Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00961 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 12. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974, erhielt von 1983 bis 1994 medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung zugesprochen (vgl. Urk. 7/3, Urk. 7/21), schloss am 25. März 2002 eine Kosmetikfachschule mit Diplom ab (Urk. 7/56/3) und meldete sich am 6. September 2011 unter Hinweis auf ein Turnersyndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/37 Ziff. 6.2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten am 5. Januar 2012 mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 7/57), und gab sodann ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, das am 29. März 2012 erstattet wurde (Urk. 7/63). Danach nahm sie die Abklärungen zur beruflichen Eingliederung wieder auf (Urk. 7/67-71) und teilte der Versicherten am 29. Oktober 2012 wiederum mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 7/72).
Mit Vorbescheid vom 28. Juni 2013 stellte sie ihr in Aussicht, auch den Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 7/84). Sodann nahm die IV-Stelle die Abklärungen zur beruflichen Eingliederung wieder auf (Urk. 7/97) und erteilte am 4. März 2014 Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Urk. 7/99). Mit Mitteilung vom 2. Juli 2014 erklärte sie diese als erfolgreich abgeschlossen (Urk. 7/109).
Mit Verfügung vom 8. August 2014 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/111 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 8. August 2014 (Urk. 2) am 12. September 2014 bei der IV-Stelle Beschwerde - verbunden mit einem Wiedererwägungsgesuch -, die von der IV-Stelle dem hiesigen Gericht überwiesen wurde (Urk. 3 = Urk. 7/114), und beantragte die Weiterführung der beruflichen Massnahmen sowie die Ausrichtung einer Rente (Urk. 1 = Urk. 7/113).
Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 24. Oktober 2014 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
1.2 Gemäss Art. 74quater Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) teilt die IV-Stelle der versicherten Person ihren Beschluss schriftlich mit und macht sie darauf aufmerksam, dass sie den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn sie mit dem Beschluss nicht einverstanden ist.
Innert welcher Frist eine Verfügung verlangt werden muss, ist nicht geregelt. Wird ein Fallabschluss zu Unrecht formlos statt mittels Verfügung mitgeteilt, ist das Nichteinverständnis innert eines Jahres zu erklären (BGE 134 V 145). Umgekehrt wird für die Verwaltung eine formlose Mitteilung nach Ablauf der Zeitspanne, die der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht, rechtsbeständig (BGE 129 V 110).
Die formlose Mitteilung, verbunden mit dem Hinweis, dass eine Verfügung verlangt werden kann, ist mit dem Vorbescheid gemäss Art. 73bis f. IVV vergleichbar. Dies rechtfertigt es, für das Begehren um Verfügungserlass die entsprechende Frist von 30 Tagen (Art. 73ter Abs. 1 IVV) anzunehmen.
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Am 2. Juli 2014 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie erachte die beruflichen Massnahmen als erfolgreich abgeschlossen, und wies darauf hin, dass sie eine Verfügung verlangen könne (Urk. 7/109 S. 1 unten).
Die Mitteilung wurde dem damaligen und heutigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt. Eine Reaktion darauf ist nicht aktenkundig und wurde beschwerdeweise auch nicht geltend gemacht.
Bei Nichteinverständnis wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, innert der analogieweise anwendbaren Frist von 30 Tagen (vorstehend E. 1.2) eine Verfügung zu verlangen. Indem sie dies unterlassen hat, ist das Verwaltungsverfahren betreffend berufliche Massnahmen rechtskräftig abgeschlossen worden.
2.2 Mit der angefochtenen Verfügung vom 8. August 2014 hat die Beschwerdegegnerin (lediglich) einen Rentenanspruch verneint; dies insofern richtigerweise, als das Verfahren betreffend berufliche Massnahmen mit der unwidersprochen gebliebenen Mitteilung vom 2. Juli 2014 bereits abgeschlossen war (vorstehend E. 2.1).
Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die genannte Verfügung und Streitgegenstand demensprechend (vorstehend E. 1.1) ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
2.3 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführerin eine leichte Tätigkeit in wohlwollender Umgebung ohne Einschränkungen zumutbar, wobei sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte (S. 1 unten). Die ihr zugesprochenen beruflichen Massnahmen habe sie erfolgreich abgeschlossen (S. oben).
2.4 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die im Juli in Aussicht genommene Anstellung sei nicht zustande gekommen, weil sie die erwartete Leistung nicht erbringe, sie habe folglich nicht reüssiert (S. 1). Deshalb beantrage sie, die beruflichen Massnahmen seien fortzusetzen; ebenso sei ihr offensichtlich ein rentenausschliessendes Einkommen bis auf weiteres nicht möglich. Das Verfahren könne weder bezüglich beruflicher Massnahmen noch bezüglich Rente abgeschlossen werden (S. 2 oben). Zudem fehlten in der Verfügung Angaben zum Validen- und Invalideneinkommen (S. 2 Mitte).
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 27. Oktober 2011 (Urk. 7/49) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit 2009 behandle und die letzte Kontrolle im Frühjahr 2011 aus gynäkologischen Gründen erfolgt sei (Ziff. 1.2).
Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie nicht; als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein Turnersyndrom (Ziff. 1.1), das nicht per se die Arbeitsfähigkeit einschränke (Ziff. 1.4).
3.2 Am 29. März 2012 erstatteten lic. phil. Z.___ und Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/63).
Betreffend Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, es bestehe gegenwärtig keine psychiatrische Störung mit Krankheitswert, und erwähnten Hinweise auf eine akzentuierte Persönlichkeit (S. 10 Mitte).
Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, aufgrund der psychiatrischen und testpsychologischen Abklärungen sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin gegenwärtig arbeitsfähig. Unter psychischen Belastungen könne ihre Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich zeitweilig leicht vermindert sein. Die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin sei wahrscheinlich auf längere Sicht ungünstig, die Beschwerdeführerin sollte in einem weniger belastenden Arbeitsfeld (Nischenarbeitsplatz) arbeiten können (S. 10 unten).
3.3 Dr. med. B.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, und Dr. phil. klin. psych. C.___, Zentrum D.___, führten in ihrem Bericht vom 12. Juni 2013 (Urk. 7/81) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 8. März 2013 behandelten (Ziff. 1.2).
Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Turner-Syndrom (Q96.9)
- leichte depressive Episode (F32.0)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach Mobbing 2008/2010 (Ziff. 1.1).
Sie führten unter anderem aus, seit 2010 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, gegenwärtig sei die Patientin auch für eine angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/81/6 Mitte). Nach Abschluss einer Ausbildung (zirka Januar 2014) würde die Arbeitsfähigkeit in einer selbständigen Tätigkeit 50 % betragen (Ziff. 1.9).
3.4 Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 20. Juni 2013 aus, gesamthaft sei bei einem Turnersyndrom und Kleinwuchs eine angepasste leichtere Tätigkeit empfohlen. Die Versicherte scheine auf ein wohlwollendes, verständnisvolles, motivierendes Umfeld angewiesen zu sein. Eine psychische Problematik mit massgeblicher Tangierung der Arbeitsfähigkeit sei gemäss psychiatrischem Gutachten nicht ausgewiesen, die aktuell von einem Nichtpsychiater diagnostizierte leichte depressive Episode vermöge die Arbeitsfähigkeit bestenfalls temporär, höchstens einige Wochen, einzuschränken. Dennoch sei bei drohender weiterer psychischer Fehlentwicklung/drohender Invalidität eine berufliche Integration aus medizinischer Sicht wünschenswert (Urk. 7/82 S. 5).
4.
4.1 Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten (vorstehend E. 3.2) erfüllt alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich. Auch die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich keine Einwände geltend.
4.2 Die Beurteilung durch die Fachpersonen des Zentrums D.___ (vorstehend E. 3.3) vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Nicht einleuchtend ist insbesondere, inwiefern die diagnostizierte leichte depressiven Episode eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchte. Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit dem Turnersyndrom - eine Wachstumsstörung infolge einer Chromosomenaberration (Pschyrembel, 259. Auflage 2002, S. 1708 i.V.m. S. 1715, 621 und 789) - postulierte Arbeitsunfähigkeit. Überdies wurde eine (vollumfängliche) Arbeitsunfähigkeit seit 2010 attestiert, obwohl die Beschwerdeführerin erst seit Frühjahr 2013 dort in Behandlung ist. Der Bericht erweist sich aus diesen Gründen als nicht beweistauglich.
4.3 Damit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass für die angestammte Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist (vorstehend E. 3.2) beziehungsweise dass jedenfalls für leichtere Tätigkeiten in wohlwollendem, verständnisvollem, motivierendem Umfeld (vorstehend E. 3.4) eine volle Arbeitsfähigkeit besteht.
4.4 Die vollumfängliche oder annähernd vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ist gleichbedeutend mit dem Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens, womit ein Rentenanspruch ausscheidet, ohne dass ein Einkommensvergleich erforderlich wäre.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der ihr zugesprochenen beruflichen Massnahmen das Modul 3 (Acryl Start-up) und das Modul 4 (Acryl Push-up) bei der Firma F.___ besucht sowie ein Praktikum bei der Firma G.___ vom 25. März bis 27. Juni 2014 absolviert (Urk. 7/99).
Gemäss ihrer eigenen Darstellung ist es ihr daran anschliessend jedoch (noch) nicht gelungen, die neu erworbenen Fertigkeiten in einer entsprechenden Anstellung erfolgreich zu verwerten. Dies ist nach dem Gesagten nicht auf medizinische Gründe zurückzuführen.
Angesichts der von der Beschwerdegegnerin bereits in die genannten beruflichen Massnahmen investierten Mittel ist es jedoch sicher angezeigt, die Beschwerdeführerin darin zu unterstützen, eine zur Umsetzung geeignete Stelle zu finden und zu behalten. Diesbezüglich wird die Beschwerdeführerin auf ihre Schadenminderungspflicht hingewiesen.
Der Beschwerdeführerin ist es grundsätzlich unbenommen, erneut berufliche Massnahmen - wie insbesondere Unterstützung bei der Stellensuche - zu beantragen, und im Sinne der Verfahrensökonomie erscheint es gerechtfertigt, die von ihr unter dem Titel Beschwerde/Wiedererwägungsgesuch (Urk. 1) gestellten Anträge als eine solche Anmeldung zu taxieren.
Dementsprechend ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie über geeignete berufliche Massnahmen befinde.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit sie über geeignete berufliche Massnahmen befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher