Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00962




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 8. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Der 1957 geborene X.___ war zwischen 15. Januar 2006 und Juli 2010 in einem 100 % Pensum für die Y.___ AG als 1st level PC Supporter und ab August 2010 für die Z.___ AG als Web Publisher / Web Service Responsible tätig (Urk. 10/17 S. 2 und S. 9). Am 21. Dezember 2012 meldete er sich unter Hinweis auf gesundheitliche Beschwerden, namentlich chronische Lymphödeme in den Beinen, Angststörungen, eine Suchtproblematik sowie eine latente Depression in Form eines Burnout-Syndroms bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/2). Im Rahmen der Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse holte die IV-Stelle bei Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein bidisziplinäres neurologisch-psychiatrisches Gutachten ein (Urk. 10/69). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. August 2014 (Urk. 2 [= 10/72]) einen Rentenanspruch.


2. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte mit Eingabe vom 19. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) einlegen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Invalidenversicherungsleistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 substantiierte der Beschwerdeführer seine prozessuale Bedürftigkeit (Urk. 6,  7 und 8/1-14). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2014 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 3. November 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11).

Der Beschwerdeführer präzisierte mit Replik (Urk. 13) vom 4. Dezember 2014 – unter Einreichung eines Berichts von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Oberarzt an der C.___, und Dr. phil. D.___, Psychologin und Psychotherapeutin FSP an der C.___, vom 4. Dezember 2014 (Urk. 14) – seine Beschwerdeanträge, indem er verlangte, ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei eine gerichtliche psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung anzuordnen und hernach über den Anspruch auf eine Invalidenrente zu entscheiden (Urk. 13 S. 2).

Am 10. Dezember 2014 wurde das Doppel der Replik der Beschwerdegegnerin zugestellt (Urk. 15). Diese beantragte mit Duplik vom 30. März 2015 (Urk. 19) erneut Abweisung der Beschwerde und reichte eine Stellungnahme von Dr. A.___ zu Ergänzungsfragen zum Gutachten sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Diensts der Invalidenversicherung (RAD) zu den Akten (Urk. 20/1-4). Am 2. April 2015 wurde das Doppel der Duplik dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 21).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. A.___ habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Projektleiter seit mehreren Jahren zu 100 % und in seiner bisherigen Tätigkeit als Web Service Responsible zu 50 60 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit – einfache Arbeiten ohne Anforderungen an die Handlungsplanung und die Lernfähigkeit –, habe zu keinem Zeitpunkt eine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen vor, seine Arbeitsfähigkeit sei aufgrund chronischer Lymphödeme in beiden Beinen und eines Verdachts auf ein beginnendes amnestisches Syndrom als Folge eines langjährigen Alkoholabusus beeinträchtigt. Selbst in einer optimal angepassten Tätigkeit sei er massgeblich in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 1). Der Beschwerdeführer brachte sodann in seiner Replik vom 4. Dezember 2014 vor, die behandelnden Fachpersonen seien der Meinung, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung aufgrund der erhobenen Befunde sehr wohl gestellt werden könne. Im Weiteren sei zur Festlegung des Invalideneinkommens die Tabelle TA 1, Hilfsarbeiten, Anforderungsniveau 4, zu verwenden, unter Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 15 %. Ein Arbeitsstellenwechsel sei nicht sinnvoll, er sei in einem 50 % Pensum in seiner bisherigen und aktuellen Tätigkeit bestmöglich eingegliedert (Urk. 13).


3.    

3.1    Dem psychiatrischen Gutachten vom 22. Juli 2014 (Urk. 10/69 S. 1 ff.) von Prof. Dr. A.___, ist folgende psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 10/69 S. 41):

- Neuropsychologische Funktionsstörung mit im Vordergrund stehenden exekutiven Defiziten (Aufmerksamkeitskontrolle, Problemlösefähigkeit) sowie Unsicherheiten im Abruf von neu gelernten Gedächtnisinhalten am ehesten im Rahmen einer neurologischen Erkrankung (ICD-10 F01.1, Differentialdiagnose: alkoholischer Genese)

    Es wurden folgende psychiatrischen Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 10/69 S. 41):

- Multipler Substanzgebrauch (ICD-10 F 90.2) mit:

- Alkoholabhängigkeit seit 1983, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.2)

- Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtig low dose Abhängigkeit (ICD-10 F13.24)

- Opioidabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F11.2)

- Schädlicher Konsum von Kokain, seit 22 Jahren abstinent (ICD-10 F14.1)

- Schädlicher Gebrauch von Cannabis, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.1)

- Nikotinabhängigkeit, gegenwärtig Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24)

- Verdacht auf reaktive depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4), Differenzialdiagnose Status nach Burnout-Syndrom (ICD-10 Z73.0) bei psychosozialen Problemen mit familiären Problemen aufgrund einer psychischen Erkrankung des Sohnes (ICD-10 Z63) sowie Schwierigkeiten am Arbeitsplatz (ICD-10 Z56)

    Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führte Prof. Dr. A.___ sodann aus, im Vordergrund der handicapierenden Funktionsstörung stünden neuropsychologische Fähigkeitsstörungen, so namentlich exekutive Defizite mit Problemen in der Aufmerksamkeitskontrolle und der Problemlösefähigkeit sowie Unsicherheiten im Abruf von neu gelernten Gedächtnisinhalten. Diese seien aktenanamnestisch anhaltend zumindest seit der neuropsychologischen Untersuchung vom 18. November 2013. Es sei anzunehmen, dass sie bereits zuvor bestanden hätten, da sich der Prozess wohl schleichend eingestellt habe. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass sich die kognitiven Beschwerden bereits seit dem Jahr 2010 auf dem Boden einer sich langsam entwickelnden neuropsychologischen Störung abgespielt hätten und zwischenzeitlich durch eine affektive depressive Symptomatik überlagert worden seien. Zurückzuführen sei die Störung sehr wahrscheinlich auf ein mikroangiopathisches Geschehen bei langjährig nicht oder nicht ausreichend behandeltem Hypertonus. Differentialdiagnostisch sei eine alkoholtoxische hirnorganische Ursache als unwahrscheinlicher zu benennen (Urk. 10/69 S. 4f.). Die neuropsychologischen Fähigkeitsstörungen hätten eine berufliche Relevanz. Die Fähigkeit des Beschwerdeführers, komplexere Aufgabenstellungen eigenständig und zuverlässig zu bearbeiten, sei durch diese Fähigkeitsstörung deutlich negativ beeinflusst worden. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als PC-Experte im Webbereich sei der Beschwerdeführer dadurch handicapiert, woraus eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Projektleiter resultiere. In der Tätigkeit als Web Service Responsible sei von einer 40 bis 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Einfache Tätigkeiten ohne Anforderungen an die Handlungsplanung und die Lernfähigkeit seien durch den Beschwerdeführer zu jeder Zeit vollschichtig leistbar gewesen. Eine Erhöhung des Pensums in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei aktuell nicht sinnvoll. Zu empfehlen sei es, den Beschwerdeführer im Arbeitsprozess zu halten und ihm seine aktuelle Arbeitsstelle zu belassen (Urk. 10/69 S. 42 f.).

    Dem neurologischen Zusatzgutachten von Prof. Dr. A.___ vom 24. Juli 2014 (Urk. 10/69 S. 45 ff.) kann folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 10/69 S. 70):

- Cerebrale Mikroangiopathie mit neuropsychologischen Ausfällen im Sinne einer beginnenden vaskulären Demenz bei unzureichend behandeltem Hypertonus

    Prof. A.___ führte dazu näher aus, im Neurologischen hätten sich somatisch keine Auffälligkeiten gezeigt. Insbesondere hätten sich keine Hinweise auf eine Polyneuropathie finden lassen. Die Reflexe seien symmetrisch erhalten gewesen und es hätten sich keine Auffälligkeiten in der Tiefen- und Oberflächensensibilität finden lassen. Sodann hätten keine Zeichen für radikuläre Läsionen oder periphere Nervenlähmungen vorgelegen. Des Weiteren seien auch Zeichen der langen Bahnen unauffällig gewesen (Urk. 10/69 S. 69).

    Zur Frage der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht hielt Prof. A.___ fest, es lägen neuropsychologische Ausfälle sowie Kribbeldysästhesien vor. Diese seien am ehesten mikroangiopathischer Genese bei nicht oder nur unzureichend eingestelltem Hypertonus (DD: alkoholischer Genese) und würden die Fähigkeit des Beschwerdeführers, komplexe Aufgabenstellungen eigenständig und zuverlässig zu bearbeiten, deutlich negativ beeinflussen. Es sei davon auszugehen, dass der Explorand dadurch in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als PC-Experte im Web-Bereich handicapiert worden sei. Dabei dürfte er – so der Gutachter weiter – in der Tätigkeit eines Projektleiters zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sein (vermutlich schleichend seit 2010, nicht näher bestimmbar). In der Tätigkeit eines Web Service Responsible sei von einer verbliebenen 40-50%igen Restarbeitsfähigkeit in Bezug auf ein 100 %-Pensum auszugehen. Einfache Tätigkeiten ohne Anforderungen an die Handlungsplanung und ohne Anforderungen an die Lernfähigkeiten seien zu jederzeit vom Exploranden vollschichtig leistbar gewesen (Urk. 10/69 S. 70 f.).

3.2    Prof. A.___ führte weiter aus, der behandelnde Psychiater Dr. B.___ habe beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsänderung mit depressiven, ängstlichen und unsicheren Zügen nach langjähriger psychischer Krankheit, Heroin-, Kokain- und Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F62.1), eine Panikstörung, mittelgradig (ICD-10: F41.0), chronische Lymphödeme in beiden Beinen und einen Verdacht auf ein beginnendes amnestisches Syndrom als Folge des langjährigen Alkoholabusus diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine Alkoholabhängigkeit – gegenwärtig kontrollierter Konsum an den Wochenenden (ICD-10: F10.24), eine Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtig weitgehend abstinent (ICD-10: F13.20), eine Opioidabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F11.20), eine Nikotinabhängigkeit (ICD-10: F17.24), ein Tinnitus und eine arterielle Hypertonie sowie ein Status nach Hepatitis B und C (Urk. 10/69 S. 35 f.). Dr. B.___ habe im verbalen und figuralen Gedächtnis Einbussen der Lernfähigkeit festgestellt, wobei er gemutmasst habe, es bestehe ein beginnendes amnestisches Syndrom. Dr. B.___ habe noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als gegeben angesehen. Die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung habe Dr. B.___ nicht begründet (Urk. 10/69 S. 36).

    Der Gutachter führte weiter aus, bei der gutachterlichen Untersuchung habe sich im Affektiven kein depressives Bild gezeigt. Keines der drei Hauptsymptome einer Depression mit gedrückter Grundstimmung, Interessenlosigkeit und Freudlosigkeit sowie einer Antriebsstörung sei in genügendem Masse objektivierbar. Eine Depression, welche allenfalls zuvor bestanden habe, müsse aktuell als remittiert angesehen werden. Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbare Zukunftsängste geäussert und eine schwierige Situation am Arbeitsplatz mit Degradierung und Reduktion seines Pensums beschrieben (ICD-10: Z56). Im Untersuch habe ein gewisses Kränkungserleben imponiert und Zukunftsängste seien erkennbar geworden, da er nach seinem erfolgreichen Entzug ein Entgegenkommen seines Arbeitgebers erwartet hätte. Der Arbeitgeber habe die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers trotz Coaching-Bemühungen durch die Invalidenversicherung weiterhin bei 50 % bezogen auf ein 100 %-Pensum gesehen, weshalb es ab 1. Januar 2014 zu einer Änderungskündigung gekommen sei. Seither arbeite der Explorand mit einem Pensum von 50 %. Im Vordergrund seiner Beschwerden sehe der Beschwerdeführer somatische Symptome mit Ganzkörperkribbeldysästhesien, die bisher keine somatische Abklärung erfahren hätten. Ausserdem beschreibe er ein Erschöpfungserleben mit Reduktion seiner Durchhaltefähigkeit. Es lägen zudem Gedächtnisstörungen vor. Der Beschwerdeführer habe keine Symptome einer Panikstörung geäussert, so dass gegenwärtig keine Angststörung anzunehmen sei. Die psychosozialen Belastungen würden durch den Beschwerdeführer kaum thematisiert (Urk. 10/69 S. 37).

    Unter dem Titel “Diagnostische Einordnung“ führte der Gutachter aus, es sei von einer primären Polytoxikomanie auszugehen. Ergänzend habe Dr. B.___ in seinem Arztbericht vom 21. Februar 2014 eine Persönlichkeitsänderung mit depressiven, ängstlichen und unsicheren Zügen nach langjähriger Krankheit bei Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F.62.1) diagnostiziert. Diese Diagnose finde sich auch in einem Arztbericht des Dr. med. E.___ vom 15. August 2012. Eine Behandlung der vermeintlichen Persönlichkeitsstörung sei bisher jedoch nicht erfolgt. Die Diagnose dieses Störungsbildes habe gemäss ICD-10 zu erfolgen, wenn eine Persönlichkeitsänderung auf der Basis einer traumatisierenden Erfahrung bei schweren psychiatrischen Erkrankungen entstehe. Dabei könne die Änderung der Persönlichkeit nicht durch eine vorbestehende Persönlichkeitsstörung erklärt werden und sei vom Residualzustand vorbestehender psychischer Störungen zu differenzieren. Die Persönlichkeitsänderung müsse andauern und sich als unflexibles und unangepasstes Muster des Erlebens und der Funktionsfähigkeit manifestieren und zu langfristigen zwischenmenschlichen, sozialen und beruflichen Beeinträchtigungen führen. Sie entwickle sich dabei nach der klinischen Rückbildung einer psychiatrischen Störung, die für das betroffene Individuum als emotional belastend und zerstörerisch erlebt worden sei (Urk. 10/69 S. 37 f.). Zur Diagnose müssten sechs klinische Merkmale erfüllt sein, was vorliegend jedoch nur bei zweien der Fall sei. Dies sei einerseits die Überzeugung, durch die vorangegangene Krankheit verändert oder stigmatisiert worden zu sein, was zur Unfähigkeit zur Aufnahme und Beibehaltung enger und vertrauensvoller Beziehungen sowie zu sozialer Isolation geführt habe, und andererseits das Vorliegen einer deutlichen Störung der sozialen und beruflichen Funktionsfähigkeit im Vergleich zum prämorbiden Niveau. Nicht erfüllt seien die folgenden vier Kriterien: 1) Hochgradige Abhängigkeit sowie Anspruchshaltung gegenüber anderen, 2) Passivität sowie verminderte Interessen und Vernachlässigung von Freizeitbeschäftigung, 3) ständige Klagen, krank zu sein, oft verbunden mit hypochondrischen Beschwerden und kränkelndem Verhalten, 4) dysphorische oder labile Stimmung, die nicht auf dem Vorliegen einer gegenwärtigen psychischen Störung oder einer vorausgegangenen psychischen Störung mit affektiven Residualsymptomen beruhe. Um die Diagnose stellen zu können – so der Gutachter weiter – müssten die vorliegenden Kriterien über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren vorliegen. Die Änderung dürfe ausserdem nicht auf einer Hirnschädigung oder anderen Krankheit des Gehirns beruhen. Beim Beschwerdeführer seien weder sämtliche Kriterien erfüllt, noch liege die Störung während einem Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung der Sucht vor, wobei die Sucht die für die Diagnosestellung notwendige psychiatrische Vorerkrankung darstelle. Zudem werde durch den behandelnden Psychiater Dr. B.___ mit einem amnestischen Syndrom gleichzeitig eine hirnorganische Störung geltend gemacht, welche die Diagnose per se ausschliesse. Daher könne die Diagnose einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung gemäss ICD-10 F62.1 gutachterlicherseits nicht gestellt werden (Urk. 10/69 S. 38 f.).

    Am 18. November 2013 sei eine Abklärung des kognitiven Leistungsniveaus des Exploranden durch die Neuropsychologin Dr. phil. D.___ erfolgt. Die Testergebnisse – ohne Symptomvalidierung – hätten nach ihrer Interpretation Hinweise auf ein beginnendes amnestisches Psychosyndrom ergeben. In einer aktuellen neuropsychologischen Zusatzuntersuchung durch die Neuropsychologin F.___ vom 2. Juli 2014 habe sich eine gute Anstrengungsbereitschaft in der Testung bei valide zu beurteilenden Testergebnissen finden lassen. An Leistungsminderungen hätten sich leichte exekutive Defizite in Form gestörter Aufmerksamkeitskontrollprozesse und verminderter Problemlösefähigkeit finden lassen. Im mnestischen Bereich hätten sich überwiegend mengenmässig unauffällige Ergebnisse, bei leichten qualitativen Auffälligkeiten in Form erhöhter Intrusionen und Konfabulationen im verbalen Bereich sowie Entstellungen im visuell-räumlichen Bereich gezeigt. Zusammenfassend sei aufgrund des Verteilungstyps und der Art der neuropsychologischen Störungen ein amnestisches Syndrom (Korsakow-Syndrom nach Alkoholabhängigkeit) – wie in den Akten als Verdacht beschrieben – mit Sicherheit auszuschliessen. Auch die deutlichen verbalen Gedächtnisstörungen, welche in der Voruntersuchung vom 18. November 2013 beschrieben worden seien, könnten aktuell nicht bestätigt werden. Quantitativ hätten sich in der verbalen Lern- und Merkfähigkeit keine Einschränkungen gezeigt. Hingegen hätten sich in der aktuellen Untersuchung qualitative Auffälligkeiten im Abrufen und in den Fluencyleistungen gezeigt, welche in den Vorbefunden nicht beschrieben worden seien. Diese Diskrepanzen würden vermutlich vorrangig mit der unterschiedlichen Abstinenzdauer des Beschwerdeführers zu den Untersuchungszeitpunkten zusammenhängen. Möglicherweise spielten auch untersuchungsmethodische Aspekte eine Rolle (Urk. 10/69 S. 39).

    Schliesslich hielt der Gutachter fest, zusammenfassend bestehe aktuell eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung mit im Vordergrund stehenden exekutiven Defiziten (Aufmerksamkeitskontrolle, Problemlösefähigkeit) sowie Unsicherheiten im Abruf von neu gelernten Gedächtnisinhalten mit vermehrt falsch abgerufenen Items. Es sei dabei von einer beruflichen Relevanz dieser kognitiven Schwierigkeiten als PC-Experte im Web-Bereich auszugehen. Die neuropsychologischen Fähigkeitsstörungen dürften – so der Gutachter weiter – die Fähigkeiten des Beschwerdeführers, komplexere Aufgabenstellungen eigenständig und zuverlässig zu bearbeiten, deutlich negativ beeinflussen. Die vom Arbeitgeber veranlasste Reduktion des Anforderungsniveaus der Arbeitstätigkeit sei aus neuropsychologischer Sicht gut nachzuvollziehen. Der Explorand gebe an, seit vier bis fünf Wochen alkoholabstinent zu sein. In der Literatur werde eine gewisse kognitive Erholung mit zunehmender Abstinenzdauer beschrieben. In der Regel trete zunächst eine Verbesserung der Gedächtnisleistungen innerhalb weniger Wochen und dann eine Verbesserung der exekutiven Leistungen innerhalb von drei bis sechs Monaten ein. Prognostisch bestehe somit die Möglichkeit, dass mit weiterer Abstinenz eine relevante Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit, insbesondere der exekutiven Auffälligkeiten, eintrete, sofern die kognitiven Defizite auf die Alkoholabhängigkeit zurückzuführen seien. Differentialdiagnostisch sei auch an einen Einfluss der Benzodiazepine zu denken, weshalb eine diesbezügliche Abstinenz sinnvoll erscheine. Dies sei mit gewisser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, da das MRI vom 21. Juli 2014 keine strukturellen Hirnläsionen erbracht habe, welche die neuropsychologischen Störungen sowie die Kribbeldysästhesien hinreichend erklären könnten. Deshalb sei ein Einfluss hirnorganisch toxisch wirkender Substanzen als Auslöser der neuropsychologischen Veränderungen als sehr wahrscheinlich anzunehmen (Urk. 10/69 S. 40).

    

4.

4.1    Das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. A.___ (Urk. 10/69) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.5). Es beruht auf sorgfältigen, allseitigen Untersuchungen (Urk. 10/69 S. 28-32 sowie 66-68), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 10/69 S. 17-27 sowie 61-65) und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden (Urk. 10/69 S. 4-17 sowie 48-61). Die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands ist schlüssig und nachvollziehbar; der Gutachter setzte sich mit den abweichenden Auffassungen der behandelnden Klinikärzte eingehend auseinander und zeigte überzeugend auf, aus welchen Gründen sich deren Einschätzungen nicht bestätigen liessen (Urk. 10/69 S. 32 ff., 37 ff., 69 ff.).

4.2    Die nachträgliche Stellungnahme der Dres. B.___ und D.___ vom 4. Dezember 2014 (Urk. 14) zum Gutachten vermag daran nichts zu ändern. Sie hielten darin an ihrer früheren diagnostischen Beurteilung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest (vgl. Bericht vom 21. Februar 2014, Urk. 10/59 S. 1 ff.) und gaben an, man sei sich einig, dass die neuropsychologischen Funktionsstörungen als Folge langjähriger Alkoholkrankheit vorliegen würden. Diese hirnorganische Komponente sei zwar wichtig, aber nicht so schwer, dass die Hauptdiagnose einer Persönlichkeitsänderung nach langjähriger psychischer Krankheit nicht gestellt werden dürfe. Dr. A.___ schreibe, dass eine Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit nicht diagnostiziert werden dürfe, falls eine Hirnschädigung vorliege. Gemäss ICD-10 (F62.1) dürfe die Diagnose jedoch nur bei Vorliegen einer schweren Hirnschädigung oder Krankheit des Gehirns nicht gestellt werden. Eine jahrelange Suchterkrankung im Ausmass, wie sie der Beschwerdeführer erlebt habe – Heroinabhängigkeit am Platzspitz, jahrelanger Alkoholmissbrauch –, sei extrem belastend und zerstörerisch für das Selbstbild und führe praktisch regelmässig über die Jahre zu einer solchen Persönlichkeitsänderung (Urk. 14 S. 1). Der Beschwerdeführer erfülle entgegen den gutachterlichen Feststellungen nicht nur die Punkte 2 und 6 der klinischen Merkmale einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung, sondern vielmehr auch die Punkte 3, 4 und 5 (Urk. 14 S. 2). Inwiefern die klinischen Merkmale Punkt 3, 4, und 5 aufgrund der erhobenen Befunde entgegen den gutachterlichen Feststellungen erfüllt sein sollten, begründeten die Dres. B.___ und D.___ indes nicht und stellten auch nicht in Frage, dass das Merkmal Nr. 1 nicht gegeben ist (“Hochgradige Abhängigkeit sowie Anspruchshaltung gegenüber anderen“, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 9. Aufl. 2014, S. 288). Auch den Mindestzeitraum, während welchem die sechs klinischen Merkmale vorzuliegen haben, stellten die Dres. B.___ und D.___ nicht in Frage. Prof. Dr. A.___ hingegen setzte sich in seinem Gutachten mit der Beurteilung des behandelnden Dr. B.___ sorgfältig auseinander und führte überzeugend aus, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung nicht gestellt werden könne, da nicht alle sechs Kriterien gemäss ICD-10 erfüllt gewesen sind und die psychische Störung zudem nicht während zwei Jahren seit Beendigung der Sucht vorgelegen hat (Urk. 10/69 S. 39). Nach dem Gesagten gibt der Bericht der Dres. B.___ und D.___ keinen Anlass, von der Diagnosestellung des Gutachters abzuweichen.

4.3    Wie bereits erwähnt, führte der Gutachter aus, die Fähigkeitsstörungen dürften die Fähigkeit des Beschwerdeführers, komplexere Aufgabenstellungen eigenständig und zuverlässig zu bearbeiten, deutlich negativ beeinflussen. Es sei davon auszugehen, dass der Versicherte dadurch in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als PC-Experte im Web-Bereich handicapiert worden sei. In der Tätigkeit als Projektleiter dürfte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehen. In der Tätigkeit eines Web Service Responsible sei von einer 40 bis 50%igen Restarbeitsfähigkeit in Bezug auf ein 100%-Pensum auszugehen. Einfache Tätigkeiten ohne Anforderungen an die Handlungsplanung und ohne Anforderungen an die Lernfähigkeit seien jederzeit vom Exploranden vollschichtig leistbar gewesen (Urk. 10/69 S. 42 und 70 f.). An dieser Einschätzung hielt Prof. Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 19. März 2015 fest (Urk. 20/2). Präzisierend führte er aus, dass es sich bei der Tätigkeit eines Web Service Responsible nicht um die angestammte, sondern um eine teiladaptierte Tätigkeit im Sinne einer Selbstadaption handle (Urk. 20/2 S. 2). Dass es sich bei der Tätigkeit des Web Service Responsible lediglich um eine teiladaptierte Tätigkeit handelt, erhellt auch aus der aktuellen Stellenbeschreibung. Demnach soll der Beschwerdeführer für die Inhaltsbereiche von Corporate Distribution im unternehmensinternen Netzwerk und auf der Website der Gruppe verantwortlich sein, ebenso für die Inhalte im Bereich der Web Services im Intranet. Sodann hat er Software-Trainings mit Bezug auf die von ihm verantworteten Komponenten durchzuführen und er soll für den 2nd Level Support im Webbereich der Gruppengesellschaften in der Region Europa Nord zuständig sein. Vorausgesetzt werden schliesslich Kompetenzen in verschiedenen Software-Anwendungen (Urk. 10/51 S. 2). Die aktuell ausgeübte Tätigkeit stellt demnach nicht wenige Anforderungen an die Handlungsplanung und die Lernfähigkeit. Da es sich somit nicht um eine vollständig adaptierte Tätigkeit handelt, schöpft der Beschwerdeführer mit der Ausübung dieser Tätigkeit in einem Pensum von 50 % seine gutachterlich attestierte Restarbeitsfähigkeit nicht aus. Daran ändert nichts, wenn die behandelnden Ärzte und der Gutachter vor dem Hintergrund des realen Arbeitsmarktes dafürhalten, dass der teiladaptierte konkrete Arbeitsplatz erhalten werden sollte (vgl. Urk. 20/2). Schwierigkeiten bei der Stellensuche auf dem konkreten Arbeitsmarkt sind bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen; auf dem massgebenden hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1, 110 V 273 E. 4b) lassen sich gegend Arbeitsstellen finden, welche dem gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil entsprechen und dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten offen stehen.

    Schliesslich ist bezüglich der Einschätzung des Dr. B.___ darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Damit vermag die undifferenzierte Einschätzung des behandelnden Arztes, die "Belastbarkeit für einen 100 % Job" sei nicht mehr gegeben (Urk. 14 S. 2), die gutachterliche Beurteilung, wonach eine Tätigkeit ohne Anforderungen an die Handlungsplanung und die Lernfähigkeit vollschichtig zumutbar sei, nicht zu entkräften.

4.4    Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auf einen Antrag zur Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet hatte (Urk. 13 S. 3), wäre eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Urk. 13 S. 2 f. und 7) als geheilt zu betrachten.

4.5    Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Projektleiter zu 100 % arbeitsunfähig und in der zuletzt ausgeübten teiladaptierten Tätigkeit als Web Service Responsible zu 50 bis 60 % arbeitsunfähig ist. In einer angepassten, einfachen Tätigkeit ohne Anforderungen an die Handlungsplanung und die Lernfähigkeit besteht dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.


5.

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.2

5.2.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.2.2    Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers würde dieser im Jahr 2013 ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 93‘000.-- erzielen (Urk. 10/17 S. 3). Wie aus den Auszügen des Lohnkontos der Arbeitgeberin aus den Jahren 2011 und 2012 hervorgeht, verdiente der Beschwerdeführer im Jahr 2011 monatlich brutto Fr. 7‘110.-- (x13 = Fr. 92‘430.--, nach Abzug der Familienzulagen) und im Jahr 2012 monatlich brutto Fr. 7‘185.-- (x13 = 93‘405.--, nach Abzug der Familienzulagen). Damit ergibt sich ein monatliches Bruttoeinkommen von durchschnittlich rund Fr. 93‘000.-- (vgl. Urk. 10/17 S. 3). Damit kann auf die Angaben der Arbeitgeberin abgestellt werden.

5.3    

5.3.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

5.3.2    Da der Beschwerdeführer seine 100%ige Restarbeitsfähigkeit derzeit nicht ausschöpft, ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Aus medizinischer Sicht ist er für jede adaptierte einfache Tätigkeit ohne Anforderungen an die Handlungsplanung und die Lernfähigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1, 110 V 273 E. 4b) lassen sich genügend Arbeitsstellen finden, welche diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechen und dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten offen stehen. Da er über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung verfügt und nach wie vor fähig ist, gewöhnliche kaufmännische Arbeiten, bei welchen Berufskenntnisse vorausgesetzt sind, auszuführen, ist entsprechend vom (nicht nach Branchen differenzierten) standardisierten monatlichen Bruttolohn (Median; inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des Anforderungsniveaus 3 von Fr. 5'909.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2010 S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015 S. 88 Tabelle B9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2‘150 Punkten im Jahr 2010 auf 2‘204 Punkte im Jahr 2013 (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 75‘778-- (Fr. 5‘909.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2‘150 x 2‘204) für ein Pensum von 100 %. Weitere persönliche oder berufliche Merkmale, welche sich auf die Lohnhöhe im Anforderungsniveau 3 auswirken könnten (vgl. BGE 126 V 75), sind nicht ersichtlich.

5.3.3    Gründe, welche die Gewährung eines Leidensabzugs erfordern würden, sind vorliegend nicht auszumachen. Dem Beschwerdeführer ist eine Vollzeittätigkeit zumutbar, und es bestehen für die Verrichtung von gewöhnlichen kaufmännischen Tätigkeiten ohne Kaderfunktion keine Einschränkungen, da solche weder relevante Anforderungen an die Handlungsplanung noch an die Lernfähigkeit stellen.

5.4    Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 75‘778.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 93‘000.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 17‘222.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 19 % entspricht (zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2).

5.5    Damit ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint wurde, nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

6.     

6.1    Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt (Urk. 1 S. 2, Urk. 6-7 und Urk. 8/1-14).

    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 E. 3a). Erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).

6.2    Unter lit. C/I des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit deklarierte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau per 31. Dezember 2013 Vermögen in der Höhe von Fr. 23‘823.-- (Urk. 7 S. 2). Dies ergibt sich auch aus dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung der Ehegatten aus dem Jahr 2013 (Urk. 8/4) Sodann deklarierte er per 16. Oktober 2014 ein Vermögen von noch ungefähr Fr. 15‘000.-- (Urk. 7 S. 2). Dazu reichte er keine Belege ein. Bei dieser Sachlage sind die massgebenden finanziellen Verhältnisse nicht belegt worden, und es ist - wie mit Verfügung vom 24. September 2014 angedroht (Urk. 4) - davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.

6.3    Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. September 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.


    

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Inclusion Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann