitere Auskünfte ein (Urk. 7/31) und verneinte dann mit Verfügung vom 25. Juli 2014 wie angekündigt den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/33 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 25. Juli 2014 erhob die Versicherte am 15. September 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine volle Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sie die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte die anwaltlich vertretene Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit gerichtlicher Verfügung vom 13. November 2014 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihr Rechtsanwalt Oskar Gysler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Zugleich wurde ihr die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.3    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 9. Dezember 2011 im bisherigen Beruf als Stanzerei-Mitarbeiterin zu 50 % arbeitsunfähig sei, dass ihr eine behinderungsangepasste, sehr leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeit jedoch zu 100 % zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 15 % ergebe sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 19 % (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, der Wirbelsäulenspezialist Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, gehe aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden nur von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % in einer leidensangepassten Tätigkeit mit allfälliger Steigerbarkeit auf 50 % aus. Die Gutachter der Klinik A.___ hätten selber bestätigt, dass die Bewegungsprüfung aufgrund der Schmerzen nur eingeschränkt durchführbar gewesen sei (Urk. 1 S. 3-4). Zudem habe die Beschwerdegegnerin die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Ohnehin sei die allenfalls verbleibende Restarbeitsfähigkeit angesichts ihres Alters beziehungsweise der kurzen verbleibenden Restaktivitätsdauer sowie unter Berücksichtigung der fehlenden Berufsbildung, der mangelnden Deutschkenntnisse und wegen fehlender Berufserfahrung in einer Verweistätigkeit nicht zumutbar (Urk. 1 S. 4). Eventualiter sei wegen dieser Faktoren ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 5).


3.

3.1    Das MRT des rechten Kniegelenkes vom 6. Januar 2012 zeigte laut dem gleichentags verfassten Bericht des C.___ eine ansatznahe Degeneration im Innenmeniskushinterhorn ohne Riss mit Extrusion der Pars intermedia zum Innenband mit begleitendem Reizzustand, eine mediale Gonarthrose mit Grad 3-4 Knorpelschaden und subchondralem Knochenmarködem in der Innenkondyle sowie einen deutlichen Gelenkerguss mit Synovitis, auch Bursitis praepatellaris (Urk. 7/10/14).

3.2    Die Ärzte des D.___, Klinik für Rheumatologie, nannten in ihrem Bericht vom 31. Juli 2012 als Hauptdiagnosen ein chronisch rezidivierendes lumboradikuläres Syndrom L5 links mit sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 links, mit Diskushernie L5/S1 mit neuroforaminaler Irritation der Nervenwurzel L5 links sowie rezessaler Irritation der Nervenwurzel S1 links und mit Spinalkanalstenosen L2/3, L3/4 und L4/5, sowie eine mediale Varusgonarthrose am rechten Knie (Urk. 7/10/5). Sie berichteten, die Beschwerdeführerin sei am 12. Juli 2012 bei immobilisierenden Beschwerdeexazerbationen ins Spital eingetreten. Unter Optimierung der Schmerzmedikation und unter regelmässiger Durchführung physikalisch-physiotherapeutischer Massnahmen habe ein deutliches Ansprechen der Symptomatik erreicht werden können. Bis zur Beendigung der vorgesehenen Rehabilitationsmassnahmen in der Klinik E.___ sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Eingeschränkt seien die Gehfähigkeit und das Treppensteigen sowie das Ausführen von Haushaltstätigkeiten im Stehen (Urk. 7/10/5-6).

3.3    Dem Bericht der Klinik E.___ vom 20. August 2012 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vom 27. Juli bis am 9. August 2012 zwecks Rehabilitation stationär dort aufhielt. Die Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin in der aktuellen Tätigkeit noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 10. bis am 17. August 2012 und hielten fest, danach solle eine stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag versucht werden (Urk. 7/10/7-8).

3.4    Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, nannte in seinem Bericht vom 13. Februar 2013 ein lumbospondylogenes Syndrom mit intermittierend L5-Symptomatik links, Diskushernie L4/5 mit Kompression L5 und Diskushernie L5/S1 links, eine Gonarthrose rechts sowie eine Adipositas als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/10/1). Seit dem 20. Dezember 2011 sei sie als Arbeiterin in der Kartonfabrik zu 50 bis 100 % arbeitsunfähig. Dies wegen Schmerzen bei Belastung und beim Stehen (Urk. 7/10/2). Empfohlen werde eine wechselnde Belastung. In diesem Rahmen bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % (Urk. 7/10/3-4).

3.5    Der seit dem 31. März 2012 behandelnde Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin am 21. März 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 25. März 2012 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Urk. 7/15/4). Weiter führte er aus, in der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zurzeit und bis auf Weiteres aufgrund der vor allem belastungsabhängigen Beschwerden bei komplexer Problematik des Bewegungsapparates zu 100 % arbeitsunfähig. Das Achsenorgan der Beschwerdeführerin sei vermindert belastbar, weshalb alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten und in Zwangshaltung, langandauerndes reines Stehen insbesondere in vornübergeneigter Körperhaltung, alle Tätigkeiten mit repetitiven rumpf- oder halswirbelsäulenrotierenden Stereotypien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich nicht geeignet seien. Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne das Heben von schweren Lasten, kurzfristig nicht mehr als fünf Kilogramm und längerfristig nicht mehr als zwei Kilogramm. In einer solchen behinderungsangepassten Tätigkeit halte er die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht für zu 30 % arbeitsfähig. Mit physiotherapeutischen Massnahmen könnten die Beschwerden gemindert und die aktuelle 50%ige Arbeitsfähigkeit könne für eine angepasste Tätigkeit erhalten werden (Urk. 7/15/5).

3.6    Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin im Juli 2013 in der Klinik A.___, Zentrum für Rehabilitation und Nachbehandlung, rheumatologisch begutachtet. In diesem Rahmen wurde zudem eine Abklärung mittels EFL durchgeführt (Gutachten vom 23. August 2013, Urk. 7/19).

    Die Beschwerdeführerin selber gab an, lumbale Rückenschmerzen habe sie seit 2008, jedoch sei es seither zu einer progredienten Beschwerdezunahme mit gürtelförmigen LWS-Schmerzen beidseits mit weitläufigen Schmerzausstrahlungen in den Abdominalbereich sowie in beide untere Extremitäten linksbetont gekommen. Ferner bestehe eine „stechende“ Schmerzsymptomatik in beiden Hüftgelenken. Die durchschnittliche Schmerzstärke liege bei 9 bis 10 auf der NRS-10-er-Skala. Zu einer leichten Besserung der Schmerzsymptomatik komme es nach Einnahme der analgetischen Medikation sowie durch körperliche Schonung. Gehen könne sie dreimal täglich während zehn Minuten, Stehen am Ort während zehn Minuten und Sitzen bei zunehmenden Schmerzen im Bereich der lumbalen Lendenwirbelsäule sowie im Bereich der Kniegelenke während 45 Minuten. Sie leide an permanenten Knieschmerzen beidseits mit Stärke neun bis zehn. Gelegentlich komme es zu Blockierungsphänomenen im Bereich beider Kniegelenke. Ferner bestünden weitläufige Schmerzausstrahlungen in beide Füsse sowie eine stechende Schmerzsymptomatik im Bereich der Fusssohle beidseits (Urk. 7/19/16-17).

    Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (Urk. 7/19/19):

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- bei degenerativen LWS-Veränderungen mit mässig ausgeprägter Osteochondrose L4/L5 sowie erheblicher Osteochondrose L5/S1 und Diskushernie L5/S1

- deutliche medialbetonte Gonarthrose rechts

- beginnende mediale Gonarthrose links

- arterielle Hypertonie

- Adipositas

    Im Bericht über die durchgeführte EFL wurde bei etlichen arbeitsbezogenen Belastbarkeitswerten angegeben, es habe eine Selbstlimitierung vorgelegen (Urk. 7/19/6). Die Belastbarkeit sei daher nicht beurteilbar gewesen (Urk. 7/19/3-4). Die Beschreibung von Schmerz und Einschränkungen sei undifferenziert ausgefallen, das Leistungsverhalten und die Konsistenz seien schlecht gewesen. Zusammenfassend wurde die Symptomausweitung als erheblich eingestuft (Urk. 7/19/4-5). Die Gutachter hielten fest, das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich daher primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests (Urk. 7/19/19).

    Die Gutachter führten aus, in der aktuellen klinischen Beurteilung habe sich die deutlich adipöse Beschwerdeführerin mit deutlicher schmerzbedingter Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule sowie der Kniegelenke gezeigt. Aufgrund des schmerzbedingten aktiven Gegenspannens habe die Bewegungsprüfung der Wirbelsäule nur eingeschränkt durchgeführt werden können. Radiologisch fänden sich in den aktuellen Aufnahmen der lumbalen Wirbelsäule mässig bis deutlich ausgeprägte degenerative Veränderungen sowie eine Wirbelsäulenfehlform. Die Bewegungsprüfung beider Kniegelenke habe sich schmerzbedingt deutlich eingeschränkt gezeigt. Radiologisch finde sich im Bereich des rechten Kniegelenkes eine deutliche medial betonte Gonarthrose, im Bereich des linken Kniegelenkes eine beginnende medial betonte Gonarthrose. Der neurologische Status zeige sich unauffällig (Urk. 7/19/20-21). In der Arbeitsanamnese wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe seit 1982 als Produktionsmitarbeiterin in einer Stanzerei in einem 100%-Pensum gearbeitet. Es handle sich dabei um eine überwiegend gehend und stehend ausgeübte Tätigkeit an einer Stanzmaschine. Dabei seien repetitive Verpackungsarbeiten mit einer Gewichtsbelastung von jeweils zehn Kilogramm durchzuführen gewesen (Urk. 7/19/15). Die Gutachter gelangten zum Schluss, diese Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einer Stanzerei sei ihr aufgrund der objektivierbaren klinischen Befunde, der radiologischen Diagnostik sowie der Ergebnisse der EFL noch während vier Stunden pro Tag zumutbar, wobei der Einsatz idealerweise auf zwei Stunden vor- und zwei Stunden nachmittags zu verteilen sei. Eine behinderungsangepasste, wechselbelastende, sehr leichte, vorwiegend sitzende berufliche Tätigkeit sei ihr jedoch ganztags zumutbar. Aus dem invaliditätsfremden Grund des Alters erscheine ihre Vermittelbarkeit indes fraglich. Therapeutisch empfehle sich eine angepasste ambulante physiotherapeutische Behandlung zur gezielten Kräftigung und zum Aufbau der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur. Hiervon lasse sich eine Beschwerdereduktion erwarten, womit eine Integration in die oben erwähnte behinderungsangepasste Tätigkeit erleichtert werde (Urk. 7/19/21). Aufgrund des Vergleichs mit den Vorbefunden, radiologischen Abklärungen und Diagnosen sei davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand seit dem Jahr 2012 weitgehend stabil sei. Die ab dem 9. Dezember 2011 dokumentierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit stimme mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Klinik E.___ vom 20. August 2012 überein. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei - abgesehen von den Hospitalisationen vom 12. bis 27. Juli 2012 und vom 27. Juli bis 9. August 2012 - durchgehend ganztags zumutbar gewesen (Urk. 7/19/22).

3.7    Am 28. Februar 2014 berichtete Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Beschwerdeführerin habe sich bei ihm zur Therapie angemeldet. Aus seiner Sicht sei sie lediglich zu 50 % arbeitsfähig in einer angepassten, angemessenen Tätigkeit. Er müsse aber noch eine genauere Untersuchung und Exploration durchführen, um dann definitive Schlüsse daraus ziehen zu können (Urk. 7/30).


4.

4.1    Die IV-Stelle stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung entsprechend der Auffassung ihres RAD (Urk. 7/22/4-5 und Urk. 7/32/2) auf das Gutachten der Klinik A.___ vom 23. August 2013 (Urk. 7/19). Dieses basiert auf den Vorakten und fachärztlichen Untersuchungen, wobei die Anamnese und die Befunde erhoben und die Schilderungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurden. Zudem wurde eine EFL durchgeführt. Dass die Beschwerdeführerin aus körperlicher Sicht vermindert belastbar ist und ihre angestammte Tätigkeit daher nicht mehr vollzeitlich ausüben kann, ist bei den degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule und an beiden Kniegelenken nachvollziehbar (Urk. 7/19/2, Urk. 7/19/20-21). Die Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit stimmt mit der Beurteilung der Klinik E.___ vom 20. August 2012 überein (Urk. 7/10/8). Ebenfalls für deren Angemessenheit spricht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 8. Januar 2013 (Urk. 7/3/4) sowie Ende März 2013 effektiv noch zu 50 % in der Stanzerei arbeitete (Urk. 7/15/5) und sich ihr Gesundheitszustand seither objektiv nicht mehr massgebend verändert hat (Urk. 7/19/22). Bei den Diagnosen des chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms sowie der Gonarthrosen beidseits (Urk. 7/19/19) ist zudem die Beurteilung im Gutachten der Klinik A.___ überzeugend, wonach eine behinderungsangepasste, wechselbelastende, sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit der Beschwerdeführerin ganztags zumutbar ist (Urk. 7/19/21). Den bestehenden Einschränkungen wird mit diesem angepassten Zumutbarkeitsprofil gebührend Rechnung getragen. Die auch für eine leidensangepasste Tätigkeit eine zeitlich nur eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierenden Ärzte Dr. F.___ und Dr. B.___ lieferten keine Begründung für die von ihnen angenommene quantitative Einschränkung (vorstehende E. 3.4 und 3.5). Dass die Bewegungsprüfung der Wirbelsäule laut den Gutachtern der Klinik A.___ aufgrund von schmerzbedingtem aktiven Gegenspannen nur eingeschränkt durchführbar war (Urk. 7/19/20), spricht nicht - wie die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 1 S. 3 f.) - dagegen, dass gewisse leidensangepasste Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar sind. Die verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule wurde beim Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt, was ausreicht.

    Auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Einschränkungen kann nicht abgestellt werden, zumal sie sich bei der EFL selbstlimitierend und inkonsistent verhielt und ein schlechtes Leistungsverhalten aufwies (Urk. 7/19/4-5). Beispielsweise erreichte sie auch in Tests betreffend Körperteile, an welchen sie keine relevante klinische Problematik aufwies, schlechte Resultate. So erreichte sie die minimale Performance namentlich bei der Handkraft nicht. Des Weiteren war die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den beobachteten funktionellen Fähigkeiten erheblich zu tief und es bestanden Diskrepanzen der beobachteten funktionellen Fähigkeiten in verschiedenen Situationen. Weiter verweigerte die Beschwerdeführerin die Durchführung von medizinisch zumutbaren Tests, führte alle Hebetests im Zeitlupentempo durch und brach die Belastungstests ab, ohne dass Herz- oder Atemfrequenz relevant zugenommen hätten (Urk. 7/19/4-5). Auf ein solches limitierendes Leistungsverhalten weist im Übrigen auch das E-Mail des Arbeitgebers vom 11. Juli 2014 hin. Er schilderte, er habe der Beschwerdeführerin seit etlichen Jahren einen oder mehrere leichte Arbeitsplätze angeboten, doch habe sie sich schnell immer wieder quergestellt und die Kündigung provoziert (Urk. 7/31/1).

4.2    Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, Dr. B.___ als Wirbelsäulenspezialist könne die Auswirkungen des Wirbelsäulenleidens besser beurteilen als die Rheumatologen der Klinik A.___ (Urk. 1 S. 4). Dr. B.___ ist Facharzt für Chirurgie (www.docto r fmh.ch , besucht am 28. Januar 2016) und weist Berufserfahrung auf mit Wirbelsäulenleiden. Der am Gutachten beteiligte Dr. med. H.___ ist Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation (www.doctorfmh.ch , besucht am 29. Januar 2016). Er beschäftigt sich unter anderem mit der Rehabilitation von Patienten nach Rückenoperationen. Zudem ist er zertifizierter medizinischer Gutachter SIM (Swiss Insurance Medicine), was ihn besonders dazu qualifiziert, versicherungsmedizinische Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Unter diesen Umständen kann der Einschätzung von Dr. B.___ nicht gestützt auf seine Qualifikationen Vorrang gegeben werden.

    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist ferner auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014, E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Solche Aspekte sind dem Bericht von Dr. B.___ vom 21. März 2013 (Urk. 7/15) nicht zu entnehmen, weswegen er keine Zweifel am nachvollziehbaren Gutachten der Klinik A.___ zu erwecken vermag.

4.3    Des Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin, dass unberücksichtigt geblieben sei, dass ihr aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 1 S. 4 mit Hinweis auf Urk. 7/30). Dr. G.___ begründete mit keinem Wort, weshalb er die Arbeitsfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten eingeschränkt sah, nannte keine psychiatrische Diagnose und machte auch keine Ausführungen dazu, ob er die Beschwerdeführerin aus psychiatrischen oder aus somatischen Gründen für zu lediglich 50 % arbeitsfähig hielt (Urk. 7/30). Dieser Bericht gab der Beschwerdegegnerin keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, welche weitere Abklärungen erfordert hätte. Dies gilt umso mehr, als in den Vorakten nie über psychische Probleme geklagt oder berichtet wurde.

4.4    Zu prüfen bleibt der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach es ihr aufgrund ihres Alters nicht zumutbar sei, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten (Urk. 1 S. 4). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014, E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007, E. 5.1).

    Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013, E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).

    Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014, E. 2.1 mit Hinweisen).

    Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

    Dies war spätestens mit dem Vorliegen des Gutachtens der Klinik A.___ vom 23. August 2013 der Fall. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin 59 Jahre alt. Bei diesem Alter verblieb ihr noch eine Aktivitätsdauer von einigen Jahren, sodass das Alter nicht zu einer fehlenden Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit führt. Hinzu kommt, dass bereits vor der Begutachtung feststand, dass sie zumindest in einem Teilpensum noch erwerbsfähig war. Denn keiner der behandelnden Ärzte und Kliniken ging längerfristig von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit aus (vgl. vorstehende E. 3.3 bis 3.5). Berufsbildung, fundierte Deutschkenntnisse und Berufserfahrung sind für die Ausübung einer Hilfstätigkeit nicht zwingend erforderlich, respektive der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch Stellen, die keine Berufs- oder Fachkenntnisse voraussetzen und die zugleich keine hohen Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit oder an die sprachlichen Fähigkeiten stellen, sodass auch aus diesen Gründen nicht von einer Unverwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit auszugehen ist. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ist.


5.    

5.1    Die IV-Stelle stützte sich zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Angaben des Arbeitgebers vom 7. März 2012 (richtig: 2013) ab (Urk. 7/21). Danach hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 in der bisherigen Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 56'498.-- erzielt (Urk. 7/14/3). Das Vorgehen der IV-Stelle ist nicht zu beanstanden und vom ermittelten Valideneinkommen ist auszugehen.

5.2    Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 abzustellen. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Frauen betrug Fr. 4'225.--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2013 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hochzurechnen (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B9.2) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.10], Total; 2010: 100; 2013: 102.6). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 54‘229.-- (Fr. 4‘225.-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 102.6).

5.3    Davon nahm die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 15 % vor (Urk. 7/21), währenddem die Beschwerdeführerin einen von 25 % beantragte (Urk. 1 S. 5).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

    Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung erscheint der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug wegen des Alters und der Dauer der Betriebszugehörigkeit der Beschwerdeführerin von 15 % als angemessen. Somit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 46‘095.-- (0,85 x Fr. 54‘229.--). Verglichen mit dem Valideneinkommen ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 10‘403.-- und infolgedessen ein Invaliditätsgrad von gerundet 18 %. Demnach hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, was die Abweisung der Beschwerde zur Folge hat.

5.4    Würde, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, der maximal zulässige Leidensabzug von 25 % vorgenommen, ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 40‘672.-- (0,75 x Fr. 54‘229.--), ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 15‘826.-- und somit ein ebenfalls nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 28 %.

6.    

6.1    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; dies unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

6.2    Mit Kostennote vom 28. Januar 2016 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 5,8333 Stunden im Jahr 2014, einen Aufwand von 0,5 Stunden im Jahr 2016 und eine Kleinspesenpauschale von 3 % geltend (Urk. 14), woraus eine Entschädigung von Fr. 1‘420.15 (5,8333 Stunden x Fr. 200.-- und 0,5 Stunden x Fr. 220.-- zuzüglich Barauslagen von 3 % zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %) resultiert. Der geltend gemachte Aufwand ist angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter ist demgemäss für seine Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 1‘420.15 (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Oskar Gysler, Zürich 1, wird mit Fr. 1'420.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Oskar Gysler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer