Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00993




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 26. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, meldete sich erstmals am 7. Februar 1992 unter Hinweis auf Zwänge, bestehend seit Ende der Schulzeit, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Nach beruflichen und erwerblichen Abklärungen wurde der Versicherten mit Verfügung vom 6. Mai 1993 eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Februar 1991 zugesprochen (Urk. 6/12, Präsidialbeschluss vom 16. April 1993, Urk. 6/11).

    Die ganze Invalidenrente der Versicherten wurde von der Sozialversicherungs-anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in den Jahren 1996, 2001, 2007 und 2011 nach von Amtes wegen eingeleiteten Revisionen jeweils bestätigt (Verfügung vom 22. Mai 1996, Urk. 6/16; Mitteilung vom 22. Juni 2001, Urk. 6/20; Mitteilung vom 24. Januar 2007, Urk. 6/25; Mitteilung vom 12. Dezember 2011, Urk. 6/33).

    Die Versicherte stellte am 29. April 2014 (Urk. 6/35) ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Nach der Einholung eines Abklärungsberichtes (Abklärungsbericht vom 2. Juli 2014, Urk. 6/41) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9. Juli 2014, Urk. 6/42; Einwand vom 31. Juli 2014, Urk. 6/43; ergänzende Einwandbegründung vom 29. August 2014, Urk. 6/45) mit Verfügung vom 4. September 2014 (Urk. 2) einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung.


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 26. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2014 (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-74) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 11. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

    

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass das Wartejahr erst im Februar 2015 ablaufe, so dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung noch nicht erfüllt seien (Urk. 2).

    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie nicht erst seit Februar 2014, sondern bereits seit Februar 2012 hilflos im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne sei. Im Jahr 2012 sei sie aufgrund der Beschwerden im Y.___ gewesen und habe oft ihren Hausarzt konsultiert. Dass sie erst seit Februar 2014 eine Begleitperson hinzugezogen habe, ändere daran nichts. Sie habe bereits früher eine Begleitung versucht, diese habe sich aber als die falsche Hilfe erwiesen (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus (Urk. 5), dass keine medizinischen Belege vorliegen würden, die eine Hilflosigkeit bereits ab Februar 2012 ausweisen würden. Zudem halte der Abklärungsbericht fest, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der rapiden Verschlechterung der Zwangsstörungen in eine Klinik eingewiesen habe. Gemäss Angaben der Fachpflegeperson benötige die Beschwerdeführerin seit Klinikaustritt regelmässig Begleitung durch eine Drittperson (mindestens drei Stunden in der Woche). Es sei somit überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin erst seit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Februar 2014 eine lebenspraktische Begleitung benötige.


2.    

2.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

2.2    Gemäss Art. 42 Abs. 4 IVG richtet sich der Anspruchsbeginn einer Hilflosenentschädigung nach der Vollendung des ersten Lebensjahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Gemäss Randziffer 8092 des ab 1. Januar 2012 geltenden Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) entsteht der Anspruch grundsätzlich nach dem Ablauf des Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 IVG sind hier nicht anwendbar. Diese Verwaltungsweisung ist gesetzeskonform und daher auch für das Gericht anwendbar (BGE 137 V 351 E. 5.1).

2.3    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

    Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

    Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

    Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

    Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

    Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

2.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


3.    

3.1    Im Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 2. Juli 2014 (Urk. 6/41) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Bereich der lebenspraktischen Begleitung regelmässig auf eine Drittperson angewiesen sei. Der Mindestansatz von zwei Stunden pro Woche sei mit drei Stunden pro Woche erfüllt. Die einjährige Wartefrist könne per Februar 2014 eröffnet werden und sei per Februar 2015 erfüllt.

3.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber in ihrer Beschwerde vor, sie sei bereits seit 2012 auf Hilfe angewiesen. Auch habe sie bereits einen Versuch mit einer Begleitung unternommen, die sich allerdings als die falsche Hilfe erwiesen habe (Urk. 1).

    Im Gesuch um Hilflosenentschädigung gab die Beschwerdeführerin gleicher-massen an, dass sie seit Februar 2012 in verschiedenen Teilbereichen einge-schränkt sei: Sie nehme ein- bis dreimal täglich einen Ressourcendrink (Sonder-nahrung) zu sich und sei beim Waschen sowie beim Baden/Duschen aufgrund ihrer Angst auf die Anwesenheit bzw. Hilfestellung anderer angewiesen. Auch bezüglich der Fortbewegung in der Wohnung, im Freien und für das Pflegen gesellschaftlicher Kontakte sei sie seit Februar 2012 auf die Anwesenheit einer Person, bzw. auf Hilfestellung angewiesen. Ebenso sei sie seit Februar 2012 in psychiatrischer Behandlung und habe die Spitex zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt (Urk. 6/35). Umstritten ist demnach insbesondere, ob das Wartejahr allenfalls bereits früher abgelaufen ist.

3.3    Die letzten im Recht liegenden Arztberichte stammen aus dem Jahr 2011 (vgl. Feststellungsblatt vom 12. Dezember 2011, Urk. 6/32), aktuelle Arztberichte liegen keine vor. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung für die Hilflosenentschädigung - soweit aus dem Bericht ersichtlich - nicht befragt zur Periode von Februar 2012 bis zur Hilfestellung durch die psychosoziale Spitex ab April 2014 (Urk. 6/41), wobei aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin Hinweise bestanden, dass das Wartejahr womöglich bereits früher zu eröffnen wäre. Damit ist der entscheidrelevante Sachverhalt insbesondere aufgrund des Fehlens von aktuellen Arztberichten ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt abklärt und danach neu über einen allfälligen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


4.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler