Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00957




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 28. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler

Wyler Koch Rechtsanwälte, Business Tower

Zürcherstrasse 310, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1958 geborene X.___ war bis im Frühjahr 1997 vollzeitlich als Gerüstemonteur bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/3/1, Urk. 7/60/1). Am 27. August 1998 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes des Arbeitsamtes erledigte er zuletzt bis Ende Juli 1999 in einem 50%igen Pensum leichtere Reinigungsarbeiten (Urk. 7/13/1). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse, unter anderem nach Einholung des rheumatologischen Gutachtens der Klinik Z.___ vom 7. September 1999 (Urk. 7/17), sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Dezember 1999 eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab März 1998 zu (Urk. 7/26-27). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Im Rahmen der in den Jahren 2000/2001 (Urk. 7/28-41) und 2003 (Urk. 7/48-50) durchgeführten Revisionsverfahren wurde die halbe Rente mit Mitteilungen vom 6. April 2001 (Urk. 7/41) und vom 12. Juni 2003 (Urk. 7/50) bestätigt. Das Gesuch um Rentenerhöhung vom 3. März 2004 (Urk. 7/52) wurde mit Vergung vom 11. Februar 2005 abgewiesen (Urk. 7/69). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

    Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 (Urk. 7/76) und vom 11. Juni 2008 (Urk. 7/83) beantragte der Versicherte erneut eine Erhöhung seiner Rente. Die IV-Stelle holte unter anderem das interdisziplinäre Gutachten des A.___ vom 24. März 2009 (Urk. 7/97) ein. Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Gesuch um Rentenerhöhung mit Verfügung vom 12. August 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % erneut ab (Urk. 7/114). Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde des Versicherten vom 14. September 2009 (Urk. 7/116/3-12) zog er mit Eingabe vom 29. Januar 2009 zurück (Urk. 7/121/2). Das betreffende Verfahren Nr. IV.2009.00903 wurde mit Verfügung vom 8. Februar 2010 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (Urk. 7/121/4).

1.3    Mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2010 kündigte die IV-Stelle die wiederergungsweise Aufhebung der Verfügung vom 16. Dezember 1999 und der diese bestätigenden Revisionsentscheide vom 6. April 2001, 12. Juni 2003 und 11. Februar 2005 sowie die Einstellung der halben Rente an (Urk. 7/126). Der Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 Einwände (Urk. 7/130). Wie angekündigt hob die IV-Stelle die dem Versicherten seit März 1998 entrichtete halbe Rente wiedererwägungsweise mit Verfügung vom 30. Dezember 2010 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 7/134). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten vom 31. Januar 2011 (Urk. 7/137/3-16) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. August 2012 im Verfahren Nr. IV.2011.00088 in dem Sinne teilweise gut, als die bisherige halbe Rente bestätigt wurde (Urk. 7/154/13).

1.4    Am 19. Februar 2014 stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Revisionsgesuch und machte nebst einer chronischen Bronchitis sowie sozial-psychischer Ausgrenzung ein sich verschlechterndes Schmerzsyndrom geltend (Urk. 7/164/7). Als Beweismittel legte er den Kurzaustrittsbericht des Spitals B.___ vom 11. März 2014 vor (Urk. 7/168). Mit Vorbescheid vom 1. April 2014 kündigte die IV-Stelle an, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 7/170). Hiergegen brachte der Versicherte mit Schreiben vom 19. Mai 2014 (Urk. 7/173), ergänzt mit Schreiben vom 24. Juni 2014 (Urk. 7/176) und vom 7. August 2014 (Urk. 7/181) sowie unter Beilage des Austrittsberichts des Spitals B.___ vom 14. März 2014 (Urk. 7/175), der Berichte von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 18. und 19. Februar 2014 (Urk. 7/177-178) sowie von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Juli 2014 (Urk. 7/180) Einwände vor. Mit Verfügung vom 19. August 2014 trat die IV-Stelle auf das Revisionsgesuch wie angekündigt nicht ein (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. September 2014 (Urk. 1) unter Beilage des Berichtes von Dr. C.___ vom 14. September 2014 (Urk. 3) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 19. August 2014 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, auf sein Erhöhungsgesuch vom 21. Februar 2014 einzutreten und die medizinische Situation sowie die erwerblichen Auswirkungen abzuklären (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 14. Januar 2015 an seinen Anträgen fest (Urk. 13 S. 2). Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsvertreterin für dieses Verfahren bestellt (Urk. 14 S. 2). Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 15).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunhigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3

1.3.1    Wird der Verwaltung ein Gesuch um Revision einer Rente eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letzten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Verwaltung hat daher erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuanmeldung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint.

1.3.2    Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).

    Die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (gleich bei der Neuanmeldung [Art. 87 Abs. 3 IVV]: Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3.3    Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt. Seiner beschwerdeweisen Überprüfung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet bei der Rentenrevision - gleich wie bei einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 IVV) - die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse und insbesondere sein Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert habe. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Namentlich sei eine langanhaltende Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle, wie sie Dr. D.___ gemäss dem Bericht vom 28. Juli 2014 diagnostiziert habe und wonach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, keine chronifizierte, schwerwiegende Erkrankung, welche jegliche Tätigkeit in erheblichem Ausmass und langfristig einzuschränken vermöge, sondern ein therapiefähiges Leiden mit guter Prognose (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, aus den im Vorbescheidverfahren eingereichten Unterlagen gehe klar eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hervor. Insbesondere sei er gemäss dem definitiven Austrittsbericht des Spitals B.___ vom 14. März 2014 wegen der depressiven Störung in ein intensives Physio-, Ergo- und psychologisches Programm eingebunden worden. Es sei bezüglich der antidepressiven Medikation Mirtazapin (Remeron) gestoppt und eine schlafanstossende Therapie begonnen worden. Neu seien zudem der klinische Verdacht auf ein Restless-legs-Syndrom, die Periarthropathie humeroscapularis rechts mehr als links, die medial betonte Gonarthrose beidseits, das Asthma bronchiale, die Hypovitaminose D und die Hypercholesterinämie. Es sei die Einbindung in eine Tagesstruktur empfohlen worden und ausgeführt worden, dass eine volle Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht unrealistisch sei. Er sei daher als multimorbid und als zu 100 % erwerbsunfähig zu bezeichnen und die bisherige halbe Invalidenrente sei auf eine ganze Invalidenrente zu erhöhen. Dem Bericht von Dr. C.___ vom 14. September 2014 sei zudem zu entnehmen, dass er, der Beschwerdeführer, im Vergleich mit den Einträgen vor Dezember 2010 die Praxis deutlich öfter aufsuche und eindeutig kränker sei, da er einschneidende Therapien benötige, um wieder den Vorzustand erreichen zu können. Ausserdem habe Dr. D.___ ihn gemäss dem Bericht vom 28. Juli 2014 ab dem 28. Februar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, da sich sein psychischer Zustand massiv verschlechtert habe (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 13 S. 3 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Änderung seit der letzten materiell-rechtlichen Leistungsprüfung mit Verfügung vom 12. August 2009 (Urk. 7/114; zur zeitlichen Vergleichsbasis: BGE 133 V 108 E. 5, 130 V 71; Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 21. August 2012 E. 4.2 im Verfahren IV.2011.00088) glaubhaft zu machen vermochte oder ob die Beschwerdegegnerin zur Recht auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2014 (Urk. 7/164) nicht eingetreten ist.

    Bei der Prüfung dieser Frage ist von der Sachlage auszugehen, wie sie sich der Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2014 (Urk. 2) bot. Der erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht von Dr. C.___ vom 14. September 2014 ist bei der Prüfung der strittigen Frage daher unbeachtlich (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008).


3.

3.1    Die letzte Rentenverfügung vom 12. August 2009 (Urk. 7/114) hatte sich auf das A.___-Gutachten vom 24. März 2009 (Urk. 10/97) gestützt. Die A.___-Gutachter hatten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: 1. Chronisches zervikal sowie lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8) mit/bei Haltungsinsuffizienz bei muskulärer Dekonditionierung mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen sowie leichter Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung; 2. Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1); 3. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); 4. Chronische obstruktive Lungenerkrankung (COPD) bei fortgesetztem Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 J44.8). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die A.___-Gutachter die folgenden auf: 1. Refluxösophagitis mit Barrett-Ösophagus (ICD-10 K22.1), 2. Chronische Otitis media rechts (ICD-10 H66.9), 3. Diyslipidämie (ICD-10 E789.8) mit/bei Xanthelasmen unter beiden Auge; 4. Adipositas (ICD-10 E.66.0); Medikamenten-Malcompliance (ICD-10 Z91.1; Urk. 7/97/20). Die A.___-Gutachter schlossen daraus auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gerüstemonteur und auf eine 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, wobei sie aus rheumatologischer Sicht eine 20%ige Leistungseinschränkung und aus psychiatrischer Sicht eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten (Urk. 7/97/21).

    Dies bildet die Vergleichsbasis zur Beurteilung, ob seither eine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht wurde.

3.2

3.2.1    Gemäss dem Schreiben von Dr. C.___ an das Spital B.___ vom 19. Februar 2014 überwies er den Beschwerdeführer zur weiteren (stationären) Abklärung und besseren Einstellung der antirheumatischen Therapie. Der Beschwerdeführer leide an chronischen Schmerzen der Knie beidseits, des rechten Ellbogens und der Schulter sowie der linken Achillessehne (Urk. 7/178).

    In der Klinik für Rheumatologie des Spitals B.___ wurde der Beschwerdeführer gemäss dem Austrittsbericht vom 14. März 2014 mittels konservativer Schmerztherapie mit Abklärung der degenerativen Gelenkserkrankungen sowie multimodaler rheumatologischer Komplexbehandlung vom 26. Februar bis 12. März 2014 stationär behandelt. Bei depressiver Störung sei er zudem in ein intensives Physio-, Ergo- und psychologisches Programm eingebunden worden. Er habe bei Eintritt Schmerzen in über sieben Körperregionen angegeben. Es seien die folgenden Diagnosen gestellt worden: 1. Chronisches Panvertebralsyndrom seit 1995, 2. Periarthropathie humeroscapularis (rechts > links), 3. Medial betonte Gonarthrose beidseits, 4. Asthma bronchiale (Differentialdiagnose: COPD), 5. Hypercholesterinämie, 6. Depressive Störung mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen, 7. Hypovitaminose D, 8. Verdacht auf Restless legs-Syndrom. Konventionell-radiologisch habe sich eine leichte linkskonvexe skoliotische Fehlhaltung, keine höhengeminderten Wirbelkörper oder Zwischenwirbelräume bei multisegmental kleinen ventralen Spondylophyten gezeigt. In Schulter, Knie und Becken hätten sich wenig Hinweise auf degenerative Veränderungen gefunden. Im Rahmen eines rheumatologischen Screenings seien ebenfalls regelrechte Artikulationen in den Händen und Füssen objektiviert worden. Laborchemisch hätten sich lediglich eine Hypovitaminose D bei fehlenden Hinweisen auf eine entzündliche rheumatische Erkrankung. Bei klinischem Verdacht auf ein Restless-legs-Syndrom sei eine Therapie mit Pramipexole (Sifrol) begonnen worden, wovon der Beschwerdeführer deutlich profitiert habe. Hinsichtlich der Beurteilung nach der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (International Classification of Functioning, ICF) bei Spitalaustritt sei das Heben von schweren Lasten beeinträchtigt. Bei komplexer langjähriger Schmerz-Situation sei eine volle Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht eher unrealistisch (Urk. 7/175/1-2).

3.2.2    In somatischer Hinsicht hatte der Beschwerdeführer schon anlässlich der A.___-Begutachtung über Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die unteren Extremitäten und über Periarthralgien an allen Gelenken, an den oberen und unteren Extremitäten sowie über diffuse Weichteilbeschwerden geklagt (Urk. 7/97/16). Gemäss dem Bericht des Spitals B.___ fanden sich zwar Hinweise auf degenerative Veränderungen in Schulter, Knie und Becken sowie multisegmental ventrale Spondylophyten. Jedoch handelte es sich hierbei gemäss dem Bericht des Spitals B.___ um lediglich kleine und wenige degenerative Veränderungen bei ansonsten regelrechten Befunden (Urk. 7/175/2).

    Insbesondere aber ist die gemäss den Ärzten des Spitals B.___ sich daraus ergebende Einschränkung, nämlich das Heben von schweren Lasten (Urk. 7/175/2), durch das von den A.___-Gutachtern formulierte Leistungsprofil (Urk. 7/97/21) bereits berücksichtigt. Auch besagt die von den Ärzten des Spitals B.___ zur Arbeitsunfähigkeit gemachte Einschätzung, eine volle Arbeitsfähigkeit sei bei komplexer langjähriger Schmerz-Situation aus rheumatologischer Sicht eher unrealistisch (Urk. 7/175/2), nichts über den Umfang der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann daraus vor allem nicht auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit geschlossen werden. Auch kann daraus nicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes abgeleitet werden, nachdem bereits die A.___-Gutachter eine quantitativ und qualitativ eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert hatten.

    Die Diagnose eines Restless-legs-Syndroms sodann wurde lediglich als Verdachtsdiagnose ohne Angaben von spezifischen neuen Befunden gestellt. Die Diagnose eines Asthma bronchiale (Differentialdiagnose: COPD) entspricht nicht neuen Befunden, sondern einer unterschiedlichen Beurteilung der bisherigen Atembeschwerden. Dasselbe gilt für die Diagnose einer Hypercholesterinämie mit/bei Xanthelasmen beidseits, welche von den A.___-Gutachtern unter der Diagnose einer Dyslipidämie (ICD-10 E78.8) bei Xanthelasmen unter beiden Augen (Urk. 7/97/20) berücksichtigt worden war. Die Diagnosen eines VitaminD-Mangels schliesslich macht eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erst recht nicht glaubhaft.

    Es ist daher davon auszugehen, dass - wie schon anlässlich der rheumatologischen Untersuchung durch den A.___-Gutachter Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 18. Februar 2009 (Urk. 7/97/15-19) - weiterhin bei psychischer Überlagerung der Beschwerden weitgehend kein erhebliches organisches Korrelat für die an mehreren Stellen des Körpers geklagten Beschwerden vorliegt. In somatischer Hinsicht wurde eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der A.___-Begutachtung damit nicht glaubhaft gemacht.

3.3

3.3.1    Auch in psychischer Hinsicht wurde nicht glaubhaft gemacht, dass mittlerweile eine von der Schmerzstörung klar abgrenzbare eigenständige erhebliche psychische Störung mit Krankheitswert vorliegt, welche die bereits von den A.___-Gutachtern diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F54.4) und die leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0-1) mit 30%iger Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/97/20) übersteigt.

    Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Spitals B.___ führten im Bericht vom 14. März 2014 keine Befunde auf, welche auf eine erhebliche Verschlechterung der psychischen, insbesondere der depressiven Beschwerden schliessen lassen könnten. Allein eine therapeutisch und medikamentös gesteigerte Behandlung der depressiven Symptomatik lässt einen solchen Schluss ebenfalls nicht zu, zumal eine solche bereits von den A.___-Gutachtern bei Medikamenten-Malcompliance als ungegend festgestellt respektive empfohlen worden war (Urk. 7/97/15). Die aufgeführte Diagnose einer depressiven Störung mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom mit/bei Verdacht auf eine einfache, ängstliche und abhängige Persönlichkeitsstruktur mit histrionischen Anteilen (Urk. 7/175/1) wurde zudem nicht nach einem anerkannten Klassifikationssystem für psychische Störungen gestellt und es ist nicht ausgewiesen, dass diese Diagnose von einem Facharzt der Psychiatrie gestellt wurde.

3.3.2    Der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ vom 28. Juli 2014 ferner, wonach der Beschwerdeführer wegen einer langanhaltenden Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Sorgen, Ärger depressive Anteile; ICD-10 F43.23) ab 2014 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/180), vermag eine massgebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ebenfalls nicht glaubhaft zu machen.

    Zwar erklärte Dr. D.___, dass er den Beschwerdeführer aufgrund der Verschlechterung seines psychischen Zustandes mit agitierter Depression und innerer Unruhe, verbunden mit somatischen Beschwerden mit Meldung an die Sozialbehörde vom 28. Februar 2014 zu 100 % krankgeschrieben habe, nachdem er am 30. Mai 2011 von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei (Urk. 7/180). Jedoch hatte Dr. D.___ bereits im Bericht vom 3. Dezember 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei chronifizierter depressiver Störung mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) und bei einfacher, ängstlicher und abhängiger Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 F60.6-7) mit histrionischen Anteilen (ICD-10 F60.4) angegeben (Urk. 7/82/1), mit welcher Einschätzung sich die A.___-Gutachter bereits im Gutachten vom 24. März 2009 kritisch auseinandergesetzt hatten (Urk. 7/97/14-15). Die nunmehr angegebene Änderung der Diagnose durch Dr. D.___ ist anhand der erwähnten Befunde einer agitierten Depression und innere Unruhe mit somatischen Beschwerden nicht nachvollziehbar. Zudem weist die Diagnose einer langanhaltenden Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Sorgen, Ärger depressive Anteile; ICD-10 F43.23) eher auf eine weniger erhebliche psychische Störung und jedenfalls nicht auf eine schwerwiegende depressive Symptomatik hin. Denn bei dieser Diagnose sind die Symptome für Angst und Depression gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V [F], nicht so dominierend, dass spezifischere depressive Störungen oder Angststörungen diagnostiziert werden könnten. Sie können etwa die Kriterien für die Diagnose Angst und Depression gemischt (ICD-10 F41.2) erfüllen (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl., Bern 2014, S. 211). Diese Diagnose wiederum ist indes nur zu verwenden, wenn keine der beiden Störungen ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende einzelne Diagnose (etwa eine leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0, oder eine generalisierte Angststörung, ICD-10 F41.1) rechtfertigen würde. Dabei werden Patienten mit dieser Kombination verhältnismässig milder Symptome in der Primärversorgung häufig gesehen. Noch viel häufiger finden sie sich in der Bevölkerung, ohne je in medizinische oder psychiatrische Behandlung zu gelangen (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], a.a.O., S. 199).

3.4    Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Änderung seit der letzten materiell-rechtlichen Leistungsprüfung mit Verfügung vom 12. August 2009 (Urk. 7/114) nicht glaubhaft zu machen vermochte. Der angefochtene Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. August 2014 (Urk. 2) betreffend das Revisionsgesuch vom 19. Februar 2014 (Urk. 7/164) ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.


4.    

4.1    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.

4.2    Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 7. Januar 2016 (Urk. 17) festzusetzen ist.

    In der Honorarnote ist ein Aufwand vom 20. August 2014 bis 8. Juni 2015 von insgesamt 13.18 Stunden und von Fr. 234.85 Barauslagen mit einem Gesamtbetrag von Fr. 3‘385.20 aufgeführt (Urk. 17). Dabei wurde ein Stundenansatz von durchgehend Fr. 220.-- verwendet, was für die Zeit bis Ende 2014 auf den damals gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- zu ändern ist. Zudem ist ein Zeitaufwand von rund 8 Stunden für das zweiseitige Begleitschreiben vom 26. November 2014 (Urk. 10) zum Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit mit diversen Beilagen (Urk. 11, Urk. 12/1-6) sowie die Replik vom 14. Januar 2015, welche lediglich fünf Seiten mit weitreichenden Wiederholungen umfasst (Urk. 13), der Sache nicht angemessen. Sodann sind die Barauslagen von Fr. 208.-- ungewöhnlich hoch. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb Fr. 186.-- für Fotokopien geltend gemacht werden, obschon das Aktendossier von der IV-Stelle in Kopie gratis bezogen werden konnte. Da der Prozess keinen Grund für einen ausserordentlichen Aufwand bot, ist der Aufwand auf einen angemessenen Umfang zu kürzen und die Prozessentschädigung entsprechend auf Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer von 8 %) festzusetzen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, wird mit Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

    sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann