Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00968 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 8. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1966 geborene X.___, von Beruf Pflegefachfrau (Urk. 9/2/2), verheiratet und Mutter dreier Kinder, war bis ins Jahr 2010 im angestammten Bereich erwerbstätig (Urk. 9/7 S. 2 f. Ziff. 2) und arbeitete hernach zeitweilig als Tagesmutter (Urk. 9/21 S. 3, Urk. 14 S. 1). Am 19. August 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf Gedächtnisstörungen/-lücken und Vergesslichkeit, bestehend seit zirka dem Jahr 2008, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte am 10. September 2013 ein Standortgespräch mit der Versicherten durch (Urk. 9/7) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 9/16) sowie einen Arztbericht (Urk. 9/21) bei. Überdies holte sie eine Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 9/22 S. 3). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. April 2014 (Urk. 9/23) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen diese am 30. April 2014 (Urk. 9/25) Einwand erhob. Am 18. August 2014 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne.
2. Hiergegen erhob X.___ am 18. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 18. August 2014 sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens, zu welchem sie im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Stellung nehmen könne (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2014 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2014 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Daraufhin reichte sie mit Eingaben vom 13. Januar, 17. März und 14. August 2015 (Urk. 11, Urk. 13, Urk. 15) zusätzliche Arztberichte (Urk. 12, Urk. 14, Urk. 16) zu den Akten. Diese wurden der IV-Stelle am 18. August 2015 (Urk. 17) zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Den diesen Anforderungen genügenden Berichten des RAD kommt ebenfalls Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strengere Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4, 122 V 157 E. 1d; ferner etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3 und 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
1.5 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).
2.
2.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des von der Beschwerdegegnerin auf den 10. September 2013 anberaumten Standortgesprächs, zu welchem sie auf entsprechende Aufforderung hin (Urk. 9/6) verschiedene Arztberichte mitbrachte (Urk. 9/8-15), über Gedächtnisprobleme klagte und angab, die zuletzt bekleideten teilzeitlichen Anstellungen bei der Spitex Y.___ und bei der Stiftung Z.___ aus gesundheitlichen Gründen verloren zu haben (Urk. 9/7 S. 2 Ziff. 2 und S. 3 f. Ziff. 5). Entsprechende Arbeitgeberberichte liegen nicht bei den Akten.
2.2 In der Folge holte die Beschwerdegegnerin den Bericht des A.___, B.___, vom 28. Januar 2014 (Urk. 9/21) ein. Darin stellte Dr. med. C.___, gemäss Medizinalberuferegister (www.medregom.admin.ch; eingesehen am 31. August 2015) Praktische Ärztin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 unten):
- Starke Lern- und Gedächtnisschwäche unklarer Ätiologie (ICD-10 F06.9), differentialdiagnostisch im Rahmen einer depressiven Störung, bestehend seit zirka 2008
- Rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0), aktuell leichtgradige Episode, differentialdiagnostisch Anpassungsstörung (ICD-10 F43.29), Beginn unklar
Die Ärztin hielt fest (S. 1 Mitte), dass die Beschwerdeführerin seit Beginn der Behandlung am 9. April 2013 in ihrem bisherigen Beruf als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt werde. In einer den Einschränkungen (starke Lern- und Gedächtnisbeeinträchtigungen, leichte Aufmerksamkeits- und Planungsdefizite, beeinträchtigte und schwankende Reaktionsgeschwindigkeit, reduziertes praktisches Urteilsvermögen und schlussfolgerndes Denken; vgl. S. 4 oben) angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % möglich.
2.3 Dr. med. D.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, äusserte sich in der RAD-Stellungnahme vom 8. April 2014 wie folgt (Urk. 9/22 S. 3): „Der RAD ist kein Abklärungs- und Diagnostikinstitut. Die aktuell angegebenen Diagnosen sind nicht gefestigt (Gedächtnisschwäche), und die weiteren Dg leichte depressive Episode einer rezid. depr. Störung und Anpassungsstörung sind nicht schwergradig und dauerhaft (sondern therapiefähig), damit liegt (noch) kein chronifizerter, schwerer Gesundheitsschaden vor, der die Leistungsfähigkeit als Spitex-MA erheblich und langfristig einzuschränken vermag.“
Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin – entsprechend ihrem Vorbescheid vom 9. April 2014 (Urk. 9/23) – mit Verfügung vom 18. August 2014 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, es sei kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen.
3.
3.1 Vom 22. August bis 10. September 2014 war die Beschwerdeführerin nach notfallmässiger Selbstzuweisung aufgrund einer Schmerzexazerbation bei lumboradikulärem Schmerzsyndrom links im Spital E.___ hospitalisiert. Im beschwerdeweise aufgelegten Bericht vom Austrittstag (Urk. 3) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- Lern- und Gedächtnisstörung, Erstdiagnose mindestens 2011, anamnestisch seit 2008
- differentialdiagnostisch im Rahmen einer limbischen Encephalitis, Pseudodemenz
- Lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5/S1 links, Erstdiagnose unklar
- bei fortgeschrittener Bandscheibendegeneration LWK5/S1 und paraligamentärer Diskushernie LWK4/5 links mit Nervenwurzelaffektion
- aktuell: mit Hyposensibilität L5/S1 links und eingeschränkter Dorsalextension Fuss links
- Status nach Synkopen bei Sick-Sinus-Syndrom mit Pausen bis 6 Sekunden, Erstdiagnose 8. März 2013
- Schrittmachereinlage am 9. März 2013 (vgl. im Einzelnen Urk. 9/12 und Urk. 9/15)
- Transaminasenerhöhung, Erstdiagnose 22. August 2014
- am ehesten medikamentös bedingt
- Rezidivierende depressive Störung, Erstdiagnose unklar
Im Bericht wurde festgehalten, dass bezüglich der vorbekannten ausgeprägten und (fremd-)anamnestisch progredienten Gedächtnisschwäche aktuell weitere Abklärungen im A.___ durchgeführt würden und im Oktober 2014 eine abschliessende Besprechung mit Dr. C.___ stattfinden werde (S. 1 unten und S. 2 Mitte).
3.2 Dr. med. F.___, FMH Neurologie, welche die Beschwerdeführerin auf Zuweisung durch Dr. C.___ am 1. Dezember 2014 verhaltensneurologisch-neuropsychologisch untersucht hatte, befand im Bericht vom 17. Dezember 2014 (Urk. 12 S. 2 unten), die erhobenen Befunde entsprächen einer Funktionsstörung fronto-temporo limbisch, im Vergleich zur Voruntersuchung vom November 2012 allenfalls leicht akzentuiert. Gebessert habe sich dagegen die affektpathologische Alteration, da sich eine schwerwiegende depressive Komponente aktuell weder vom Verhalten her noch anhand des neuropsychologischen Bildes feststellen lasse. Auf das Ausmass der kognitiven Befunde nähmen sicher die vorbestehenden Leistungsschwächen (ADS-Komponente und Lernschwäche) Einfluss. Aggravierend wirke sich zudem die leichte vaskuläre Enzephalopathie aus. Differentialdiagnostisch bleibe die zusätzliche Entwicklung einer neurodegenerativen Erkrankung vorerst nicht ausgeschlossen. Zur weiteren differentialdiagnostischen Abgrenzung sei eine ergänzende Liquor-Untersuchung mit Bestimmung von Tau-, Phospho-Tau- und Amyloid-Protein, gegebenenfalls auch ein ergänzendes FDG-PET, vorgesehen.
3.3 Unter Hinweis auf die Ergebnisse der im Spital E.___ durchgeführten Lumbalpunktion vom Februar 2015 äusserte Dr. C.___ im Bericht des A.___ vom 13. März 2015 (Urk. 14) die Verdachtsdiagnose eines demenziellen Syndroms. Diese respektive die Diagnose einer Alzheimer-Krankheit mit frühem Beginn erhärtete sich im Zuge der anlässlich der Behandlung im Ambulatorium des G.___, Klinik für Alterspsychiatrie, H.___, vom 12. Mai bis 7. Juli 2015 durchgeführten Untersuchungen (Bericht vom 7. Juli 2015 [Urk. 16]).
4.
4.1 Nach Lage der Akten leidet die Beschwerdeführerin seit geraumer Zeit an Gedächtnisschwierigkeiten, aufgrund derer sie eigenen Angaben zufolge ihrer zuletzt innegehabten Arbeitsstellen verlustig ging (vgl. E. 2.1 hiervor) und Anlass bestand, sich am 19. August 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anzumelden (Urk. 9/3). Nachdem die Ätiologie der Gedächtnisstörungen bei Erlass der die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Verfügung vom 18. August 2014 (Urk. 2) unklar war (vgl. E. 2.2 hiervor), wird ärztlicherseits gestützt auf die Ergebnisse der im weiteren Verlauf durchgeführten diagnostischen Untersuchungen nun von einer Demenz bei Alzheimer-Krankheit mit frühem Beginn ausgegangen (vgl. E. 3.3 hiervor). Die aus der weiterführenden Diagnostik gewonnenen Erkenntnisse erlauben ohne weiteres Rückschlüsse auf die gesundheitliche Situation vor Verfügungserlass und sind deshalb in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. dazu E. 1.5 hiervor). Dies hat zur Folge, dass sich die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. D.___, wonach kein relevanter Gesundheitsschaden mit Einfluss auf das (berufliche) Leistungsvermögen ausgewiesen sei (vgl. E. 2.3 hiervor), nicht unbesehen halten lässt, zumal sie als Allgemein- und Arbeitsmedizinerin nicht über die fachärztliche Ausbildung zur Beurteilung der im Vordergrund stehenden Gedächtnisstörungen verfügt und die Beschwerdeführerin auch nicht persönlich untersucht hat. Dementsprechend kann auf ihre Beurteilung nicht abgestellt werden.
4.2 Allerdings erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren ergangenen Arztberichte (Urk. 3, Urk. 12, Urk. 14, Urk. 16) als zu wenig abgeklärt, insbesondere da diese sich nicht zur Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit äussern.
4.3 Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin die entscheidrelevanten Fragen bisher gar nicht respektive nur durch Einholung von wenig aussagekräftigen ärztlichen Einschätzungen zu erhellen versuchte (vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor), rechtfertigt es sich nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklärungen – wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 1 S. 2) – ein Gerichtsgutachten einzuholen. Vielmehr ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2014 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen ergänzenden medizinischen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), da es sich um eine notwendige Erhebung einer bisher gutachterlich ungeklärten Frage handelt.
Mit Blick darauf, dass nebst den nun im Rahmen einer Alzheimer-Krankheit mit frühem Beginn interpretierten Gedächtnisstörungen weitere (somatische und psychiatrische) Diagnosen aktenkundig sind (vgl. insbesondere E. 3.1 hiervor), deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Akten jedenfalls für den medizinischen Laien als unklar erscheint, wird die Beschwerdegegnerin allenfalls eine polydisziplinäre Begutachtung in die Wege zu leiten haben.
5.
5.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) – der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Ausgangsgemäss steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer eine Prozessentschädigung zu, wobei ein Betrag von Fr. 2‘200.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter