Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00988


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 25. November 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli

S-E-K Advokaten

Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Mitteilung vom 11. August 2014 Kostengutsprache für eine Potentialabklärung erteilt (Urk. 7/93) und ihm mit Verfügung vom 29. August 2014 Taggelder für die Zeit vom 8. September bis am 3. Oktober 2014 in der Höhe von Fr. 146.40 pro Tag zugesprochen hat (Urk. 7/97 = Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 25. September 2014, mit welcher der Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neuberechnung der Taggeldhöhe an die Verwaltung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 31. Oktober 2014 (Urk. 6),


in Erwägung,

dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

dass bei der Berechnung des Taggeldanspruchs gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die Grundentschädigung 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens beträgt, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1,

dass laut Art. 21quater Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Grundlage für die Bemessung des Taggeldes für Selbständigerwerbende das auf den Tag umgerechnete, zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielte Erwerbseinkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden, bildet (vgl. auch Ziff. 3039 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI]),

dass als Bemessungsgrundlage der Taggelder das Erwerbseinkommen heranzuziehen ist, das der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender im letzten ganzen Kalenderjahr vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielt hat (Urteil des Bundesgerichts I 1081/06 vom 23. Oktober 2007 E. 3.1 und Ziff. 3040 KSTI),

dass die Verwaltung – und auf Beschwerde hin das Gericht – das effektiv erzielte Einkommen zu schätzen hat, wenn es an einer entsprechenden Steuermeldung fehlt (Urteil des Bundesgerichts I 1081/06 vom 23. Oktober 2007 E. 3.1),

dass der Beschwerdeführer seit Mai 2010 selbständig erwerbend ist (Urk. 12/14/1-4 S. 2, 12/70 und 12/80 S. 2) und ihm am 11. Januar 2011 erstmals eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (Urk. 7/12/2-6 S. 1 und Urk. 7/12 S. 7 und S. 12 ff.),

dass unter diesen Umständen nicht zu bemängeln ist, dass die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Einkommens des Beschwerdeführers Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen hat, zumal dem Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten von Mai bis Dezember 2010 ein Einkommen von lediglich Fr. 8‘991.-- und im Zeitraum von Januar bis Mai 2010 eine Arbeitslosentschädigung in der Höhe von Fr. 19‘547.-- zu entnehmen ist (Urk. 7/70),

dass sich gestützt auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen veröffentlichten Tabellen zur Ermittlung der IV-Taggelder aufgrund des gemäss LSE errechneten Einkommens (Urk. 7/80 S. 6) bei einem kinderlosen Versicherten eine Grundentschädigung von Fr. 146.40 ergibt,

dass sich folglich eine genauere Überprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigt,

dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt,

dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),



erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecher Urs Kröpfli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




DaubenmeyerLocher