Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00982




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 27. Juni 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

HFS Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 24, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1972 geborene X.___ (verheiratet und Mutter von 3 Kindern, geboren 1994, 1997 und 2000) arbeitete zuletzt Teilzeit als diplomierte Pflegefachfrau AKP im Y.___. Am 3. Juli 2003 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle wegen Multipler Sklerose zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess X.___ durch das Kantonsspital Z.___ begutachten (psychiatrisches Gutachten vom 9. Juli 2004, [Urk. 9/15] und neurologisches Gutachten mit bidisziplinärer Beurteilung vom 19. Oktober 2004, Urk. 9/17). Am 4. April 2005 wurde eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt (Urk. 9/19). Mit Verfügung vom 26. Mai 2005 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine halbe Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. November 2004 eine (unbefristete) Viertelsrente zu (Urk. 9/22 in Verbindung mit Urk. 9/25-26). Die Invaliditätsbemessung beruhte auf der gemischten Methode, wobei der erwerbliche Teil und der Haushaltsanteil mit je 50 % gewichtet wurden.

1.2    Am 17. September 2006 ersuchte X.___ um eine Rentenrevision, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 9/27). Die IV-Stelle holte daraufhin unter anderem einen Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, von der O.___ Klinik B.___ vom 25. September 2006 ein (Urk. 9/29). Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2006 kündigte die IV-Stelle eine Erhöhung der bisherigen Viertelsrente auf eine halbe Invalidenrente an (Urk. 9/32), wogegen die Versicherte am 12. Januar 2007 Einwand erhob (Urk. 9/39). Am 11. Juni und 28. September 2007 erfolgte eine erneute Haushaltsabklärung (Urk. 9/42). Die medizinische Aktenlage wurde aktualisiert und die Versicherte durch Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, neurologisch begutachtet (Gutachten vom 4. Februar 2008, Urk. 9/48). Mit Vorbescheid vom 17. Februar 2009 (Urk. 9/50) stellte die IV-Stelle neu die Renteneinstellung in Aussicht. Dagegen erhob X.___ erneut Einwand (Urk. 9/52-53 und Urk. 9/55). Am 18. März 2010 wurde die Versicherte durch Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachtet (psychiatrisches Gutachten vom 20. März 2010, Urk. 9/66). Im Rahmen der weiteren Abklärung der medizinischen Verhältnisse teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass eine neue Diagnose (Lupus erythematodes) gefunden worden sei (Urk. 9/83, unter Beilage von Urk. 9/85). In der Folge wurde eine interdisziplinäre Begutachtung durch das E.___ (Gutachten vom 23. Mai 2013, Urk. 9/106) und erneut eine Haushaltsabklärung (Abklärungsbericht vom 30. April 2014, Urk. 9/114) durchgeführt. Mit Vorbescheid vom 30. April 2014 (ersetzt Vorbescheid vom 17. Februar 2009 [Urk. 9/50], Urk. 9/117) kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens (richtig: Aufhebung der Rente) an, woran die IV-Stelle auch nach Einwand vom 5. Mai respektive 10. Juli 2014 (Urk. 9/119, Urk. 9/122-123) mit Verfügung vom 21. August 2014 festhielt (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 23. September 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 21. August 2014 ab 1. Dezember 2006 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % - eventuell von 50 % - auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1, unter Beilage von Urk. 3/3-5). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-127). Die Beschwerdeführerin verzichtete am 20. April 2015 auf eine Replik (Urk. 15).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eigereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4

1.4.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4.2    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

1.6    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung unter Hinweis auf das interdisziplinäre E.___-Gutachten vom 23. Mai 2013 sowie die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. Mai 2013 und den Abklärungsbericht vom 30. April 2014 damit, dass eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes in qualitativer Hinsicht (angepasstes Ressourcenprofil: wechselbelastende Tätigkeit mit überwiegendem Sitzen ohne körperliche schwere Arbeiten und zeitkritische Aufgaben für die Dauer von maximal zwei Mal 3 Stunden täglich zumutbar) eingetreten sei, quantitativ im Erwerb aber eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit bestehen bleibe. Auch die Qualifikation (je zu 50 % Haushalt und Erwerb) bleibe unverändert. Lediglich die Einschränkung im Haushalt verändere sich, da insbesondere die Kinderbetreuung wegfalle und in einzelnen Bereichen keine Einschränkung mehr bestehe. Dies stelle einen Revisionsgrund in tatsächlicher Hinsicht dar und führe - trotz Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes - zu einem 33%igen Invaliditätsgrad und damit zur Aufhebung der Invalidenrente (vgl. Urk. 2 sowie insbesondere die Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2014, Urk. 8).

2.2    In ihrer Beschwerde opponierte die Beschwerdeführerin einzig gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung. Sie macht geltend, dass dem Validenlohn zu Unrecht der zuletzt erzielte Stundenlohn zugrunde gelegt worden sei. Aufgrund der 50 %-Anstellung sei vielmehr von einem Festlohn gemäss kantonaler Besoldungsverordnung auszugehen, der die wahrscheinliche Lohnentwicklung bis zum Revisionszeitpunkt zu berücksichtigen habe. Beim Invalideneinkommen sei von einem niedrigen Tabellenlohn auszugehen (Urk. 1).


3.

3.1    Die Rentenverfügung vom 26. Mai 2005 (Urk. 9/22 in Verbindung mit Urk. 9/25-26) basierte im Wesentlichen auf dem neurologischen Gutachten vom 19. Oktober 2004 des Kantonsspitals Z.___ (Urk. 9/17), welches in der bidisziplinären Beurteilung auch das psychiatrische Teilgutachten vom 9. Juli 2004 (Urk. 9/15) mitberücksichtigte:

3.1.1    Das psychiatrische Teilgutachten vom 9. Juli 2004 (Urk. 9/15) stellte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine organische depressive Störung (ICD-10: F 06.32). Die bisherige Tätigkeit als Krankenschwester sei der Beschwerdeführerin derzeit nicht zumutbar, da sie bezüglich der emotionalen Belastbarkeit und der kognitiven Anforderungen deutlich eingeschränkt sei. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der depressiven Störung mit eingeschränkter emotionaler Belastbarkeit, vermehrter Nervosität und leichten bis mittelgradigen kognitiven Einschränkungen für eine - den somatischen Beschwerden angepasste - Tätigkeit um 50 % eingeschränkt.

3.1.2    Das neurologische Gutachten des Kantonsspitals Z.___ vom 19. Oktober 2004 (Urk. 9/17) führte als Diagnose eine schubförmig verlaufende Multiple Sklerose an. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine - mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Multiple Sklerose zurückzuführende - leichte neuropsychologische Störung mit erhöhter Müdigkeit und Konzentrationseinbussen bei erhöhtem Arbeitstakt und gesteigerter Komplexität. Aus rein neurologischer und neuropsychologischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. In Zusammenschau mit dem psychiatrischen Gutachten sei jedoch von einer aktuellen Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen. Die bisherige Tätigkeit als Krankenschwester sei der Beschwerdeführerin derzeit nicht zumutbar, da sie bezüglich der emotionalen Belastbarkeit und der kognitiven Anforderungen deutlich eingeschränkt sei.

3.2    Grundlage für die rentenaufhebende Verfügung vom 21. August 2014 (Urk. 2) bildete das interdisziplinäre E.___-Gutachten vom 23. Mai 2013 (Urk. 9/106), worin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurden:

    -    Encephalomyelitis disseminata (ES April 2001, ED Mai 2001)

        -    schubförmiger Verlauf mit Residuen (aktueller Schweregrad der         Behinderung 3.0 [mäßige Behinderung (Grad 3) in einem             Funktionssystem oder leichte Behinderung in drei bis vier             Funktionssystemen, voll gehfähig] gemäss der von 0.0 [keine         neurologischen Defizite] bis 10.0 [Tod infolge MS] reichenden         Leistungsskala nach Expanded Disability Status Scale [EDSS]         -    keine immunmodelierende Therapie

    -    sonstige näher bezeichnete psychische Störung aufgrund einer     Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns mit Elementen einer     organischen, emotional labilen (asthenischen) Störung wie auch einer     organisch depressiven Störung / Kombination rezidivierende depressive     Störung, gegenwärtig leichtgradig

    Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben:

    -    Lupus erythematodes (ED: April 2012)

        -    derzeit klinisch ohne Krankheitsaktivität, keine schulmedizinische         Therapie

    -    Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel (Trapezius beidseits,     Rhomboidei rechts)

    -    Tendenz zu diffusem weichteilrheumatischem Schmerzsyndrom (positive     Fibromyalgie-Tenderpoints)

    -    Status nach Entfernung eines benignen Tumors Mamma links zwischen     1994 und 1997

    Die bisherige Tätigkeit als Pflegefachfrau sei als körperlich mittelschwer einzustufen, etwas abhängig vom genauen Tätigkeitsgebiet. Diese Tätigkeit erfordere auch eine grosse Flexibilität und Umstellfähigkeit und sei zum Teil auch psychisch belastend. Aus der Summe der körperlichen und psychischen Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit gelte seit dem Schub im Jahre 2007Unter Berücksichtigung des Resultats der neuropsychologischen Testung mit stark verlangsamten Reaktionszeiten, auch einer verminderten Interferenzresistenz, sei die Beschwerdeführerin auch in Nischenarbeitsplätzen im Gesundheitswesen (mit Patientenkontakt) nicht mehr arbeitsfähig. Eine adaptierte Tätigkeit müsse körperlich leicht sein, vorwiegend sitzend auszuüben sein (zwischendurch Aufstehen und Umhergehen), ohne zu grossen Zeit- und Leistungsdruck und mit möglichen Pausen sein. Die Arbeitsfähigkeit liege dabei bei zwei Mal drei Stunden täglich mit etwas reduziertem Rendement, sodass die effektive Arbeitsfähigkeit 50 % betrage. Auch die Einschätzung gelte seit dem Jahr 2007, das heisst dem letzten MS-Schub. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 60 % arbeitsfähig. Es beständen deutliche Einschränkungen bei den körperlich schweren Tätigkeiten, wobei sie sich frei einteilen und auch Pausen einlegen könne. Einschränkend seien hier die organisch bedingte Müdigkeit / Fatigue-Problematik und die emotionale Labilität, wobei diesbezüglich vor allem der Umgang mit den Kindern zu erwähnen sei.

    Der Gesundheitszustand habe sich aus somatischer Sicht verschlechtert, vor allem im Zusammenhang mit dem Schub im Sinne einer sensomotorischen Parasymptomatik im Jahre 2007. Neu dazu gekommen sei im Jahre 2010 auch die Diagnose eines Lupus erythematodes. Zu erwähnen sei auch der MRI-Verlauf zwischen 2001 und 2007 mit einer massiven Zunahme der cerebralen Läsionslast, wobei der diesbezügliche aktuelle Zustand nicht bekannt sei.


4.

4.1    Vorliegend ist zu prüfen, ob sich seit der Rentenverfügung vom 26. Mai 2005 (Urk. 9/22 in Verbindung mit Urk. 9/25-26) bis zur rentenaufhebenden Verfügung vom 21. August 2014 eine revisionsbegründende Tatsachenänderung gemäss Art. 17 ATSG ergeben hat.

4.2    Das interdisziplinäre E.___-Gutachten vom 23. Mai 2013 (Urk. 9/106) basiert auf einer umfassenden internistischen, rheumatologischen, neurologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem interdisziplinären Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5).

4.3    Bei der Multiplen Sklerose handelt es sich um eine Schubkrankheit. Dabei ist erfahrungsgemäss die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit schwierig, da diese je nach Länge, Ausprägung und Schweregrad des jeweiligen Krankheitsschubes unterschiedlich eingeschränkt ist.

    Die E.___-Gutachter stellten in ihrer interdisziplinären Zusammenfassung schlüssig fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwar verschlechtert hat, aber nicht erheblich. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (50 % in einer angepassten Tätigkeit) beurteilten sie daher gleich wie das Kantonsspital Z.___ im Jahr 2004 (vgl. Urk. 9/17). Angesichts der Schwierigkeit der Beurteilung der Auswirkungen der Multiplen Sklerose auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der schubförmig verlaufenden Klinik überzeugt die vorliegende gutachterliche Schlussfolgerung, dass - auch seit dem letzten MS-Schub im Sinne einer sensomotorischen Parasymptomatik im Jahr 2007 - weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht, da dieser Schub seither wieder abgeflacht ist.

    Eine revisionsrechtlich vorausgesetzte Erheblichkeit des veränderten Gesundheitszustandes (vgl. E. 1.3) ist somit gestützt auf das überzeugende interdisziplinäre E.___-Gutachten nicht ausgewiesen, was auch unbestritten ist (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 8).

4.4    Auch die Qualifikation (Haushalt und Erwerb je 50 %) hat sich unbestrittenermassen nicht verändert.

4.5    Hinsichtlich der Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt ist auf die Abklärungsberichte vom 7. April 2005 (Urk. 9/19) und vom 30. April 2014 (Urk. 9/114) hinzuweisen, wonach sich die Einschränkung um 1.35 % (von 50.4 % auf 51.75 %) veränderte. Die Abklärungsberichte sind plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen und stehen in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Somit sind die besagten Abklärungsberichte voll beweiskräftig, was ebenfalls unbestritten geblieben ist.

    Diese geringfügige Veränderung der Einschränkung im Haushalt um 1.35 %, vermag ebenfalls nicht die Voraussetzung der Erheblichkeit zu erfüllen, zumal die im Abklärungsbericht gezogenen Schlussfolgerungen Ermessenszüge aufweisen und schon allein deshalb (2005, 2007 und 2014) leicht variieren können.

4.6    

4.6.1    In der rentenzusprechenden Verfügung vom 26. Mai 2005 (Urk. 9/22 in Verbindung mit Urk. 9/25-26) wurde für die Bemessung des Valideneinkommens der vom Arbeitgeber Y.___ angegebene Stundenlohn von Fr. 36.10 beigezogen und auf das 25 %- (im Mai 2001) beziehungsweise 50 %-Pensum (ab August 2004) aufgerechnet. Daraus resultierte für das Jahr 2004 ein massgebender Validenlohn von Fr. 36‘388.80 (Fr. 36.10 x 21 x 48). Da die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte und keine neue Tätigkeit aufgenommen hatte, zog die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik heran und ermittelte - unter Berücksichtigung eines Abzuges von 20 % vom Tabellenlohn, den sie damit begründete, dass der Beschwerdeführerin nur noch emotional wenig belastende und kognitiv wenig anspruchsvolle Tätigkeiten (aufgrund der psychischen Erkrankung) sowie nur körperlich leichte Tätigkeiten (aufgrund der MS-Erkrankung) möglich seien - basierend auf dem Zentralwert für Hilfsarbeiten ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 19‘381.-- bei einem 50 %-Pensum (Einkommensvergleich Berufsberatung vom 29. September 2004, Urk. 9/16). Daraus resultierte unter Anwendung der gemischten Methode ein Invaliditätsgrad von 57 % beziehungsweise von 49 %.

    In der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2014 (Urk. 2) stellte die Beschwerdegegnerin dagegen hinsichtlich des Invalideneinkommens auf die Tabelle TA7 (Ziffern 10-38) der LSE 2006 für Tätigkeiten im Dienstleitungssektor im Anforderungsprofil 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) ab und eruierte einen Bruttomonatslohn von Fr. 5014.--. Aufgerechnet resultierte daraus für das Jahr 2007 ein Invalideneinkommen von Fr. 31‘833.01 in dem für die Beschwerdeführerin zumutbaren 50 %-Pensum (vgl. Urk. 9/115). Gleichzeitig sah die Beschwerdegegnerin von der Gewährung eines leidensbedingten Abzuges ab. In Anwendung der gemischten Methode (bei einer Einschränkung von 51.75 % im Haushalt) ergab sich damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 %.

4.6.2    Weder hat sich der Gesundheitszustand erheblich verändert (E. 4.3), noch die Qualifikation (Haushalt und Erwerb je 50 %, E. 4.4), noch - entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin - die Einschränkung im Haushalt. In dieser Hinsicht liegen keine Revisionsgründe vor. Damit müssten spezifische Veränderungen in den erwerblichen Verhältnissen vorliegen.

    Der vorgebrachte Einwand der Beschwerdeführerin, wonach dem Validenlohn ein Festlohn gemäss kantonaler Besoldungsverordnung unter Berücksichtigung der Erfahrungsjahre zugrunde zu legen sei (Urk. 1 S. 8-9), führt angesichts des überaus hohen Stundenlohnes von Fr. 36.10 im Jahre 2003 und im Jahre 2007 von Fr. 37.95 (Fr. 36.10 : 2334 x 2454 [vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Tabelle T 39]) vorliegend zu keinem für die Beschwerdeführerin besseren Ergebnis. Denn der besagte Stundenlohn befindet sich im eingereichten Lohnreglement gültig ab 2012 (Urk. 3/5) bereits auf der Lohnstufe 18 (Maximum bei Lohnstufe 29), weshalb im Gesundheitsfall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem erheblichen Lohnanstieg zu rechnen gewesen wäre, zumal es notorisch ist, dass ein Teilzeitpensum bei Frauen in der Regel keine überproportionale Lohneinbusse zur Folge hat.

    Andere Revisionsgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

    Damit liegt kein Revisionsgrund vor, um bei den Bemessungsgrundlagen für den Einkommensvergleich von der ursprünglichen Rentenverfügung abzuweichen.

4.7    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung eingetreten ist. Deshalb erfolgte die Renteneinstellung durch die Beschwerdegegnerin zu Unrecht und die Beschwerde ist folglich in Aufhebung der angefochtenen Verfügung gutzuheissen.


5.    

5.1    Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint.

5.2    Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzusetzen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. August 2014 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger