Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00996 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 18. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1951 geborene und als selbständiger Zahnarzt tätige X.___ meldete sich am 8. September 2003 unter Hinweis auf eine Migraine ophthalmica (Augenmigräne) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an und ersuchte um Zusprache einer Rente (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/6), einen Bericht des behandelnden Augenarztes, Dr. med. Y.___, Facharzt für Ophthalmochirurgie (Urk. 7/8) sowie Unterlagen betreffend die selbständige Tätigkeit als Zahnarzt (Urk. 7/9) zu den Akten und veranlasste eine Abklärung für Selbständigerwerbende (Urk. 7/10). Mit Verfügungen vom 7. Januar 2005 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine halbe Invalidenrente und – aufgrund der 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) – mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu, bei einem Invaliditätsgrad von 60 % (Urk. 7/22).
1.2 Im Rahmen eines im März 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens machte X.___ einen unveränderten Gesundheitszustand sowie eine Einkommensverminderung geltend (Urk. 7/24). Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug (Urk. 7/25) sowie einen Bericht von Dr. Y.___ (Urk. 7/26) ein und schloss das Revisionsverfahren am 28. April 2005 mit der Mitteilung ab, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (bei einem Invaliditätsgrad von 63 %, Urk. 7/28).
1.3 Am 21. Januar 2010 meldete der Versicherte eine Einkommensverbesserung (Urk. 7/38) und machte im hernach eingeleiteten Revisionsverfahren einen gleichgebliebenen Gesundheitszustand (Urk. 7/39) geltend. Die IV-Stelle holte wiederum einen IK-Auszug (Urk. 7/40) und einen Bericht des behandelnden Augenarztes (Urk. 7/41) ein. Zudem erkundigte sie sich beim Versicherten nach dem Umfang der Pensumserhöhung (Urk. 7/42-43). Mit Verfügung vom 24. Februar 2011 reduzierte sie die Rente mit Wirkung ab 1. April 2011 auf eine halbe Rente (Urk. 7/52).
1.4 Die IV-Stelle nahm in der Folge im Laufe des Jahres 2011 auf Ersuchen des Versicherten hin erneut eine Rentenprüfung in Angriff (Urk. 7/49 ff.). Sie holte erwerbliche Unterlagen, einen Arztbericht (Urk. 7/55) sowie eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes (Urk. 7/70 S. 2 f.) ein. Am 2. Juni 2014 berichtete Dr. Y.___ von einer deutlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit seit der Implantation einer trifokalen Hinterkammerlinse im rechten Auge (Urk. 7/68). Mit Verfügung vom 16. September 2014 hob die IV-Stelle die Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/71-73) auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 16. September 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. September 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Zudem rügte er, dass über sein Gesuch um Neubeurteilung der Rente ab dem Jahr 2010 abschlägig entschieden worden sei (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2014 (Urk. 6, Beschwerdeantwort), die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Eingabe vom 13. März 2015 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht von Dr. Y.___, datiert vom 18. Dezember 2014 (Urk. 10), ins Recht. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2015 zu diesem Bericht an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 4. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen, der am 26. Mai 2014 bei der IV-Stelle eingegangene Bericht von Dr. Y.___ sei ausgestellt worden, bevor eine Neubeurteilung bezüglich der Augenmigräne vorgenommen worden sei. Der Bericht beurteile nur die Sehverbesserung d1 durch den operativen Eingriff und leite daraus eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab. Die Krankheit ophthalmische Migräne, die zur Invalidenrente geführt habe, sei nicht neu beurteilt oder hinterfragt worden. Dies sei so kurze Zeit nach der Operation auch nicht möglich gewesen. Dr. Y.___ scheine davon ausgegangen zu sein, dass durch die Operation der Katarakt in beiden Augen die ophthalmische Migräne verschwinden werde. Für ihn habe sich aber nach langer Angewöhnungszeit und zweimaliger Abänderung der Lupenbrille bezüglich der Migräne kein wesentlicher Unterschied ergeben. Dr. Y.___ habe ihm vor der Operation nie gesagt, dass durch die Operation die Migräne verschwinden würde, und er selber habe im Januar 2014 auch mit keinem Wort erwähnt, dass er keine Migräne mehr habe. Am 11. Juli 2014 habe er Dr. Y.___ erstmals konkret Auskunft darüber gegeben, wie es ihm bezüglich der ophthalmischen Migräne gehe. Dies habe er der IV-Stelle im Einwand so auch mitgeteilt. Der Beschwerdeführer machte geltend, entsprechend erachte er die Rentenaufhebung gestützt auf einen unvollständigen Arztbericht als eine ungerechtfertigte und verfrühte Massnahme (Urk. 1 S. 1 ff.). Mit Eingabe vom 13. März 2015 reichte er einen neuen Bericht von Dr. Y.___ vom 18. Dezember 2014 (Urk. 10) ein (Urk. 9).
Der Beschwerdeführer rügte zudem die abschlägige Beurteilung seines Gesuchs vom 9. Februar 2011 um Neubeurteilung des Rentenanspruchs ab dem Jahr 2010. Er führte aus, er habe für die Jahre 2010 bis 2013 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente errechnet, und fügte an, es müsse ihm zugestanden werden, eine 2. Säule aufzubauen (Urk. 1 S. 3 f.).
2.2 In der angefochtenen Verfügung vertrat die Beschwerdegegnerin den Standpunkt, die im November 2013 erfolgte Implantation einer trifokalen Hinterkammerlinse habe zu einer Verbesserung der Sehkraft geführt und im Dezember 2013 sei die Katarakt des linken Auges operiert worden. Aufgrund der medizinischen Unterlagen betrage ab Ende Januar 2014 die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Zahnarzt 100 %, so dass der Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse mehr erleide (Urk. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2014 führte sie sodann aus, es sei davon auszugehen, dass sich mit dem operativen Eingriff vom 11. November 2013 und der deutlichen Verbesserung der binokularen Situation auch die ophthalmische Migräne gebessert habe. Es bestehe kein Grund, an der Beurteilung von Dr. Y.___ vom 26. Mai beziehungsweise 2. Juni 2014 zu zweifeln (Urk. 6).
In ihrer Stellungnahme vom 29. April 2015 zum Zwischenbericht von Dr. Y.___ vom 18. Dezember 2014 zuhanden der Schweizerischen Ärzte-Krankenkasse führte die Beschwerdegegnerin aus, darin würden vor allem Darlegungen des Beschwerdeführers nach Erhalt des Vorbescheids wiedergegeben, ohne Angaben von diesbezüglichen Befunden oder einer medizinischen Beurteilung derselben. Es sei zudem davon auszugehen, dass, wenn relevante neurologische Störungen vermutet worden wären, in der Zwischenzeit eine entsprechende Abklärung erfolgt wäre. Es sei daher weiterhin auf den Bericht vom 26. Mai beziehungsweise 2. Juni 2014 abzustellen (Urk. 13).
3.
3.1 Die Rentenzusprache mit Verfügungen vom 7. Januar 2005 (Urk. 7/22) basierte auf dem Bericht des Augenarztes Dr. Y.___ vom 27. Oktober und 13. November 2003 (Urk. 7/8). Dieser hatte damals eine Migraine opthalmique, eine instabile Simultanperzeption bei Anisometropie über 3 Dptr. und einer Amblyopie rechts diagnostiziert und vermerkt „zunehmend mit Alterssichtigkeit“. Dr. Y.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit ab dem 14. Januar 2002 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, die bis auf weiteres bestehen bleibe. Er berichtete, dass es anamnestisch seit der Reduktion der Arbeitszeit zu deutlich weniger ophthalmischen Migräneattacken gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe von Flimmerskotomen bis zu einer Stunde berichtetet, die zurzeit selten mehr als einmal im Tag auftreten würden. Als therapeutische Massnahmen schlug Dr. Y.___ eine Behandlung mit Magnesiocard, eine Einschränkung des Coffein-Konsums, den Besuch einer psychotherapeutischen Sprechstunde sowie eine reduzierte visuelle Belastung vor.
3.2 Der revisionsweisen Überprüfung und Bestätigung der Dreiviertelsrente mit Mitteilung vom 28. April 2005 (Urk. 7/28) lag aus medizinischer Sicht der Bericht von Dr. Y.___ vom 24. April 2005 (Urk. 7/26) zugrunde. Dr. Y.___ führte darin aus, es bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Trotz fehlender Stereopsis, Aniseikonie und therapierefraktiver ophthalmischer Migräne halte er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Zahnarzt für durchaus möglich.
3.3 Die (zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildende) rechtskräftige Revisionsverfügung vom 24. Februar 2011 (Urk. 7/52) stützte sich auf den Bericht von Dr. Y.___ vom 8. Juni 2010 (Urk. 7/41). Dr. Y.___ nannte die bekannten Diagnosen und bescheinigte wiederum eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 14. Januar 2002 bis auf weiteres in der bisherigen Tätigkeit als Zahnarzt. Der Beschwerdeführer habe von leicht zunehmenden Erschöpfungszeichen am Ende der Arbeitszeit berichtet und angegeben, dass er ohne Lupenbrille praktisch nicht mehr arbeiten könne. Der Fernvisus sei stabil bei zunehmender Presbyopie.
3.4 Der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2014 (Urk. 2) lagen aus medizinischer Sicht folgende Einschätzungen von Dr. Y.___ vom 26. Mai beziehungsweise 2. Juni 2014 (Urk. 7/68) zugrunde: Am 11. November 2013 sei der Versuch unternommen worden, beim rechten Auge eine trifokale Hinterkammerlinse zu implantieren, was zu einer deutlichen Verbesserung der binokularen Gesamtsituation geführt habe. Seit diesem Eingriff bestehe eine deutliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Die Tätigkeit als Zahnarzt sei aus ophthalmologischer Sicht in einem Pensum von 80 % bis 100 % zumutbar. Der Beschwerdeführer sei als Folge des refraktiven Eingriffs aus ophthalmologischer Sicht voll arbeitsfähig. Die 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe seit zirka Januar 2014, da im Dezember 2013 noch die Katarakt links operiert worden sei. Dr. Y.___ gab an, aus ophthalmologischer Sicht würden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehen.
3.5 Im vorliegenden Prozess reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht von Dr. Y.___ zu den Akten (Urk. 9). In diesem (Zwischen-)Bericht zuhanden der Schweizerischen Ärzte-Krankenkasse vom 18. Dezember 2014 nannte Dr. Y.___ die Diagnose ophthalmische Migräne seit Jahren mit neu seit Frühjahr 2014 hinzu gekommener Falltendenz zur Seite. Er gab weiter an, seit der beidseitigen Katarakt-Operation habe sich anamnestisch nichts an der ophthalmischen Migräne geändert. Neu sei eine Falltendenz zur Seite hinzugekommen. Die Migräne habe sich bis anhin medikamentös nicht wesentlich verändern lassen. Er bescheinigte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 80 % mit dem Hinweis, die Migräne sei ein grenzüberschreitendes Fachproblem. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bestehe eine glaubwürdige Einschränkung der Leistungsfähigkeit als Zahnarzt. Ein neurologisches Gutachten könnte hilfreich sein.
4.
4.1 Der ursprünglichen Rentenzusprache und den revisionsweisen Bestätigungen des Rentenanspruchs lagen die Sehbehinderung sowie die ophthalmische Migräne zugrunde, wobei offen gelassen werden kann, ob die damals getroffenen Abklärungen den rechtlichen Vorgaben an einen umfassend abgeklärten medizinischen Sachverhalt zu genügen vermochten (vgl. E. 1.4).
Erstellt und unbestritten ist, dass die Einschränkungen in der Sehfähigkeit durch zwei operative Eingriffe im Jahr 2013 erheblich reduziert werden konnten, weshalb ein Grund für eine Rentenrevision gegeben ist (E. 1.2).
4.2 Es ist angesichts der beiden sich widersprechenden Berichte von Dr. Y.___ aus dem Jahr 2014 allerdings nicht klar, wie es sich mit der Augenmigräne verhält, wobei der Beschwerdeführer bereits in seinem Einwand vom 14. Juli 2014 darauf hinwies, dass sich die Migränebeschwerden nicht gebessert hätten (Urk. 7/73). Im Mai 2014 nannte der behandelnde Augenarzt diese bis anhin zentrale Diagnose nicht mehr und attestierte aus ophthalmologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit als Zahnarzt (E. 3.4). Hernach mass er der ophthalmischen Migräne im Bericht an die Ärztekasse vom 18. Dezember 2014 wieder einen erheblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Zahnarzt zu und bescheinigte eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bis 80 %. Zudem wies er auf eine neu aufgetretene Falltendenz zur Seite sowie auf dem Umstand hin, dass die Augenmigräne nicht (nur) sein Fachgebiet betreffe (E. 3.5).
Auch wenn es zutrifft, dass Dr. Y.___ im erst nach dem rentenaufhebenden Entscheid ergangenen Bericht vom 18. Dezember 2014 vor allem die Schilderungen des Beschwerdeführers wiedergibt (vgl. Urk. 13), kann angesichts der sich widersprechenden Berichte nicht von einem hinreichend abgeklärten medizinischen Sachverhalt ausgegangen werden, zumal keine weiteren medizinischen Abklärungen getroffen wurden und bei der Rentenzusprache und sämtlichen Revisionen ebenfalls einzig auf die Einschätzung des behandelnden Augenarztes abgestellt worden war. Da es bereits an einer verlässlichen medizinischen Entscheidungsgrundlage fehlt (vgl. etwa BGE 134 V 231 E. 5.1), kann auch offen gelassen werden, ob eine ophthalmische Migräne zu den objektivierbaren Krankheitsbildern zu zählen ist (zu Migränen allgemein vgl. BGE 140 V 290). So lässt sich nach Lage der Akten insbesondere nicht rechtsgenüglich ausschliessen, dass der Beschwerdeführer durch die (ophthalmische) Migräne seit Januar 2014 in seiner Arbeitsfähigkeit (weiterhin) eingeschränkt ist. Die Beschwerdegegnerin wird dies – allenfalls wie von Dr. Y.___ empfohlen unter Beizug eines Neurologen – abzuklären haben. In diese Abklärungen ist auch die neu geltend gemachte Falltendenz zur Seite mit einzubeziehen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Was die vom Beschwerdeführer ebenfalls gerügte abschlägige Beurteilung des Gesuchs vom 9. Februar 2011 um Neubeurteilung des Rentenanspruchs ab dem Jahr 2010 (Urk. 7/49) betrifft, ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 24. Februar 2011, mit der die Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. April 2011 auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde (bei einem Invaliditätsgrad von 55 %, Urk. 7/52), rechtkräftig geworden und nicht mehr Gegenstand der hier strittigen Renteneinstellung mit Verfügung vom 16. September 2014 ist (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin wird sich allerdings in der neu zu ergehenden Verfügung rechtsgenüglich zur Zeitspanne zwischen diesen beiden Rentenrevisionen (im Rahmen der im November 2011 eingeleiteten Revision) äussern müssen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Verfügung vom 16. September 2014 sind nicht klar beziehungsweise widersprüchlich (so namentlich der Hinweis: „Die Erfolgsrechnungen vom 2010 bis 2013 weisen keine Veränderung dar, sodass Sie weniger Einkommen erzielen konnten.“). In diesem Zusammenhang ist allerdings bereits an dieser Stelle zuhanden des Beschwerdeführers anzumerken, dass bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades einzig die gesundheitsbedingten Einkommenseinbussen massgeblich sind (vgl. E. 1.1). So können etwa Gewinneinbussen, die durch das Äufnen einer beruflichen Vorsorge zustande kamen, nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich auch schon im Vergleichseinkommen (Valideneinkommen) niederschlugen.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Allianz Suisse, Sammelstiftung BVG, Postfach, 8048 Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubOertli