Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00976




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 12. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der O.___ische Staatsangehörige X.___, geboren 1982, absolvierte in O.___ die obligatorische Schulausbildung (Urk. 10/2/4). Im Jahr 2000 reiste er erstmals in         

die Schweiz ein, wo er in den folgenden Jahren als Saisonnier im Strassenbau als Hilfsarbeiter tätig war (Urk. 10/2/3, Urk. 10/1/1, Urk. 10/9-10). Von November 2002 bis April 2003 bezog er Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/9). In der Folge arbeitete er von Mai 2003 bis Dezember 2004 als Bauarbeiter (Urk. 10/1/2, Urk. 10/1/21, Urk. 10/9) und von August 2005 bis September 2006 als Hilfs-Monteur in einem Unternehmen für vorfabrizierte Bauelemente (Urk. 10/1/3, Urk. 10/9, Urk. 10/12). Am 27. November 2006 meldete sich X.___ unter Hinweis auf seit November 2003 bestehende „schwere Depressionen“ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2, Urk. 10/7). Die IV-Stelle wies mit Verfügungen vom 11. respektive 12. März 2008 die Leistungsbegehren des Versicherten (Invalidenrente bzw. berufliche Massnahmen) ab (Urk. 10/75-76). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 12. März 2008 ging bei der IV-Stelle das Schreiben des Versicherten vom 6. März 2008 ein, mit welchem er Unterstützung bei der Suche einer Lehrstelle als Schreiner beantragte (Urk. 10/77, Aktenverzeichnis zu Urk. 10/200). Die IVStelle trat auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten ein und tätigte Abklärungen zur beruflichen Eingliederung (insbes. Urk. 10/78, Urk. 10/83, Urk. 10/87). Sie erteilte ihm am 19. September 2008 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining in der Schreinerei Y.___ von 15. September 2008 bis 13. März 2009 (Urk. 10/96), welches in der Folge bis 31. Juli 2009 verlängert wurde (Urk. 10/116). Der Versicherte trat am 10. August 2009 in der Schreinerei Y.___ die Lehre zum Schreiner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)/Fachrichtung Möbel (und Innenausbau) an (Urk. 10/125, Urk. 10/127). Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 teilte die IVStelle dem Versicherten mit, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen seien und die Schreinerlehre nicht durch sie finanziert werde (Urk. 10/137). Diese Verfügung erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.

    Mit Schreiben vom 17. Januar 2013 löste die Y.___ das Lehrverhältnis mit X.___ wegen dessen wiederholten Absenzen per 31. Januar 2013 auf (Urk. 10/140). Am selben Tag beantragte der Versicherte bei der IV-Stelle sinngemäss Kostengutsprache für die Fortsetzung der Lehre an einem geschützten Arbeitsplatz in der Schreinerei Z.___ (Urk. 10/141). Die IV-Stelle führte Abklärungen zur beruflichen Situation des Versicherten durch (Urk. 10/152, Urk. 10/165) und zog den Arztbericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. März 2013 (Urk. 10/148) bei. Ab 1. Mai 2013 absolvierte der Versicherte beim Verein Z.___ ein von der Eidgenössischen Invalidenversicherung finanziertes Arbeitstraining (Urk. 10/153, Urk. 10/161). In der Folge teilte die IV-Stelle X.___ am 8. Juli 2013 mit, dass sie die Kosten für die Weiterführung der Ausbildung zum Schreiner EFZ beim Verein Z.___ vom 19. August 2013 bis 18. August 2015 (3. und 4. Lehrjahr) übernehme (Urk. 10/163). Der Versicherte bestand die Teilprüfung zum Schreiner EFZ im 3. Lehrjahr jedoch nicht (Urk. 10/176 S. 2). Daraufhin prüfte die IV-Stelle die Weiterführung der beruflichen Massnahme (Urk. 10/188/3). Am 16. Juli 2014 teilte sie dem Versicherten den Abbruch der beruflichen Massnahmen per 31. Juli 2014 mit (Urk. 10/180). Nachdem die IVStelle den Bericht von Dr. A.___ vom 7. August 2014 eingeholt hatte (Urk. 10/182), verfügte sie am 20. August 2014 entsprechend ihrer Mitteilung vom 16. Juli 2014 (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 22. September 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 20. August 2014 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die beruflichen Massnahmen fortzusetzen (Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard (Urk. 1 S. 3). Ferner beantragte er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, da er trotz Akteneinsichtsgesuch an die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Erstellung der Beschwerdeschrift noch nicht über die Akten verfügt habe und mithin bloss eine summarische Begründung aufzulegen im Stande sei (Urk. 1 S. 3). Innert der vom Gericht mit Verfügung vom 25. September 2014 angesetzten Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde (Urk. 4) liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 (Urk. 6) eine begründete Beschwerdeschrift einreichen und erneut die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragen (Urk. 6 S. 2).

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2014 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1200). Mit Eingabe vom 27. November 2014 (Urk. 13) reichte der Beschwerdeführer Belege zur Substantiierung seines Gesuchs vom 22. September 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (Urk. 11-12).

    Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom 22. September 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Ferner wurde sein Antrag auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen und dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort vom 13. November 2014 (Urk. 9) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


4.    Zu ergänzen ist, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Die vom Beschwerdeführer dagegen am 27. Januar 2015 beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens IV.2015.00111 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Fortsetzung der beruflichen Massnahmen hat.

1.2    In der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2014 erwog die Beschwerdegegnerin, die Weiterführung der EFZ-Ausbildung bei unklaren Aussichten, einen Abschluss zu erlangen, sei nicht gerechtfertigt. Trotz Nichtbestehens der Teilprüfung zum Schreiner EFZ habe der Beschwerdeführer durch das Absolvieren von drei Lehrjahren (plus ein Wiederholungsjahr) bereits ein hohes Fachwissen erlangen können. In Kombination mit seinen bisherigen beruflichen Erfahrungen in der Baubranche könne er seine Fähigkeiten auch ohne beruflichen Abschluss im Arbeitsmarkt einbringen. Zudem liege gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 7. August 2014 bereits zum heutigen Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt vor. Durch eine Abstufung und Weiterführung der Ausbildung auf Niveau eidgenössisches Berufsattest (EBA) im geschützten Rahmen würde die Eingliederungswirksamkeit nur unwesentlich erhöht werden, weshalb diese Massnahme nicht sinnvoll und notwendig sei (Urk. 2 S. 2).

1.3    Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, im Zwischenbericht Ausbildung vom 25. Juni 2014 habe der Lehrbetrieb einen Abbruch der beruflichen Massnahme explizit abgelehnt. Als Optionen seien die Umwandlung in eine Lehre zum Schreinerpraktiker EBA, die Wiederholung des 3. Lehrjahres oder die Fortsetzung der vierjährigen Schreinerlehre vorgeschlagen worden. Auch der behandelnde Psychiater Dr. A.___ habe mit Bericht vom 7. August 2014 eine Fortsetzung der Massnahme empfohlen (Urk. 6 S. 4). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die beruflichen Massnahmen zu beenden, widerspreche der erklärten Zielsetzung und den Empfehlungen der betrieblichen Fachleute sowie des behandelnden Psychiaters (Urk. 6 S. 5).


2.    

2.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):

medizinischen Massnahmen (lit. a);

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis);

Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit. b);

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

2.2    In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).

2.3    

2.3.1    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

2.3.2    Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

    Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).

    Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3).


3.    

3.1    

3.1.1    Im Bericht vom 19. März 2013 diagnostizierte Dr. A.___ eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6), eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10: F33.1) sowie eine Zyklothymie (ICD-10: F34.0) [Urk. 10/148/5]. Weiter führte der behandelnde Psychiater aus, dass während der stationären Behandlung in der psychiatrischen Klinik B.___ vom 6. Juli bis 15. September 2006 die Notwendigkeit eines „Supported Employment“ evident geworden sei. Da kein Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung bestanden habe, habe der Beschwerdeführer im August in Y.___ eine Schreinerlehre im ungeschützten Bereich angetreten und erfolgreich zwei Lehrjahre absolviert. Am 26. Mai 2012 sei es zufolge eines depressiven Rückfalls (Auslöser sei das Ende einer langjährigen Beziehung gewesen) zur erneuten Hospitalisation in der Klinik B.___ gekommen. Vom Antritt der Lehre im August 2009 bis zum 26. Mai 2012 sei der Beschwerdeführer als Lehrling arbeitsfähig gewesen. Seither sei er arbeitsunfähig (Urk. 10/148/10).

3.1.2    Dr. A.___ führte im Bericht vom 7. August 2014 die Diagnosen ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6), Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: 90.0) sowie Zyklothymie (ICD-10: F34.0) an (Urk. 10/182/6). Beim Beschwerdeführer bestünden aufgrund seiner Selbstunsicherheit und damit verbundenen Ängsten in Prüfungssituationen psychische Einschränkungen, welche zu Blockaden führen könnten (Urk. 10/182/8). Er sei indes nicht arbeitsunfähig (Urk. 10/182/9).

3.2    Dem „Zwischenbericht Ausbildung“ des Vereins Z.___ vom 25. Juni 2014 ist zu entnehmen, dass nach dem Misserfolg des Beschwerdeführers bei der Teilprüfung eine Standortbestimmung notwendig sei. Aufgrund von Ausfällen wegen Schlafstörungen und Medikamenten-Umstellungen seien weiterhin viele Absenzen zu verzeichnen gewesen. Der Werkstattwechsel im August 2013 habe den Beschwerdeführer stark unter Druck gesetzt. Es sei zu vielen Ausfällen gekommen. Durch die steigenden Anforderungen in der Schule wie Zeichnen, Allgemeinbildung und insbesondere durch die Zwischenprüfung habe der Leistungsdruck zugenommen. Die psychischen Probleme seien bezüglich der Arbeitsqualität und Quantität stark mitbestimmend. In psychisch stabilen Phasen arbeite er äusserst interessiert, wissbegierig und in guter Qualität. Bekannte Arbeiten könne er gut strukturiert lösen, dabei zeige sich die Tendenz, dass er mit den technisch anspruchsvollen maschinellen Tätigkeiten Schwierigkeiten bekunde. Es sei bezogen auf seine praktischen Fähigkeiten weiterhin ein Rückstand auf seine Mitstiften auszumachen. Der Verein Z.___ empfahl eine Besprechung des weiteren Vorgehens mit der Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin und Dr. A.___. Als zu prüfende Optionen wurden die Umwandlung der Ausbildung in eine Lehre zum Schreinerpraktiker mit EBA, die Wiederholung des 3. Lehrjahrs der Schreinerlehre und die Fortsetzung der vierjährigen Schreinerlehre vorgeschlagen (Urk. 10/176/2).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin erteilte dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2013 Kostengutsprache für die Weiterführung der Ausbildung zum Schreiner EFZ (3. und 4. Lehrjahr) beim Verein Z.___ (Urk. 10/163). War die Beschwerdegegnerin damals der Auffassung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Invalidität Anspruch auf diese Umschulungsmassnahme hatte, war sie gehalten, die in seinem Fall notwendige vollständige und geeignete Ausbildung zu bewilligen. Ob diese Zusprache der Umschulung gerechtfertigt war, ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu überprüfen (vgl. BGE 139 V 399 E. 6.1).

    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind, soweit die Umschulung (noch) nicht das ursprüngliche angestrebte Eingliederungsziel erreicht hat, die zur Erreichung notwendigen Massnahmen zu ergreifen (BGE 139 V 399 E. 5.5 mit weiteren Hinweisen). Beabsichtigt die IV-Stelle von ihr bewilligte Leistungen vorzeitig und einseitig abzubrechen, so hat sie vorher zu prüfen, ob das Eingliederungsziel tatsächlich erreicht worden ist (BGE 139 V 399 E. 6.1). Wird dabei festgestellt, dass die von der Versicherung übernommene Ausbildung die Eignung der versicherten Person für den angestrebten Beruf vorausgesetzt das gesetzliche Umschulungsziel nicht gewährleistet, so hat die versicherte Person grundsätzlich Anspruch auf eine entsprechende Ergänzung der Umschulungsmassnahmen (EVGE 1967 S. 113).

4.2    

4.2.1    Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Fortsetzung der Lehre zum Schreiner EFZ hat. Eine Eingliederungsmassnahme muss sich nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme selbst (Eignung der Massnahme), sondern auch subjektiv mit Bezug auf die versicherte Person (Eignung der versicherten Person) zur Erreichung des angestrebten Eingliederungszieles eignen; Eingliederungswirksam kann eine Massnahme mithin nur sein, wenn die betroffene Person – bezogen auf die jeweilige Massnahme – selber wenigstens teilweise objektiv eingliederungsfähig und subjektiv eingliederungsbereit ist (Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 75 Rz 124 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer begann am 10. August 2009 in der Schreinerei Y.___ der Lehre zum Schreiner EFZ (vgl. Lehrvertrag vom 1. Mai 2009, Urk. 10/125) und absolvierte dort die ersten beiden Lehrjahre. Das dritte Lehrjahr musste er wiederholen (Urk. 10/152/3), ohne es jedoch abzuschliessen, weil das Lehrverhältnis wegen seiner Absenzen durch die Y.___ per 31. Januar 2013 aufgelöst wurde (Urk. 10/140/1). Beim Verein Z.___ bestand er sodann die Teilprüfung nach dem (erneuten) dritten Lehrjahr nicht. Der Beschwerdeführer fehlte während seiner Lehre zum Schreiner EFZ namentlich wegen stationären Aufenthalten in der Klinik B.___, Schlafproblemen und Medikamentenumstellungen (Urk. 10/152/3, vgl. auch das Schreiben Y.___ betreffend Auflösung des Lehrverhältnisses vom 17. Januar 2013 [Urk. 10/140] und den „Zwischenbericht Ausbildung“ des Vereins Z.___ vom 25. Juni 2014 [Urk. 10/176]). Dem Bericht von Dr. A.___ vom 7. August 2014 (E. 3.1.2) ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer psychische Einschränkungen bestehen, welche vor allem in Prüfungssituationen zu Blockaden führen. Berufliche Massnahmen sind dann nicht zu gewähren, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach zum Scheitern verurteilt sind (Bucher, a.a.O., S. 76 Rz 125 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer musste das dritte Lehrjahr schon zweimal wiederholen und aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes ist bei Prüfungen mit Blockaden zu rechnen, was – wie bei der Teilprüfung im Frühling 2014 (Urk. 10/176/2)zu ungenügenden Leistungen und letztlich zum Nichtbestehen der Schreinerlehre führen wird. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Einschränkungen hinsichtlich der weiteren Ausbildung zum Schreiner EFZ objektiv nicht eingliederungsfähig ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 6 S. 4) empfiehlt Dr. A.___ in seinem Bericht vom 7. August 2014 (Urk. 10/182) nicht ausdrücklich die Fortsetzung der beruflichen Massnahmen. Seine Aussage bezieht sich auf die Weiterführung der therapeutischen Massnahmen. Die Bestimmung der geeigneten beruflichen Massnahme beziehungsweise Lehre –Schreiner EFZ oder Schreinerpraktiker EBA überlässt er den Ausbildungsfachleuten (Urk. 10/182/8). Der Umstand, dass der Verein Z.___ im „Zwischenbericht Ausbildung“ vom 25. Juni 2014 (Urk. 10/176) sich nicht für den Abbruch der Umschulungsmassnahme ausgesprochen, sondern den Beteiligen konstruktive Vorschläge zum weiteren Vorgehen unterbreitet hat, gereicht dem Beschwerdeführer vorliegend indes auch nicht zum Vorteil. Bei der Besprechung vom 9. Juli 2014 hat der Ausbildungsbetrieb die Rückstufung auf das EBA-Niveau empfohlen, damit die Chancen steigen, dass der Beschwerdeführer zu einem Abschluss komme (Urk. 10/188/3).

    Es kommt hinzu, dass der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen muss (Urteil des Bundesgerichts I 210/05 vom 10. November 2005 E. 3.3.1 mit Hinweis auf BGE 121 V 260 E. 2c). Die Ausbildung im Verein Z.___ wurde von der Beschwerdegegnerin nach IV-Tarif entschädigt. Zusätzlich kam sie für die Reisespesen und das Zehrgeld auf (vgl. Urk. 10/165/2). Zu berücksichtigen ist schliesslich auch der Aufwand für die Taggeldleistungen bei einer Fortsetzung der Umschulung (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2010 vom 5. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen; Zu den bisherigen Taggeldleistungen, vgl. Urk. 10/170-172). Bei Fortführung der Umschulungsmassnahmen müsste die Beschwerdegegnerin diese Leistungen bis zu zwei Jahre lang weiter erbringen. Angesicht dessen ist die zur Option stehende und mit höchst ungewissen Erfolgsaussichten behaftete Weiterführung der Lehre zum Schreiner EFZ aus finanzieller Sicht nicht mehr angemessen. Neben der objektiven Eingliederungsfähigkeit fehlt es somit auch an der finanziellen Angemessenheit als Teilaspekt der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (E. 2.2).

4.2.2    Hinsichtlich der vom Verein Z.___ empfohlenen Umwandlung der Umschulungsmassnahme in eine Lehre zum Schreinerpraktiker EBA im geschützten Rahmen erwog die Beschwerdegegnerin, dass durch eine solche Lehre die Eingliederungswirksamkeit nur unwesentlich erhöht würde, weshalb diese Massnahmen nicht sinnvoll und notwendig sei (Urk. 2 S. 2). Bezüglich Eingliederungswirksamkeit dieser Massnahme ist zu berücksichtigen, dass gemäss Kommentar zu Art. 16 (vereinbarter Lohn) des Schreinergewerbe-Gesamtarbeitsvertrags (GAV) 2012-2015 (S. 22) Personen, welche eine Schreinerlehre nicht bestanden oder die Lehre nach mehr als zwei Jahren abgebrochen haben, lohnmässig als Schreinerpraktiker EBA eingestuft werden, weil ihre Berufskenntnisse einer Anlehre gleichkommen. Der Beschwerdeführer hat die Lehre zum Schreiner EFZ teilweise absolviert (vgl. E. 4.2.1). Er würde demnach gestützt auf den Kommentar zum GAV des Schreinergewerbes lohnmässig wie ein Schreinerpraktiker EBA eingestuft, weshalb die Eingliederungswirksamkeit der zweijährige Lehre zum Schreinerpraktiker EBA zu verneinen ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss Verein Z.___ zuerst einen EBA-Lehrvertrag abschliessen müsste (Urk. 10/188/3). Demnach wäre trotz der Vorkenntnisse des Beschwerdeführers zusätzlich eine mindestens einjährige Lehre nötig. Zwar hätte der Beschwerdeführer bei einer Lehre zum Schreinerpraktiker gemäss dem Verein Z.___ die grösseren Chancen auf einen Abschluss (Urk. 10/188/3). Die Kosten, welche die Beschwerdegegnerin für eine weitere Ausbildung aufwenden müsste (vgl. hierzu E. 4.2.1) würden den zu erwartenden Eingliederungserfolg aber deutlich übersteigen. Es bleibt zudem unklar, ob der Beschwerdeführer überhaupt dazu bereit wäre, anstelle einer Schreinerlehre eine Ausbildung zum Schreinerpraktiker EBA zu absolvieren. Bislang verfolgte er stets nur das Ziel, den Abschluss Schreiner EFZ erlangen (Urk. 10/152, Urk. 10/181, Urk. 10/188/3). Bezüglich der Lehre zum Schreinerpraktiker EBA ist die subjektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers mithin nicht belegt. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung zum Schreinerpraktiker EBA verneinte.

4.3    Es kommt hinzu, dass gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 7. August 2014 beim Beschwerdeführer wegen seiner Selbstunsicherheit und den damit verbundenen Ängsten in Prüfungssituationen zwar psychische Einschränkungen, jedoch keine Arbeitsunfähigkeit bestehen (E. 3.1.2). Nachdem der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nicht (mehr) arbeitsunfähig ist und andere Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit den Akten nicht zu entnehmen sind, fehlt es nunmehr bereits aus diesem Grund an einem Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen (E. 2.1, E. 2.3.1).


5.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


6.    

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Verfügung vom 4. Dezember 2014, Urk. 14) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, machte mit Eingabe vom 19März 2015 (Urk. 17) einen Zeitaufwand von 6,09 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 61.-- geltend. Zwar substantiierte Rechtsanwalt Chopard seinen Aufwand nicht. Ein Aufwand von total 6,09 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 61.-- erweisen sich für das vorliegende Verfahren indes als angemessen. Damit ist die Entschädigung auf Fr. 1381.-- (6,09 Stunden à Fr. 200.-- plus Barauslagen Fr. 61.--, zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen.

6.3    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1'381.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher