Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00971 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Sager
Urteil vom 15. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, war zuletzt von Februar bis und mit Mai 2010 bei der Y.___ als IT-Projektleiter tätig (Urk. 8). Unter Hinweis auf psychische Beschwerden meldete sich der Versicherte am 22. Mai 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und übernahm in der Folge die Kosten im Rahmen einer Frühintervention für das „Modul A Arbeitsdiagnostik“ (Urk. 6/20) sowie für ein IV-Job Coaching (Urk. 6/36). Mit Mitteilung vom 22. Mai 2013 sprach die IV-Stelle dem Versicherten einen Arbeitsversuch zu (Urk. 6/48), welcher mit Mitteilung vom 11. Oktober 2013 aufgrund eines Stellenantritts vorzeitig beendet wurde (Urk. 6/63).
In der Folge verneinte die IV-Stelle nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/68) mit Verfügung vom 29. August 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 6/72 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 20. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. August 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, ihm eine angemessene Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer - nachdem dieser am 19. Oktober 2014 seine Beschwerde ergänzt hatte (Urk. 7 + 8) - am 12. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Festanstellung eine angepasste Tätigkeit zu 80 bis 90 % zumutbar sei (S. 2 oben) und stützte sich bei der Berechnung des IV-Grades auf die Tabellenlöhne (S. 3 Mitte).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass der Tabellenlohn der Kategorie „technische Dienstleistungen“ vorliegend nicht anwendbar sei. Er habe vor seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung jahrelang als Informatikprojektleiter gearbeitet und in dieser Funktion bei seinem letzten Arbeitgeber ein Jahreseinkommen von ungefähr Fr. 127‘000.-- erzielt. Hinzu komme, dass ein Informatikprojektleiter in seinem Alter und mit seinen Erfahrungen ein weit höheres Einkommen erzielen könne (Urk. 1 S. 1 Mitte). Er könne momentan nur noch zu einem reduzierten Pensum als IT Supporter arbeiten und setze sich dabei, so gut es mit seiner Krankheit möglich sei, voll ein (S. 1 unten). Unter Berücksichtigung des letzten Einkommens resultiere ein Invaliditätsgrad von 47 % (S. 2 oben) respektive von 49.35 % (Urk. 7).
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
3.
3.1 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt sich folgendermassen dar:
Med. pract. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 13. Februar 2014 (Urk. 6/66) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit April 2013 (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnosen eine paranoide Schizophrenie, episodisch remittierend (ICD-10 F20.03), Erstmanifestation 2003 sowie eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F31.7), anamnestisch erstmals im Jahr 2004 (Ziff. 1.1). Dazu führte er unter anderem aus, der Beschwerdeführer berichte je nach Belastung und Stimmung über Antriebslosigkeit bis Angetriebenheit. Das Selbstvertrauen sei vermindert und die Stimmung labil. Der Beschwerdeführer habe Mühe bei der Strukturierung des Alltags und der Freizeit. Die Belastbarkeit sei vermindert und die Erholungszeit erhöht. Die Selbsteinschätzung und Selbstwahrnehmung sei deutlich eingeschränkt (Ziff. 1.4). Die Arbeit als IT-Projektleiter sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Die Arbeit als IT-Supporter sei zu 80 % zumutbar. Ob die verminderte Leistungsfähigkeit wegen der längeren Arbeitsunfähigkeit oder durch die Störung bedingt sei, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht schlüssig beurteilt werden (Ziff. 1.7).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in der Stellungnahme vom 3. April 2014 (Urk. 6/71/2-3) aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund der paranoiden Schizophrenie seit zirka 2003 in der Arbeitsfähigkeit intermittierend eingeschränkt und habe diverse Stellen verloren. Als IT-Projektleiter sei er seit dem Verlust der letzten Arbeitsstelle als IT-Projektleiter bei Y.___, folglich seit 31. Mai 2010, zu 100 % arbeitsunfähig. In der (angepassten) Tätigkeit als IT-Supporter sei hingegen eine 80 bis 90%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Diese Arbeitsfähigkeit sei über die primär 50%ige Arbeitsfähigkeit als IT-Supporter ab Juni 2013 mit schneller Steigerung (nach zirka 1 bis 2 Monate) auf das derzeitige Pensum von 80 bis 90 % gegeben gewesen.
4.
4.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39, 8C_693/2010 E. 10).
4.2 Grundsätzlich setzt der Nachweis einer Invalidität im Rechtssinn eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden gleichermassen (BGE 139 V 547 E. 9.4). Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das fachärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Eine Anspruchsberechtigung setzt dabei stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus, wobei für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtserheblich einzuschränken, nicht bereits die Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folgeabschätzung entscheidend ist.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1). Dabei gilt es zu beachten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde – der Verwaltung, oder im Streitfall, dem Gericht – obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist.
4.3 Dem Bericht von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1), welcher den Beschwerdeführer seit April 2013 behandelt, lässt sich entnehmen, dass die bipolare affektive Störung gegenwärtig remittiert und die paranoide Schizophrenie episodisch ebenfalls remittierend ist. Seine Angaben beziehen sich dabei explizit auf den Zeitraum ab Behandlungsbeginn. Es ist davon auszugehen, dass die von Dr. Z.___ aufgeführten Diagnosen mehrheitlich auf anamnestischen Angaben beruhen und sich nicht einzig auf die von ihm erhobenen Befunden abstützen. Dem Bericht fehlt es an konkreten und erheblichen Befunden, welche nachweislich die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Insbesondere macht Dr. Z.___ keine Angaben dazu, warum der Beschwerdeführer trotz der seit vielen Jahren bestehenden Krankheit in der Lage war, ohne wesentliche Einschränkungen zu arbeiten und dies jetzt nur noch beschränkt möglich sein soll. Den Akten lassen sich zudem keine rechtsgenüglichen Hinweise darauf entnehmen, dass die früheren häufigen Stellenwechsel (vgl. Urk. 6/7) - wie auch der Verlust der Anstellung bei der Y.___ - auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen waren. Dass der Beschwerdeführer im Anschluss „nur“ eine Anstellung als IT-Supporter fand (vgl. Urk. 6/60), ist wohl auch auf invaliditätsfremde Gründe wie das Alter des Beschwerdeführers und seine im Vergleich zur Konkurrenz geringere Fachkompetenz zurückzuführen (vgl. Urk. 6/47 S. 3 unten f.). Vor diesem Hintergrund erscheint die Beurteilung von Dr. Z.___, wonach der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als IT-Projektleiter nicht mehr arbeitsfähig sein soll, als ungenügend begründet und lässt den Schluss zu, dass auch diese Einschätzung lediglich auf anamnestischen Angaben und nicht auf eigenen Abklärungen beruht. Schliesslich hielt Dr. Z.___ in seinem Bericht fest, dass nicht schlüssig beurteilt werden könne, ob die verminderte Leistungsfähigkeit wegen der längeren Arbeitsunfähigkeit oder durch die Störung bedingt sei. Eine durch die Krankheit des Beschwerdeführers dauerhaft eingeschränkte Leistungsfähigkeit lässt sich damit nicht begründen.
Zu keinem anderen Schluss führt die Stellungnahme von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2), welcher ohne weitere medizinische Belege oder Verweise davon ausging, dass der Beschwerdeführer seit dem Verlust der letzten Arbeitsstelle als IT-Projektleiter im Mai 2010 in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Schliesslich kann selbst aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar in der B.___ hospitalisiert war (vgl. Urk. 6/66 Ziff. 1.3), noch keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden.
4.4 Zusammenfassend lässt sich aus dem Bericht von Dr. Z.___ kein invalidisierender Gesundheitsschaden erkennen, welcher zu einer bleibenden oder längere Zeit dauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn (vgl. vorstehend E. 1.1-2) geführt hat. Trotz der beschriebenen Beeinträchtigungen war es dem Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren möglich, in einem einen Rentenanspruch ausschliessenden Umfang zu arbeiten, wobei seine Krankheit bei regelmässiger Einnahme von Medikamenten keinen Einfluss auf die Arbeit hatte (vgl. Urk. 6/35 S. 2 unten).
Nach der allgemeinen Beweisregel obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person, die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch (BGE 139 V 547 E. 8.1). Nach dem Gesagten vermag die Krankheit des Beschwerdeführers invalidenversicherungsrechtlich keine relevante Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken, weshalb sich die leistungsverweigernde Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2014 (Urk. 2) als rechtens erweist. ?ei dieser Ausgangslage erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs und auf die diesbezüglich vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen ist nicht weiter einzugehen (vgl. Urk. 1).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannSager