Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00994
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III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Minder
Urteil vom 9. Juli 2015
in Sachen
X.___, 1998
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1998 geborene X.___ leidet seit der Geburt an einer kongenitalen Leberschen Amaurose auf beiden Augen (vollständige Blindheit; vgl. Urk. 8/30/3-4 S. 1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erbrachte verschiedene Leistungen, und übernahm unter anderem im Jahr 2013 die Kosten für die leihweise Abgabe eines Notebooks (Mitteilung vom 7. Mai 2013, Urk. 8/83).
Die Eltern des versicherten Kindes ersuchten am 8. April 2014 die IV-Stelle um Kostenübernahme für ein zweites Notebook (Urk. 8/92). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/94-96) verfügte die IV-Stelle am 1. September 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vater der Versicherten am 24. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 1. September 2014 sei aufzuheben und es sei als Hilfsmittel ein zweites Notebook zu genehmigen. Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 5. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2. Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Verfügung vom 1. September 2014 auf den Standpunkt, im Jahr 2013 die Kostengutsprache für ein Notebook erteilt zu haben und dass die Versorgung der Beschwerdeführerin mit einem zweiten Notebook nicht unbedingt notwendig, mithin nicht einfach und zweckmässig sei. Das Durchschnittsgewicht eines Notebooks betrage 3 Kilogramm. Somit werde das zumutbare Rucksackgewicht von durchschnittlich 7 Kilogramm nicht überschritten (Urk. 2).
3.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen hauptsächlich vor, dass ihr bisheriges Notebook für den täglichen Gebrauch definitiv zu schwer sei; ihr Rucksack wiege über 12 Kilogramm. Zudem habe sie eine Umhängetasche mit dem Mittagessen und andere Utensilien zu tragen. In der rechten Hand halte sie ausserdem den Blindenstock. Sie habe bereits Schmerzen im Rücken und der Schulterpartie. Auch aus schulischen Gründen sei sie zwingend auf ein leichtes Notebook angewiesen. Ihr jetziges wiege über 3.5 Kilogramm (mit Ladegerät) und eigne sich für den Schulgebrauch (Bewegungsfreiheit) nicht (Urk. 1).
4.
4.1 Dem Abklärungsbericht für Hilfslosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag vom 4. April 2014 (Urk. 8/89) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das Gymnasium in Z.___ (Kantonsschule A.___) besucht. Unter dem Titel Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte hielt die Abklärungsperson fest, dass wenn die Beschwerdeführerin den Schulweg alleine bewältigen müsse, sie jeweils schon bei der Ankunft müde und erledigt sei. Die Beschwerdeführerin habe oft Orientierungsprobleme (S. 3).
4.2 Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, einen 12 Kilogramm schweren Rucksack zu tragen, hielt Dr. med. B.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin (D), vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 21. August 2014 (Urk. 8/103/3) dafür, dass ein gesundes Kind maximal 1/7 seines Körpergewichtes auf dem Rücken zur Schule tragen sollte, was etwa 8 Kilogramm entspreche. Zusätzlich spiele die Konstitution des Kindes und die Weite des Schulweges eine Rolle. 12 Kilogramm seien auf Dauer sicher zu viel.
5. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass bei einem Notebookgewicht von durchschnittlich 3 Kilogramm, das der Beschwerdeführerin zumutbare Rucksackgewicht von durchschnittlich 7 Kilogramm nicht überschritten werde. Dass die Beschwerdegegnerin demnach davon ausgeht, dass das Gewicht des Schulrucksackes einer Gymischülerin, die fachspezifischen Blindenschriftbücher, sonstiges Schulmaterial sowie die persönlichen Gegenstände (Portemonnaie, Schlüsselbund, Mobiltelefon etc.) der Beschwerdeführerin ein Gewicht von insgesamt 4 Kilogramm nicht überschreitet, erscheint als unrealistisch. Eher zutreffend dürfte das vom Vater der Beschwerdeführerin bereits bei der Anmeldung (Urk. 8/92) und dann im Vorbescheidverfahren (Urk. 8/96) sowie beschwerdeweise (Urk. 1) genannte Gewicht von 12 Kilogramm sein, zu welchem sich die Beschwerdegegnerin im gesamten Verfahren – auch vor Gericht – nicht geäussert hat. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ebenso ihr Mittagessen und zweimal pro Woche ihre Sportkleider mitzutragen hat (vgl. Urk. 3/1). Dass der Schulrucksack der Beschwerdeführerin somit das ihr aus medizinischer Sicht zumutbare Tragegewicht von insgesamt 7 bis 8 Kilogramm übersteigt, ist offensichtlich. Die Anschaffung eines zweiten Notebooks, welches die Beschwerdeführerin im Spint ihrer Schule deponieren kann (vgl. Urk. 3/1), ist demgemäss erforderlich, damit das Gewicht des Rucksacks die medizinisch zumutbare Schwelle nicht übersteigt.
Zusammenfassend ist die Anschaffung eines zweiten Notebooks als notwendig sowie als – auch unter Berücksichtigung der bescheidenen Kosten - einfach und zweckmässig zu qualifizieren, was dazu führt, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für diese Anschaffung zu tragen hat. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. September 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Kostenübernahme für ein zweites Notebook hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
GräubMinder