Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00967




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 14. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli

Schraner & Partner Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1985, meldete sich bei der Invalidenversicherung am 27. Juni 2003 (Urk. 7/2) und ein weiteres Mal am 10. Januar 2005 (Urk. 7/42) zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste unter anderem eine praktische Eignungsabklärung im Hinblick auf eine erstmalige berufliche Massnahme, die vom 9. Mai bis 29. Juli 2005 (Urk. 7/59) und vom 3. April bis 30. Juni 2006 (Urk. 7/81) erfolgte. Sodann erteilte sie eine Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Elektropraktiker (Urk. 7/92); mit Verfügung vom 25. September 2007 wurde die berufliche Massnahme abgebrochen (Urk. 7/108). Am 11. November 2008 gewährte sie ein Job Coaching (Urk. 7/124). Sodann veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten, das am 4. August 2009 erstattet wurde (Urk. 7/136). Am 15. April 2010 (Urk. 7/152), am 14. Juli 2010 (Urk. 7/157) und am 25. Januar 2012 (Urk. 7/175) sprach sie dem Versicherten weitere berufliche Massnahmen zu. Am 19. August 2013 schloss der Versicherte die Ausbildung zum Automatikmonteur EFZ ab (Urk. 7/211).

    Die IV-Stelle veranlasste - nachdem sie mit Vorbescheid vom 3. April 2013 in Aussicht gestellt hatte, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 7/195) - ein polydisziplinäres Gutachten, das am 4. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 7/230).

    Mit Verfügung vom 20. August 2014 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 7/237 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 19. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. August 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei ein psychiatrisches sowie ein pharmakologisches Gutachten anzuordnen und ihm gestützt darauf eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Alkoholismus, (Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründen für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr werden sie invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens sind, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b).

1.3    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gemäss dem eingeholten Gutachten sei der Beschwerdeführer als Automatik-Monteur EFZ und für alle körperlich leichten bis mittelschweren Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig (S. 2 unten).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seitens des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei das eingeholte Gutachten als nicht schlüssig verworfen worden. Dass die Beschwerdegegnerin dennoch darauf abstelle, verletze den Untersuchungsgrundsatz, der hier bestimmte zusätzliche Abklärungen gebiete (S. 6 ff. Ziff. 9).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten abgestellt werden kann, und - bejahendenfalls - wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und einem allfälligen Invaliditätsgrad verhält.


3.

3.1    Am 4. August 2009 erstattete Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/136/1-18). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten, die Ergebnisse einer neuropsychologischen Abklärung und ein Explorationsgespräch am 29. April 2009 (S. 1).

    Er führte aus, psychiatrische Diagnosen im engeren Sinn könnten keine erhoben werden. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gemäss Neuropsychologie nannte er (S. 14 Ziff. 4.1) eine kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten (Dyslexie, Dyskalkulie) bei durchschnittlichem allgemeinen kognitiven Leistungsniveau (ICD-10 F81.3). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Zustand nach Cannabisabusus, sistiert seit 2005 (S. 14 Ziff. 4.2).

    Aufgrund der neuropsychologischen Diagnose könne im Rahmen einer fachärztlich psychiatrischen Einschätzung von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen werden. Zwar sei der Explorand in der Lage, handwerkliche Tätigkeiten praktisch zu erfassen und auszuüben, hingegen bestünden erhebliche Einschränkungen im theoretischen Verständnis im Sinne einer erheblichen Lernproblematik (S. 16 Ziff. 6).

3.2    Gemäss Austrittsbericht vom 3. Februar 2011 der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ fuhr der Beschwerdeführer am 26. Januar 2011 aus ungeklärten Gründen gegen einen Baum (S. 3 oben), erlitt ein Polytrauma und war sodann bis am 2. Februar 2011 hospitalisiert (S. 1 oben).

    Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte):

- Schädelhirntrauma

- Fraktur Condylus occipitalis links, in den Clivus ausstrahlend

- leichte traumatische Hirnverletzung

- undislozierte Fraktur des Processus transversus Brustwirbelköper (BWK) 1 rechts

- Thoraxtrauma

- Rippenserienfraktur Costae 3-5 anterolateral links

- kleine Lungenkontusion Lingula / anterolateraler Oberlappen links

- Beckentrauma

- undislozierte Fraktur Massa lateralis Sakrum links, ans Neuroforamen S1 heranreichend

- undislozierte Fraktur vorderer Acetabulumpfeiler links

    Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 28. Februar 2011 attestiert (S. 1 unten).

3.3    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 16. Januar 2013 (Urk. 7/190) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 1990 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- chronisch rezidivierendes cervico- / thorako- / lumbospondylogenes Syndrom bei Zustand nach Repositionsspondylodese L5/S1 (2004) und endoskopischer Diskektomie L4/5 (2008)

- chronische Bronchitis mit rezidivierenden asthmatischen Exazerbationen

- Verdacht auf grenzwertige Intelligenzminderung mit latenter Bildungsbeeinträchtigung

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er das Polytrauma vom 26. Januar 2011 mit Schädelhirntrauma, Thoraxtrauma und Beckentrauma (Ziff. 1.1 am Schluss).

    Anamnestisch erwähnte er rezidivierende Schmerzexazerbationen und tage- bis wochenlange Arbeitsunfähigkeiten (Ziff. 1.4). Prozentuale Angaben zur Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Automatik-Monteur seien nicht möglich (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei ganztags, mit wiederkehrenden Arbeitsausfällen, zumutbar; es bestehe eine leichtgradige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit (Ziff. 1.7).

3.4    Am 4. Juni 2014 erstatteten die Ärzte der MEDAS B.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/230/1-36). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 18 ff.) sowie ein rheumatologisches (Urk. 7/230/41-46), ein neurologisches (Urk. 7/230/48-52) und ein psychiatrisches (Urk. 7/230/53-60) Teilgutachten.

    Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie keine (S. 33 Ziff. 4.1), als solche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 33 f. Ziff. 4.2):

- schizoide Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dissozialen Anteilen (ICD-10 F60.1)

- iatrogene Opiatabhängigkeit (Tramal) und Benzodiazepin-Abhängigkeit (aktuell Seresta), gegenwärtige Einnahme regelmässig und auch tagsüber

- Status nach mehrjährigem Cannabiskonsum, zum Teil in hohen Dosen

- panvertebral diffus ausstrahlendes Schmerzsyndrom beidseits ohne rheumatologische Diagnose

- Status nach Spondylodese L5/S1 am 5. April 2004, anamnestisch nach Spondylolyse / Spondylolisthesis Grad I nach Meyerding

- Status nach anamnestisch endoskopischer Diskektomie L4/5 links am 2. Juli 2008

- feiner Händetremor

- anamnestisch seit Kindheit

- unklare rezidivierende Schmerzkrisen mit vollständiger Immobilisation; Differentialdiagnose (DD): durch die Opioid-/Benzodiazepinabhängigkeit bedingt?

- Nikotinabusus

- Status nach Auto-Selbstunfall am 26. Januar 2011 mit schweren (einzeln genannten) Verletzungen

    Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe nach langen Eingliederungsbemühungen im August 2013 die Lehre als Automatik-Monteur (EFZ) abgeschlossen. In dieser Tätigkeit erachteten sie ihn als voll arbeitsfähig, insbesondere, nachdem er angegeben habe, dass es hier ganz verschiedene Aufgabenbereiche gebe, von feinmotorischen Arbeiten bis zu Arbeiten mit schweren Metallteilen (S. 34 Ziff. 5.1).

    Der Beschwerdeführer sei in sämtlichen körperlich leichten und mittelschweren Arbeiten voll arbeitsfähig. Bei Status nach zwei Rückenoperationen könne er keine Schwerarbeit mehr verrichten, aber es stünden ihm beispielsweise im Bereiche des Automatik-Monteurs verschiedene Arbeitsfelder offen, die nicht mit Schwerarbeit einhergingen (S. 34 Ziff. 5.2).

    Bezüglich Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, im Vordergrund und an erster Stelle stehe der Opioid- und Benzodiazepinentzug. Es bestehe absolut keine Indikation zu diesen Pharmaka; es sei möglich bis wahrscheinlich, dass der Versicherte vor allem durch diese Pharmaka eingeschränkt sei, dies neben seiner Persönlichkeitsstörung. Da er schon seit 10 Jahren immer wieder (oder dauernd) Tramal einnehme, dürfte eine ambulante Entzugstherapie nicht mehr erfolgversprechend sein, sondern eine stationäre Massnahme notwendig werden (S. 34 Ziff. 5.3).

    Betreffend berufliche Massnahmen führten sie unter anderem aus (S. 35 oben):

Eigentliche berufliche Massnahmen entfallen an sich. Die Lebens- und Eingliederungsgeschichte des Versicherten hat uns betroffen gemacht: Der noch sehr junge Mann leidet an einer Persönlichkeitsstörung, wegen derselben er an sich nicht arbeitsunfähig ist. Über viele Jahre erfolgten intensive Eingliederungsbemühungen, und im Jahre 2013 hatte es die IV geschafft, der Versicherte konnte einen Fähigkeitsausweis erwerben. Und nun zeigt sich, dass [er] auch noch das Abhängigkeitsproblem hat. Wie wir dargelegt haben, ist der Versicherte schwer gefährdet. Aus eigenem Antrieb wird [er] keine Arbeit suchen, da er sich als arbeitsunfähig betrachtet. Wenn bei ihm kein Entzug gelingt, wird er total in Abhängigkeit und letztendlich Arbeitsunfähigkeit abrutschen - mit anderen Worten: Es droht wieder Arbeitsunfähigkeit.

    Eine entsprechende Zusatzfrage beantworteten die Gutachter dahingehend, dass der Versicherte an einer schizoiden Persönlichkeitsstörung leide und an den entsprechenden Eigenartigkeiten, die zu einer solchen Störung gehören könnten, die sie im Einzelfall dann aber nicht erklären könnten. Leider sei die Persönlichkeitsstörung durch die iatrogene Abhängigkeit überlagert, so dass ein nur schwer durchschaubares Konvolut von Störungsmöglichkeiten bestehe, die aber durch entsprechende Massnahmen (Entzug, gewisser Druck) korrigierbar sein sollten (S. 35 Ziff. 6.1).

3.5    Nachfragen seitens des RAD (Urk. 7/231) beantworteten die Gutachter am 23. Juni 2014 (Urk. 7/232).

    Sie wiesen darauf hin, dass im psychiatrischen Teilgutachten die gestellte Diagnose entwickelt worden und einzelne Diagnose-Kriterien dargestellt und belegt worden seien. Insbesondere das Fehlen tragfähiger Beziehungen und die Vorliebe für Fantasien seien Kardinalsymptome einer schizoiden Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 (S. 1 unten).

    Zum Einfluss der psychotropen Medikation auf die Psychopathologie führten sie - nebst dem Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten - unter anderem aus, man dürfe davon ausgehen, dass jeder Arzt den Einfluss von psychotropen Substanzen auf die Psychopathologie kenne. Ferner sei die Thematik auch im Hauptgutachten behandelt, dies insbesondere mit der Forderung eines Entzugs (S. 1 f.).

    Betreffend Schmerzphasen und Arbeitsfähigkeit zitierten sie das psychiatrische Teilgutachten wie folgt (S. 2): „In schmerzfreien Intervallen ist er trotz der Persönlichkeitsstörung voll und ganz arbeitsfähig, und es bleibt dann einzig noch zu entscheiden, ob die von ihm als immobilisierend erlebten Schmerzen eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen oder nicht. - Gewisse Inkonsistenzen in seinen Angaben etwa bei der Schilderung des Sexualverhaltens oder bei der detaillierten Aufzählung seiner Aktivitäten unter den Beschwerden reduzieren den Wert seiner Aussagen und führen dazu, dass ich eine Arbeitsfähigkeit auch unter Schmerzen annehmen muss. - In dieser Gesamtkonstellation ungünstig ist sicher die Einnahme jeder Form von Schmerzmitteln und namentlich von opiathaltigen Präparaten.“

    Schliesslich ergänzten die Gutachter, sie hätten im Konsensgespräch diskutiert (aber im Gutachten nicht ausgeführt), ob der kombinierte Tramal-/Benzodiazepin-Abusus Ursache der eigenartigen Schmerzen sei. Das Auftreten opiatinduzierter unklarer Schmerzzustände sei seit Jahrzehnten beschrieben, von den Opioiden wisse man es noch nicht, hingegen würden in der Literatur unklare Schmerzzustände unter Benzodiazepinen, die nach dem Absetzen wieder verschwänden, beschrieben. Sie könnten sich auch vorstellen, dass unklare Schmerzen des Versicherten Entzugserscheinungen sein könnten und es zu einem Auf und Ab von Einnahme / Weglassen / Einnahme usw. komme (S. 2 Mitte).

3.6    Laut Feststellungsblatt vom 20. August 2014 (Urk. 7/236) gelangte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, der die Nachfragen veranlasst hatte (S. 5 unten), nach Eingang dieser ergänzenden Stellungnahme der Gutachter zum Schluss, das Gutachten sei überwiegend schlüssig und mehrheitlich nachvollziehbar und in seinen Feststellungen mehrheitlich plausibel; es könne darauf abgestützt werden (S. 6 oben).

4.

4.1    Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, auf das eingeholte Gutachten könne nicht abgestellt werden, denn es sei seitens des RAD als nicht schlüssig verworfen worden; es seien bestimmte Aspekte zusätzlich abzuklären (vorstehend E. 2.2).

    Nun hat RAD-Arzt Dr. C.___ zwar ursprünglich gegenüber dem Gutachten gewisse Fragen aufgeworfen. Er jedoch eben diese Fragen den Gutachtern unterbreiten lassen und ist nach Eingang der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter zum ausdrücklichen Schluss gelangt, auf das Gutachten könne abgestützt werden (vorstehend E. 3.6).

    Damit ist der Argumentation des Beschwerdeführers, dass und warum auf das Gutachten nicht abzustellen sei, der Boden entzogen. Da das Gutachten alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.3) erfüllt, hat es damit sein Bewenden.

4.2    Die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung an sich ist, dies wurde im Gutachten dargelegt, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sodann ergibt sich aus der Rückenproblematik lediglich ein Ausschluss von Schwerarbeit, also keine Einschränkung für die Tätigkeit als Automatik-Monteur.

    Die einzige und wesentliche Hürde für die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ist laut Gutachten die Schmerzmittel-Abhängigkeit, die auch (als Auslöser oder im Sinne von Entzugssymptomen) für die phasenweise geklagten Schmerzen ursächlich sein dürfte. Auch wenn sie invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant ist (vorstehend E. 1.2), unterhält sie doch offensichtlich - und wohl in Kombination mit den im Gutachten dargestellten Lebensumständen - die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, nicht arbeitsfähig zu sein.

    Mit den Gutachtern - und auch an die Adresse des Hausarztes, dem das Gutachten zugestellt wurde (vgl. Urk. 7/230/1-36 S. 36 oben) - ist deshalb festzuhalten, dass ein Entzug der medizinisch nicht indizierten Opiate und Benzodiazepine als vordringlich erscheint, um dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, die doch mit erheblicher Mühsal (und finanziellen Aufwendungen der Beschwerdegegnerin) erworbene Berufsqualifikation auch tatsächlich umzusetzen.

4.3    Zusammengefasst ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit besteht. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

5.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Reto Zanotelli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher