Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2014.00992


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 31. Mai 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger

Häfliger Haag Häfliger, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 7, Postfach 5249, 6000 Luzern 6


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren am 21. Januar 1969, arbeitete ab 1989 als Tramführerin bei den Y.___. Am 19. Juli 1992 verlor sie während der Arbeit bei stehendem Tram das Bewusstsein, fiel vom Sitz und erlitt einen Kopfanprall. Infolge multipler Beschwerden wurde sie in den Folgejahren in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig geschrieben. Am 22. Januar 1996 meldete sie sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), lehnte mit Verfügung vom 31. Juli 1997 das Rentenbegehren der Versicherten ab. Nach Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen mit Urteil vom 15. September 1999 im Verfahren IV.1997.00575 verneinte die IV-Stelle mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 12. April 2000 einen Rentenanspruch der Versicherten.

1.2    Nach zwei weiteren Unfällen vom 30. Juni 1999 und vom 3. Juli 2000 legte die Versicherte ihre Arbeit am 29. August 2001 dauerhaft nieder und meldete sich am 7. April 2002 neuerlich zum Rentenbezug bei der IV-Stelle an. Nach Einholen unter anderem eines Gutachtens der MEDAS A.___ vom 23. Oktober 2003 sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 rückwirkend ab 1. April 2001 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 52 % zu. Dagegen liess die Versicherte am 15. November 2004 Einsprache erheben und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragen. Den abweisenden Einspracheentscheid vom 3. Mai 2005 hob die IV-Stelle am 13. Mai 2005 wiedererwägungsweise auf.

    Die Suva erbrachte für die Folgen des Unfalls vom 3. Juli 2000 gestützt auf einen Vergleich vom 11. Dezember 2009 Taggelder ausgehend von einer vollen Arbeitsunfähigkeit vom 1. November 2003 bis 30. April 2008 und von 50 % bis 31. Dezember 2009 (Urk. 7/252/2-3).

1.3    Am 4. August 2009 hatte die Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um Rentenerhöhung einreichen lassen. Nachdem die IV-Stelle mitgeteilt hatte, dass sie eine medizinische Begutachtung als notwendig erachte, reichte die Versicherte am 19. Januar 2011 eine Beschwerde (Verfahren IV.2011.00041) ein, mit welcher sie eine Rechtsverzögerung durch die Anordnung der medizinischen Abklärung geltend machen liess. Diese Beschwerde wurde, nachdem die Versicherte ihre Einsprache vom 15. November 2004 gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2004 am 8. April 2011 hatte zurückziehen lassen, mit Urteil vom 30. Juni 2011 mit der erwägungsweisen Feststellung, dass eine polydisziplinäre Abklärung im Licht der komplexen gesundheitlichen Probleme der Versicherten keinesfalls eine sinn- und nutzlose Form der Begutachtung darstelle, abgewiesen.

1.4    Nach einem weiteren kantonalen gerichtlichen Verfahren (IV.2012.00375) betreffend die mit Zwischenverfügung vom 1. März 2012 angeordnete Begutachtung durch die Abklärungsstelle MEDAS, A.___, und dem diesbezüglichen bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid 8C_555/2012 vom 18. September 2012 (vgl. zum Ganzen den Sachverhalt im Urteil IV.2012.00375 vom 22. Juni 2012; Urk. 7/1-318) unterzog sich die Versicherte vom 8. bis 10. April 2013 einer polydisziplinären Abklärung im A.___ (vgl. Gutachten vom 19. Juni 2013, Urk. 7/362). Gestützt auf dessen Beurteilung, wonach die Versicherte als Tramführerin zu 100 % arbeitsfähig sei, teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 18. Juli 2013 die voraussichtliche Renteneinstellung mit, da kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen sei (Urk. 7/367). Hieran hielt sie mit Verfügung vom 1. September 2014 fest (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 26. September 2014 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine ganze Invalidenrente, eventualiter weiterhin eine Rente im bisherigen Umfang auszurichten. Im formeller Hinsicht liess sie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 29. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Anlässlich einer am 15. April 2015 durchgeführten Instruktionsverhandlung liess die Beschwerdeführerin auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichten und erklärte sich zu Handen des Protokolls mit der Einholung eines polydisziplinären Gutachtens im B.___ einverstanden (Protokoll S. 2).

    Mit Beschluss vom 27. April 2015 wurde ein polydisziplinäres Gutachten angeordnet, das B.___ als Expertenstelle in Aussicht genommen und den Parteien Gelegenheit gegeben, Änderungen und Ergänzungen zur Fragestellung einzureichen (Urk. 12). Nach Eingang derselben (Urk. 14, 15, 17) und einer in Nachachtung zum zwischenzeitlich ergangenen bundesgerichtlichen Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) beschlossenen Änderung der Fragestellung 9 der Gutachtensanordnung (Urk. 16) wurde das B.___ am 4. November 2015 mit der interdisziplinären Begutachtung (orthopädisch-chirurgisch, neurologisch, rheumatologisch, psychiatrisch) beauftragt (Urk. 19). Am 21. Januar 2016 teilte das B.___ mit, die Begutachtung nicht durchführen zu können (Urk. 25). Nachdem sich die Beschwerdeführerin mit einer Begutachtung in der MEDAS C.___ einverstanden erklärt hatte (vgl. Urk. 26), wurde letztere am 2. März 2016 mit derselben Fragestellung beauftragt (Urk. 27). Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 unterbreitete der Chefarzt der MEDAS C.___, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, EMBA, MAS für Versicherungsmedizin, einen Vorschlag betreffend die vorgesehenen Fachärzte (Urk. 34). Die Parteien verzichteten auf Einwände gegen diesen Vorschlag (Urk. 35, 27), worauf das Gutachten mit Beschluss vom 15. August 2016 definitiv angeordnet und die vorgeschlagenen Gutachter ernannt wurden (Urk. 39). Wie bereits mit Eingaben vom 19. November 2015 (Urk. 21) und 6. Juni 2016 (Urk. 31) liess die Beschwerdeführerin am 16. September 2016 weitere Unterlagen einreichen (Urk. 43-44). Nach Zugang des Gutachtens der MEDAS C.___ vom 30. Januar 2017 (Urk. 47) wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 49), wovon die Beschwerdegegnerin am 7. März 2017 (Urk. 51) und die Beschwerdeführerin am 12. April 2017 (Urk. 52) unter Einreichung weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 54/17-22) Gebrauch machten. Die Stellungnahmen sowie ihre Beilagen wurden den Parteien gegenseitig zur Kenntnis gebracht (Urk. 55). Die Zustellung der weiteren Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Mai 2017 (Urk. 60) erfolgt mit diesem Urteil.

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Entscheid die massgeblichen Bestimmungen zur Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und zum Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie zum Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder –aufhebung im Falle einer anspruchserheblichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (Art. 88a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) richtig dar. Darauf wird verwiesen.

1.2    Zu ergänzen ist, dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile
des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4    Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

    Die in lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).

    Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis).

    Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

    Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzusprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („nichtsyndromale") Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

1.5    Fehlen die in Art. 17 ATSG respektive lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen).

    

    Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).

1.6    Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_654/2013 vom 21. Januar 2014 (E. 4 am Ende) offengelassen, ob die Praxis zur substituierten Begründung nur für den Fall zum Tragen kommt, dass der Leistungsanspruch (entgegen der Administrativverfügung) nicht nach Art. 17 Abs. 1 ATSG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann, oder auch im Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision Mit Urteil 9C_121/2014 vom 3. September 2014 (E. 3.2.2, in: SVR 2014 IV Nr. 39
S. 137) wurde in der Folge festgestellt, dass die Substitution der Begründung in diesem Kontext ebenfalls möglich ist.

    Die Wiedererwägung, die Revision nach Art. 17 ATSG und die Überprüfung im Rahmen der Schlussbestimung stellen (bloss) verschiedene rechtliche Begründungen für den Streitgegenstand "Abänderung des Rentenanspruchs" dar. Hat der Versicherungsträger die Rente mit einer unzutreffenden Begründung herabgesetzt oder aufgehoben, führt aber die richtige Begründung zum gleichen Ergebnis, so ist die Verfügung zu bestätigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4.3, in: SVR 2011 IV Nr. 20 S. 53).

    Vorausgesetzt ist jedoch, dass das Gericht über die nötigen Beurteilungs-grundlagen verfügt.

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin die seit April 2001 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 52 % ausgerichtete halbe Invalidenrente gestützt auf das Gutachten des A.___ vom 19. Juni 2013 zu Recht revisionsweise auf Ende Oktober 2014 (vgl. Urk. 2) eingestellt hat.

2.2    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die ursprüngliche Rentenverfügung vom 15. Oktober 2004 (Urk. 7/156), welche mit dem Rückzug der Einsprache am 8. April 2011 (Urk. 7/290) rechtskräftig wurde.

2.3    Der Verfügung vom 15. Oktober 2004 lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Gutachten der MEDAS A.___ vom 23. Oktober 2003 (Urk. 7/132) zugrunde (vgl. Urk. 7/133, 7/148/3-5, 7/150), in welchem die Beschwerdeführerin bei der Hauptdiagnose einer Somatisierungsstörung bei einem Status nach Sturz mit Bewusstlosigkeit 1992 mit konsekutiv chronischem Zervikalsyndrom ohne sensomotorische Ausfälle, einem chronisch rezidivierenden zervikozephalen sowie intermittierend zervikospondylogenen rechtsseitigen Syndrom bei/mit diskreten segmentalen Dysfunktionen der Halswirbelsäule (HWS) bei einem Status nach Verkehrsunfall mit möglicher HWS-Distorsion, migräniformem Kopfschmerz und einem Verdacht auf ein sensibles Sulcusulnaris-Reizsyndrom links (vgl. Urk. 7/132/24 f.) in der angestammten Tätigkeit als Tramführerin seit 1996 als noch zu 50 %, in einer körperlich leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung als zu 80 % arbeitsfähig erachtet wurde, wobei die Einschränkung in der angepassten Tätigkeit rein psychiatrisch begründet wurde (vgl. Urk. 7/132/29 f.).

2.4

2.4.1    Im Rahmen des von der Beschwerdeführerin mit Gesuch vom 4. August 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 7/235) stützte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid auf das Gutachten des A.___ vom 19. Juni 2013 (Urk. 7/362, 7/365/16). Gestützt auf die polydisziplinäre Begutachtung (allgemein-internistisch, psychiatrisch, orthopädisch, neurologisch) vom 8. bis 10. April 2013 schloss das A.___ eine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt wurden das chronische, rechts betonte zervikovertebrale und –zephale Schmerzsyndrom bei einem Status nach Distorsionstrauma der HWS vom 19. Juli 1992 und 3. Juli 2000, ein Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung und ein Status nach Melanomexzision am Rücken im Januar 2013 (vgl. Urk. 7/362 S. 28).

    Die Gesamtbeurteilung lautete dahingehend, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten, dauernden, starken, rechtsseitigen Nackenschmerzen bei klinisch und radiologisch weitgehend unauffälligen Befunden aus organischer Sicht nicht erklärt werden könnten. Die seit Jahren postulierte Instabilität der HWS im Segment HWK 2/3 sei wissenschaftlich nicht validiert. Die Arbeitsfähigkeit sei aus orthopädischer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit nicht eingeschränkt. Darin eingeschlossen sei auch die Tätigkeit als Tramführerin. Weder aus neurologischer noch aus allgemeininternistischer oder psychiatrischer Sicht ergebe sich eine zusätzliche Einschränkung.

    Rückblickend sei nach den Unfällen in den Jahren 1992 und 2000 wohl für eine gewisse Zeit von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen; die aktuelle Einschätzung gelte ab dem Untersuchungsdatum im April 2013 (Urk. 7/362/28 ff.).

2.4.2    Das gerichtlich eingeholte polydisziplinäre Gutachten der MEDAS C.___ vom 30. Januar 2017 basiert auf Teilbegutachtungen aus den Fachdisziplinen der Allgemeinen Inneren Medizin, der Rheumatologie, der Wirbelsäulenchirurgie, der Neurologie und der Psychiatrie. Gestützt darauf und eine umfassende Aktenkenntnis wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 47 S. 89 f.):    

        Chronisch-rezidivierendes Zervikalsyndrom mit zervikogenem     Kopfschmerz (zerviko-zephales Syndrom)

- Leichte degenerative Veränderungen der Fazettengelenke C2/3

- Rezidivierende segmentale Dysfunktionen der oberen HWS

- Status bei regelmässigen (grosse Abstände) Fazettengelenks-Infiltrationen C2/3 rechts seit 2005 bei Schmerzexazerbationen

- Status nach Kollaps unklarer Genese als Tramführerin in der Führerkabine bei wartendem Tram mit anamnestisch mutmasslichem Aufprall des Kopfes/der HWS am 19. Juli 1992

- Status nach Aufprall-Unfall auf ihr parkiertes Auto auf die Seitentüre beim Fahrersitz 3. Juli 2000 (verkehrs-biomechanisch irrelevanter Unfall).

    Kein wesentlicher Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde unter anderem den diagnostizierten psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen (ICD-10 F54), dem unspezifischen Schwindel und den episodischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp beigemessen.

    

    In der Gesamtzusammenfassung (Urk. 47 S. 89 ff.) erläuterte der fallführende Gutachter Dr. E.___, dass die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin extrem komplex sei. Sie erstrecke sich nun über 24 Jahre, während welcher Zeit die Beschwerdeführerin von einer Vielzahl von Spezialisten untersucht worden sei mit zum Teil sehr widersprüchlichen Ergebnissen. Er versuche daher, eine Gesamtanalyse und –synthese mit nochmaliger Beleuchtung der Schwerpunkte darzulegen:

    Beim unfallähnlichen Ereignis 1992 könne die Beschwerdeführerin keine nennenswerte HWS- oder Kopfverletzung erlitten haben, sei sie doch aktenkundig bereits acht Tage nach dem Ereignis wieder zu 100 % als Tramschaffnerin tätig gewesen und habe anschliessend während vier Monaten voll gearbeitet, bis im Spätherbst 1992 neue Beschwerden aufgetreten seien. Bei der 1994/1995 nachträglich gestellten Diagnose einer Contusio cerebri im Sinne einer massiven Hirnerschütterung handle es sich um eine Falschdiagnose. Die Abklärungen im Sommer 1993 hätte keine Instabilität im Segment C2/3 gezeigt, was auch durch die Tatsache, dass der behandelnde Spezialist Dr. med. F.___ eine Manipulationstherapie – eine ausgesprochene Kontraindikation bei Instabilität der HWS - eingeleitet habe, belegt werde. Im Nachgang dazu habe die Beschwerdeführerin denn auch wieder, wenn auch mit Unterbrüchen, zu 50 % in der angestammten Tätigkeit arbeiten können. Die Beschwerdeführerin sei ab 1993 von vielen Ärzten, welche als Spezialisten in der sogenannten „Schleudertraumadiskussion“ bekannt geworden seien, untersucht und behandelt worden. Zudem sei sie geradezu abhängig von einer Atlaslogietherapie geworden, einer paramedizinischen Behandlungsart, gemäss welcher alle Krankheiten und Zustände auf eine Instabilität des Atlas zurückzuführen seien.

    So deute die Beschwerdeführerin ihre funktionellen und vegetativen Beschwerden auch aktuell als Ausdruck einer Instabilität der HWS, welche bis heute nicht in klinisch bedeutsamem Umfang habe nachgewiesen werden können. Der Unfall vom Jahr 2000 sei vom Verkehrsbiomachaniker Prof. G.___ als gewöhnliches Rüttelereignis bezeichnet worden und sei nicht geeignet gewesen, schwere pathologische Veränderungen der HWS herbeizuführen. Nach dem Unfall im Jahr 2000 sei nun erstmals die von Ärzten geführte Instabilitätsdiskussion aufgekommen, wobei nach computertomographischer Untersuchung eine Instabilität diskutiert worden sei, jedoch zunächst im Segment C5/6, nicht im Segment C2/3. 

    

    Die diversen radiologischen Befunde – mindestens neun CTs der HWS, dazu noch MRI- und Funktionsuntersuchungen – widersprächen sich teilweise erheblich. Die nach fachärztlichen Untersuchungen diskutierte Instabilität C2/3 sei 2005/2006 bei Prof. F.___ und Dr. H.___ aufgetaucht und Prof. F.___ habe ab 2005 mittlerweile 20 bis 25 Infiltrationen dieses Fazettengelenks vorgenommen. Aus heutiger Sicht wiesen die Beschwerden der Beschwerdeführerin zwar auf eine zervikogene Komponente eines Teils der Beschwerden hin; sie entsprächen aber nicht typischen Beschwerden einer Instabilität eines Segmentes C2/3, seien sie doch atypischerweise nur einseitig. Das instabile Segment müsste nach so vielen Jahren eindeutige degenerative Zeichen aufweisen, welche in den aktuellsten Röntgenaufnahmen vor vier Jahren nicht erkennbar gewesen seien. Neue Aufnahmen habe die Beschwerdeführerin verweigert. Radiologisch lasse sich eine solche Instabilität nicht belegen (Urk. 47 S. 89).

    Auch die zusammengefasst wiedergegebene neurochirurgische Beurteilung lautete dahingehend, dass die klinische Untersuchung den Schluss auf eine eigentliche Pathologie im HWS-Bereich ausser den subjektiven Beschwerden im Sinne des Schmerzpunktes über dem Prozessus transversus von C2/3 nicht zulasse und dass nur leichte Veränderungen im Bereich des Fazettengelenks C2/3 verizifiziert werden könnten (Urk. 47 S. 82 f.). Neurologisch wurde das Vorliegen eines sicheren radikulären, myelären oder vestibulären Syndroms verneint. Eine uneingeschränkte Befunderhebung liess die Beschwerdeführerin im Rahmen der neurologischen Untersuchung aufgrund der sicheren Überzeugung, eine Verschiebung der HWS liege vor, nicht zu. Wie auch in früheren Untersuchungen hätten sich trotz vieler Beschwerdeangaben die erhobenen Befunde klinisch-neurologisch weitgehend normal gezeigt (Urk. 47 S. 84).

    Auch wenn eine pathologische Instabilität nicht bewiesen sei, so erkannte der zuständige rheumatologische Teilgutachter und Chefarzt der MEDAS C.___, Dr. D.___, dennoch einen somatischen Befund im Sinne einer segmentalen Dysfunktion im Bereich der oberen HWS, welcher einen Teil des Beschwerdebildes, den zervikozephalen Kopfschmerz erkläre. Das ganze Ausmass der geklagten Beschwerden lasse sich dadurch aber nicht verifizieren, doch seien chronische Schmerzkrankheiten ein komplexes bio-psycho-soziales Phänomen, bei welchem die einzelnen Komponenten nicht streng auseinandergehalten werden könnten, insbesondere nicht bei jahrelangen Verläufen (Rheumatologisches Teilgutachten, Beilage zu Urk. 47 S. 25 f.).

    Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, verneinte nicht nur das Vorliegen einer psychischen Erkrankung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, sondern sprach sich auch gegen das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer Somatisierungsstörung aus. Für erstere fehle es gemäss seiner Einschätzung insbesondere in der Anfangsphase der Chronifizierung an den diagnostisch verlangten Faktoren „emotionale Konflikte oder psychosoziale Belastungen“ (Beilage zu Urk. 47 S. 12). Eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) verneinte er unter Beizug der diagnostischen Kriterien für Forschung und Praxis der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen. Insgesamt schloss Dr. I.___ auch angesichts des von ihm als eher gering eingestuften Einflusses der psychischen Überlagerung auf die Diagnose von psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen (ICD 10 F54) und mass derselben keine einschränkende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (Beilage zu Urk. 47 S. 19).

    Die zusammenfassende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Tramfahrerin wegen der regelmässigen Erschütterungen aufgrund der Störung in der oberen HWS aus rheumatologischer Sicht nicht mehr zumutbar sei. Auch sei von einer Tramführerin zu erwarten, dass sie mitunter schnell mit Kopfbewegungen auf unvorhergesehene Situationen reagieren könne. Im Weitern sei eine Tramführerin, welche an unberechenbaren Schmerzanfällen mit Benommenheit leide, auch wenn organisch nicht abschliessend erklärbar, der Öffentlichkeit aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar.

    Was die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (ohne prolongiert-inklinierte und reklinierte Kopfhaltung, mit der Möglichkeit des Positionswechsels, ohne anhaltende Überkopfarbeiten und ohne Forderung nach unvermittelt rasch ausführbaren Kopfbewegungen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm) anbelangt, wurde die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsfähig beurteilt. Die gelernte Tätigkeit als Confiserieverkäuferin wurde dabei wie auch jede wechselbelastende, administrative Tätigkeit ohne stundenlange Bildschirmarbeit, als ideal bezeichnet.

    Hinsichtlich des Verlaufs sprach sich der fallführende Dr. J.___ dahingehend aus, dass sich das Beschwerdebild in somatischer Hinsicht seit der Begutachtung in der MEDAS A.___ (September 2014) weiter chronifiziert und fixiert habe. Befunde und Diagnosen seien jedoch über die Jahre weitgehend unverändert. Sämtliche Gutachten seit 2003 bildeten eigentlich immer Neubeurteilungen eines im Wesentlichen gleichen Sachverhaltes. Dies gelte auch für die psychiatrischen Beurteilungen. Der Zustand sei insgesamt sehr stabil, vielleicht etwas chronifizierend (Urk. 47 S. 90 ff.).

2.4.3    Die Beschwerdeführerin reichte zur Untermauerung ihrer Position auch in diesem Verfahren aktuelle Berichte von Prof. F.___ (Urk. 22/1-2) und von Dr. H.___ (Urk. 54/18) sowie einen Befundbericht des K.___ AG, vom 7. April 2017 (Urk. 54/19) ein.

    Prof. F.___ nahm am 27. Oktober 2015 eine weitere Fazettengelenks-
infiltration von C2/3 sowie der Rami mediales C2 und C3 vor (Urk. 22/1). Er erklärte am 9. November 2015, dass der wiederholt festgestellte Austritt von Kontrastmittel üblicherweise als Folge von degenerativen Veränderungen zu werten sei; er könne aber durchaus auch die Folge einer traumatischen Läsion der Gelenkkapsel sein. Ein Beweis fehle ihm. Da es sich jedoch um einen reproduzierbaren Befund handle, neige er dazu, diesen als Traumafolge zu interpretieren (Urk. 22/2). Dem schloss sich Dr. med. L.___ des K.___ AG am 7. April 2017 an (Urk. 54/19).

    Dr. H.___ nahm mit Bericht vom 18. März 2017 Stellung zum Gerichts-
gutachten und erörterte unter Hinweis darauf, dass seines Erachtens ein Grossteil der Kritiker der funktionellen Computertomographie inkorrekte Vorstellungen von deren Messmethodik und Bedeutung hätten, die Grundlagen derselben. In Auseinandersetzung vor allem mit dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. D.___ legte Dr. H.___ dar, dass eindeutige Segmentstörungen C2/3 vorlägen, welche konstant und reproduzierbar seien. Er brachte die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wie Schwindel und Instabilitätsgefühl, rechtsseitge Schmerzen im Nacken-Kopf-Schulterbereich und neurovegetative Störungen allesamt mit der Instabilität und der beim Unfall im Juli 2000 angeblich erlittenen Verletzung der HWS in Zusammenhang (Urk. 54/18).


3.

3.1    Bei der Würdigung der medizinischen Aktenlage gilt es zu beachten, dass das Gerichtbei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute abweicht, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa).

3.2    

3.2.1    In ihrer Stellungnahme zum gerichtlich eingeholten MEDAS-Gutachten lässt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht monieren, in der Begutachtung sei die Fachrichtung orthopädisch-chirurgisch nicht einbezogen worden, dies obwohl im ursprünglichen Beschluss vom 27. April 2015 klar festgehalten worden sei, dass ein interdisziplinäres Gutachten der Fachgebiete orthodisch-chirurgisch, neurologisch, rheumatologisch und psychiatrisch in Auftrag zu geben sei. Das Gutachten und dabei gerade die Fachrichtung orthopädisch-chirurgisch hätten insbesondere der Klärung der strittigen Frage nach den Auswirkungen der mehrfach thematisierten Segmentstörung im Bereich der HWS gedient. Mit dem Wechsel der Gutachterstelle vom B.___ zur MEDAS C.___ sei die Notwendigkeit einer orthopädisch-chirurgischen Begutachtung nicht entfallen und müsse nachgeholt werden (Urk. 53 S. 3).

3.2.2    Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass im Nachgang zur Instruktionsverhandlung vom 15. April 2015 (Protokoll S. 2) das B.___ mit Beschluss vom 4. November 2015 mit der interdisziplinären Begutachtung, unter anderem in der Fachrichtung orthopädisch-chirurgisch, beauftragt worden war (Urk. 19), und dass im Beschluss vom 2. März 2016, mit welchem die MEDAS C.___ beauftragt wurde, hieran grundsätzlich nichts geändert wurde (Urk. 27), wenn auch in letzterem die Disziplinen lediglich erwägungsweise erwähnt wurden, nicht im Rahmen des Dispositivs.

    Die MEDAS C.___ unterbreitete dem Gericht nach Durchsicht der umfassenden Akten ihren Vorschlag betreffend vorgesehene Gutachterpersonen und teilte deren Fachdisziplinen mit. Neben dem federführenden Dr. E.___ und den Fachärzten aus den Bereichen Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie schlug sie dabei Dr. med. M.___ als Wirbelsäulenchirurgen vor, einen Facharzt für Neurochirurgie. Eine Abklärung durch eine Fachärztin/einen Facharzt aus der Disziplin Orthopädische Chirurgie wurde dagegen nicht empfohlen (Urk. 34). Die Beschwerdeführerin verzichtete in der Folge auf Einwände gegen die vorgeschlagenen Gutachter, worauf diese mit Beschluss vom 15. August 2016 definitiv eingesetzt wurden (Urk. 39).

3.2.3    Wie in BGE 139 V 349 im Zusammenhang mit der Einholung mono- und bidisziplinärer Gutachten durch die IV-Stelle ausgeführt, entscheidet die Gutachterstelle abschliessend darüber, welche Fachdisziplinen im Einzelfall zu begutachten sind, ist sie doch letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung. Mit dieser Gutachterpflicht nicht vereinbar wäre es, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwahl aufgezwungen würde, die sie - auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen - für (versicherungs-)medizinisch nicht vertretbar hielten. Den Gutachtern muss es also freistehen, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind.

    Die gerichtlich vorgeschlagene Disziplinenwahl beruhte auf einer bloss vorläufigen telefonischen Abklärung beim B.___; die entsprechende Auskunft des B.___, wonach eine orthopädisch-chirurgische Abklärung wohl angezeigter sei, als die von der Beschwerdeführerin ursprünglich geforderte neurochirurgische Abklärung, erfolgte ohne Aktenkenntnis des B.___ (vgl. Protokoll S. 2). Der Vorschlag der MEDAS C.___ dagegen erging nach Durchsicht des äusserst umfangreichen Dossiers und mündete unter anderem im Vorschlag, Dr. med. M.___, einen Spezialarzt der Neurochirurgie aus dem Bereich Wirbelsäulenchirurgie - eine Überschneidung orthopädischen Chirurgie und der Neurochirurgie - beizuziehen, anstelle eines orthopädisch-chirurgisch Sachverständigen, woran sich sachlich keine Zweifel aufdrängen.

    Abgesehen davon, dass der nunmehrige Einwand der Beschwerdeführerin verspätet erscheint, liess sie doch keine Einwände gegen den Vorschlag der MEDAS C.___ vorbringen und sich auch nach der definitiven Ernennung der Sachverständigen mit Beschluss vom 15. August 2016 nicht vernehmen, erscheint er auch insofern als widersprüchlich, als sie noch im Verwaltungsverfahren explizit eine neurochirurgische Abklärung forderte (Urk. 7/335).

    Soweit sich infolge der materiellen Beweiswürdigung keine ergänzende orthopädisch-chirurgische Abklärung aufdrängt, läuft der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin daher ins Leere.

3.3    

3.3.1    In materieller Hinsicht erweist sich das Gerichtsgutachten vom 30. Januar 2017 als umfassend und nachvollziehbar begründet. Insbesondere trägt es der Komplexität der Sache angemessen Rechnung und setzt sich in begründeter und nachvollziehbarer Weise mit den überaus zahlreichen medizinischen Akten und den sich daraus ergebenden Divergenzen auseinander. So überzeugt insbesondere die Darlegung des Verlaufs in der zusammenfassenden Beurteilung durch den fallführenden Dr. E.___ mit der Rekonstruktion des Auftretens der jeweiligen Beschwerden unter Beleuchtung der jeweils festgestellten Befunde seit dem ersten Unfall im Juli 1992 (Urk. 47 S. 69 ff.). Übereinstimmend mit den gerichtlichen Erwägungen in den Urteilen UV.1994.00151 vom 22. November 1996 und UV.2004.00329 vom 29. März 2006 schloss Dr. J.___ zutreffend aus, dass der Unfall vom 19. Juli 1992 eine ernsthafte Kopfverletzung bewirkt und derjenige vom 3. Juli 2000 zu einer schwerwiegenden Verletzung im Bereich der HWS geführt hatte.

    Im Zusammenhang mit der Frage nach einer Instabilität der Wirbelsäule respektive des Segmentes C2/3 wird im Gerichtsgutachten der Beginn der „Instabilitätsdiskussion“ (vgl. dazu insbesondere auch dem Hinweis in Urk. 47 S. 73 auf die im Gutachten von Dr. med. N.___, Arzt und diplomierter Gesprächspsychotherapeut SGGT, vom 30. Januar 2000 geschilderte Krankheitsentwicklung: Urk. 7/71/5) anschaulich dargelegt. Nicht nur Dr. D.___ im Rahmen seiner rheumatologischen Abklärung, sondern auch Dr. M.___ erachtete eine Instabilität als eindeutig pathologischen Befund als nicht bewiesen (Beilagen zu Urk. 47: Teilgutachten Dr. D.___, S. 25, Teilgutachen Dr. M.___, S. 4). Insbesondere Dr. D.___ legte in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten sowie unter Darlegung einschlägiger wissenschaftlicher Literatur und unter Berücksichtigung der erhobenen respektive angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführerin erhebbaren Befunde nachvollziehbar dar, dass zwar Indizien vorlägen, welche für eine funktionelle segmentale Störung in der oberen HWS auf Höhe C2/3 rechts sprächen. So sei das gewichtigste Argument hierfür das Ansprechen auf die Infiltrationen in diesem Segment. Jedoch legte er auch anschaulich dar, dass die Beschwerdeführerin bei der klinischen Untersuchung Schmerzverstärkungen angebe, welche durch die geschilderten Manöver somatisch-mechanisch nicht erklärbar seien, respektive, dass sie insgesamt ein sehr buntes Beschwerdebild beklage, welches in seiner Gesamtheit keiner Pathologie am Bewegungsapparat zugeordnet werden könne (Beilage zu Urk. 47: Teilgutachten Dr. D.___, S. 15 f.).

    Entsprechend ordnete die MEDAS C.___ in ihrer Gesamtbeurteilung denn auch nachvollziehbar einen Teil der Beschwerden einem zervikozephalen Syndrom zu, welches insofern als somatisch zu gelten hat, als es zumindest teilweise einen leicht degenerativ veränderten Segment zuzuordnen ist, auch wenn es nicht durch eine Instabilität C2/3 ausgelöst wird (Urk. 47
S. 89). Diese Schlussfolgerungen erscheinen schlüssig und werden durch die Stellungnahme von Dr. H.___ vom 18. März 2017 nicht in Frage gestellt.

    Auch wenn sich das Gericht nicht anmasst, medizinisch-wissenschaftliche Kontroversen zu klären (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.3), so müssen Untersuchungsmethoden jedenfalls wissenschaftlich anerkannt sein, damit der mit ihnen erhobene Befund eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage zu bieten vermag. Als wissenschaftlich anerkannt gilt eine Untersuchungsart, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweisen). Wie Dr. D.___ in seinem Teilgutachten begründet darlegte, drängen sich an letzterem bezüglich der Untersuchungsmethoden von Dr. H.___ wie auch von Dr. F.___ doch gewisse Bedenken auf (Teilgutachten Dr. D.___, in: Urk. 47 S. 19 f.; vgl. auch diesbezügliche Kritik im Gutachten des Inselspitals O.___, Urk. 58/1). Insbesondere aber basiert die Annahme von Dr. H.___, wonach sämtliche geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin auf der von ihm postulierten eindeutigen Segmentstörung im Bereich C2/3 beruhen, auf der unbewiesenen Annahme, die plötzliche Gewalteinwirkung beim Unfall vom 3. Juli 2000 habe zu einer Überdehnung der Ligamente und der Gelenkkapsel der oberen HWS geführt (Urk. 54/18 S. 2). Zudem erweist sich seine vollumfängliche Zuordnung der Beschwerden zu dem von ihm diagnostizierten Gesundheitsschaden allzu eindimensional, trägt dies der Komplexität der Angelegenheit doch offensichtlich ungenügend Rechnung. Inwiefern sich die klinische Pathologie letztlich mit seiner Diagnose erklären lässt, ist seinen Ausführungen denn auch nicht nachvollziehbar zu entnehmen.

    Was den von Prof. F.___ und dem K.___ AG als Hinweis auf eine traumatische Läsion der Gelenkkapsel gewerteten Austritt von Konstrastmittel bei mehreren Infiltrationen (Urk. 22/2, 54/19) anbelangt, wird einem diesbezüglichen Defekt in der Gelenkkapsel in keiner der ärztlichen Stellungnahmen eine pathologische Folge im Sinne einer damit einhergehenden konkreten gesundheitlichen Symptomatik zugeordnet, weshalb sich Weiterungen, wie die Einholung einer Stellungnahme von Dr. F.___ (Urk. 60), hierzu erübrigen.

3.3.2    Unbestritten blieb von Seiten der Beschwerdeführerin die psychiatrische Beurteilung im Gerichtsgutachten, welche gestützt auf die Exploration von Dr. I.___ vom 21. Oktober 2016 erging. In Abweichung zum Gutachten der MEDAS A.___ vom 23. Oktober 2003 (Urk. 7/132), welches der Verfügung vom 15. Oktober 2004 zugrunde lag, schloss Dr. I.___ in begründeter Weise nicht auf das Vorliegen einer Somatisierungsstörung, sondern auf die Diagnose Psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen gemäss ICD-10: F54.

    Bei den Störungen gemäss ICD-10: F50-F59 handelt es sich um Verhaltens-
auffälligkeiten mit körperlichen Störungen und Faktoren. Die Kategorie F54 umfasst psychologische oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifi-
zierten Krankheiten; sie sollte verwendet werden, um psychische Faktoren und Verhaltenseinflüsse zu erfassen, die eine wesentliche Rolle in der Ätiologie körperlicher Krankheiten spielen, welche in anderen Kapiteln der ICD-10 klassifiziert werden. Die sich hiebei ergebenden psychischen Störungen sind meist leicht, oft lang anhaltend (wie Sorgen, emotionale Konflikte, ängstliche Erwartung) und rechtfertigen nicht die Zuordnung zu einer der anderen Kategorien des Kapitels V.     In Bezug auf die mit F54 klassifizierte psychische Überlagerung der somatischen Beschwerden liegt kein psychisches Leiden mit Krankheitswert vor (Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2009 vom 17. September 2009 E. 5 und 8C_1033/2009 vom 19. März 2010 E. 2.3.2).

    Dass bei der Beschwerdeführerin eher eine Verhaltensauffälligkeit als ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliegt, korrespondiert im Wesentlichen mit der Beurteilung von Dr. N.___ aus dem Jahre 2000, welcher zwar auf eine Somatisierungsstörung gemäss ICD-10 F45.0 mit chronischem zervikozephalem und lumbospondylogenem Syndrom schloss, dieser Störung aber bei einer Persönlichkeit mit histrionischen und paranoiden Zügen ebenfalls keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass
(Urk. 7/71/8 f.). Die im Gutachten der MEDAS A.___ vom 23. Oktober 2003 (Urk. 7/132) gestellte Diagnose einer Somatisierungsstörung wurde trotz gewisser Diskrepanzen in der Schilderung der Beeinträchtigung gestellt. Sie vermag keine Zweifel an der nunmehrigen Diagnosestellung im Gerichts-
gutachten zu wecken, zumal die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit im Gutachten der MEDAS A.___ vom 23. Oktober 2003 lediglich aufgrund einer leicht verminderten Belastbarkeit und einer etwas erhöhten Erschöpfbarkeit attestiert wurde (Urk. 7/132/60).

3.4    Zusammenfassend besteht nach dem Gesagten kein Anlass, von der überzeugend begründeten Diagnosestellung im Gerichtsgutachten abzuweichen.

    Auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vermag zu überzeugen. Insbesondere rechtfertigen sich keine Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Tramführerin nicht mehr arbeitsfähig ist. In klarer Abweichung zur Beurteilung des A.___ vom 19. Juni 2013 (vgl. Urk. 7/362 S. 27) legte Dr. J.___ überzeugend dar, dass die angestammte Tätigkeit unter anderem aufgrund der regelmässigen Erschütterungen und der Notwendigkeit zu schnellen Kopfbewegungen selbst bei einer nur leichten Störung in der oberen HWS denkbar ungeeignet ist. Auch ist nachvollziehbar, dass eine Tätigkeit als Tramführerin bei unberechenbaren Schmerzattacken, auch wenn ursächlich nicht abschliessend zuordenbar, der öffentlichen Sicherheit nicht zuträglich ist.

    Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Begutachtungszeitpunkt als uneingeschränkt korrespondiert mit der lediglich leichten Einschränkung in somatischer Hinsicht und der psychiatrischen Diagnose im Rahmen der Kategorie F54, welcher kein Krankheitswert zukommt.

    Entsprechend ist gestützt auf das Gerichtsgutachten erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Begutachtungszeitpunkt in der angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig war, in einer leidensangepassten Tätigkeit entsprechend dem gutachterlich definierten Belastungsprofil jedoch zu 100 % einsatzfähig.

3.5    Keine Zweifel drängen sich sodann an der Verlaufsbeurteilung im Gerichtsgutachten auf. Wie Dr. J.___ in Beantwortung der gerichtlichen Fragen 3 und 4 nachvollziehbar und begründet darlegte (Urk. 47 S. 92), hat sich an den somatischen Diagnosen und Befunden zumindest seit der Begutachtung im Jahr 2003 überwiegend wahrscheinlich nichts Wesentliches geändert, wobei die Befunde gemäss Dr. J.___ naturgemäss über lange Zeit gewissen Schwankungen unterworfen sind. Bei den diversen Gutachten seit 2002 habe es sich immer wieder um Neubeurteilungen des im Wesentlichen gleichen Sachverhaltes gehandelt. Dies gelte auch für die psychiatrischen Einschätzungen. Hiervon ist auszugehen.


4.    

4.1    Einer revisionsweise Rentenaufhebung respektive Rentenherabsetzung gestützt auf Art. 17 ATSG gebricht es dementsprechend am Fehlen einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes. Eine erhebliche Änderung in erwerblicher Hinsicht steht zwischen den Parteien zu Recht nicht zur Diskussion.

    Auch wenn die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid im Zusammenhang mit der Frage nach der Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung eine wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente erwähnte (Urk. 2 S. 3), stützte sie sich in der Folge richtigerweise nicht auf diesen Rückkommenstitel, lässt doch die Beurteilung des Gesundheitszustandes basierend auf dem nunmehrigen Gerichtsgutachten das MEDAS-Gutachten A.___ vom 23. Oktober 2003 (Urk. 7/132) und die ursprüngliche Rentenzusprache nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen. Die leicht abweichende Einschätzung hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin respektive dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lässt nicht den Schluss auf eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprüngliche Rentenzusprache zu, zumal auch Dr. I.___ sich dafür aussprach, dass es sich bei der psychiatrischen Diagnosestellung stets um ein Konstrukt handle und dass die Diagnosestellung gerade bei einer derart komplexen Situation wie der vorliegenden mit Unsicherheiten behaftet sei (vgl. Teilgutachten Dr. Q.___ in: Beilage zu Urk. 47), mithin Ermessenszüge aufweise.

    Erfolgte die ursprüngliche Rentenzusprache aber in vertretbarer Weise, so scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2 mit Hinweisen).

4.2    

4.2.1    Zu prüfen bleibt indessen, ob die unzutreffenderweise mit einer Revision nach Art. 17 ATSG begründete Rentenaufhebung gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision zu schützen ist, mithin in diesem Kontext auf die Substitution der Begründung zurückzugreifen ist (vgl. dazu obige E. 1.5). Der Beschwerdeführerin wurde zu dieser Möglichkeit im Rahmen der Instruktionsverhandlung vom 15. April 2015 das rechtliche Gehör gewährt (Protokoll S. 2).

4.2.2    Vorweg festzustellen ist, dass keiner der Ausschlussgründe nach lit. a Abs. 4 SchlB IVG 6. IV-Revision gegeben ist. Die Beschwerdeführerin, Jahrgang 1969, ist noch keine 55 Jahre alt und bezieht seit 1. April 2001 eine halbe Invalidenrente, erfüllt mithin auch das Negativkriterium einer 15-jährigen Bezugsdauer nicht (zum massgeblichen Anknüpfungspunkt für die 15-jährige Bezugsdauer: BGE 139 V 442 E. 3 und 4).

    Wie unter E. 2.3 dargelegt, lag der Rentenzusprache mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 als Hauptdiagnose eine Somatisierungsstörung gemäss ICD-10 F45.0 und damit ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild im Sinne der Schlussbestimmung zugrunde. Schliesslich liegt kein „Mischsachverhalt“ vor, bei dem es unmöglich wäre festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzusprache war (vgl. obige E. 1.3), wurde der Beschwerdeführerin im Gutachten der MEDAS A.___ vom 23. Oktober 2003 doch aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in adaptierter Tätigkeit attestiert (Urk. 7/132/30).

    Der Überprüfung des Rentenanspruchs nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision steht damit nichts entgegen, zumal sie innerhalb der in dieser Bestimmung vorgesehenen dreijährigen Frist erfolgt ist.

4.2.3    Ausser Betracht steht eine Neubeurteilung des organisch begründeten Teils der Arbeitsfähigkeit, kann ein solcher bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung doch nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist (vgl. obige E. 1.3), was hier gerade nicht der Fall ist.

    Psychiatrischerseits mass Dr. I.___ der psychischen Störung in Form von psychologischen und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen (ICD-10 F54) keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei, was mit der Rechtsprechung, wonach es sich bei einer Störung gemäss F54 um eine Verhaltensauffälligkeit, nicht aber um ein psychisches Leiden mit Krankheitswert handelt (Urteile des Bundesgerichts 9C_408/2010 vom 22. November 2010 E. 4.2; 8C_567/2009 vom 17. September 2009 E. 5), korrespondiert. Eine invalidisierende Wirkung der funktionellen Störung ist entsprechend zu verneinen; eine Beurteilung im Lichte der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 kann unterbleiben.

    Zusammenfassend führt die Rentenüberprüfung im Lichte von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision unter dem Titel der substituierten Begründung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit seit längerem, sicherlich aber im hier interessierenden Zeitraum (Art. 88a Abs. 1 IVV) seit Juni 2014 zu 100 % arbeitsfähig ist.

    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit.

5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin bemass das hypothetische Valideneinkommen als Tramführerin in der ursprünglichen Rentenverfügung vom 15. Oktober 2004 gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 8. Mai 2002 für das Jahr 2002 mit Fr. 80‘395.90 für ein 100%-Pensum und errechnete unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2003 ein Einkommen von Fr. 81'521.-- (vgl. Urk. 7/100, 7/134, 7/148). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 resultiert hieraus ein Valideneinkommen von Fr. 93‘399.-- (Nominallohnindex 1993, 1993-2016, Tabellengruppe T1.93, Total Frauen, 2003: 115.3 %, 2014: 132.1 %). Dieser Wert korrespondiert mit der Angabe der Y.___ vom 7. August 2009, wonach die Beschwerdeführerin 2009 ein Jahressalär von Fr. 90‘000.-- hätte erzielen können (Urk. 3/12). Angepasst an die Nominallohnentwicklung führt diese Grösse zu einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 94‘282.-- (Nominallohnindex 1993, a.a.O., 2009: 126,1 %, 2014: 132.1 %).

    Da die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der versicherten Person erzielbaren Einkommens so konkret wie möglich zu geschehen hat (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2013 vom 19. September 2013 E. 4.3 und 4.4) und sich keine Zweifel an den für das Jahr 2009 aktualisierten Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberin aufdrängen, bleibt für den von der Beschwerdegegnerin postulierten (Urk. 2 S. 2) Beizug der standardisierten Löhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) kein Raum.
Entsprechend ist vom oben errechneten Valideneinkommen 2014 von Fr. 94‘282.-- auszugehen.

5.2

5.2.1    Das hypothetische Invalideneinkommen ist dagegen gestützt auf die LSE zu ermitteln, hat die Beschwerdeführerin doch seit der Aufgabe ihrer Stelle bei den Y.___ im Jahr 2001 (vgl. Berufsanamnese in Urk. 47 S. 61) keine ihr an sich zumutbare neue Stelle angetreten (BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2). Da eine Rentenaufhebung/-herabsetzug per Ende Oktober 2014 zur Diskussion steht, steht der Anwendung der LSE 2012 und dabei der nach Kompetenzniveau differenzierten Tabelle TA1 nichts entgegen (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 und 2.5.8.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_277/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).

    Entsprechend dem ärztlichen Zumutbarkeitsprofil ist der Beschwerdeführerin eine bezüglich Rücken- und Halswirbelsäule nicht belastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Positionswechseln, ohne anhaltende Überkopfarbeiten und ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm zu 100 % zumutbar. Nicht nur die gelernte Tätigkeit als Confiserieverkäuferin, sondern jede administrative Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung und nicht stundenlangem Arbeiten vor dem Computer wurde als ideal erachtet (Urk. 47 S. 91).

    Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für praktische Tätigkeiten im
Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten unter anderem in Verkauf/
Pflege/Datenverarbeitung/Administration/Bedienen von Maschinen und eletronischen Geräten) in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE 2012 Tabelle TA1, abzustellen. Dank der Berufs- und Fachkenntnisse der Beschwerdeführerin im Bereich Verkauf und in der Administration (Fundbüro) der Y.___ und ihrer jahrelangen Erfahrung als Tramführerin (vgl. Urk. 7/7/1, 7/9/3, 7/85/1) kommt eine Tätigkeit in diesem Kompetenzniveau eher in Frage als eine Tätigkeit im Kompetenzniveau 1, welches sich auf einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art bezieht.

    Der durchschnittliche Monatslohn im Total für Frauen betrug im Jahr 2012 Fr. 4‘646.-- im Monat (LSE 2012, Tabellengruppe TA1, Total Frauen,
Kompetenzniveau 2, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbs-
einkommen/-Arbeitskosten, Lohnniveau - Schweiz), mithin Fr. 55‘752.-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen bis 2014 (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, 2011-2015, 2012: 102 %, 2014: 103,6 %) und der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T03.02) resultiert ein Jahreseinkommen für 2014 von Fr. 59‘033.-- (Fr. 55‘752.-- : 102 x 103.6 : 40 x 41.7).

5.2.2    Was den geltend gemachten Abzug vom Tabellenlohn anbelangt (vgl. Urk. 1 S. 27), gilt, dass, sofern das trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen - wie hier - auf der Grundlage der LSE ermittelt wird, der entsprechende Ausgangswert gekürzt werden kann, soweit anzunehmen ist, dass die verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2011 vom 13. Februar 2012 E. 5.2.1).     

    Die Beschwerdegegnerin verzichtete im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache auf die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs
(vgl. Urk. 7/156). Dies steht der nunmehrigen Prüfung eines solchen grundsätzlich nicht entgegen, gilt doch entsprechend der revisionsrechtlichen Regel, wonach bei Vorliegen eines Revisionsgrundes für ein Sachverhalts-
element auch die anderen Elemente der Anspruchsberechtigung ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung neu überprüft und festgesetzt werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2011 und 8C_699/2011 vom 17. November 2011 E. 4.3; AHI 2002 S. 164 E. 2a, I 652/00), dass die Elemente der Invaliditätsbemessung auch hier neu geprüft werden können.

    Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch in einer angepassten Arbeit eine vollschichtige Tätigkeit ohne zusätzlichen Pausenbedarf zumutbar ist, sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass gewisse Einschränkungen wie die Notwendigkeit, wechselnde Positionen einzunehmen, Zwangshaltungen der Wirbelsäule zu vermeiden sowie Hebe- und Traglimiten zu beachten, keinen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen, wenn auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung des Anforderungs- und Belastungsprofils ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2011 vom 30. September 2011 E. 4.3), ist von einem Abzug vom Tabellenlohn abzusehen. Der Beschwerdeführerin mit ihrer breiten Berufserfahrung (Lehre zur Confiserieverkäuferin, Verkaufstätigkeit, Tramführerin, administrative Tätigkeit bei den Y.___ steht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine genügend breite Palette an zumutbaren Tätigkeiten offen.

    Wird das Valideneinkommen von Fr. 94‘282.00 dem Invalideneinkommen von Fr. 59‘033.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 35‘249.-- und somit ein Invaliditätsgrad von 37 %, was einem Anspruch auf eine Invalidenrente entgegensteht.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich folglich im Ergebnis als zutreffend; die Beschwerde ist abzuweisen.


6.

6.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind nach dem Verfahrensaufwand zu bemessen und ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

6.2    Was die Frage der Überbindung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin anbelangt, legte das Gericht den Parteien im Rahmen der Instruktionsverhandlung vom 15. April 2015 dar, dass es die Einholung eines Gerichtsgutachtens als notwendig erachte, weil insbesondere die Frage nach den Auswirkungen der Segmentstörung gestützt auf die Aktenlage ungenügend abgeklärt sei (Prot. S. 2). Wie unter obiger Erwägung 3.3.2 dargelegt, überzeugte das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten des A.___ vom 19. Juni 2013 (vgl. Urk. 7/362 S. 27) insbesondere in seiner Beurteilung der somatisch bedingten Beeinträchtigungen und der daraus sich ergebenen Einschränkungen nicht.

    Damit sind die vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 E. 4.4.2 aufgestellten Kriterien, wie sie in BGE 139 V 496 präzisiert wurden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2016 vom 7. Juli 2016 E. 2.2), namhaft gemacht und die Voraussetzungen zur Überbindung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin sind erfüllt. Diese hat demnach die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 22‘178.70 (vgl. Urk. 48) zu tragen.

    

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 22‘178.70 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 60

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGasser Küffer