Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00965




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Buchter

Urteil vom 24. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Pro Infirmis Zürich

Sozialberatung, Y.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Die 1975 geborene X.___, Mutter eines Sohnes (Jahrgang 1998) und seit Sommer 2004 geschieden (Urk. 10/1), absolvierte eine kaufmännische Berufslehre bei den Z.___ (Fähigkeitszeugnis vom 7. Juli 1995, Urk. 10/9/3) und arbeitete anschliessend während rund zweieinhalb Jahren als Kundenberaterin bei der A.___. Nach entsprechenden Weiterbildungen war sie insbesondere im Fitness- und Gesundheitsbereich erwerbstätig (Lebenslauf, Urk. 10/9/1-2; Auszug aus dem Individuellen Konto [IK], Urk. 10/15). Am 14. Juni 2011 trat sie bei der B.___ eine Vollzeitstelle an (Urk. 10/18/1-7), welche ihr am 30. Juli 2012 infolge Nichteinhaltens der vertraglich festgelegten Arbeitszeiten und vieler Krankheitsfälle gekündigt wurde (Urk. 10/18/8). Daraufhin meldete sich die Versicherte am 3. Oktober 2012 (Urk. 10/10) unter Hinweis auf seit der Kindheit bestehende psychische Probleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,tigte erwerblich-berufliche und medizinische Abklärungen, wobei sie eine psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom 25. Februar 2013, Urk. 10/32) und eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt veranlasste (Bericht vom 14. Oktober 2013, Urk. 10/59). Nach durchlaufenem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/46, Urk. 10/48, Urk. 10/51) verneinte sie mit Verfügung vom 20. August 2014 (Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 18. September 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2014 und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten (S. 2 Ziff. 4). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2014 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2014 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. Daraufhin reichte sie mit Eingabe vom 13. November 2014 (Urk. 12) einen weiteren Arztbericht (Urk. 13) zu den Akten, wozu sich die IV-Stelle am 8. Dezember 2014 (Urk. 16) vernehmen liess.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.5    Praxisgemäss darf das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/bb).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin setzte den Beginn der einjährigen Wartezeit auf den 17. August 2012 fest und hielt dafür, dass am 25. Februar 2013 (Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung) in der angestammten Tätigkeit bereits wieder eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vorgelegen habe. Demzufolge seien die grundlegenden Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt (Wartejahr), woran der Bericht des behandelnden Psychiaters vom 12. November 2014 nichts zu ändern vermöge, da es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes handle (Urk. 2, Urk. 9, Urk. 16).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Einschätzung ihres aktuell behandelnden Psychiaters (Bericht vom 12. November 2014, Urk. 13) auf den Standpunkt, sie sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Aufgrund ihrer psychischen Einschränkungen sei sie gegenwärtig auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig, wobei aufgrund des langjährigen Verlaufes und der komplexen Symptomatik auch nicht mit kurzfristigen Veränderungen zu rechnen sei (Urk. 1, Urk. 12).

3.

3.1    Die ambulant behandelnden Ärzte der C.___ stellten im Bericht vom 1. November 2012 an die Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/16 S. 1 Ziff. 1.1):

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit akzentuierten depressiven, selbstunsicheren, ängstlich-vermeidenden, narzisstischen und impulsiven Zügen (ICD-10 F61.0)

- anamnestisch Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2)

- Herauslösen aus dem Elternhaus in der Kindheit (Pflegefamilie; ICD-10 Z61.1)

- Probleme mit Bezug auf vermuteten sexuellen Missbrauch eines Kindes durch eine Person innerhalb des engeren Familienkreises (ICD-10 Z61.4)

    Die Ärzte berichteten von einem Cannabiskonsum seit dem Alter von 20 Jahren (jeden zweiten Tag zwischen fünf und sechs Joints, vor allem wenn sie nicht schlafen könne; S. 3 unten) und vermerkten, seit der Wiedervorstellung am 17. August 2012 (nach zwei Therapieabbrüchen im Mai 2010 und November 2011, S. 3) erfolge eine stützende Gesprächstherapie mit Konsultationen alle zwei Wochen. Eine medikamentöse Therapie mit Psychopharmaka werde von der Beschwerdeführerin abgelehnt (S. 4 Ziff. 1.5). Bei der Arbeit manifestierten sich Einschränkungen der Kritik- sowie der Durchhalte- und Ausdauerfähigkeit; die Beschwerdeführerin fühle sich schnell abgewiesen, gemobbt, sexuell belästigt, als minderwertig behandelt usw. Phasenweise habe sie Mühe, ihre Anliegen adäquat zu vertreten, sei dissoziiert und weise eine eingeschränkte Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen auf. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiterin bestehe seit 17. August 2012 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (S. 4 f. Ziff. 1.6, 1.7 und 1.9).

3.2    Der von der Beschwerdegegnerin bestellte Gutachter Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seiner Expertise vom 25. Februar 2013 folgende Diagnosen (Urk. 10/32 S. 13 Ziff. 5.1 und 5.2):

- mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, narzisstischen und impulsiven Zügen (ICD-10 F61)

- ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

- schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-19 F12.1)

- anamnestisch Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2)

    In seiner Beurteilung (S. 13 ff. Ziff. 6) führte der Sachverständige aus, die eigenen Untersuchungsergebnisse stünden weitestgehend im Einklang mit den Ausführungen im Bericht der C.___ vom 1. November 2012. Selbstunsichere, narzisstische und emotional instabile (impulsive) Persönlichkeitszüge seien deutlich erkennbar, wogegen aktuell keine relevanten depressiven Symptome auszumachen seien (S. 14). Es bestünden Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt und Störungen der Emotionsregulation mit Mangel an Zuverlässigkeit, Anpassungs- und Teamfähigkeit sowie niedriger Frustrationstoleranz. Im zuletzt ausgeübten Beruf als selbständige Fitness-Lehrerin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 15 Ziff. 6.2).

    In therapeutischer Hinsicht sei – so Dr. D.___ – eine teilstationäre psychiatrische Behandlung, besser noch eine mehrwöchige stationäre Therapie in einer für Persönlichkeitsstörungen spezialisierten Einrichtung zu empfehlen. Abhängig von Therapieerfolg und den persönlichen Lebensumständen respektive den psychosozialen Belastungen (drohender Wohnungsverlust, finanzielle Schulden, Rechtsstreit mit ehemaligem Arbeitgeber, Arbeitslosigkeit), welche bei der hier vorliegenden psychiatrischen Problematik eine nicht unerhebliche Rolle spielten, vermöge die Beschwerdeführerin die chronische psychiatrische Störung mehr oder weniger gut zu kompensieren. Der Cannabiskonsum sei weder Folge noch Ursache des psychischen Leidens (S. 16 Ziff. 6.5 und 6.7).

3.3    Anlässlich eines am 1. April 2014 zuhanden der Helsana Versicherungen AG durchgeführten ambulanten Assessments in der E.___ wurden folgende Diagnosen erhoben (Bericht vom 19. März [richtig: April] 2014, Urk. 10/55/9):

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10)

- Schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.10)

- Status nach Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0)

    Die Ärzte befanden, aktuell imponierten Schwierigkeiten in der Anpassungsfähigkeit, der Zuverlässigkeit, der Teamfähigkeit und im interpersonellen Kontakt sowie eine Störung der Emotionsregulation und eine niedrige Frustrationstoleranz. Der aktuelle Arbeitseinsatz könne nicht als Arbeitsfähigkeit gewertet werden. Die Beschwerdeführerin begebe sich im Sinne einer Expositionstherapie unregelmässig für einige Stunden (anamnestischen Angaben zufolge täglich zirka vier Stunden, vgl. S. 6 unten) ins Fitnessstudio, um sich wieder daran zu gewöhnen, unter anderen Menschen zu sein. Eine Entlöhnung erhalte sie dafür nicht. Ihre Belastbarkeit sei grundsätzlich schwankend, nervlich sei es ein „up and down“. Zum aktuellen Zeitpunkt scheine aus psychiatrischer Sicht auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit gegeben zu sein.

    Die Ärzte der E.___ gingen prognostisch davon aus, mittelfristig sei auch bei kontinuierlicher und engmaschiger Therapie keine deutliche Besserung der psychiatrischen Symptomatik zu erwarten. Selbst hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit sei nicht mit einer wesentlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen, da letztere insbesondere durch interpersonelle Schwierigkeiten und (mangelnde) Anpassungsfähigkeit eingeschränkt sei, welche vornehmlich durch die Persönlichkeitsstörung bedingt seien. Falls es langfristig zu einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit kommen sollte, sei generell sicherlich eine in wohlwollender und ruhiger Arbeitsatmosphäre zu verrichtende Tätigkeit mit klar strukturierten und überschaubaren Aufgaben anzustreben, welche regelmässige Pausen erlaube und nach Möglichkeit weder Zeitdruck noch Schicht- oder Wochenendarbeit mit sich bringe. Dabei werde es als sinnvoll erachtet, entsprechend dem Wunsch der Beschwerdeführerin eine Arbeit mit Menschen und/oder im Bereich Sport anzustreben (S. 11).

3.4    Der ab 27. Januar 2014 behandelnde med. prakt. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 24. April 2014 (Urk. 10/55/13-15), er stimme der Diagnosestellung von Dr. D.___ zu und gehe ebenfalls davon aus, dass keine Depression vorhanden sei. Es handle sich lediglich um eine depressive Verstimmung (S. 1 f. Ziff. 2). Nicht beipflichten könne er jedoch der gutachterlichen Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Fitnesstrainerin über eine Arbeitsfähigkeit von 70 % verfüge. Deren Leistungsfähigkeit variiere derzeit völlig umgebungsabhängig und könne angesichts der Schwankungen nicht beziffert werden. Langfristig gesehen könne aber die Arbeitsfähigkeit bei entsprechender Umgebung sicher gesteigert werden. Aufgrund ihrer Diagnose sei die Beschwerdeführerin eigentlich in jedem Beruf nur soweit arbeitsfähig, wie sie von ihrer Umgebung ertragen werde und sie diese ertrage. Zurzeit sei sie in einem „Fit u. Dance Swiss Studio“ in einem geschützten Umfeld (zweiter Arbeitsmarkt) beschäftigt, um ihre sozialen Kompetenzen wieder zu trainieren.

3.5    Nach Einsicht in den Bericht der E.___ vom 19. April 2014 und den Bericht von med. prakt. F.___ vom 24. April 2014 führte Dr. D.___ am 15. Juni 2014 (Urk. 10/58) aus, eine an die von ihm diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, narzisstischen und impulsiven Zügen (ICD-10 F61) besser angepasste Tätigkeit als diejenige als selbständige Fitness-Lehrerin lasse sich nicht benennen. Gravierende depressive Symptome habe er bei der Exploration vom 25. Februar 2013 nicht erkennen können. Die klinisch intakten kognitiven Funktionen, das gepflegte äussere Erscheinungsbild, die gute affektive Schwingungsfähigkeit, der erhaltene Antrieb und die fehlenden sozialen Rückzugstendenzen sprächen eindeutig gegen eine relevante depressive Störung. Die in der E.___ durchgeführten Testungen (Hamilton-Depressionsskala, Beck-Depressions-Inventar) seien aus versicherungsmedizinischer Sicht als problematisch anzusehen und sollten keinesfalls dazu dienen, das Ausmass einer allfälligen Depression und damit der Arbeits(un)fähigkeit festzulegen. Die in seinem Gutachten vom 25. Februar 2013 angegebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe medizinisch-theoretischen Charakter und orientiere sich an objektivierbaren Funktionseinschränkungen. Es werde nicht berücksichtigt, inwieweit die Beschwerdeführerin von ihrer (Arbeits-)Umgebung ertragen werde oder sie diese ertrage. Diesen Umständen könnten auch motivationale Probleme, eigene Präferenzen und ähnliche IV-fremde Faktoren zugrunde liegen. Insgesamt ergäben sich durch die beiden nachträglich eingereichten Berichte keine neuen Aspekte, welche eine Abänderung seiner eigenen Untersuchungsergebnisse begründeten.

3.6    In dem von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichten Bericht vom 12. November 2014 (Urk. 13) bestätigte der ab 14. August 2014 ambulant behandelnde Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die diagnostische Einschätzung der E.___, wobei er hinsichtlich der Essstörung von einer atypischen Anorexia (ICD-10 F50.1) ausging. Zusätzlich diagnostizierte er eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1) und eine spezifische Phobie (ICD-10 F40.2; S. 2). Er erklärte, in Übereinstimmung mit der E.___ sei gegenwärtig auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aufgrund des langjährigen Verlaufes und der komplexen Symptomatik sei nicht mit kurzfristigen Veränderungen zu rechnen. Angesichts des Alters der Beschwerdeführerin und ihres ausgeprägten Wunsches, im Fitness-Bereich tätig zu sein, seien Wiedereingliederungsmassnahmen zur Erlangung einer Teilarbeitsfähigkeit zu empfehlen (S. 3).


4.

4.1    Vorwegzuschicken ist, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Entscheidungsgrundlage (E. 1.4) entspricht. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf einer fachärztlichen Untersuchung und erging unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden wie auch der relevanten Vorakten. Zudem leuchtet es in der Beurteilung der medizinischen Verhältnisse ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind plausibel. Der Sachverständige ging in diagnostischer Hinsicht – im Einklang mit der übrigen medizinischen Aktenlage – von einer Persönlichkeitsstörung aus und benannte mit den Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt und den Störungen der Emotionsregulation mit Mangel an Zuverlässigkeit, Anpassungs- und Teamfähigkeit sowie niedriger Frustrationstoleranz Einschränkungen im beruflichen Leistungsspektrum, welche auch von den Ärzten der E.___ (E. 3.3) postuliert wurden und sich nicht entscheidend von den im Bericht der C.___ (E. 3.1) aufgeführten Beeinträchtigungen unterscheiden. Dr. D.___ gelangte nachvollziehbar zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine diesen Einschränkungen angepasste Berufstätigkeit wie (selbständige) Fitness-Lehrerin (in einem Pensum von 70 %) zumutbar ist. Die gegenteilige Einschätzung, wonach auf dem freien Arbeitsmarkt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehen soll, vermag hingegen nicht zu überzeugen, fehlt doch jegliche Begründung dafür, weshalb die Beschwerdeführerin mit der notwendigen Willensanstrengung – und allenfalls mit psychiatrischer Unterstützung – in einer beruflichen Tätigkeit, welche den fraglichen Defiziten Rechnung trägt, nicht einsatzfähig sein soll. Dass das negative Leistungsbild der Ausübung einer Tätigkeit im Fitness- und Gesundheitsbereich entgegenstünde, ergibt sich nicht aus den Akten und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgebracht. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass Dr. D.___ eine solche Tätigkeit als angepasst einstufte. Dies gilt umso mehr, als sich auch die Fachärzte der E.___ (E. 3.3) und Dr. G.___ (E. 3.6; vgl. auch die im Gutachten von Dr. D.___ [Urk. 10/32/7] zitierte Einschätzung von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die besten beruflichen Möglichkeiten in einer Tätigkeit als Sport-Coach erblickte) für eine Berufstätigkeit in dieser angestammten Branche aussprachen.

4.2    Die Stellungnahme von Dr. G.___ vom 12. November 2014 (E. 3.6) vermag das Gutachten von Dr. D.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Zunächst fällt in Bezug auf die Einschätzung von Dr. G.___ ins Gewicht, dass er die Beschwerdeführerin erst seit 14. August 2014 behandelt und er sich deshalb kaum über den massgebenden Beurteilungszeitraum (BGE 134 V 392 E. 6, 132 V 215 E. 3.1.1, 129 V 167 E. 1) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2014 (Urk. 2) auszusprechen vermag, zumal nicht ersichtlich ist, dass ihm die relevanten medizinischen Voraktennamentlich das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ – vorgelegen hätten. Sodann verzichtete er in seinen kurz gehaltenen Ausführungen darauf, seine Einschätzung und insbesondere die Verneinung einer Einsatzfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt anhand von objektiven Befunden nachvollziehbar zu begründen, sodass unklar bleibt, inwieweit diese auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruht. Hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung berichtete er, bislang einzig emotional-instabile Anteile beobachtet zu haben, ohne indes darzutun, dass sich dadurch in Bezug auf das berufliche Leistungsspektrum weitergehende als die vom Dr. D.___ beschriebenen Defizite ergäben.

    Sodann ging Dr. G.___ – in Abweichung zur Einschätzung von Dr. D.___ (E. 3.2 und E. 3.5) und dem vormals behandelnden Facharzt med. prakt. F.___ (E. 3.4), welche übereinstimmend eine relevante depressive Erkrankung verneint hatten – mit den Ärzten der E.___ (E. 3.3) von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), aus. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass praxisgemäss einer depressiven Störung grundsätzlich nur dann invalidisierende Wirkung zuzuschreiben ist, wenn eine konsequente Depressionstherapie mit Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2). Davon kann hier nicht die Rede sein, da die Beschwerdeführerin eine medikamentöse Therapie ablehnt und keine intensive psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nimmt. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob tatsächlich eine depressive Symptomatik ausgewiesen ist.

    Soweit Dr. G.___ in diagnostischer Hinsicht zusätzlich von einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer sozialen Phobie (Vermeidung von Menschenmengen) und einer spezifischen Phobie (Angst vor Insekten und Ungeziefer) ausging, steht dies im Widerspruch zu den Einschätzungen der übrigen mit der Beschwerdeführerin befassten Fachärzte, welche einhellig keinen Anlass für eine solche Diagnosestellung sahen. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass daraus eine Beeinträchtigung des beruflichen Leistungsvermögens resultierte.

4.3    Zusammengefasst sind den Akten keine objektiven Gesichtspunkte zu entnehmen, welche den Beweiswert der Expertise von Dr. D.___ zu erschüttern vermögen und auf eine höhergradige als die gutachterlich attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliessen lassen. Insofern ist davon auszugehen, dass in der angestammten Tätigkeit (zumindest) ab Februar 2013 eine Arbeitsfähigkeit von jedenfalls 70 % bestand. Damit scheitert ein Anspruch auf eine Invalidenrente bereits am Erfordernis des bestandenen Wartejahres, mithin einer einjährigen Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch (E. 1.3).

    Dementsprechend erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 20. August 2014 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.

5.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden.

5.2    Da vorliegend die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (vgl. Urk. 7-8), ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

    Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 700.-- festzusetzenden Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 18. September 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,



und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis Zürich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBuchter