Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00973 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 12. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Friedheimstrasse 17, 8057 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2000 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ (geboren 1956) mit Wirkung ab 1. Januar 1995 eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 67 % zu (Urk. 8/78). Nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004, mit der eine neue Rentenabstufung eingeführt wurde, leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein und verfügte am 3. Mai 2004 bei einem gleichgebliebenen Invaliditätsgrad von 67 % die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 8/85-86). Jedoch unterliess sie es, die zuständige Ausgleichskasse darüber zu informieren (vgl. Urk. 8/108). X.___ wurde deshalb in der Folge weiterhin eine ganze Rente ausbezahlt (Urk. 8/106).
Im Rahmen von weiteren Rentenrevisionen stellte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 22. Oktober 2007 sowie vom 3. Januar 2013 fest, dass weiterhin „Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 67 %)“ bestehe (Urk. 8/93, 8/105).
Mit Mitteilung vom 11. August 2014 eröffnete die IV-Stelle X.___, dass die Invalidenrente herabgesetzt würde. Ab 2004 ergebe ein Invaliditätsgrad von 67 % [Anspruch auf] eine Dreiviertelsrente. Versehentlich sei im Mai 2004 keine Herabsetzung der Rente erfolgt. Es bestehe deshalb bei einem Invaliditätsgrad von 67 % künftig Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 8/107). Mit Verfügung vom 18. August 2014 setzte die IV-Stelle unter Verweis auf die 4. IV-Revision sowie ihr Schreiben vom 11. August 2014 die ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente mit Wirkung per 1. Oktober 2014 herab (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ am 22. September 2014 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Sache zur weiteren Abklärung, insbesondere des Invaliditätsgrades, und zur anschliessenden Neuverfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der bis Ende 2003 geltenden Fassung hatten Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid waren. In Härtefällen bestand gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Nach der im Rahmen der 4. IV-Revision ab 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG führt ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bzw. 50 % nach wie vor zu einem Anspruch auf eine Viertels- beziehungsweise eine halbe Rente, jedoch nicht mehr zu einer Härtefallrente. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % besteht nunmehr Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Ein Anspruch auf eine ganze Rente entsteht erst bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %.
2.
2.1 Mit Mitteilung vom 3. Mai 2004 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 8/85-86). Der Beschwerdeführer bestreitet, diese Mitteilung je erhalten zu haben (Urk. 1 S. 3). Da sich das Gegenteil nicht nachweisen lässt - insbesondere finden sich in den Akten keine entsprechenden Hinweise, namentlich keine Verfügung -, ist von einer fehlenden Zustellung auszugehen. Mithin entfaltete der Entscheid vom 3. Mai 2004 keine Rechtswirkungen.
Selbst wenn eine rechtswirksame Zustellung ausgewiesen wäre, änderte dies nichts an der Rechtslage. Nachdem die IV-Stelle jahrelang eine ganze Rente ausgerichtet hat und in ihren Mitteilungen vom 22. Oktober 2007 und 3. Januar 2013 jeweils festhielt, Änderungen seien keine festgestellt worden, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente, hat sie eine Vertrauensgrundlage geschaffen, die zur Annahme einer faktischen Verfügung führt. Das fehlerhafte Vorgehen der IV-Stelle war für den Beschwerdeführer als Laien nicht erkennbar und kann ihm deshalb auch nicht entgegengehalten werden.
2.2 Die Ausrichtung einer ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 67 % war zweifellos unrichtig. Die Annahme einer faktischen Verfügung hat zur Folge, dass die IV-Stelle nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision auf die ganze Rente zurückkommen kann (BGE 129 V 110 E. 1.2.1; in BGE 133 V 346 nicht publ. E. 3.2 des Urteils H 97/06 vom 15. Mai 2007). Sie kann also nicht voraussetzungslos die Rente herabsetzen, sondern hat den Umfang des Anspruchs ex nunc et pro futuro zu prüfen. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat sie auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts den Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Bundesgerichtsurteil 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1). Eine Anspruchsprüfung ex nunc et pro futuro sehen (bzw. sahen, solange sie zur Anwendung gelangten) übrigens auch die Schlussbestimmungen der 4. IV-Revision (lit. f) vor, auf die sich die IV-Stelle offensichtlich beruft. Wäre dem nicht so, bliebe eine allenfalls zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung ausser Betracht, was stossend wäre. Eine solche ist im Falle des Beschwerdeführers in Anbetracht dessen, dass er sich inzwischen Knieprothesen einsetzen lassen musste (Urk. 8/103, 8/117-118), zumindest nicht auszuschliessen.
2.3 In Aufhebung der Verfügung vom 18. August 2014, womit der Anspruch auf eine ganze Rente - mangels Entzugs der aufschiebenden Wirkung sowie wegen gänzlich fehlenden Abklärungen, unterlassenem Vorbescheidverfahren und fehlenden Eingliederungsbemühungen bei einem über 55 Jahre alten Beschwerdeführer (Urteile des Bundesgerichts 8C_983/2012 vom 8. Mai 2013 E. 4 und 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3) - wieder auflebt, ist die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen und Erlass einer neuen Verfügung über den Rentenanspruch (nach allfälliger Prüfung des Eingliederungsbedarfs [Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.1.2] und nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens) zurückzuweisen.
3. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Für die Rechtsvertretung ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. August 2014 aufgehoben, und es wird die Sache an diese zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid über den Rentenanspruch unter Weiterausrichtung der ganzen Rente zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli, unter Beilage eines Doppels von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger