Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00970 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 27. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
Obergass Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1984, absolvierte erfolgreich eine Lehre als diplomierte medizinische Praxisassistentin (MPA). Diesen Beruf übte sie bei wechselnden Arbeitgebern aus. Neben ihrer Arbeitstätigkeit besuchte sie eine Handelsschule und erwarb das Bürofachdiplom VSH. Zuletzt war sie ab dem 1. September 2011 mit einem Pensum von rund 90 % in der Praxis von Dr. med. Y.___ angestellt (Urk. 6/1/4, 6/3/1 und 6/10). Ab dem 26. März 2012 stellten diverse Ärzte der Versicherten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse aus (Urk. 6/3/4), worauf sie Krankentaggelder und Unterstützung durch das Case Management ihres Krankentaggeldversicherers erhielt (vgl. Urk. 6/3, 6/5 und 6/7). Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per Ende Mai 2012 gekündigt (Urk. 6/1/4).
Am 13. September 2012 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen eines akuten Erschöpfungszustands mit depressiver Störung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die IV-Stelle zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/3). Überdies tätigte sie weitere erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/10, 6/11, 6/13 und 6/20). Am 22. Januar 2013 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Integrationsmassnahmen vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2013 im Rahmen des WISA (Wirtschaftsnahe Integration und Support am Arbeitsplatz) am vormaligen Arbeitsplatz der Versicherten. Diese bestanden in einem persönlichen Support durch ein Job Coaching und einem finanziellen Beitrag an Dr. Y.___ als Arbeitgeberin (Urk. 6/17).
Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten den vorzeitigen Abbruch der Integrationsmassnahmen per 30. Juni 2013 mit, da sie gemäss ihrer telefonischen Bekanntgabe seit dem 11. Juni 2013 wieder zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 6/38). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische (Urk. 6/43, 6/46, 6/56 und 6/57) und erwerbliche (Urk. 6/53 und 6/55) Unterlagen zu den Akten. Überdies liess sie Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst die Versicherte am 22. April 2014 untersuchen und einen Bericht darüber verfassen (Urk. 6/61). Die Versicherte teilte der IV-Stelle am 23. April 2014 mit, dass sie gleichentags einen Arbeitsvertrag als Arztsekretärin mit einem Pensum von 40 % in einer grossen Praxis für orthopädische Chirurgie mit Arbeitsbeginn am 1. Juni 2014 unterzeichnen werde. Das Arbeitspensum sei ausbaubar bis auf ein 60%iges Pensum. Sie werde lediglich den Empfang bedienen, wobei sie ihr medizinisches Wissen einsetzen könne. Die Praxis sei ein ruhiger und gut strukturierter Betrieb. Sie sei daher zuversichtlich, den Berufseinstieg nun schaffen zu können (Urk. 6/58). Die IV-Stelle stellte der Versicherten darauf mit Vorbescheid vom 14. Mai 2014 die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/64). Die behandelnde Psychotherapeutin, A.___, reichte darauf eine Stellungnahme vom 11. Juni 2014 ein (Urk. 6/68). Am 10. Juni 2014 erhob die Versicherte Einwand gegen den Vorbescheid (Urk. 6/69). In der Folge verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. August 2014 (Urk. 2 = 6/72) einen Rentenanspruch.
2. Gegen die Verfügung vom 20. August 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 19. September 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen zu gewähren; unter Kosten und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer). Die IV-Stelle schloss am 16. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Hierzu reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2014 eine Stellungnahme ein (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete darauf, sich zu dieser zu äussern (Urk. 10).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2. In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Betracht, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nicht als invalidisierend zu werten seien (Urk. 2).
Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, es liege durchaus ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vor. Die Remission der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Störung sei nicht nachgewiesen. Überdies sei der diagnostizierten Angststörung ein erheblicher Einfluss auf die Leistungsfähigkeit zuzumessen (Urk. 1 S. 4 ff.). In der Stellungnahme vom 3. Dezember 2014 wird hierzu ergänzend ausgeführt, dass eine diagnostizierte generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) nicht zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehöre (Urk. 8 S. 1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_371/2014 vom 29. September 2014 E. 5.2.1).
3.
3.1 Ihren eigenen Angaben zufolge begab sich die Beschwerdeführerin am 8. März 2012 wegen eines depressiven Leidens zu Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (Urk. 6/1/5).
Dieser überwies sie zur stationären Behandlung in die C.___, welche vom 23. April bis zum 12. Juni 2012 dauerte. Hiernach unterzog sich die Beschwerdeführerin vom 14. Juni bis zum 12. August 2012 einer teilstationären Anschlussbehandlung. Für die Dauer der stationären und teilstationären Behandlung wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/3/4). Im Austrittsbericht der C.___ vom 20. Juli 2012 wurden aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptomatik vor dem Hintergrund der anamnestisch geschilderten, wiederkehrenden Phasen depressiver Verstimmung eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), auf dem Boden einer Dysthymie (ICD-10: F34.1) und der Verdacht auf eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) als psychiatrische Diagnosen festgehalten (Urk. 6/3/5).
Auf der offen geführten Spezialstation für Depressionserkrankungen habe die Beschwerdeführerin die spezifisch für die chronische Depression konzipierte störungsspezifische Psychotherapie CBASP („Cognitive Behavioral Analysis System of Psychotherapy“) und weitere einzel- und gruppentherapeutische Behandlungen erhalten. Überdies sei sie mit 4 mg Escitalopram, Relaxane und Aswal medikamentös behandelt worden. Mit dem letztgenannten Medikament habe sie ihre akuten Anspannungszustände regulieren können. Mit der erwähnten Medikation sei es gelungen, die hohe innere Grundanspannung, die bei Eintritt vorgelegen habe, deutlich zu reduzieren und die Stimmung und den Antrieb zu verbessern (Urk. 6/3/7). Es werde dringend empfohlen, die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung weiterzuführen und die etablierte psychopharmakologische Therapie unter regelmässigen Routinelabor- und EKG-Kontrollen fortzusetzen. Man habe der Patientin auch angeboten, ab dem 26. Juli 2012 an der ambulanten CBASP-Gruppe teilzunehmen (Urk. 6/3/8). Die Beschwerdeführerin nahm die aufgezeigten Behandlungsmöglichkeiten in der Folge wahr (Urk. 6/3/11).
3.2 Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 (Urk. 6/42) teilte die behandelnde Psychotherapeutin A.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass der delegierende Psychiater, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die Beschwerdeführerin auf unbestimmte Zeit zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben habe.
Der zunächst sehr sinnvolle Arbeitsintegrationsversuch als MPA in der Praxis von Frau Dr. Y.___ habe sich letztlich nicht als geeignete Massnahme erwiesen. Das Arbeitspensum von jetzt 40 % bei einer Arbeitsfähigkeit von ebenfalls 40 % lasse sich nicht weiter steigern. Die Beschwerdeführerin sei durch den hektischen Praxisbetrieb an ihrer Belastungsgrenze angekommen. Sie habe verschiedene Therapien besucht, um sich so weit zu stabilisieren, dass sie nur schon diese 40 % leisten könne. Auf lange Sicht würde das wieder zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % führen. In der letzten Zeit habe es auch wieder Panikattacken gegeben.
Seit der 100%igen Krankschreibung vom Juni 2013 erhole sich die Beschwerdeführerin wieder und könne auch ihre Wochenenden entsprechend stressfreier verbringen. In der Therapie hätten sie das Thema eines Berufswechsels immer wieder angeschaut. Es sei für die Beschwerdeführerin bisher mit Schuldgefühlen und Ängsten vor Versagen und beruflichem Abstieg verbunden gewesen. Erst jetzt sei es möglich, mit ihr diese Perspektive ins Auge zu fassen. Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin sei ein Berufswechsel dringend indiziert. Im anspruchsvollen „Multi-Tasking“-Beruf der MPA sei die Beschwerdeführerin überfordert und sie sei dies nach ihren Angaben schon immer gewesen. Entsprechende Aussagen von früheren ArbeitgeberInnen seien ihr bekannt.
Gemäss der Auffassung der Psychotherapeutin A.___ sollte die Beschwerdeführerin in einem Berufsfeld tätig sein, in dem sie sich auf eine Arbeit in Ruhe und störungsfrei konzentrieren kann. Sie habe viele Fähigkeiten, sei intelligent, kreativ und sozial interessiert. Sie sei aber nicht belastbar genug, um weiterhin als MPA zu arbeiten, wenn sie jederzeit drei verschiedene Aufgaben unter Zeitdruck parallel ausführen können müsse (Urk. 6/42/1).
3.3 Vom 22. August bis zum 2. Oktober 2013 war die Beschwerdeführerin in der E.___ hospitalisiert, wo eine mittelgradig depressive Episode mit beginnender Tendenz zur Chronifizierung (ICD-10: F32.1) diagnostiziert wurde. Gemäss dem Kurzaustrittsbericht vom 2. Oktober 2013 nahm die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes an einem ganzheitlich orientierten, interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit psychosomatischen Erkrankungen teil, welches körperaktivierende Massnahmen wie Einzelphysiotherapie, Medizinische Trainingstherapie, Wassertherapie, Bewegungs-Gruppentherapie, Herz-Kreislauf-Training, Wandern, Entspannungstechniken, Ernährungsberatung, Kreativtherapie und psychotherapeutische Einzel- und Gruppengespräche zum Inhalt hatte (Urk. 6/57/1).
Hauptanliegen und Ziel seien gewesen, Zugang zu sich selbst zu finden, im Sinne von sich besser spüren zu können und eigene Bedürfnisse wahr- und ernst zu nehmen, sie angemessen zu vertreten und durchzusetzen. Die Beschwerdeführerin habe sich intensiv mit Themen der Selbstakzeptanz, Selbstsicherheit und Selbstliebe sowie mit ihrer aktuellen Lebenssituation beschäftigt.
Beim Eintritt habe sie sich äusserst unstabil, verunsichert und depressiv mit Tendenz zu leicht histrionischen Persönlichkeitsmerkmalen gezeigt. Während der ersten Wochen habe es sich durch ihren stark schwankenden, unstabilen psychischen Zustand als eher schwierig erwiesen, an ihren Themen und Zielen zu arbeiten. Die Empfehlung einer medikamentösen Unterstützung habe die Patientin in grosse Not und Unsicherheit gebracht. Die Verlängerung ihres Aufenthaltes habe es ermöglicht, sie zu diesem Schritt zu motivieren und sie dabei zu begleiten. Unter den genannten Massnahmen habe sich die Symptomatik leicht gebessert. Mit den zu Therapiebeginn formulierten Zielen habe sie sich intensiv auseinander gesetzt und bei Austritt angegeben, dass sie glaube, dass sie sich langsam auf sich selbst verlassen müsse. Sie verlasse die Klinik in einem leicht gestärkten psychophysischen Zustand, der aber immer noch als empfindlich und instabil bezeichnet werden müsse.
Medikamentös sei nach ausführlichen Aufklärungsgesprächen mit Zoloft in sehr geringer Dosierung begonnen worden. Die Patientin habe angegeben, bisher immer sehr empfindlich auf Medikamente reagiert zu haben und deshalb diesbezüglich sehr vorsichtig zu sein. Tatsächlich seien bereits unter wenigen Miligramm Zoloft nach wenigen Tagen deutliche Kopfschmerzen aufgetreten, die nach Absetzen sofort rückläufig gewesen seien. Zu erwägen sei im Verlauf möglicherweise eher, nur mit pflanzlichen Medikamenten (Relaxane) zu arbeiten, alternativ sei ein erneuter Versuch mit sehr niedrig dosiertem Ciptalopram in Betracht zu ziehen (unter Medikation mit Cipralex habe die Patientin im Verlauf einiger Monate in der Vorgeschichte erhebliche Bauchbeschwerden entwickelt).
Bei Austritt sei die Beschwerdeführerin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/57/2).
3.4 In einem Bericht vom 29. November 2013 diagnostizierte die Psychotherapeutin A.___ eine mittelgradig depressive Episode mit beginnender Tendenz zur Chronifizierung (ICD-10: F32.1) und eine Panikstörung (ICD-10: F41.0). Seit Juni 2013 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Sie sollte in einem Arbeitsumfeld tätig sein, in dem sie ihre Fähigkeiten einbringen könne, aber nicht unter grossem Leistungs- und Zeitdruck stehe. Auch sollten „Multi-Tasking“-Situationen vermieden werden. Ausserdem benötige sie Erholungszeiten. Dann sei die Prognose betreffend Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit gut. Es sei aber wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nie zu 100 % arbeitsfähig sein werde, weil sie immer längere Erholungszeiten benötigen dürfte. Ferner vermerkte Frau A.___, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit regelmässig 14täglich zu ihr in psychotherapeutische Behandlung komme. Es handle sich um eine unterstützende, auch körperorientierte Psychotherapie. Dabei würden auch die Themen der Parentifizierung bearbeitet (Urk. 6/46).
3.5 Vom 25. bis zum 30. März 2014 bestätigte Dr. med. F.___, Oberarzt der Augenklinik des G.___, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/56), nachdem die Beschwerdeführerin einen Unfall erlitten hatte, bei dem sie Papier ins Auge bekam und sich eine Hornhautverletzung zuzog (Urk. 6/61/1).
3.6 Dr. Z.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst erstattete seinen Bericht vom 23. April 2014 nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22. April 2014 und in Kenntnis der ihm zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 6/61/1).
Die Beschwerdeführerin habe ihm gegenüber geschildert, dass sie seit mehr als einem Jahr keine Panikattacken mehr erlitten habe. Im Herbst 2013 habe sie sich sechs Wochen in der E.___ aufgehalten, wodurch die Symptomatik eher schlechter als besser geworden sei. Aktuell leide sie unter Gedächtnisstörungen und Konzentrationsstörungen, zudem an einer Infektanfälligkeit. Die Stimmung sei gut und sie könne sich freuen, sie sei jedoch häufig negativ eingestellt und setze sich häufig unter Druck, selbst bei normalen Alltagstätigkeiten. Der Aufenthalt in der C.___ habe ihr sehr gut getan. Seit etwa Februar 2014 habe sie keine ausgeprägte depressive Symptomatik mehr. Sie bekomme jedoch bei starker Belastung wieder Schwindel, Zittern und einen „Sturm im Kopf“. Aktuell begebe sie sich einmal pro Woche in psychotherapeutische Behandlung (Urk. 6/61/2) und nehme keine Medikamente ein; zeitweilig nehme sie Bachblüten zu sich (Urk. 6/61/3).
Zum Befund vermerkte Dr. Z.___, die Beschwerdeführerin sei pünktlich zum vereinbarten Untersuchungstermin erschienen. Sie sei altersentsprechend gekleidet und wirke deutlich jünger. Die Sprache sei normal laut und gut moduliert. Im Kontakt sei die Beschwerdeführerin freundlich zurückhaltend und beantworte die gestellten Fragen ohne Umschweife. Die Intelligenz liege im Normbereich. Die Beschwerdeführerin sei wach und allseits orientiert. Sie klage über Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Während der 100minütigen Exploration sei jedoch keinerlei Störung der Aufmerksamkeit, Konzentration oder des Gedächtnisses feststellbar. Das formale Denken sei unauffällig. Anamnestisch berichte die Beschwerdeführerin über Gedankenkreisen und Denkblockaden. Inhaltlich sei sie sehr auf die eingeschränkte Leistungsfähigkeit zentriert. Es gebe keinen Anhalt für Ich-Störungen oder Wahrnehmungsstörungen. Affektiv wirke die Beschwerdeführerin ausgeglichen bis leicht depressiv, jedoch gut schwingungsfähig. Im Rahmen der Exploration fielen ein deutlich verminderter Selbstwert, Unsicherheit und Ängstlichkeit auf. Zum Teil schildere sie psychosomatische Beschwerden wie Schwindel, ein Gefühl der Ohnmacht, Herzrasen und vegetative Beschwerden wie Bauchbeschwerden. Es gebe keinen Anhalt für Antriebsstörungen. Während der depressiven Phase habe sie Suizidgedanken gehabt, derzeit nicht. Sie habe eher diffuse Ängste wie die Angst, sich im Rahmen einer Blutentnahme während der MPA-Tätigkeit mit HIV zu infizieren. Es gebe keinen ausgeprägten sozialen Rückzug und keine pathologische Zwangssymptomatik.
Bezüglich der Grundpersönlichkeit fielen verschiedene zwanghafte, ängstlich vermeidende, aber auch abhängige Züge auf. So ordne die Versicherte ihre eigenen Bedürfnisse denjenigen anderer Personen unter. Es bestehe eine mangelnde Bereitschaft zur Äusserung angemessener Ansprüche gegenüber Personen, von denen sie abhängig sei. Es bestehe eine eingeschränkte Fähigkeit, Alltagsentscheidungen zu treffen ohne zahlreiche Ratschläge und Bestätigung von anderen. Das Gefühl von Anspannung und Besorgtheit sei häufig. Sie habe Angst vor Kritik und Ablehnung. Es bestünden ein übermässiger Perfektionismus, übermässige Gewissenhaftigkeit und Skrupelhaftigkeit. Überdies eine gewisse Rigidität und Eigensinn (Urk. 6/61/4).
Dr. Z.___ stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/51/5):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert (ICD-10: F33.4)
- Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1)
sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit anankastischen abhängigen und ängstlich vermeidenden Anteilen (ICD-10: Z73).
Betrachte man den Verlauf, so fielen bereits in der Schulzeit erste psychische Symptome auf, die verbunden seien mit Angst und Selbstzweifeln. Zusätzlich falle auf, dass die Beschwerdeführerin deutlich Mühe habe, sich abzugrenzen, sehr gewissenhaft sei, eine Angst des Versagens immer präsent zu sein scheine und sie sich von Entscheidungen anderer abhängig mache. Zusätzlich bestehe ein massiv reduzierter Selbstwert, der durch übermässigen Arbeitseifer oder durch Beziehungen zu starken Männern aufgebessert werden solle. Auch mache sich die Beschwerdeführerin ständig Sorgen, zeige teilweise psychosomatische Symptome (Schwitzen, Ohnmachtsgefühl, Schwindel, Herzrasen), was sich am besten in die Kategorie einer generalisierten Angststörung einordnen lasse. Da die Versicherte schon früh auffällige Verhaltenszüge gezeigt habe und sich diese auch in anderen Bereichen des Lebens neben der Arbeit gezeigt hätten, sei von akzentuierten Persönlichkeitszügen auszugehen. Diese seien eine zusätzliche Belastung in der Therapie, welche diese erschwere und verlängere.
Im Zeitpunkt der Untersuchung seien die Kriterien einer depressiven Episode nicht erfüllt, so dass eine Remission angenommen werden könne. Derzeit stünden die Symptome der Angststörung und die auffälligen Persönlichkeitszüge im Vordergrund (Urk. 6/61/5).
Die Diagnose einer depressiven Störung aus den Vorberichten könne nachvollzogen werden. Die Symptome der Panik liessen sich gut der Angststörung zuordnen. Die Diagnose einer Dysthymie könne so nicht bestätigt werden, da seit der Jugend eher die Symptome einer Angststörung und die auffälligen akzentuierten Persönlichkeitszüge im Vordergrund gestanden hätten. Dadurch sei die Anfälligkeit für depressive Dekompensationen erhöht worden.
Die Tätigkeit einer MPA könne aus psychiatrischer Sicht nur noch sehr reduziert ausgeübt werden (30 bis 40 %). Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, mit einer ausreichenden Flexibilität den verschiedenen Anforderungen zu genügen. Der reduzierte Selbstwert und die ständigen Selbstzweifel und die dadurch übermässige Gewissenhaftigkeit führten zu einer Verlangsamung des Arbeitstempos und zu einer raschen Erschöpfung. Zusätzlich sei die Beschwerdeführerin kaum in der Lage, eigene Bedürfnisse zu erkennen und auch gegenüber anderen zu äussern aus Angst vor Ablehnung. In einer klar strukturierten einfachen Tätigkeit ohne hohe Verantwortung (z.B. im Bürobereich) und ohne hohe Anforderungen an Flexibilität und Durchsetzungskraft sei ein höheres Pensum (aktuell 50 %) möglich und zumutbar (Urk. 6/61/6).
Ab dem 26. März 2012 betrage die Arbeitsunfähigkeit als MPA 100 % und ab Februar 2013 30 bis 40 % (richtig wohl: 60 bis 70 %).
In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ab Mai 2014 zu 50 % arbeitsfähig. Bei weiterer Therapie sei mittelfristig eine Besserung erreichbar (Urk. 6/61/6).
3.7 A.___ hielt am 11. Juni 2014 unter anderem fest, dass sich die Beschwerdeführerin sehr um den Erhalt ihrer Arbeitsfähigkeit bemühe. Für dieses Ziel habe sie seit zwei Jahren verschiedene Therapien in Anspruch genommen und Ärzte aufgesucht. Sie sei sehr kooperativ und motiviert. Trotz dieses Engagements habe sie auch immer wieder grossen Stress und dadurch Verunsicherung, Ängste und Trauer über ihre geringen Erfolge im Leben. Nun gelinge es ihr langsam, Fuss zu fassen und konstruktiver mit ihren Ängsten und Selbstzweifeln umzugehen. Vor einer Woche habe sie eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 40 % und einer Einschränkung ihres Arbeitsbereiches auf die Aufgaben einer Arztsekretärin angetreten. Aus psychologischer Sicht sei sie nicht im Stande, mehr zu leisten. Auch im Privatleben sei sie durch ihre psychische Erkrankung eingeschränkt. Oftmals könne sie Unternehmungen nicht durchführen und müsse spontan etwas absagen. Ihre Partnerschaft werde ebenfalls von ihren Ängsten und ihrem Energiemangel belastet. Die Beschwerdeführerin sei inzwischen belastbarer geworden und man könne damit rechnen, dass sie in etwa zwei Jahren wieder zu 80 % arbeitsfähig sein könnte. Jetzt wäre eine Invalidenrente richtig und wichtig, um die Beschwerdeführerin dabei zu unterstützen, langsam ihre Arbeitsfähigkeit zu steigern, dies ohne Druck, der wieder zu den bekannten Symptomen führen würde, sondern in ihrem möglichen Tempo (Urk. 6/68).
4.
4.1 Es ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht von Dr. Z.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst vom 23. April 2014 (Urk. 6/61) abstellen und gestützt darauf von überwindbaren Gesundheitsstörungen und damit von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehen durfte (vgl. Urk. 1 S. 5 und 2 S. 2).
4.2 In der Beschwerdeschrift wird gegen den Bericht von Dr. Z.___ vorgebracht, die Feststellung, die depressive Störung sei weitgehend remittiert, werde durch seine eigenen Ausführungen widerlegt. Diesen gemäss sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, mit einer ausreichenden Flexibilität den verschiedenen Anforderungen zu genügen. Der reduzierte Selbstwert und die ständigen Selbstzweifel und dadurch die übermässige Gewissenhaftigkeit führten zu einer Verlangsamung des Arbeitstempos und zur raschen Erschöpfung. Diese Feststellungen hätten im Kern die Symptomatik der noch vorhandenen Depression zum Inhalt, welche die Beschwerdeführerin, wie Dr. Z.___ zu Recht festgehalten habe, in ihrer Leistungsfähigkeit deutlich limitiere (Urk. 1 S. 6).
Dieser Argumentation ist entgegen zu halten, dass Dr. Z.___ die erwähnten einschränkenden Faktoren nachvollziehbar und plausibel den von ihm diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszügen zugeordnet hat. Insofern sind seine Ausführungen nicht widersprüchlich. Zum Vorwurf, er habe bei seiner Beurteilung die Chronifizierung der depressiven Störung nicht angemessen berücksichtigt, welche der Annahme einer Remission klar entgegen stehe, ist festzuhalten, dass – soweit aus den Akten ersichtlich – nie eine Chronifizierung, sondern von den behandelnden Ärzten der E.___ und von der Psychotherapeutin A.___ lediglich eine beginnende Tendenz zur Chronifizierung der mittelgradig depressiven Episode festgestellt wurde (Urk. 6/57/1 und 6/46/1). Die betreffenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind folglich nicht geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der von Dr. Z.___ abgebebenen Beurteilung zu wecken.
4.3 Dr. Z.___ diagnostizierte eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/51/5). Entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdegegnerin gehört die Angststörung nicht zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bei denen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine willentliche Überwindbarkeit nur ausnahmsweise zu verneinen war. Vielmehr stellt sie ein Leiden dar, dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die fachmedizinische Beurteilung aufgrund von objektiven Kriterien zu beurteilen ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_371/2014 vom 29. September 2014 E. 5.2.1, teilweise überholt durch das zur Publikation vorgesehene Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015; vgl. auch Urk. 14 S. 1). Die Beschwerdegegnerin durfte dieser Diagnose daher nicht bereits aus rechtlichen Gründen die Relevanz absprechen, das Leiden als überwindbar erachten und die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsfähig qualifizieren.
Sodann ging Dr. Z.___ von einer weitgehenden Remission der rezidivierenden depressiven Störung aus, deren Diagnose er aufgrund der Vorberichte als nachvollziehbar beurteilte (Urk. 6/61/4 und 6/61/5). Der Beschwerdegegnerin ist zwar dahingehend beizupflichten, dass leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur als therapeutisch angehbar und rechtsprechungsgemäss in der Regel nicht als invalidisierender Gesundheitsschaden gelten (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2, 9C_415/2012 vom 10. August 2012 E. 3.2.2 und 8C_369/2011 vom 9. August 2011 E. 4.3.2, je mit Hinweisen). Ausnahmen sind aber nicht ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 8C_801/2014 vom 1. April 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Aufgrund der wiederholt über einen längeren Zeitraum attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit und der beiden stationären Klinikaufenthalte kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin vor der Untersuchung durch Dr. Z.___ während einer gewissen Zeit an einer depressiven Störung von invaliditätsrelevantem Ausmass litt. Auch diesbezüglich ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, der depressiven Erkrankung für den gesamten für eine Invalidenrente in Frage kommenden Zeitraum eine anspruchsbegründende Massgeblichkeit abzusprechen, nicht korrekt.
4.4 Hinsichtlich der weiteren von der Beschwerdegegnerin getätigten medizinischen Abklärungen ist festzuhalten, dass lediglich ein Teil des Austrittsberichtes der C.___ vom 20. Juli 2012 an die Beschwerdegegnerin gesandt wurde und diese offenbar darauf verzichtete, die fehlende Seite 4 beizuziehen (vgl. Urk. 6/3/5-8 und das Aktenverzeichnis). Darüber hinaus hat sie weder von Dr. B.___, welcher die Beschwerdeführerin ab dem 8. März 2012 psychiatrisch behandelte (Urk. 6/1/5, 6/3/4 und 6/3/11), noch von Dr. H.___, welche als erste eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 6/1/5, 6/3/3 und 6/3/4), Auskünfte eingeholt. Ebenso wenig befindet sich ein vom delegierenden Psychiater Dr. D.___ unterzeichneter Bericht in den Akten (vgl. insbesondere Urk. 6/46). Die gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ab Spätsommer 2012 bis Juni 2013 und von November 2013 bis zum 25. März 2014 sind mit keinen medizinischen Unterlagen dokumentiert. Insofern basiert die Beurteilung von Dr. Z.___ nicht auf hinreichenden Vorakten, was für die von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein Gutachten erforderlich wäre (BGE 134 V 231 E. 5.a und 125 V 351 E. 3a).
Es drängen sich jedoch auch inhaltliche Fragen zum Bericht von Dr. Z.___ auf. Dieser beurteilte die Beschwerdeführerin ab dem 26. März 2012 in ihrer angestammten Tätigkeit als MPA als zu 100 % arbeitsunfähig. Ab Februar 2013 attestierte er ihr eine Arbeitsfähigkeit von 30-40 % (vgl. Urk. 6/61/6 und E. 3.6 hiervor). Eine einleuchtende und nachvollziehbare Begründung für diese Einschätzung wurde von Dr. Z.___ nicht genannt und ergibt sich auch nicht aus den vorhandenen medizinischen Akten. Diese dokumentieren lediglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. März bis in den August 2012 (Urk. 6/3). Für die Zeit ab September 2012 bis Juni 2013 enthalten sie keine Angaben; vom 1. Februar 2013 bis zum vorzeitigen Abbruch per Ende Juni 2013 befand sich die Beschwerdeführerin in einer beruflichen Integrationsmassnahme (Urk. 6/19 und 6/38). Ab Juni 2013 wurde erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/42).
In einer angepassten Tätigkeit erachtete Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin ab Mai 2014 als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/61/6). Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit für die Zeit davor, namentlich ab März 2013, dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Rentenbeginns nach der Anmeldung vom 13. September 2012 (Urk. 6/1; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), machte er keine Angaben.
Bei dieser Aktenlage lässt sich weder die für die Erfüllung der Wartezeit ab März 2012 massgebliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit noch die Arbeitsunfähigkeit in einer dem Gesundheitsschaden angepassten Tätigkeit ab März 2013 feststellen. Es kann diesbezüglich weder auf den Bericht von Dr. Z.___ abgestellt werden noch geben die übrigen medizinischen Akten ausreichend Aufschluss. Sie können daher ebenfalls nicht abschliessend zur Ermittlung des massgeblichen medizinischen Sachverhaltes dienen. Ebenso wenig sind die Berichte der behandelnden Psychotherapeutin A.___ vom 25. Juni 2013 (Urk. 6/42) und vom 11. Juni 2014 (Urk. 6/86) hierfür geeignet.
4.5 Es bedarf somit weiterer Abklärungen zur Beantwortung der Frage, ab wann welcher Gesundheitsschaden vorlag und wie es sich mit den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter und in angepasster Tätigkeit im Verlauf des gesamten hier zu beurteilenden Zeitraumes verhielt. Dafür sind namentlich der Beizug der noch fehlenden medizinischen Unterlagen, eine ergänzende Stellungnahme von Dr. Z.___ und hernach allenfalls die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erforderlich. Da diese Weiterungen grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin sie vorzunehmen haben. Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Dementsprechend sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.
5.2 Ebenso hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine auf Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke