Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00985 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 20. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungvom 16. Juni 2014 auf das neue Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 27. März 2014 nicht eingetreten ist und sie dies im Wesentlichen damit begründet hat, dass mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten (anspruchsverneinenden) Verfügung vom 16. April 2013 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten (Urk. 2),
nach Einsicht in
die bei der Verwaltung eingereichte und von dieser an das hiesige Gericht weitergeleitete (Urk. 4) Beschwerde vom 14. Juli 2014, mit welcher der Beschwerdeführersinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügungsowie die Prüfung des Anspruchs auf Umschulung beantragt hat (Urk. 1 /1-2),
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerinvom 29. Oktober 2014 (Urk. 8), welche dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Endentscheid zugestellt wird,
sowie in die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens;
unter Hinweis auf
die Verfügung vom 16. April 2013, mit welcher die Beschwerdegegnerin – nach (erfolglos) durchgeführten Massnahmen der Frühintervention in Form von Eingliederungsberatung/Arbeitsvermittlung (Urk. 9/28 ff.) - den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint und unter anderem ausgeführt hat, dass der Umschulungsanspruch nicht Gegenstand dieser Verfügung sei (Urk. 9/59),
die neuerliche Anmeldung des Beschwerdeführers für berufliche Integration und Rente vom 27. März 2014 (Urk. 9/61),
den das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht stellenden Vorbescheid vom 15. April 2014 (Urk. 9/67),
den dagegen erhobenen Einwand des Versicherten vom 10. Mai 2014, mit welchem er im Wesentlichen um Prüfung des Anspruchs auf Umschulung ersucht hat (Urk. 9/70),
in Erwägung, dass
das Gericht bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu prüfen und darüber zu entscheiden hat, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist,
der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand hat, das Gericht sich hingegen mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen hat (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a);
in weiterer Erwägung, dass
Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; mit Verweisung auf Abs. 2 dieses Verordnungsartikels) bestimmt, dass nach der Verweigerung einer Rente, einer Hilflosenentschädigung oder eines Assistenzbeitrages wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag bestand, eine neue Anmeldung nur zu prüfen ist, wenn darin eine für den Anspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades, der Hilflosigkeit oder der Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfsbedarfes des Versicherten glaubhaft gemacht wird,
diese Bestimmung praxisgemäss in analoger Weise auch für Eingliederungsleistungen gilt (BGE 109 V 119),
jedoch zu beachten ist, dass das Eintreten auf ein neues Gesuch nur verweigert werden darf, wenn ein gleichlautendes Leistungsgesuch gestellt wird, und für den Fall der Geltendmachung eines andersartigen Leistungsanspruchs (und mithin eines anderen Versicherungsfalls) einer versicherten Person die Rechtsbeständigkeit der früheren Leistungsverweigerung nicht entgegengehalten werden kann (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2014, 3. Aufl., S. 458 mit Hinweis auf SVR 1999 IV Nr. 21);
in weiterer Erwägung, dass
Gegenstand der früheren Leistungsprüfung (vgl. Urk. 9/48 S. 2 ff.) sowie der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 16. April 2013 (Urk. 9/59) ausdrücklich nur der Anspruch auf eine Invalidenrente war, hingegen über den Anspruch auf berufliche Massnahmen bislang keine Verfügung erging,
demgegenüber im Rahmen der Neuanmeldung (und insbesondere im diesbezüglichen Vorbescheidverfahren; vgl. Urk. 9/70) der Anspruch auf Umschulung (berufliche Massnahmen) zur Frage stand, welchen Anspruch der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren nur geltend macht,
der (mit Verfügung vom 16. April 2013 verneinte) Anspruch auf eine Invalidenrente sowie der nunmehr streitige Anspruch auf Umschulung jedoch unterschiedliche Leistungsansprüche und somit Versicherungsfälle darstellen, weshalb die IV-Stelle nach dem vorstehend Ausgeführten bezüglich des Anspruchs auf Umschulung zu Unrecht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist,
die Beschwerde daher in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Sache zur materiellen Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen (Umschulung) und entsprechender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
es vorliegend um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG),
die Kosten vorliegend mit Fr. 400.-- zu bemessen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf berufliche Massnahmen materiell befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 8
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann