Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00966




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Buchter

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 9. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1988, absolvierte im Sozialpädagogischen Zentrum Z.___ von 2009 bis 2011 eine Lehre als Schreiner (Urk. 8/8 Ziff. 5.3 und Urk. 8/17 S. 2) und arbeitete hernach im Familienbetrieb (Reinigungsbranche), welche Stelle er später aufgab (Urk. 8/16). Am 29. Februar 2012 wurde er unter Hinweis auf psychische Probleme von seiner Gemeinde bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung gemeldet (Urk. 8/1 und Urk. 8/3) und ersuchte am 27. März 2012 (Urk. 8/8) in eigenem Namen um Leistungen. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und stellt ihm mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2012 (Urk. 8/20) die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. September 2012 in Aussicht. Gleichzeitig (Urk. 8/18) auferlegte sie ihm eine Schadenminderungspflicht im Sinne der Durchführung einer fachmedizinischen Behandlung. Mit Verfügungen vom 11. Januar 2013 (Urk. 8/26, Urk. 8/30 und Urk. 8/22) sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie angekündigt eine ganze Rente ab 1. September 2012 zu.

1.2    Im September 2013 (Urk. 8/36) leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein, holte Auskünfte beim Versicherten ein und tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Sodann holte sie Stellungnahmen ihres Regionalärztlichen Dienstes (RAD) ein und verfügte – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/44) – am 29. August 2014 (Urk. 2) unter Hinweis auf eine Verletzung der Schadenminderungspflicht die Einstellung der Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats.


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 17. September 2014 (Urk. 1) Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Weiterausrichtung der Rente. Die IV-Stelle beantragte am 6. November 2014 (Urk. 7) Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 13. November 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 6. März 2015 (Urk. 12) legitimierte sich der Rechtsdienst Integration Handicap als Rechtsvertretung des Versicherten und ergänzte die Beschwerde. Die IV-Stelle verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes riauf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Laut Abs. 2 derselben Bestimmung hat sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen für die Beurteilung zu unterziehen, soweit diese notwendig und zumutbar sind. Kommt die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

    Die Verletzung der Auskunfts oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Mithin muss es sich jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln. Dabei darf das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein. Dies ist etwa dann gegeben, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N 51 zu Art. 43, mit Hinweis),

1.4    Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1).     

    Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Rente damit, der Beschwerdeführer sei der auferlegten Schadenminderungspflicht vom 8. Oktober 2012 (fachgerechte medizinische stationäre Behandlung) nicht „nachgegangen“. Ärztlicherseits sei bestätigt worden, dass er die letzte Psychotherapie im Juni 2012 habe durchführen lassen. Eine weitere Behandlung sei von seiner Seite aus nicht gewünscht worden. Aufgrund der Akten könne von einer deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und somit von einer IV-Renten ausschliessenden Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Mit Einwandschreiben habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, seit letztem Jahr bei Dr. med. A.___ in ambulanter und medikamentöser Behandlung zu sein. „Gemäss“ der erneuten Überprüfung des Sachverhaltes sei medizinisch-theoretisch davon auszugehen, dass mit einer seit Oktober 2012 konsequenten stationären resp. teilstationären fachärztlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % bis 100 % erreicht worden wäre. Somit sei die Schadenminderungspflicht erst ab November 2013 umgesetzt worden.

    In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2014 (Urk. 7) ergänzte die Beschwerdegegnerin, aufgrund der rein psychischen Problematik sei für den Beschwerdeführer ersichtlich gewesen, dass er sich in ambulante und stationäre fachpsychiatrische Behandlung zu begeben gehabt hätte. Dieser Pflicht sei er auch mit der Wiederaufnahme der Behandlung bei Dr. A.___ nicht nachgekommen. Diese sei keine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Da der Beschwerdeführer in keiner stationären psychiatrischen Behandlung mehr gewesen sei und die nicht fachgerechte Behandlung bei Dr. A.___ erst im Revisionsverfahren wieder aufgenommen habe, sei er seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen.

2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor (Urk. 1), eine Behandlung wie die verlangte habe er 2011 bis Januar 2012 gemacht (insgesamt drei Einweisungen). Ebenfalls habe er 2012 eine teilstationäre Behandlung in der Clienia B.___ gehabt, welche er aufgrund einer neuen Beziehung und der darauf folgenden Besserung des Gemütszustandes abgebrochen habe. Eine weitere stationäre Behandlung würde ihn aus seinem sozialen Umfeld reissen und wäre kontraproduktiv, da er seiner Teilzeitstelle (20 %) nicht mehr nachkommen können würde, weil die Therapien zeitlich nicht mit der Arbeit vereinbar seien.

    Mit Ergänzung vom 6. März 2015 (Urk. 12) führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aus, in dem der Auferlegung der Schadenminderungspflicht zugrunde liegenden RAD-Bericht sei lediglich ausgeführt worden, eine fachgerechte medizinische Behandlung sei sinnvoll und allenfalls wäre gar eine stationäre Behandlung aufzuerlegen. Inwiefern sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, habe der RAD nicht ausgeführt. Indem der Beschwerdeführer daraufhin die Behandlung bei Dr. A.___ weitergeführt und nach einem kurzen Unterbruch im November 2013 wieder aufgenommen habe, sei er der Auflage nachgekommen. Zwar handle es sich bei Dr. A.___ nicht um eine Fachärztin der Psychiatrie, als Ärztin FMH mit Schwerpunkt psychosomatische Medizin und Psychotherapie verfüge sie aber sehr wohl über entsprechende fachärztliche Kenntnisse (S. 5). Weiter sei die Frage, inwieweit sich eine durchgehende fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung günstig auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte, von RAD-Arzt Prof. Dr. med. C.___ beantwortet worden, welcher Facharzt der Pädiatrie und nicht Facharzt der Psychiatrie sei, weshalb auf seine Einschätzung einer möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % oder gar 100 % nicht abgestellt werden könne. Noch weniger abgestellt werden könne auf die Ausführungen und die Schlussfolgerungen der Kundenberaterinnen der Beschwerdegegnerin, welche gar von einer vollumfänglichen Verbesserung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen seien (S. 6).


3.

3.1

3.1.1    Der Rentenzusprache vom 11. Januar 2013 lag unter anderem der Austrittsbericht der D.___ AG vom 31. Januar 2012 (Urk. 8/13/6-8) über die dritte Hospitalisation vom 22. November 2011 bis 13. Januar 2012 (nach Hospitalisationen vom 20. Mai bis 31. August 2011 [Urk. 8/13/25-28] und vom 28. September bis 4. Oktober 2011 [Urk. 8/13/18-20]) zu Grunde. Die Fachpersonen diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Probleme mit Bezug auf: Akzentuierung von Persönlichkeitszügen sowie einen Verdacht auf eine soziale Phobie. Weiter verwiesen sie auf eine anhaltende suizidale Krise vor dem Hintergrund der genannten Diagnosen. Als auslösende Bedingungen hätten die damalige schwierige familiäre Situation (Trennung der Eltern), THC-Konsum und schwierige Bedingungen während der Lehre identifiziert werden können. Als aufrechterhaltende Faktoren wirkten der soziale Rückzug, die negativen Denkmuster, die Inaktivität, die Strukturlosigkeit und der anhaltende Stress bei der ehemaligen Arbeit (S. 1).

    Bei Eintritt sei es dem Beschwerdeführer immer noch gleich schlecht wie beim letzten Austritt gegangen. Er habe weiterhin Liebeskummer, sehe keinen Sinn im Leben und habe Ende September seine Stelle im Familienbetrieb als Gebäudereiniger (40 % bis 50 %) gekündigt, da er keine Lust mehr gehabt habe zu arbeiten und eine Stelle bei Suizid keinen Sinn ergebe. Er habe keine Tagesstruktur, schlafe bis am Nachmittag. Stetig habe er Suizidgedanken und auch mehrere parasuizidale Handlungen vorgenommen. Seit Jahren fühle er sich depressiv und habe das Gefühl, dass das Leben sinnlos sei. Er brauche das Gefühl, gebraucht zu werden, welches er nie gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe ein Gefühl des Selbsthasses beschrieben, was ihn zum Weinen bringe. Geschildert wurde in anamnestischer Hinsicht sodann ein Suizidversuch der Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2005, welcher in der Familie nie thematisiert worden sei (S. 1 f.).

    Die Fachpersonen beschrieben weiter das durchgeführte achtwöchige DBT-orientierte (Dialektisch-behaviorale Therapie nach Linehan) Kurzprogramm, bestehend aus regelmässigen therapeutischen und pflegerischen Einzelgesprächen, Psychoedukationsgruppe, spezifische Gruppentherapie zum Erlernen von Achtsamkeitsfähigkeiten und einer Bewegungs- sowie Ergotherapiegruppe. Weiter habe der Beschwerdeführer die Schematherapiegruppe und das soziale Kompetenztraining besucht. Während des Aufenthaltes sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine positivere Perspektive für seine Zukunft zu entwickeln inklusive Wiederaufnahme der Arbeit. Gegen Ende der Therapie sei es zum stationären Eintritt einer ehemaligen Mitpatientin gekommen, in die er verliebt sei, welche sich indes ihm gegenüber widersprüchlich verhalte. Entgegen dem Drängen seitens der Klinik habe er sich weder eine ambulante Nachbehandlung noch eine geregelte Tagesstruktur für nach dem Austritt organisiert. Aufgrund fehlender akuter Selbstgefährdung hätten sie den Beschwerdeführer in seine unveränderten sozialen Verhältnisse austreten lassen (S. 3).

3.1.2    Dr. A.___, welche den Beschwerdeführer seit Frühjahr 2011 behandelt, verwies in ihrem Bericht vom 14. Mai 2012 (Urk. 8/13/1-4) in diagnostischer Hinsicht auf die Vorberichte der D.___. Sie schilderte eine Abnahme der Rückzugstendenz, der Beschwerdeführer habe aber immer noch nihilistische Ideen und ein Gespräch mit Exit gehabt. Die Arbeitsfähigkeit schilderte sie als fluktuierend, zeitweise möglich bis 15 Stunden pro Woche. Zurzeit sei der Beschwerdeführer vollumfänglich arbeitsunfähig für seine Tätigkeit in der Gebäudereinigung aufgrund der psychischen Symptomatik, er sei blockiert und nicht motiviert. Die Medikation habe er im Januar 2012 selber abgesetzt.

3.1.3    RAD-Ärztin med. pract. E.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie befand am 30. Juni 2012 (Urk. 8/17/2) aufgrund der medizinischen Berichte einen Gesundheitsschaden als für ausgewiesen samt vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt seit September 2011. Eine Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen sei ausgewiesen. Eine fachgerechte medizinische Behandlung sei sinnvoll, allenfalls sei eine stationäre Behandlung als Schadenminderungspflicht aufzuerlegen und nach einem Jahr erneut eine medizinische Überprüfung vorzunehmen.

3.2

3.2.1    Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens berichtete Dr. A.___ im November 2013 (Urk. 8/38), stellte die bekannten Diagnosen (rezidivierende depressive Störung, Probleme in Bezug auf: Akzentuierung von Persönlichkeitszügen sowie eine soziale Phobie) und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit 6. Mai 2011 (Erstkonsultation) bis auf weiteres. Sie beschrieb die psychische Erkrankung als weiterhin stabil, die Arbeitsfähigkeit sei eingeschränkt in Bezug auf das Pensum und den sozialen Kontext. Bei psychosozial gleichbleibender guter Situation sollte auch die Erkrankung stabil bleiben, allerdings brauche der Beschwerdeführer jetzt auf den Winter hin wieder Antidepressiva und Gespräche.

3.2.2    RAD-Arzt Prof. Dr. C.___, Facharzt Pädiatrie, konstatierte in seinem Bericht vom 21. Februar 2014 (Urk. 8/43/3), der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich – ausgehend vom aktenkundigen Bericht der Dr. A.___ – seit November 2012 nicht verändert. Es bestehe jedoch eine nur ungenügende Behandlung der Erkrankung, eine fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (Dr. A.___ sei nicht Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) bestehe nicht und eine stationäre Behandlung sei nicht durchgeführt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso eine schwere Erkrankung, welche zu einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit führe, während eines Jahres nicht behandlungsbedürftig gewesen sei und warum keine fachärztliche Therapie eingeleitet worden sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei der Schweregrad des Gesundheitsschadens einer rezidivierenden depressiven Störung aktuell wahrscheinlich nur leicht- bis mittelgradig. Eine akzentuierte Persönlichkeit und eine soziale Phobie mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit seien nicht nachvollziehbar.

    Prof. Dr. C.___ führte weiter aus, im Hinblick auf die Fahreignungsprüfung sei im Arztbericht vom 30. November 2012 (Urk. 8/38/5) attestiert worden, dass der Beschwerdeführer keine Psychopharmaka mehr einnehme. Die offenbar im Hinblick auf die Rentenrevision neu eingeleitete pharmakologische Therapie mit Cymbalta 2 x 30 mg erscheine weder bei der Wahl des Medikamentes, der Dosierung noch bei der Compliance des Beschwerdeführers konsequent durchgeführt. Eine fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei zumutbar und sollte medizinisch-theoretisch zu einer substantiellen Verbesserung führen.

    Am 21. Februar 2014 (Urk. 8/43/4) ergänzte Prof. Dr. C.___, dass ein konkreter Wert für die Arbeitsfähigkeit, welche der Beschwerdeführer bei korrekter Durchführung der geforderten Therapie erlangt hätte, nicht sicher anzugeben sei. Es sei aber davon auszugehen, dass sowohl in angestammter wie angepasster Tätigkeit mindestens eine Arbeitsfähigkeit von 50 % hätte erreicht werden können.

3.2.3    Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens präzisierte Dr. A.___ am 12. März 2014 (Urk. 8/48), der Beschwerdeführer befinde sich seit November 2013 wieder in regelmässiger Behandlung. Die Therapie werde weitergeführt, Sitzungen seien ca. alle drei Wochen geplant. Als Medikation erwähnte sie Triptyzol 50 mg abends.

3.2.4    Hierauf nahm Prof. Dr. C.___ am 30. Juni und 5. August 2014 (Urk. 8/49/2) erneut Stellung und hielt fest, die aktuelle Behandlung bei Dr. A.___, Praktische Ärztin (Fachausweis psychosomatische und psychosoziale Therapie), sei im November 2013 wieder aufgenommen worden, eine Psychopharmakotherapie sei ebenfalls ab diesem Zeitpunkt wieder begonnen worden. In diesem Sinn sei die Schadenminderungspflicht ab diesem Zeitpunkt erfüllt. Es sei davon auszugehen, dass eine seit Oktober 2012 durchgehende fachärztlich-psychiatrische Therapie (stationär resp. teilstationär) medizinisch-theoretisch zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % bis 100 % geführt hätte.


4.

4.1    Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsschrift vom 17. September 2014 (Urk. 1) vorweg geltend, eine stationäre resp. teilstationäre Behandlung sei ihm nicht zumutbar gewesen (Ausreissen aus sozialem Umfeld, Teilzeitstelle nicht mehr ausübbar, vgl. E. 2.2).

4.2    Zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Massnahme sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, insbesondere die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Die Zumutbarkeit einer Massnahme ist umso eher zu bejahen, als die fragliche Massnahme unbedenklich erscheint und die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (SVR 2008 IV Nr. 7 S. 20-21 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen).

4.3

4.3.1    Aufgrund der geschilderten Rechtslage (E. 1.3 und E. 4.2) ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer sowohl eine stationäre wie auch eine teilstationäre Therapie ohne weiteres zumutbar gewesen wäre. Sein soziales Umfeld, aus dem er nicht herausgerissen werden wollte, besteht vorweg aus seinem Bruder und seiner Mutter, mit welchen er zusammenwohnt (Urk. 8/38/5). Dass er neu einen breiten Freundeskreis hätte, machte er nicht geltend. Auch eine allfällige glückliche Liebesbeziehung wäre einer Therapie nicht entgegengestanden, hätte doch diese mittels Besuchen und anlässlich von Wochenendurlauben ausgelebt werden können.

4.3.2    Auch der Hinweis auf die Arbeit des Beschwerdeführers verfängt nicht. Nach der aktenkundigen Stellenaufgabe im Herbst 2012 bestätigte der Arbeitgeber (Grossvater) am 26. November 2013 (Urk. 8/40) erneute Lohnzahlungen ab Januar 2013 bei einer Arbeitszeit von 15 Stunden pro Woche. Auch wenn damit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer wieder arbeitete, war nicht zu befürchten, dass er diese Anstellung verliert, wenn er zwischenzeitlich therapiebedingt ausfällt. Immerhin wurde er auch nach seiner lustlosigkeitsbedingten Stellenaufgabe im Jahr 2012 wieder eingestellt. Sodann ist es im Interesse der Invalidenversicherung wie auch in jenem des Beschwerdeführers selber, dass ein Fortschritt in der gesundheitlichen Situation eintritt. Die Teilzeittätigkeit im Betrieb des Grossvaters verliert bei dieser globaleren Betrachtung an Bedeutung.

4.3.3    Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer sodann aus dem Umstand, dass die bisherigen stationären Aufenthalte wenn überhaupt von geringer Wirkung waren. So trat er im Rahmen der zweiten und dritten Hospitalisation jeweils aus eigenem Antrieb aus (Urk. 8/13/20 und Urk. 8/13/8) und lehnte zuletzt gar eine Anschlusslösung im Sinne einer ambulanten Therapie ab. Dass von einer konsequenten Therapie – allenfalls in einer anderen Klinik und unter fordernderen Bedingungen – kein Resultat erzielbar wäre, ergibt sich jedenfalls nicht aus den Akten. Im Gegenteil betonten die Ärzte durchwegs die Wichtigkeit entsprechender Therapien und die behandelnde Dr. A.___ erwartete durch Medikation und Psychotherapie eine Verbesserung der Situation (Urk. 8/13/3 Ziff. 1.8).


5.

5.1    Damit stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer die auferlegte Schadenminderungspflicht erfüllt hat. Diese umschrieb die Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2012 (Urk. 8/18) in verbindlicher Weise wie folgt:

    „Es ist eine fachgerechte medizinische sowie stationäre Behandlung durchzuführen. Durch das Durchführen dieser Massnahmen kann von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und somit auch von der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. () Wir erwarten deshalb, dass Sie sich der oben erwähnten Massnahme oder Behandlung unterziehen, und werden dies mit amtlicher Revision per 1. September 2013 überprüfen. Sollten wir dabei feststellen, dass Sie sich der vorgesehenen Behandlung bzw. Massnahme nicht unterzogen haben, werden wir ihren Rentenanspruch so beurteilen, als ob sie durchgeführt worden wäre. Dies kann zur Einstellung oder Kürzung der Rente führen (Art. 21 Abs. 4 ATSG).“.

5.2    Nicht von Relevanz ist, dass die RAD-Ärzte keinen Grund für eine erneute stationäre Behandlung nannten (Urk. 12 S. 5), ist doch notorischerweise davon auszugehen, dass eine stationäre psychotherapeutische Behandlung zumindest Aussicht auf eine Besserung haben kann. Die Anordnung erweist sich in dem Sinne als durchaus nachvollziehbar und – bei entsprechender Zumutbarkeit (E. 4) – als verbindlich.

5.3    Aufgrund der sprachlich nicht vollumfänglich präzisen Formulierung erschliesst sich nicht vollends, was die Beschwerdegegnerin genau vom Beschwerdeführer verlangen wollte. Namentlich ist die Forderung, eine „medizinische sowie stationäre Behandlung“ durchzuführen, insofern unklar, als eine stationäre Behandlung ein Unterbegriff einer medizinischen Behandlung ist und nicht erkennbar ist, inwiefern nebst einer stationären Behandlung, welche zweifelsohne medizinischen Charakters zu sein hat, noch eine medizinische stattfinden sollte.

    Anzunehmen ist, dass die Beschwerdegegnerin neben einer stationären Behandlung eine ambulante verlangen wollte. Immerhin spricht ihre Formulierung dafür, dass sie von einer Verbesserung durch das Durchführen dieser Massnahmen (Mehrzahl) ausgehe. Allerdings verwendete die Beschwerdegegnerin im Folgenden wieder die Einzahl durch das Ausdrücken der Erwartung, dass sich der Beschwerdeführer „der oben erwähnten Massnahme oder Behandlung“ unterzieht.

    Klar ist aufgrund der Formulierung einzig, dass die Beschwerdegegnerin die Durchführung einer stationären Therapie verlangte, denn eine solche wurde explizit erwähnt.

5.4    Eine ambulante Therapie bei der Hausärztin mag – angesichts der Spezialisierung im psychotherapeutischen Bereich – allenfalls als „fachgerechte medizinische Behandlung“ gelten (vgl. das Vorbringen des Beschwerdeführers, Urk. 12 S. 5). Dass der Beschwerdeführer aber guten Glaubens der Meinung gewesen sein konnte, damit der unmissverständlichen Forderungen nach einer statioren Behandlung Genüge zu tun, trifft nicht zu. Zu bemerken ist sodann, dass die dreiwöchentlich verabredeten Sitzungen jedenfalls nicht als „engmaschige“ Behandlung (Urk. 12 S. 5) eines in hohem Masse Arbeitsunfähigen bezeichnet werden können.

    Wie es sich damit genau verhält, kann indes offen bleiben. Denn es ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer nach dem Austritt aus der F.___ im Januar 2012 und entgegen dem Rat der Klinik keine ambulante Psychotherapie durchführte. Erneute Therapiebemühungen sind erst nach Einleitung des Revisionsverfahrens ab November 2013 ausgewiesen (Urk. 8/48). Damit ist der Beschwerdeführer der auferlegten Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Anzufügen bleibt, dass auch die Situation ab November 2013 nicht in Einklang mit der auferlegten Schadenminderungspflicht zu bringen ist, kann doch – bei grundsätzlich geforderter stationärer Therapie – eine dreiwöchentliche Behandlung unter keinem Betrachtungswinkel als ebenbürtig interpretiert werden.

5.5    Hat der Beschwerdeführer die Schadenminderungspflicht nicht erfüllt, durfte die Beschwerdegegnerin androhungsgemäss so verfahren, als wäre der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen nachgekommen und hätte er eine stationäre Therapie absolviert.


6.

6.1    In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Wenn Prof. Dr. C.___ „aus versicherungsmedizinischer Sicht“ lediglich von einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Störung ausgeht und weder der akzentuierten Persönlichkeit noch der sozialen Phobie eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuerkennen will (E. 3.2.2), mag das alles zutreffen (ausser der Umstand, dass sich die „versicherungsmedizinische Sicht“ nicht über die Diagnose, sondern höchstens über deren Relevanz ausspricht), entspricht aber gleichwohl lediglich einer anderen Beurteilung des unveränderten Sachverhalts und ist damit revisionsrechtlich nicht von Belang. Dies umso mehr, als er den Beschwerdeführer nicht selber untersucht hat und zudem – wie auch Dr. A.___ (E. 3.2.1) - ausdrücklich eine unveränderte Situation konstatierte.

6.2    Damit ist zu prüfen, ob und falls ja inwiefern sich der Gesundheitszustand verbessert hätte, wenn der Beschwerdeführer die angeordnete Therapie besucht hätte. Hierzu enthalten die Akten lediglich die Einschätzungen von RAD-Arzt Prof. Dr. C.___, welcher - unter Vorbehalt, dass ein Wert nicht sicher anzugeben sei - im Februar 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (E. 3.2.2) und im August 2014 eine solche von 50 % bis 100 % (E. 3.2.4) nannte.

    Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, dass RAD-Arzt Prof. Dr. C.___ Facharzt für Pädiatrie und nicht für Psychiatrie und Psychotherapie ist (E. 2.2), weshalb der Beweiswert seiner Einschätzung eingeschränkt ist. Hinzu kommt, dass Prof. C.___ seine Angaben nicht begründete und diese auch nicht konsistent sind. Nachdem er anfänglich von einer möglichen 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen war, änderte er diese Einschätzung wenig später und ohne sich über die Gründe auszusprechen auf eine solche zwischen 50 % und 100 %. Bereits die letztgenannte Spanne zeigt, dass es sich dabei nicht um eine fundierte Beurteilung handeln kann, sondern wohl eher einer rudimentären Schätzung entspricht.

6.3    Bei dieser dürftigen medizinischen Sachlage ist der Schluss unzulässig, der Beschwerdeführer hätte bei korrekter Durchführung der geforderten Therapiebemühungen wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit erreicht. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben. Es drängen sich sodann weitere Abklärungen auf im Sinne einer (begründeten) fachärztlichen Einschätzung, welche Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer bei Absolvierung der geforderten stationären Therapie bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu erwarten gewesen wäre. Je nach Ergebnis wird die Beschwerdegegnerin sodann einen Einkommensvergleich durchzuführen und den massgeblichen Invaliditätsgrad zu errechnen haben, worauf über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers ab 29. August 2014 (bzw. ab dem Ende des der Zustellung folgenden Monats) neu zu verfügen sein wird.


7.

7.1    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos.

7.2    Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht sodann gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zu, welche auf Fr. 1‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist.



Das Gericht erkennt:

1.Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 29. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger