Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2014.00977 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 16. Dezember 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, ist seit 1993 als selbstständiger Fugenmonteur tätig und ist Inhaber der Einzelfirma Y.___. Unter Hinweis auf Rücken- und Beinbeschwerden meldete sich der Versicherte am 29. Oktober 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/14) und führte eine Abklärung für Selbständigerwerbende durch (Urk. 6/29).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/31; Urk. 6/36) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. August 2014 dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente ab 1. April 2014 zu (Urk. 6/39, Urk. 6/43, Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 19. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. August 2014 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben, es sei ihm eine halbe Rente zuzusprechen und es seien weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen durchzuführen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2014 (Urk. 5) die teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen.
Mit Gerichtsbeschluss vom 30. Oktober 2014 (Urk. 7) wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, um zur beantragten Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen Möglichkeit einer Schlechterstellung Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Beschwerde zurückzuziehen. Innert Frist liess sich der Beschwerdeführer dazu nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend reformatorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2. Zu prüfen ist, ob die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
3.
3.1 Mit Bericht vom 15. November 2012 (Urk. 6/5/9-10) diagnostizierte Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurochirurgie, Klinik A.___, Abteilung Orthopädie, eine Lumbago rechts und hielt fest, dass das MRI vom 13. November 2012 Segmentdegenerationen L3-S1 mit einer rechtsbetont kranial sequestrierten Diskushernie L3/4, eine ausgeprägte Bandscheibendegeneration L4/5 sowie eine geringere bei L5/S1 mit median rechtsbetonter Protrusion bei L5/S1 ergeben habe. In der Beurteilung führte er aus, dass für den Beschwerdeführer die Anlaufschwierigkeiten nach längerem Sitzen oder morgendlich nach dem Aufstehen im Vordergrund stünden und die Symptomatik ausschliesslich rechtsseitig sei. Die einzige klinische Auffälligkeit sei ein Verlust der Achillessehnenreflexe rechts. Zunächst sollten Infiltrationsmassnahmen versucht werden, um den Hauptbereich innerhalb der sichtbaren Veränderungen einzugrenzen. Er empfehle einen Nervenwurzelblock der S1-Wurzel rechtsseitig.
Im Bericht vom 21. Dezember 2012 (Urk. 6/14/22-23) führte Dr. Z.___ aufgrund der klinischen Verlaufskontrolle nach CT-gesteuertem Nervenwurzelblock S1 rechts aus, dass die radiologisch klare Einengung der S1-Wurzel rechtsseitig die Symptomatik im Bereich der Wade erkläre; diese sei für den Beschwerdeführer jedoch tolerabel. Deutlich einschränkend seien die Rückenschmerzen, welche unter Belastung verstärkt seien, auch bestünden morgendliche Anlaufschwierigkeiten. Am ehesten würden diese durch die Segmentdegenerationen L4/5 und L5/S1 verursacht, sodass bei entsprechendem Leidensdruck wahrscheinlich nur eine Spondylodese L4 bis S1 Sinn mache. Solange die Situation kompensiert werden könne, sollte auch der Eingriff hinausgezögert werden. Als nächster Schritt sei eine probatorische Facetteninfiltration L4/5 und L5/S1 zu empfehlen.
3.2 Mit Arztbericht vom 3. Dezember 2012 (richtig wohl: 3. Dezember 2013; Urk. 6/22/1-4) und im Wesentlichen damit übereinstimmenden früheren Berichten (Urk. 6/5/1-4, Urk. 6/14/21, Urk. 6/14/24, Urk. 6/14/28) nannte der den Beschwerdeführer seit Oktober 2012 behandelnde (Ziff. 1.2) Hausarzt, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- schwere chronische Lumbago bei
- Segmentdegeneration L3 bis S1 rechtsbetont
- sequestrierter Diskushernie L3/4
- ausgeprägter Bandscheibendegeneration L4/5, etwas weniger L5/S1 mit median rechtsbetonter Protrusion L5/S1
Dr. B.___ führte aus, dass die Rückenschmerzen seit längerer Zeit bestünden und erträglich gewesen seien. Seit Sommer 2012 sei die Arbeitsfähigkeit als Selbstständiger im Bereich Fugendichtungen zunehmend beeinträchtigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe Anlaufschmerzen nach Liegen, nach längerem Bücken und Knien. Nach einem Tag mit vollem Einsatz sei er am nächsten arbeitsunfähig. Eine Besserung sei nicht zu erwarten (Ziff. 1.4). Ein Nervenwurzelblock sei erfolglos geblieben, und eine Stabilisierungsoperation habe eine zu schlechte Erfolgschance (Ziff. 1.5). In angestammter Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig seit dem 1. Oktober 2012 (Ziff. 1.6). Weiter vermerkte Dr. B.___, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einem anderen Beruf wahrscheinlich höher wäre (Urk. 6/22/4).
3.3 In seiner Beurteilung vom 6. Januar 2014 (Urk. 6/30 S. 3) hielt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionalärztlicher Dienst (RAD), gestützt auf diese Arztberichte fest, dass der sich daraus ergebende somatische Gesundheitsschaden einschliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit ausgewiesen und der Gesundheitszustand stabil sei. Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit Oktober 2012 nachvollziehbar, und es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch keine Besserung zu erwarten. Für eine angepasste Tätigkeit lägen keine konkreten prozentualen Angaben vor, sondern nur die eher vage Aussage von Dr. B.___, wonach eine solche Tätigkeit „wahrscheinlich“ in höherem Ausmass möglich sei. Medizinisch-theoretisch sei dies unter Berücksichtigung einer mehr als 20-jährigen orthopädischen Berufserfahrung zu bestätigen, wobei sicher eine gewisse Leistungsminderung wegen der Notwendigkeit häufigerer kleiner Pausen einzukalkulieren sei. Somit sei für eine angepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen, bestehend aus voller zeitlicher Präsenz und einer Leistungsminderung von etwa 20 %. Als Belastungsprofil hielt er eine körperlich leichte, selten mittelschwere, Arbeit fest, ohne Hantieren mit Lasten über 10-12 kg, ohne häufiges Bücken, Rumpfdrehungen oder Arbeit über Kopf.
4.
4.1 Unbestritten (Urk. 1, Urk. 5) und aufgrund der in diesem Punkt übereinstimmenden Arztberichte (vorstehend E. 3.1-3.3) nachvollziehbar ist eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter Tätigkeit als Fugenmonteur von 50 % seit 1. Oktober 2012.
4.2 Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 123 V 331 E. 1c mit Hinweisen).
Vorliegend wurde die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von den untersuchenden Ärzten nicht beurteilt. Aus Dr. B.___ Vermerk allein, dass diese „wahrscheinlich höher“ als die in angestammter Tätigkeit sei, lässt sich nichts Konkretes ableiten. Auch auf den internen Aktenbericht des RAD vom 6. Januar 2014 (Urk. 6/30 S. 3) kann nicht abgestellt werden, denn diese ärztliche Stellungnahme beruht nicht auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Soweit ersichtlich, lag dem RAD auch das MRI vom 13. November 2012 nicht vor (vgl. Urk. 6/30 S. 2 unten), sondern nur die gestützt darauf erstellten Berichte der Klinik A.___. Der RAD-Arzt stützte sich lediglich auf diese sowie seine über 20-jährige Erfahrung, ohne näher darzulegen, wie er auf eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 % kommt. Auch die Umschreibung des zumutbaren Belastungsprofils ist allgemein gehalten, ohne Beispiele dafür, welche Verweistätigkeiten denn in Frage kämen. Damit ist die ärztliche Stellungnahme als verwaltungsinterne Entscheidungshilfe derart kurz ausgefallen, dass sie den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an Arztberichte (BGE 125 V 352 E. 3d) nicht genügt.
Nach dem Gesagten lässt sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Eintritt des Gesundheitsschadens nicht schlüssig beurteilen.
Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 5 S. 3) aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer nebst der Fortführung seiner angestammten Tätigkeit als Fugenmonteur im Umfang von 50 % zusätzlich auch die Übernahme des administrativen Bereichs im Umfang von 30 % zumutbar sein soll. Keine Stütze findet diese Einschätzung jedenfalls im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende, welcher im Betätigungsvergleich von einer Gesamteinschränkung von 50 % für beide Aufgabenbereiche (Fugenmonteur und administrative Arbeiten) ausging (Urk. 6/29 S. 4).
Auch insgesamt erweist sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit als unzureichend abgeklärt. In der angefochtenen Verfügung wurde das Invalideneinkommen mittels eines Betätigungsvergleichs auf der Grundlage der bisherigen Erwerbstätigkeit ermittelt. Dem lag die Annahme zu Grunde, dass mit einer Verweistätigkeit ohnehin ein viel tieferes Einkommen erzielt würde und daher eine berufliche Umstellung nicht zu prüfen sei (Urk. 6/29 S. 6 unten). In der Beschwerdeantwort stellte die Beschwerdegegnerin indessen in Aussicht, die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit zur vollständigen Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit zu prüfen. Für diesen Fall wäre die medizinische Abklärung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und der gemäss Belastungsprofil noch möglichen Verweistätigkeiten jedoch unumgänglich.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit und das Belastungsprofil des Beschwerdeführers in behinderungsangepasster Tätigkeit und insbesondere die ihm neben der Fortführung seiner bisherigen Tätigkeit noch zusätzlich zumutbaren betriebsinternen Aufgaben abkläre.
5.
5.1 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).
5.2 Für die Bemessung der Invalidität Selbständigerwerbender, die zusammen mit Familienangehörigen ein Geschäft betreiben, genügt der blosse Einkommensvergleich nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG nicht. Gemäss Art. 25 Abs. 2 IVV ist in diesen Fällen auf die Mitarbeit der invaliden Person im Betrieb vor und nach der Invalidisierung abzustellen. Das bedingt eine Aufteilung des Gesamteinkommens nach Massgabe der Arbeitsleistung der versicherten Person und ihrer Familienangehörigen. Der auf die Mitarbeit der Familienangehörigen entfallende Teil des Einkommens scheidet für den Einkommensvergleich aus. Dabei ist allerdings die Funktion der betriebsleitenden Person angemessen zu berücksichtigen. Da lediglich der Ausfall an Erwerbseinkommen für die Bemessung der Invalidität ausschlaggebend ist, ist auch das Einkommen aus dem investierten Kapital auszuscheiden (ZAK 1970 S. 571 E. 1 mit Hinweisen).
5.3 Aktenkundig sind vorliegend die Erfolgsrechnungen aus den Jahren 2011 und 2012 (Urk. 6/24), der Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) des Beschwerdeführers (Urk. 6/19) sowie der Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 21. März 2014 (Urk. 6/29).
Das Valideneinkommen des selbstständig erwerbenden Beschwerdeführers setzte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Durchschnitt der letzten fünf Jahre gemäss IK-Auszug auf Fr. 129‘395.-- fest (Urk. 6/29 S.5 f.; Urk. 6/19). Gestützt auf die Differenz zwischen Reingewinn und dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einkommen aus dem Jahr 2011 von Fr. 145‘600.-- errechnete sie ein Invalideneinkommen von Fr. 71‘453.-- für das Jahr 2012 (Urk. 2, Urk. 6/29 S. 5 f.).
Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist das Einkommen von Selbständigerwerbenden nach Massgabe der Arbeitsleistung der versicherten Person festzusetzen. Vorliegend ist jedoch unklar, ob die genannten Einkommen vollumfänglich dem Beschwerdeführer anzurechnen sind, oder ob sie davon in Abzug zu bringende, nicht auf seine Tätigkeit zurückgehende Einkommen beinhalten. So arbeitete auch die Ehefrau des Beschwerdeführers im Betrieb mit. Deren Einkommen wurde mit zwischen Fr. 40‘000.-- bis 50‘000.-- angegeben (Urk. 6/29 S. 3), was sich mangels eines IK-Auszugs der Ehefrau jedoch nicht überprüfen lässt. Auch das Einkommen des im Betrieb ebenfalls beschäftigten weiteren Fugenmonteurs lässt sich nicht klar ausscheiden. Der Erfolgsrechnung zufolge wurden zwar Lohnkosten in der Höhe von Fr. 56‘074.95 (Jahr 2011) beziehungsweise Fr. 47‘117.55 (Jahr 2012) abgezogen (Urk. 6/24). Dabei ist aber unklar, ob es sich nur um die Lohnkosten des Fugenmonteurs oder allenfalls auch um die Lohnkosten der Ehefrau handelt, denn es fehlen weitere Buchhaltungsunterlagen. Auszuscheiden wäre zudem auch das ebenfalls nicht aktenkundige Einkommen aus dem investierten Kapital. Damit sind weitere erwerbliche Abklärungen zur Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens angezeigt.
Zusammenfassend erweist sich die erwerbliche Situation des Beschwerdeführers als unzureichend abgeklärt, weshalb die Sache zur Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
6. Insgesamt erscheint somit die medizinische und erwerbliche Situation des Beschwerdeführers als zu wenig abgeklärt, so dass im jetzigen Zeitpunkt nicht über den Rentenanspruch entschieden werden kann und die Sache wie von den Parteien beantragt an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen ist. Diese wird die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepasster Tätigkeit sowie seine erwerblichen Verhältnisse weiter abzuklären und danach über den Rentenanspruch neu zu befinden haben.
7. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannGrieder-Martens