Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00997 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 11. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Kaija Niehus
HELBLING Rechtsanwälte
Grossmünsterplatz 1, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, war zuletzt seit 1996 als Putzfrau in verschiedenen Privathaushalten tätig (vgl. Urk. 7/5 unten; Urk. 7/9 Ziff. 5.4). Am 29. Dezember 2012 erlitt sie einen Schlaganfall (hämorrhagischer Insult; vgl. Urk. 7/13). In der Folge meldete sich die Versicherte am 25. Juli 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/19) und holte bei der Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 5. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 7/33).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/35-36; Urk. 7/44) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. August 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 7/48 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 24. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 25. August 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine volle [richtig: ganze] Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2). Eventuell sei erneut eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen (S. 2 Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 12. Januar 2015 (Urk. 11) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte) abgewiesen und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente, mithin insbesondere Arbeitsfähigkeit und Invaliditätsgrad.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin nur vorübergehend in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei und zwar in der Zeit vom Dezember 2012 bis September 2013. Seither seien keine invalidisierenden Diagnosen mehr ausgewiesen worden, welche die Arbeitsfähigkeit respektive Leistungsfähigkeit tangierten beziehungsweise die Kriterien eines invalidisierenden Gesundheitsschadens erfüllten (S. 2 oben). Allfällige psychosoziale Belastungen müssten unberücksichtigt bleiben. Da die Arbeitsunfähigkeit nicht ein volles Jahr in einem Umfang von 40 % oder höher angedauert habe und auch keine bleibende Erwerbsunfähigkeit vorliege, sei der Invaliditäts-Begriff nicht erfüllt (S. 2 Mitte).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie könne ihren Haushalt und ihren Alltag nicht mehr ohne Dritthilfe bewältigen; sie sei zu 100 % arbeitsunfähig beziehungsweise erwerbsunfähig (S. 4 Ziff. 9). Sämtliche Ärzte – auch die des Krankentaggeldversicherers – bestätigten unabhängig voneinander eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 5 unten). Die nur auf einer einmaligen Untersuchung basierenden gutachterlichen Ergebnisse – insbesondere in neurologischer Hinsicht - korrelierten weder mit der aktuell schlechten körperlichen Verfassung noch der Beurteilung anderer Neurologen (S. 7 Ziff. 20). Die neurologische Beurteilung verharmlose die Beschwerden und sei nicht nachvollziehbar, zumal der Gutachter selber festhalte, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich „praktisch vollständig“ erholt habe und gewisse Leistungseinschränkungen (kein Besteigen von Leitern) feststelle (S. 8 Ziff. 23). Der psychiatrische Gutachter habe die residuellen Beschwerden – als Folgen eines Hirnschlages – als nachvollziehbar und plausibel bezeichnet (S. 8 Ziff. 24), womit feststehe, dass es sich nicht um psychosomatische oder gar psychosoziale Beschwerden handle (S. 9 oben). Der Hirnschlag an sich und auch dessen Folgen seien von den Ärzten als äusserst ausgeprägt eingestuft worden (S. 9 Ziff. 26). Die Beschwerdeführerin übte weiter Kritik an der neurologischen Befunderhebung im Gutachten (S. 9 f. Ziff. 27), vor allem im Vergleich zur Untersuchung durch Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie. Gemäss Dr. Z.___ hätten alle Diagnosen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 28). Dr. Z.___ wie auch Dr. A.___, Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers, hätten sodann darauf hingewiesen, dass eine Verschlechterung angesichts der Diagnose häufig sei beziehungsweise eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit als unwahrscheinlich erachtet (S. 11 f. Ziff. 34). Zusammenfassend bestehe sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen ausgeprägten Krafteinschränkungen sowie Schmerzen auf der rechten Körperseite und massiven Schwindelanfällen (S. 13 Ziff. 39).
3.
3.1 Nach einem hämorrhagischen Insult links am 29. Dezember 2012 befand sich die Beschwerdeführerin vom 29. Dezember 2012 bis 7. Januar 2013 auf der Intensivstation des B.___ (vgl. Austrittsbericht, Urk. 7/14/6-9) und war anschliessend vom 7. Januar bis 1. Februar 2013 im Spital C.___ hospitalisiert (vgl. Austrittsbericht, Urk. 7/18).
3.2 Vom 1. bis 28. Februar 2013 befand sich die Beschwerdeführerin in der Klinik D.___. Im Austrittsbericht vom 26. März 2013 (Urk. 7/20) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte):
- hämorrhagischer Insult striatucapsulär links am 29.12.12
- Klinik: armbetontes Hemisyndrom rechts, delirantes Syndrom im Verlauf
- Ätiologie: a.e. hypertensiv
- PEG-Sonde seit dem 16.01.13
- arterielle Hypertonie
- Differentialdiagnose: Conn-Syndrom, Phäochromozytom, keine Nierenarterienstenose
- äthyltoxische Leberzirrhose
- Alkoholkrankheit
- sekundär generalisierter tonisch-klonischer Entzugskrampfanfall am 29.12.12
- unklare mediastinale Raumforderung
Die behandelnden Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin habe bei Eintritt an Dysarthrie (Sprechstörung) und Dysphagie (Schluckstörung) gelitten. Sie sei Rollstuhl-mobil gewesen, weitgehend selbständig und kognitiv unauffällig (S. 1 unten). Bei regelmässiger Therapieteilnahme habe die Beschwerdeführerin deutliche Fortschritte erzielt. Durch intensive Physiotherapie seien zum Schluss keine motorischen Defizite mehr erkennbar gewesen. Das Treppensteigen sei mit Geländer drei Stockwerke alternierend möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe im Verlauf keine Schluckschwierigkeiten gezeigt und ihre Nahrung per os (durch den Mund) eingenommen (S. 2 oben).
3.3 Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte am 26. März 2013 zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/19/19) aus, die Beschwerdeführerin habe sich erfreulicherweise recht gut erholt. Die PEG-Sonde, die im Januar wegen Schluckstörungen und Ernährungsschwierigkeiten eingesetzt worden sei, habe am 12. März 2013 wieder entfernt werden können. Die Aphasie habe sich deutlich gebessert, motorisch bestünden auf den ersten Blick keine Defizite mehr. Hingegen sei die Beschwerdeführerin noch nicht belastbar, das Treppensteigen mache noch Mühe, die Feinmotorik der rechten Hand sei noch nicht wieder ganz hergestellt und zur Zeit bestehe in der rechten Hand noch eine störende Kribbelparästhesie. Dr. E.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Mit Bericht vom 8. September 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/13) gab Dr. E.___ an, nach einer anfänglich schnellen Erholung bestünden jetzt neurologische Residuen (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei inzwischen mobil, aber nicht belastbar. Das Treppensteigen sei noch ein Problem und es sei ihr nur eine halbe Stunde lang möglich, auf den Beinen zu sein, dann träten Ermüdungserscheinungen auf. Neu habe sie elektrisierende Schmerzen bei Kontakt des rechten Armes mit kaltem oder warmem Wasser. Sprachlich habe sich die Beschwerdeführerin relativ gut erholt (Ziff. 1.4). Bis auf weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Putzfrau (Ziff. 1.6). Sie sei motorisch und psychisch schnell ermüdbar (Ziff. 1.7). Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei es noch zu früh (S. 4). Die Beschwerdeführerin sei noch nicht so weit (Ziff. 1.7).
3.4 Dr. med. Dr. sc. nat. Z.___, Fachärztin für Neurologie, berichtete zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/16/5-7; undatiert, eingegangen am 6. November 2013) über ein aktuell leichtgradiges residuelles sensibel betontes Hemisyndrom rechts mit neuropathischen wie nozizeptiven Schmerzen (Ziff. 1.1).
Im beigelegten Bericht vom 9. September 2013 (Urk. 7/16/8-10) über die neurologische Untersuchung vom 6. September 2013 führte Dr. Z.___ aus, dass die Beschwerdeführerin neben der Dysästhesie und Hyperpathie noch muskuloskelettale Beschwerden sicher im Bereich der rechten Schulter, fraglich aber auch am Ellbogen rechts sowie an der rechten Hand zeige. Ob die Fussschmerzen zusätzlich zu den neuropathischen Schmerzen noch muskuloskelettal mitbedingt seien, könne sie nicht sicher beurteilen. Unklar sei ihr auch, ob die muskuloskelettalen Schmerzen im Rahmen einer muskulären Dysbalance bei veränderten Bewegungsabläufen verursacht würden oder einfach „normale“ Abnützungserscheinungen darstellten (S. 1 Mitte).
Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/16/5-7) gab Dr. Z.___ an, dass neun Monate nach dem Ereignis eine weitere Besserung der Ausfallsymptomatik möglich sei; häufig verschlechtere sich aber das neuropathische Schmerzsyndrom im Laufe der Zeit (Ziff. 1.4). Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der einmaligen Untersuchung nicht beurteilbar; dafür wäre eine fundierte arbeitsmedizinische Erhebung notwendig (Ziff. 1.6).
3.5 Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in der Stellungnahme vom 8. Januar 2014 (Urk. 7/34/5) fest, dass seitens der Klinik D.___ über einen guten Reha-Verlauf berichtet werde. Die Beschwerdeführerin habe ohne massgebliche motorische Defizite entlassen werden können. Die Hausärztin weise zuhanden des Krankentaggeldversicherers weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus. Vor diesem Hintergrund empfahl Dr. F.___ eine polydisziplinäre Begutachtung.
3.6 Das Gutachten der Ärzte der Y.___ vom 5. Juni 2014 (Urk. 7/33/1-15) basiert auf einer neurologischen, einer internistischen, einer gastroenterologischen und einer psychiatrischen Untersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 1 unten). Die Gutachter stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Mitte):
- Status nach hämorrhagischem Insult im Basalganglienbereich links am 29.12.12 mit leichtgradigen sensiblen Residuen
- Status nach einmaligem epileptischen Anfall
- somatoformer Schwindel
- äthylische Leberzirrhose
- arterielle Hypertonie
- Übergewicht
- Status nach Aspirationspneumonie und Pneumonie links bei Status nach hämorrhagischem Insult Dezember 2012
Aus rein internistischer Sicht bestünden aktuell keine Krankheiten, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflussen würden. Die arterielle Hypertonie werde behandelt. Speziell zu erwähnen sei der gastroenterologische Befund mit der in den Akten angegebenen äthylischen Leberzirrhose. Aktuell sei die Leberfunktion kompensiert, so dass auch von dieser Seite her keine Einschränkung des Belastungsprofils vorhanden sei (S. 12 unten).
Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung ergaben sich keine Hinweise auf eine affektive Beeinträchtigung. Auch Konzentration und Durchhaltevermögen erschienen weitgehend normal (S. 12 Mitte). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten residuellen Beschwerden seien nachvollziehbar und plausibel geschildert, jedoch einem anderen Fachgebiet zuzuordnen (Urk. 7/33/40 Mitte).
Im neurologischen Teilgutachten (Urk. 7/33/16-22) wurde ausgeführt, dass bei der aktuellen Untersuchung keine motorischen Defizite feststellbar gewesen seien, die Eigenreflexe an den Extremitäten symmetrisch seien und keine Pyramidenzeichen nachweisbar seien (S. 20 Mitte). Einzig bei der Sensibilitätsprüfung fänden sich noch Normabweichungen, welche aber leichtgradig und schwierig einzuordnen seien, da sie nur den Arm und nicht auch das Bein beträfen (Urk. 7/33/12 Mitte). Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Symptome wie unsystematischer Schwindel und Schmerzen sowie Schweregefühle im rechten Arm bei verstärkter manueller Tätigkeit könnten nicht objektiviert werden. Hier liege eine Selbstlimitierung vor, welche nicht auf ein organisch fassbares Substrat zurückzuführen sei. Der Schwindel gehöre in die Kategorie des phobischen oder somatoformen Schwindels (Urk. 7/33/20 Mitte). Auf neurologischer Ebene habe sich die Beschwerdeführerin praktisch vollständig vom Ereignis vom Dezember 2012 erholt und es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/33/12 Mitte).
Zusammenfassend wurde im polydisziplinären Gutachten (Urk. 7/33/1-15) festgehalten, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit bestehe (S. 12 unten). Aus neurologischer Sicht bestehe keine objektivierbare Einschränkung in der angestammten Tätigkeit. Die rechtsseitigen Sensibilitätsveränderungen seien irrelevant. Der Schwindel basiere auf den Angaben der Beschwerdeführerin; es sei denkbar, dass gewisse Tätigkeiten (Leitern besteigen) nur eingeschränkt durchführbar seien (S. 13 oben). Zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass auf die Angaben der Hausärztin nicht abgestellt werden könne. Der Beurteilung der RAD-Ärztin vom 8. Januar 2014 sei zuzustimmen, dass mindestens in einer Verweistätigkeit ein beruflicher Einsatz neun Monate nach dem Ereignis möglich gewesen wäre, also ab September 2013 (S. 13 unten).
3.7 Dr. E.___ führte im Bericht vom 25. Juni 2014 („zuhanden des Anwaltes/der Anwältin“; Urk. 7/43) aus, nachdem sich der Zustand der Beschwerdeführerin stabilisiert habe, sei er jetzt seit längerem immer auf dem gleichen Niveau. Geblieben seien eine Schwäche in der rechten Hemiseite, eine starke Ermüdbarkeit, Schmerzen im rechten Arm, teils elektrisierend bei entsprechendem Reiz (beispielsweise durch Wasser beim Duschen), rechtsseitige Kopfschmerzen und Mühe beim Treppensteigen. Die Beschwerdeführerin sei bei den täglich anfallenden Hausarbeiten erheblich eingeschränkt, so dass der Ehemann ihr in vielen Tätigkeiten behilflich sein müsse. Die Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit als Raumpflegerin sei bis jetzt nicht möglich gewesen, da sie zu schnell ermüde und für diese Arbeit doch zu starke Defizite vorhanden seien. Vom Verlauf her erwarte sie keine wesentliche Besserung mehr, sie habe der Beschwerdeführerin bisher immer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Es sei auch sehr zweifelhaft, ob eine andere Tätigkeit überhaupt möglich sei.
4.
4.1 Die ausführliche Expertise der Ärzte der Y.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1.4) vollumfänglich. Sie setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das Y.___-Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen. Die Gutachter der Y.___ stellten anlässlich ihrer Untersuchungen im Mai 2014 lediglich noch leichtgradige Residuen fest. Dies lässt sich auch mit der Beurteilung durch Dr. Z.___ in Einklang bringen, welche im September 2013 nur noch über ein leichtgradiges residuelles Hemisyndrom berichtete (ohne zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen; Urk. 7/16/8-10). Angesichts der angeführten Befunde erscheint eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachvollziehbar.
4.2 Soweit Dr. E.___ – bei welcher die Beschwerdeführerin seit März 2013 in Behandlung steht (vgl. Urk. 7/13 Ziff. 1.2) – (weiterhin) von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, vermag dies das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, zumal bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. 1.5). Zudem enthält der aktuellste Bericht von Dr. E.___ keine objektiven Befunde, sondern basiert im Wesentlichen auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Als (subjektive) Befunde wurden eine Schwäche in der rechten Hemiseite, Schmerzen im rechten Arm, rechtsseitige Kopfschmerzen, Mühe beim Treppensteigen sowie eine starke Ermüdbarkeit genannt. Selbst aufgrund dieser von Dr. E.___ genannten Befunde erscheint eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar, zumal nicht objektivierbare Schmerzen kaum ausreichen dürften, um eine Invalidität zu begründen.
4.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahmen der Ärzte des Krankentaggeldversicherers (vgl. Urk. 7/19/12; Urk. 7/19/15; Urk. 7/19/17) berief, in welchen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden sei, ist festzuhalten, dass sich diese auf die Berichte der Hausärztin Dr. E.___ stützten und ohne eigene Untersuchung erfolgten. Des Weiteren erfolgten diese Beurteilungen zeitlich früher; während die aktuellste Stellungnahme am 17. September 2013 abgegeben wurde (Urk. 7/19/12), datiert das Gutachten vom Juni 2014.
Schliesslich finden sich in den vorliegenden medizinischen Berichten keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin – wie von ihr in der Beschwerde geltend gemacht – ihren Alltag nicht mehr ohne Dritthilfe bewältigen könnte.
4.4 Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten der Ärzte der Y.___ abgestellt werden, wonach bei der Beschwerdeführerin seit September 2013 sowohl in der bisherigen als auch in angepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. Eine weitere Begutachtung erscheint nicht erforderlich.
Damit erweist sich die anspruchsverneinende Verfügung vom 25. August 2014 (Urk. 2) als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Kaija Niehus
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni