Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00958 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kudelski
Urteil vom 12. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
Paralegal Services
Bertastrasse 3, Postfach 271, 8003 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, arbeitete zuletzt seit Januar 2001 als Reinigungsangestellte/Sortiererin bei der Firma Z.___, als sie am 13. Dezember 2002 bei einem Arbeitsunfall eine Quetschung am linken Mittelfuss erlitt (Urk. 6/4/82, Urk. 6/5). Am 15. Dezember 2003 meldete sich die Versicherte erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, ohne dabei nähere Angaben über die Art der Behinderung zu machen (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 6/5-6, Urk. 6/20, Urk. 6/26, Urk. 6/28, Urk. 6/32, Urk. 6/40, Urk. 6/55, Urk. 6/57, Urk. 6/70, Urk. 6/74, Urk. 6/82, Urk. 6/85-86) ab, zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA, Urk. 6/4, Urk. 6/68, Urk. 6/84) bei und veranlasste insbesondere eine interdisziplinäre Begutachtung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS), über welche am 13. November 2008 berichtet wurde (Urk. 6/51), sowie eine interdisziplinäre Begutachtung beim Zentrum A.___, über welche am 2. April 2010 berichtet wurde (Urk. 6/87). Nach weiteren Abklärungen der medizinischen Situation (Urk. 6/89, Urk. 6/91, Urk. 6/93, Urk. 6/107, Urk. 6/109, Urk. 6/114) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Mai 2011 (Urk. 6/116) einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
1.2 Am 2. April 2013 meldete sich die Versicherte unter Beilage eines Arztberichtes neu bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/130-131). Nachdem die Versicherte weitere Arztberichte (Urk. 6/135) eingereicht hatte, veranlasste die IV-Stelle bei beim Institut B.___ ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 20. Januar 2014 erstattet wurde (Urk. 6/147).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/154, Urk. 6/157, Urk. 6/160, Urk. 6/166-167) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. August 2014 (Urk. 6/169 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.
2. Die Versicherte erhob am 18. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. August 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Verschlechterung erneut zu prüfen, wobei nicht auf das bemängelte Gutachten abzustellen sei. Die Rente sei unter Einbezug der massgeblichen Veränderungen neu zu berechnen, und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei eine neue Begutachtung zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das Gutachten des Instituts B.___ davon aus, dass seit der anspruchsverneinenden Verfügung keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Es sei weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten körperlich leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen (S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), es könne nicht auf das Gutachten des Instituts B.___ abgestellt werden. Das Gutachten weise erhebliche Mängel und Fehler auf (S. 3). Die Ärzte des Zentrums C.___ hätten durch neuropsychologisch ermittelte Defizite, Fremdanamnese und deutlich beschriebene Leistungsbilder, die schwere Depression stark objektiv belegen können. Die Verschlechterung sei allein aufgrund der schweren Depression, welche in der letzten Verfügung nicht ausgewiesen worden sei, objektiv vorhanden. Die Komorbidität sei erwiesen. Aufgrund der körperlichen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen sei die Beschwerdeführerin für Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu 100 % objektiv arbeitsunfähig und für Tätigkeiten im Haushalt zu 80 % objektiv arbeitsunfähig. Die Bedingung der Willensanstrengung zur Überwindung der Dysfunktionalität sei dabei bereits berücksichtigt worden (S. 4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 4. Mai 2011 (Urk. 6/116) eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist und ob ihr infolgedessen ein Anspruch auf eine Rente zusteht.
3.
3.1 Die anspruchsverneinende Verfügung vom 4. Mai 2011 (Urk. 6/116) stützte sich im Wesentlichen auf die beiden von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen interdisziplinären Gutachten der MEDAS vom 13. November 2008 (Urk. 6/51) sowie des Zentrums A.___ vom 2. April 2010 (Urk. 6/87).
3.2 Die Ärzte der MEDAS erstatteten ihr interdisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie am 13. November 2008 (Urk. 6/51) und führten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein complex regional pain syndrome (CRPS) Typ II mit erheblicher iatrogener psychogener Überlagerung seit dem 13. Dezember 2002 auf (S. 24 Mitte, S. 26 Ziff. 1.1). Hinweise für eine eigenständige psychische Störung fänden sich nicht (S. 24 unten, S. 26 Ziff. 3.2). Es liege ein sekundärer Krankheitsgewinn vor, welcher zur subjektiven Überzeugung völliger Leistungsunfähigkeit geführt habe. Diese lasse sich ärztlicherseits nicht in diesem Ausmass objektivieren beziehungsweise begründen (S. 26 oben).
Tätigkeiten ausschliesslich im Stehen oder Stehen und Gehen kämen dauerhaft nicht mehr in Frage. Eine Tätigkeit mit überwiegend sitzender Körperhaltung sei problemlos möglich. Es sollte eine physiotherapeutische Behandlung durchgeführt werden, um die Dekonditionierung im Halte- und Bewegungssystem zu stoppen. Zudem bedürfe die Beschwerdeführerin wahrscheinlich einer gewissen psychagogischen Führung mit familientherapeutisch orientiertem Konzept, um die Mechanismen des sekundären Krankheitsgewinns behutsam zu lösen. Auch sei ein medikamentöses Behandlungskonzept notwendig (S. 25 Mitte). Erfahrungsgemäss würden sich die Therapieerfolge erst nach geraumer Zeit einstellen. Die Ärzte gingen deshalb davon aus, dass die Beschwerdeführerin erst im Verlauf der nächsten 2 Jahre eine erhebliche Verbesserung erfahre. Für diesen Zeitraum liege ihr Leistungsvermögen aufgrund der chronischen Schmerzen selbst in einer angepassten Tätigkeit bei 70 % und lasse sich sodann wahrscheinlich auf 90 % steigern (S. 25 unten, S. 26 Ziff. 2). Eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit sei wegen des ständigen Stehens und Gehens nicht mehr zumutbar (S. 26 Ziff. 3.1, S. 27 Ziff. 3.4).
3.3 Die Ärzte des Zentrums A.___ erstatteten ihr interdisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie am 2. April 2010 (Urk. 6/87) und führten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 41 Ziff. 6.1):
- chronische, therapierefraktäre Fussschmerzen links mit/bei:
- Status nach Vorfussquetschung mit Querfraktur der Basis des Os Metatarsale Dig. II am 13. Dezember 2003 (richtig: 2002)
- sekundärer Schmerzausdehnung auf die gesamte linke Körperhälfte
- myofaszialer Komponente
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie Folgendes an (S. 41 Ziff. 6.2):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- multifaktorielle Kopfschmerzen mit/bei:
- chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp
- Verdacht auf chronische Migräne
- myofaszialer Komponente
- Dysthymia (ICD-10 F34.1)
Die internistische Untersuchung sei altersentsprechend normal gewesen (S. 46 oben). Aus rheumatologischer Sicht hätten in der klinischen Untersuchung keine eindeutigen Zeichen für das Vorliegen eines CRPS II objektiviert werden können. Anzumerken sei, dass sich trotz der ausgeprägten Schmerzen und anamnestischer Belastungsintoleranz des linken Beines keine muskulären Atrophien oder Differenzen der Fussbeschwielung fänden. Aufgrund der schmerzbedingten Belastungseinschränkung sei der Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt aus rheumatologischer Sicht keine vorwiegend mittelschwere bis schwere Tätigkeit zumutbar. In einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 46 Mitte). Die neurologische Untersuchung ergebe keinen sicheren oder wahrscheinlichen Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem. Der erhobene Befund sowie die klinischen und apparativen Voruntersuchungen ergäben insbesondere keinen sicheren Anhalt für ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (S. 46 unten). Aus psychiatrischer Sicht müsse von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ausgegangen werden. Dafür spreche, dass man den Schmerz nicht ganz alleine mit einem körperlichen Prozess begründen könne und dass der Schmerz in Verbindung mit schwerwiegenden emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen aufgetreten sei (S. 47 unten). Es müsse weiter davon ausgegangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) vorliege. Die diagnostischen Kriterien für eine depressive Episode seien nicht erfüllt. So zeige die Beschwerdeführerin in der Untersuchung keine Ermüdungszeichen und keine Gedächtnisstörungen. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht für eine Tätigkeit, die ihre eher eingeschränkten sozialen Ressourcen (mangelnde deutsche Sprachfähigkeit) berücksichtige, zu 100 % arbeitsfähig (S. 48 oben).
3.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erachtete das Gutachten des Zentrums A.___ mit Schreiben vom 23. Juni 2010 (Urk. 6/89) als derart mangelhaft, dass nicht darauf abgestellt werden könne. Dabei führte er aus, dass Angaben zu Persönlichkeit, Persönlichkeitsstruktur, Ressourcen und Vulnerabilität unverzichtbare Bestandteile eines jeden psychiatrischen Gutachtens seien und diese fehlen würden (S. 1). Weiter würde sich der argumentative Umfang mit den abweichenden Vordiagnosen auf blosse Negation beschränken oder Widerspruchsfreiheit postulieren. Er vermisse im Gutachten zudem die kritische Auseinandersetzung mit dem Krankheitsverlauf und den bisherigen therapeutischen Bemühungen. Auch sei der psychopathologische Befund für ein psychiatrisches Gutachten dürftig ausgefallen (S. 2). Beschwerden und Befunde würden vermischt. Auch hätten körperliche Befunde im Kapital Psychopathologie nichts zu suchen. Schliesslich sei die Untersuchung nicht umfassend genug. Es würden Angaben zur Untersuchung und zur Person des Dolmetschers fehlen. Zuletzt sei die fehlende Sorgfalt zu erwähnen, die sich im sprachlichen Ausdruck mit vielen Fehlern zeigen würde (S. 3).
3.5 Die Ärzte des Zentrums A.___ nahmen am 2. August 2010 (Urk. 6/93) Stellung zur Kritik des behandelnden Psychiaters Dr. D.___. Dabei führten die Ärzte aus, dass die vorhandenen Ressourcen beschrieben worden seien. Die Beschwerdeführerin könne für sich schauen und auch für ihre Problematiken einstehen. Ebenso sei sie in ein familiäres Netz eingebettet und sehe am Abend fern, so dass sie bewusst Kontakte zur Aussenwelt herstelle (S. 1 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin habe weiter den Eindruck, dass ihr die psychiatrische Behandlung helfe. Dies sei ein Zeichen dafür, dass das psychiatrische Geschehen nicht unüberwindbar sei. Es seien somit weder ein unüberwindbarer Krankheitsverlauf noch die Beck’sche kognitive depressive Triade gegeben (S. 1 f. Ziff. 2). Die Ärzte führten weiter aus, sie hätten ganz klar anhand der Symptomliste des ICD-10 dargestellt, weshalb die Beschwerdeführerin zwar eine Dysthymia aber keine depressive Episode aufweise (S. 2 Ziff. 3). Da sie davon ausgehen würden, dass die Arbeitsfähigkeit zu 100 % gegeben sei, müsse auch nicht begründet werden, weshalb es nicht gelungen sei, das Leiden zu mindern und die Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen. Es stimme zwar, dass Beschwerden und Befunde vermischt worden seien, dies habe aber auf die Beurteilung keinen Einfluss. Die dargestellten körperlichen Befunde seien vegetative Befunde und hätten somit in der Psychopathologie sehr wohl etwas zu suchen (S. 2 Ziff. 4). Schliesslich habe die Untersuchungszeit gereicht, da der Dolmetscher sehr effizient übersetzt habe. Es sei auch kein Mangel am Gutachten, wenn der Name des Dolmetschers und dessen Hintergrund nicht angegeben worden seien. Bei einem professionellen Dolmetscher hätten das Geschlecht, die Religion und sonstige Sachen keinen Einfluss (S. 3 Ziff. 4).
3.6 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, gab mit Bericht vom 16. November 2010 (Urk. 6/107/28-31) an, dass er die Beschwerdeführerin seit März 2006 behandle (S. 2 Ziff. 1.2) und führte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1):
- Depression
- chronisches therapieresistentes Schmerzsyndrom der linken Körperhälfte mit/bei
- Status nach Arbeitsunfall im Dezember 2002 mit ausgedehnter Weichteilquetschung, Fraktur des Os metatarsale II links
- posttraumatischem Verdacht auf CRPS
- multifaktorielle Kopfschmerzen mit/bei
- chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp
- Verdacht auf chronische Migräne
- Medikamentenübergebrauch induzierter Kopfschmerzkomponente nicht ausgeschlossen
- nicht unerheblicher Komponente im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms der linken Körperhälfte
- Depression
Angesichts der bisherigen Therapieresistenz in den letzten Jahren bestehe eine sehr schlechte Prognose bezüglich einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie einer beruflichen Reintegration (S. 3 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin könne seit dem Unfall im Jahr 2002 nicht mehr arbeiten (S. 3 Ziff. 1.6). Aufgrund der linksbetonten generalisierten Schmerzen könne die Beschwerdeführerin ihren Haushalt nicht versorgen. Eine leichte berufliche Tätigkeit sei auch deswegen nicht zumutbar (S. 4 Ziff. 1.7). Die Wiederaufnahme einer - auch leichten - Tätigkeit sei medizinisch nicht vertretbar und unrealistisch (S. 4 Ziff. 1.9).
3.7 Die Ärzte des Zentrums A.___ nahmen am 20. Januar 2011 (Urk. 6/109) Stellung zur abweichenden Beurteilung durch Dr. E.___. Nach nochmaliger Durchsicht der Akten, insbesondere der erhobenen Befunde mit fehlenden klinischen Hinweisen für das Vorliegen eines CRPS sowie fehlenden eindeutigen Befunden einer andauernden Schonung des linken Fusses bei symmetrischen Muskelumfängen und Fussbeschwielung, könnten aus rheumatologischer Sicht die subjektiv angegebenen Beschwerden und Belastungseinschränkungen keinem strukturellen Korrelat zugeordnet werden und müssten eher im Rahmen einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung gesehen werden. Daraus lasse sich jedoch aus rein rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten begründen, weshalb an dem im Gutachten dargelegten Belastungsprofil festgehalten werde. Im Bericht von Dr. E.___ werde die Beschwerdeführerin aus psychischer und rheumatologischer Sicht beurteilt. Die Attestierung einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten sei aus rheumatologischer Sicht nicht nachvollziehbar (S. 2).
3.8 Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Mai 2011 (Urk. 6/116) einen Anspruch auf eine Invalidenrente und erachtete die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsfähig in einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit.
4.
4.1 Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom Mai 2011 (Urk. 6/116) finden sich in den Akten die folgenden, wesentlichen medizinischen Berichte.
4.2 Die Ärzte des Zentrums C.___ führten mit Schreiben vom 19. November 2012 (Urk. 6/135/11-17) folgende Diagnosen auf (S. 2):
- multifaktorielle Kopfschmerzen
- zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei
- ausgeprägter Hyperlordose mit beginnender Osteochondrose C6/7 mit ventraler und dorsaler Spondylose. Leichtgradige Retroposition C4 auf C5 von 3mm
- chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom linker Fuss mit/bei
- Status nach Arbeitsunfall im Dezember 2002 mit ausgedehnter Weichteil-Quetschung sowie Fraktur des Os metatarsale II links
- Status nach posttraumatischer Entwicklung eines Morbus Sudeck (remittiert). Differentialdiagnose (DD) CRPS
- ausgeheilter Metatarsale-2-Basisfraktur, keine Osteopenie nach Morbus Sudeck
- unklare chronisch-rezidivierende Abdominalschmerzen mit/bei
- DD Adhäsionen bei Status nach Salpingektomie rechts
- lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei
- leichten Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1
- schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Status nach Suizidversuch
Die Symptomatik habe sich seit 2008 verschlechtert. Die Beschwerdeführerin fühle sich subjektiv zu 100 % arbeitsunfähig. Sie habe Mühe, den Alltag zu bewältigen, könne ihre Hausarbeit nicht selbständig erledigen und müsse von der Schwiegermutter unterstützt werden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der somatischen und psychiatrischen Konsensbeurteilung in der bisherigen Tätigkeit als Sortiererin und auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 6 f.).
4.3 Die Ärzte des Instituts B.___ erstatteten ihr interdisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie am 20. Januar 2014 (Urk. 6/147).
Aus internistischer Sicht lägen keine Befunde und Diagnosen vor, so dass die Arbeitsfähigkeit dementsprechend nicht eingeschränkt sei (S. 12 Ziff. 3.3-4).
In der psychiatrischen Untersuchung seien die Klagen über die Beschwerden im Vordergrund gestanden. Die Beschwerdeführerin habe wiederholt berichtet, dass sie sich an gewisse Dinge nicht erinnern könne, da sie unter Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen wegen der Depression leide. Als jeweils hartnäckig nachgefragt worden sei, habe die Beschwerdeführerin aber genaue Angaben zu ihrer Anamnese machen können. Die geklagten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen hätten daher nicht objektiviert werden können. Die Stimmung sei klagsam, dysphorisch, gereizt, gelegentlich auch etwas depressiv gewesen. Antriebsstörungen hätten sich nicht gefunden (S. 15 Mitte). Wahnhaftes Denken oder Wahnvorstellungen seien nicht vorhanden gewesen. Es habe keine Anhaltspunkte für illusionäre Verkennungen, akustische, optische, olfaktorische oder taktile Halluzinationen gegeben. Hinweise auf Zwangshandlungen seien nicht vorhanden gewesen. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht über Ängste oder Phobien berichtet (S. 15 unten). Aus psychiatrischer Sicht hätten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) genannt (S. 16 Ziff. 4.1.2). Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung nicht mehr arbeiten zu können, hätten durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden können, so dass eine psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden angenommen werden müsse. Aufgrund der vorbestehenden psychosozialen Belastungen könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden (S. 16 Mitte). Eine eigentliche depressive Störung liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe keine Mühe mit aufstehen und mache jeden Morgen während 30 Minuten gymnastische Übungen, was mit einer depressiven Antriebsstörung nicht vereinbar sei. Sie leiste auch leichtere Arbeiten im Haushalt und bereite einfache Mahlzeiten zu. Regelmässig gehe sie alleine oder mit einer Freundin spazieren. Die Beziehung zu ihrem Ehemann und den Kindern sei gut. Praktisch täglich besuche sie eine Therapie. Sie sei ohne weiteres in der Lage, alleine mit dem Zug zu fahren. Sie habe auch regelmässig Kontakt zu drei Freundinnen. Die Beschwerden würden auch zu einem gewissen sekundären Krankheitsgewinn führen, da sie ihre Arbeit habe aufgeben können und sich um ihren damals wenige Monate alten Sohn habe kümmern können (S. 16 unten, S. 17 oben). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ausser der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Eine ausgeprägte psychiatrische Komorbidität liege nicht vor. Eine chronische körperliche Begleiterkrankung liege nicht vor. Ein ausgeprägter sozialer Rückzug lasse sich nicht feststellen. Dass alle therapeutischen Bemühungen bisher gescheitert seien, hänge wesentlich damit zusammen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation zeige, trotz allfälliger Restbeschwerden sich aktiv um ihre Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzen. Es könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (S. 17 Ziff. 4.1.4).
Als rheumatologische Diagnose führten die Ärzte Folgendes auf (S. 22 Ziff. 4.2.3):
- posttraumatische Entwicklung eines Schmerzsyndroms der linken Körperhälfte
- Status nach Vorfussquetschung mit Querfraktur OS metatarsale II im Dezember 2002
- retrospektiv/aktenmässig möglicher Status nach Algodystrophie am linken Fuss bei aktuell diesbezüglich fehlenden klinischen Hinweisen
- myofasziale Befunde im Lenden-Becken-Hüftbereich links und in der Nackenschultergürtelregion links
- Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung und/oder Symptomausweitung
Die aktuelle klinische Untersuchung sei in erster Linie durch multiple Inkonsistenzen geprägt gewesen (S. 23 oben). Die hohe subjektive Beschwerdeintensität, die vollständige Therapieresistenz und die geschilderte hochgradige Behinderung könnten aufgrund der Untersuchungsbefunde am Bewegungsapparat nicht adäquat begründet werden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe deshalb der dringende Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung oder eine Symptomausweitung (S. 23 unten, S. 24 oben). Körperlich schwere Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Für körperlich mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine mässige Einschränkung um 50 %. Für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (S. 24 Ziff. 4.2.5). Zur Behandlung der fassbaren myofaszialen Beschwerdekomponenten sei eine Physiotherapie geeignet. Aus rheumatologischer Sicht sei die Erhaltung der Mobilität beziehungsweise die Verhinderung einer Dekonditionierung wichtig (S. 24 Ziff. 4.2.8).
Auch in der neurologischen Untersuchung habe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte ein multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom, eine Symptomausweitung sowie einen Status nach Verletzung linker Vorfuss im Dezember 2002 mit anamnestisch passagerem Verdacht auf CRPS auf (S. 26 f. Ziff. 4.3.3). Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 27 Ziff. 4.3.5).
4.4 Die Ärzte des Instituts B.___ beantworteten mit Schreiben vom 20. Februar 2014 (Urk. 6/150) die von der Beschwerdegegnerin gestellten Zusatzfragen dahingehend, dass aus psychiatrischer Sicht von Dezember 2002 bis Juni 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ab Juli 2003 könne aus psychiatrischer Sicht in einer leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert werden. Auch im Haushalt habe ab diesem Zeitpunkt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestanden (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei während 13 Tagen im Sanatorium F.___ behandelt worden. Daraus könne geschlossen werden, dass sich die damals diagnostizierte schwere depressive Episode rasch zurückgebildet habe. Ansonsten wäre es kaum möglich gewesen, die Beschwerdeführerin bereits nach 13 Tagen wieder zu entlassen. Die Diagnose einer schweren depressiven Episode, wie sie vom Zentrum C.___ gestellt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung hätten keine eigentlichen depressiven Symptome festgestellt werden können (S. 2).
4.5 Dr. med. Dr. rer. pol. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), empfahl mit Stellungnahme vom 21. März 2014 sowohl in Bezug auf die Diagnosen als auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich auf das Gutachten des Instituts B.___ abzustellen (Urk. 6/153 S. 3).
4.6 Die Ärzte des Zentrums C.___ nahmen mit Schreiben vom 25. April 2014 (Urk. 6/166) Stellung zum Gutachten des Instituts B.___. Dabei gaben sie an, dass ihre Ausführungen weder ein Parteigutachten, ein Arztbrief oder ein sonstiger Versuch, den Zustand der Beschwerdeführerin objektiv zu erfassen, darstellen würden. Es würden vielmehr so deutliche Mängel an der Beweisführung im Gutachten aufgezeigt, dass auf ein solches Gutachten nicht abgestellt werden könne (S. 2 Ziff. 3). Das Gutachten sei nicht vollständig und objektiv, fehle bei den wichtigsten Vordokumenten doch der Bericht der Interdisziplinären Schmerzbehandlung des Zentrums C.___ vom 19. November 2012 (S. 2 Ziff. 5). Die Beschwerden seien sehr oberflächlich aufgenommen. Es gehe auch völlig an der Realität vorbei, wenn ein reichhaltiges soziales, von interessengeprägtes Leben beschrieben werde (S. 2 Ziff. 6). Alle „Langzeitbehandler“ hätten bisher eine mittelgradige bis schwere Depression attestiert. Immerhin habe 2009 ein schwerer Suizidversuch stattgefunden (S. 3 Ziff. 7). Weiter lägen – die näher aufgelisteten – Gründe für die Diagnose einer schweren Depression vor (S. 3 Ziff. 8). Zudem gehe das Gutachten mit keinem Wort auf die neuropsychologisch ermittelten Defizite ein (S. 3 Ziff. 9). Auch fehle eine Fremdanamnese (S. 3 Ziff. 10). Die richtige Diagnose laute daher (S. 3 Ziff. 11):
- schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- multifaktorielle Kopfschmerzen (Neuromed, 27. November 2009)
- chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom linker Fuss mit/bei
- Status nach Arbeitsunfall Dezember 2002 mit ausgedehnter Weichteil-Quetschung sowie Fraktur des Os metatarsale II links
- Status nach posttraumatischer Entwicklung eines Morbus Sudeck (remittiert), DD CRPS, keine Osteopenie nach Morbus Sudeck
- lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Status nach Suizidversuch
Auf Grund der Diagnose, der neuropsychologisch bestätigten Depression, der Fremdanamnese sowie des beschriebenen Leistungsbildes sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsunfähig im Haushalt und zu 100 % arbeitsunfähig für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (S. 3 Ziff. 8).
5.
5.1 Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist auf das Gutachten des Instituts B.___ (vorstehend E. 4.3) abzustellen. Das Gutachten umfasste die Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie, wobei sich das Gutachten für die zu beurteilenden Fragen als umfassend erweist. Die Ärzte berücksichtigten die geklagten Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin und erstellten das Gutachten in Kenntnis der Vorakten, wozu sie auch Stellung nahmen. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liegt somit einzig eine posttraumatische Entwicklung eines Schmerzsyndroms der linken Körperhälfte vor. Körperliche schwere Tätigkeiten sind nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Insoweit ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verneinen, ging die Beschwerdegegnerin doch bereits in der anspruchsverneinenden Verfügung vom 4. Mai 2011 (Urk. 6/116) – gestützt auf die Beurteilung des Zentrums A.___ (vorstehend E. 3.3) - von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit aus.
5.2 Aus psychischer Sicht ist – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der Ärzte des Zentrums C.___ - weiterhin keine Diagnose mit Krankheitswert ausgewiesen. Die Ärzte des Instituts B.___ führten unter Bezugnahme auf die ICD-Kriterien (vgl. Klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dilling/Mombour/Schmidt (Herausgeber), 9. Auflage, Bern 2014, S. 169 ff.) nachvollziehbar auf, weshalb keine eigenständige depressive Episode vorliegt. So konnte weder eine Konzentrations- noch eine Gedächtnisstörung objektiviert werden und auch eine Antriebsstörung wurde nicht gefunden. Die Beschwerdeführerin beklagte zwar einen Lebensüberdruss, distanzierte sich – nach einem im Jahr 2009 und daher vor der rechtskräftigen rentenabweisenden Verfügung vom 4. Mai 2011 (Urk. 6/116) erfolgten Suizidversuch - aber explizit von Suizidgedanken und Suizidimpulsen (Urk. 6/147 S. 15 Ziff. 4.1.2). Weiter klagte sie zwar über Schlafstörungen, die allerdings damit zusammenhängen würden, dass sie sich tagsüber immer wieder hinlege und zum Teil auch schlafe. Die Beschwerdeführerin habe keine Mühe mit aufstehen und mache jeden Morgen während 30 Minuten gymnastische Übungen, was mit einer depressiven Antriebsstörung nicht vereinbar sei. Sie leiste auch leichtere Arbeiten im Haushalt und bereite einfache Mahlzeiten zu. Regelmässig gehe sie alleine oder mit einer Freundin spazieren. Die Beziehung zu ihrem Ehemann und den Kindern sei gut und sie habe auch regelmässigen Kontakt zu drei Freundinnen (Urk. 6/147 S. 16 f. Ziff. 4.1.3). Ferner liegt auch kein Gewichtsverlust vor, hatte die Beschwerdeführerin in den Begutachtungen der MEDAS und des Zentrums A.___ in den Jahren 2008 und 2010 ein Normalgewicht von 63 kg sowie 65.5 kg (Urk. 6/51 S. 16 Ziff. 4.1.1, Urk. 6/87 S. 19 Ziff. 4.1). Im Zeitpunkt der Begutachtung im Institut B.___ wog sie 66 kg (Urk. 6/147 S. 12 Ziff. 3.2.1), so dass sogar eine ganz leichte Zunahme zu verzeichnen ist.
5.3 Soweit die Beschwerdeführerin – unter Bezugnahme auf die geäusserte Kritik des Zentrums C.___ (vorstehend E. 4.6) – vorbringt, es könne nicht auf das mangelhafte und fehlerhafte Gutachten abgestellt werden (Urk. 1 S. 3 f.), kann sie aus den vorgebrachten Rügen nichts zu ihren Gunsten ableiten. So wurde das Gutachten des Instituts B.___ insbesondere in Kenntnis des Berichts des Zentrums C.___ vom 19. November 2012 erstellt (vgl. Urk. 6/147 S. 4 Ziff. 2.1.2), wobei es – entgegen dem Vorbringen der Ärzte des Zentrums C.___ - an der Vollständigkeit und Objektivität eines Gutachtens keinen Zweifel aufkommen lässt, wenn dieses nicht bei den wichtigsten Vordokumenten wörtlich zitiert wurde. Sowohl in der rheumatologischen als auch in der psychiatrischen Teilbegutachtung wurde die Beurteilung der Ärzte des Zentrums C.___ sogar explizit erwähnt (Urk. 6/147 S. 18 Ziff. 4.1.7 oben, S. 20 Mitte, S. 24 Ziff. 4.2.7). Entgegen der Stellungnahme des Zentrums C.___ wurden auch die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ausführlich aufgeführt (Urk. 6/147 S. 10 Ziff. 3.1.1, S. 13 Ziff. 4.1.1.2, S. 19 Ziff. 4.2.1.1, S. 25 Ziff. 4.3.1.2). Die vorgebrachte Rüge, es gehe an der Realität vorbei, wenn ein reichhaltiges soziales, von Interessen geprägtes Leben beschrieben werde, wurde durch den von der Beschwerdeführerin geschilderten Tagesablauf widerlegt (Urk. 6/147 S. 14 f.). Schliesslich wurde die von den Ärzten des Zentrums C.___ diagnostizierte schwere Depression unter Bezugnahme der ICD-Kriterien nachvollziehbar verneint (vgl. vorstehend E. 5.2). Dem testmässigen Erfassen der Psychopathologie kann im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden. Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteile des Bundesgerichts 9C_458/2008 vom 23. September 2008 E. 4.2 und I 391/06 vom 9. August 2006 E. 3.2.2), so dass die diesbezügliche Kritik der Ärzte des Zentrums C.___ ins Leere läuft. Zuletzt kann auch aus der gerügten fehlenden Fremdanamnese nichts abgeleitet werden, liegt doch das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte im Ermessensspielraum des Gutachters (Urteile des Bundesgerichts 9C_65/2012 vom 28. Februar 2012 E. 4.3 und 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1), so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Nach dem Gesagten lassen die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Zweifel am schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Instituts B.___ aufkommen.
5.4 Den Ärzten des Zentrums C.___ ist zwar darin zuzustimmen, dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen kann, doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2). Solche Gesichtspunkte sind hier nicht ersichtlich. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1).
Im Übrigen ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
5.5 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass das Bundesgericht mit zur amtlichen Publikation als BGE bestimmtem Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst hat, nichts an der vorliegenden Beurteilung ändert. Die Beschwerdegegnerin hat nach Prüfung der bis anhin geltenden Foerster-Kriterien (vgl. BGE 130 V 352) die ausgewiesene anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet, da es der Beschwerdeführerin trotz der geklagten Beschwerden zumutbar sei, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. Urk. 6/147 S. 17 Ziff. 4.1.4). Der psychiatrische Gutachter hat sich – wenn auch noch in Unkenntnis der neuen bundesgerichtlichen Terminologie – mit dem funktionellen Schweregrad der Beeinträchtigung auseinandergesetzt. Ebenso wurde erwähnt, weshalb der Therapieverlauf bisher scheiterte. Hier ist besonders darauf hinzuweisen, dass nur alle zwei Wochen eine psychiatrische Gesprächstherapie im Zentrum C.___ erfolgt und dies insbesondere ohne Dolmetscher (Urk. 6/147 S. 13 Ziff. 4.1.1.2). Dies lässt angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit der deutschen Sprache deutliche Mühe bekundet und alle bisherigen Begutachtungen in Anwesenheit eines Dolmetschers erfolgten, fraglich erscheinen, ob die Therapien überhaupt wirkungsvoll sind und der Leidensdruck daher tatsächlich so gross ist. Die Frage von begleitenden Erkrankungen (Komorbidität) wurde verneint. Der soziale Kontext sowie die vorhandenen Ressourcen wurden im Gutachten ebenfalls angesprochen und berücksichtigt. Unter dem beweisrechtlich relevanten Aspekt der Konsistenz ist somit festzuhalten, dass die Beurteilung der Ärzte des Instituts B.___ auch unter Beachtung der neuen Rechtsprechung keine Zweifel aufkommen lässt. Die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung ist vorliegend ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
5.6 Aufgrund der schlüssigen Einschätzung ist zuletzt nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerdeführerin eventualiter geforderte neue Begutachtung (Urk. 1 S. 2) für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d).
5.7 Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten des Instituts B.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass weiterhin keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. Als medizinische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liegt einzig eine posttraumatische Entwicklung eines Schmerzsyndroms der linken Körperhälfte vor. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin allerdings weiterhin zu 100 % arbeitsfähig. Der Gesundheitszustand hat sich somit seit der letzten Rentenabweisung nicht wesentlich verschlechtert.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKudelski