Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00999




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 17. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1979, meldete sich am 7. März 2013 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Depressionen zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und lud den Versicherten mit Schreiben vom 25. November 2013 (Urk. 8/24) auf den 16. Dezember 2013 zum Untersuch im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein. Nachdem der Versicherte der Untersuchung ferngeblieben war, teilte ihm die IV-Stelle mit eingeschriebenem Brief vom 17. Januar 2014 (Urk. 8/27) mit, dass sie ihm am 27. März 2014 einen letzten Termin anbieten würde und wies ihn auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung hin. Der Versicherte erschien erneut nicht zum Termin (vgl. Feststellungsblatt vom 15. April 2014, Urk. 8/28 S. 3). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 7. Mai 2014, Urk. 8/31; Einwand vom 6. Juni 2014, Urk. 8/39; ergänzende Einwandbegründung, Urk. 8/42) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. August 2014 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 26. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, um danach neu über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-47) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführer zweimalig - trotz Hinweis auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung - unentschuldigt einer Untersuchung beim RAD ferngeblieben sei. Demnach könne der Anspruch nicht geprüft werden und es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die Angaben des Beschwerdeführers mit dem Arztbericht des Z.___ vom 19. März 2014 seien wenig glaubhaft und auch durch das Schreiben des Beschwerdeführers und Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Mai 2014 liessen sich keine Diagnosen plausibel nachvollziehen (Urk. 2).

    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, er gehe mit der Beschwerdegegnerin darin überein, dass die Mitwirkungspflicht verletzt worden sei. Allerdings lägen lege artis abgestützte psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Dr. A.___ beschreibe eine starke Einschränkung sowie eine Chronifizierung des depressiven und sozial phobischen Zustandsbildes und er attestiere dem Beschwerdeführer seit April 2012 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei auszuschliessen, zumal es ihm zeitweise schlechter gegangen sei. Ein Rentenanspruch sei demnach bereits gestützt auf die Akten zu bejahen (Urk. 1 S. 8). Die Verzugsfolgen einer verweigerten Mitwirkung könnten im vorliegenden Fall nicht eintreten, da dem Beschwerdeführer keine Bedenkzeit eingeräumt worden sei. In materieller Hinsicht fehle es an der schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht, da der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen bis anhin nicht in der Lage gewesen sei, die Untersuchungstermine wahrzunehmen, was von Dr. A.___ dargelegt worden sei. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall am 19. März 2014 aufgrund der Rippenquetschung zum Schlafen das Medikament Tramal habe verschrieben bekommen und den Termin am 27. März 2014 verschlafen habe und sich - Dr. A.___ Ausführungen zufolge - die Angstsymptomatik nochmals deutlich verschlechtert habe. Er habe die Mitwirkungspflicht demnach nicht schuldhaft verletzt (Urk. 1 S. 9 f.). Die Beschwerdegegnerin weise den Anspruch ab - ohne weitere Begründung, weshalb nicht auf den ausführlichen Arztbericht von Dr. med. A.___ abgestellt werden könne und keine der Diagnosen plausibel nachvollziehbar seien, obwohl Dr. A.___ die objektiven Befunde detailliert ausführe und sie anhand von Beispielen in den Akten erläutere. Schliesslich sei die Beurteilung des RAD nicht verwertbar, da sie eine reine Aktenbeurteilung sei (Urk. 1 S. 10 f.).


2.    

2.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.4    Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

2.5    Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Gegebenenfalls kann der Versicherungsträger das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b S. 264; SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 3.1).

    Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist.


3.    Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

3.1    Der Beschwerdeführer befand sich vom 19. bis zum 27. Juli 2011 in stationärer Behandlung in der B.___. Die behandelnden Ärzte hielten in ihrem Austrittsbericht vom 27. Juli 2011 1) eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0), 2) rezidivierende Synkopen (insgesamt dreimal) unklarer Ätiologie, differentialdiagnostisch im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) und 3) die intermittierende Einnahme von Benzodiazepinen als psychiatrische Diagnosen fest (Urk. 8/26 S. 8).

    Die Ätiologie der rezidivierenden Synkopen bleibe letztlich unklar. Eine somatische Ursache habe aktuell ausgeschlossen werden können, die vorliegenden Untersuchungsergebnisse (Langzeit-EKG, Langzeit-BD, TTE, Doppleruntersuchung der hirnversorgenden Gefässe, EEG, zerebrales MRI) hätten keinen erklärenden Grund gezeigt. In der Langzeit-BD-Messung seien deutliche RR-Spitzen mit bis zu 220 mmHg systolisch aufgefallen. Diese seien am ehesten im Rahmen von Unruhezuständen und psychischer Erregung zu werten. Die rezidivierenden Synkopen könnten im Zusammenhang mit einer psychogenen Ursache stehen, wofür die angegebene Lärmempfindlichkeit und das Auftreten der Anfälle im Rahmen von Stresssituationen sprechen würde. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer regelmässig Benzodiazepine zur Beruhigung bezogen. Sie empfählen daher eine psychiatrische ambulante Anbindung, er wolle dies allerdings mit seinem Hausarzt besprechen (Urk. 8/26 S. 10 f.).

3.2    Dr. A.___ hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 18. Juni 2013 1) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie 2) den Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/16 S. 3).

    Er behandle den Beschwerdeführer seit dem 12. März 2012 mit störungsspezifischer, verhaltenstherapeutisch orientierter Einzelpsychotherapie mit einer Sitzungsfrequenz von ca. 1 Stunde pro Woche. Die letzte Kontrolle habe am 5. Juni 2013 stattgefunden (Urk. 8/16 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer sei in seinem Konzentrations- und Auffassungsvermögen leicht eingeschränkt, in seiner Anpassungsfähigkeit sei er mittelgradig und in seiner Belastbarkeit stark eingeschränkt (Urk. 8/16 S. 2). Aufgrund der Art und Schwere der Erkrankung sowie des bereits über Jahre chronifizierten Verlaufes sei von einer eher schlechten Prognose auszugehen. Seit April 2012 liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 8/16 S. 4).

3.3    Die Ärzte der Klinik und Poliklinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie hielten in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 16. Juli 2013 fest, dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2013 aufgrund des am 19. Juni 2013 erlittenen Unfalles von ihnen ambulant behandelt worden sei. Seit dem 7. Juli 2013 sei er wieder vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 8/19).


3.4    Dr. A.___ führte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 4. Oktober 2013 (Urk. 8/23) aus, dass der Beschwerdeführer sich bis zum 31. Juli 2013 in seiner Behandlung befunden habe, bis zu diesem Zeitpunkt habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Beschwerdeführer habe die Behandlung zwischenzeitlich abgebrochen, so dass er die gestellten Fragen nicht beantworten könne. Aufgrund der Komplexität des Falles empfehle er ein medizinisches Gutachten (Urk. 8/23).

3.5    Dr. med. C.___, FMH Allgemeinmedizin, notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 11. Dezember 2013 1) eine somatoforme Störung, differentialdiagnostisch Anpassungsstörung, mit rezidivierenden Synkopen und 2) ein Asthma bronchiale, bei Allergie auf Tierhaare/Milben und Verdacht auf beginnendes Lungenemphysem mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege 1) ein Ulcus am Unterschenkel links unklarer Ätiologie, 2) eine Osteosynthese einer Unterkieferfraktur median am 19. Juni 2013 und 3) ein Status nach Osteosynthese einer Metacarpale-III + IV-Fraktur rechts 1998 vor.

    Dr. C.___ konstatierte, dass er in den letzten Jahren keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Es müsse geprüft werden, ob der Beschwerdeführer weiterhin im Fach „Musik“ arbeiten könne oder ob eine entsprechende Umschulung erforderlich sei. Aus der Biographie sei ersichtlich, dass er immer wieder krank gewesen sei oder auf die Umgebung sehr sensibel reagiert habe. In diesem Sinne bestehe eine Anpassungsstörung. Positiv erscheine ihm, dass der Beschwerdeführer arbeiten wolle und auch eine sinnvolle Tätigkeit verrichten möchte, aktuell scheine ihm die allgemeine Leistungsfähigkeit leicht eingeschränkt. Dr. C.___ hielt dafür, dass eine psychiatrische Beurteilung indiziert sei, damit mit einer allenfalls medikamentösen Therapie die Einschränkungen vermindert werden könnten (Urk. 8/25).

3.6    Am 19. März 2014 stellte sich der Beschwerdeführer zu Fuss in der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ vor und berichtete, er sei auf dem Heimweg vom Billardspielen gewesen, als ihn plötzlich die Polizei von hinten überwältigt habe. Daraufhin sei er mit der linken Brust sowie mit dem Kopf auf dem Boden aufgekommen. Er habe seither keinen Schwindel, Kopfschmerzen oder Übelkeit gehabt und habe auch nicht erbrechen müssen. Bewusstlosigkeit und Amnesie sowie neu aufgetretene Licht- und Geräuschempfindlichkeit habe er verneint. Aktuell klage er über Schmerzen über dem linken Rippenbogen sowie über Schmerzen in der Nase. Bei der Polizei habe er 0.7 Promille gehabt. Die behandelnden Ärzte hielten folgende Diagnosen fest (Urk. 8/36):

- Contusio capitis vom 19. März 2014

- Nasenbeinkontusion

- Exkoriationen

- Rippenkontusion links vom 19. März 2014

- Handkontusion links vom 19. März 2014

- Kniekontusion rechts vom 19. März 2014

    Sie konstatierten, es sei eine suffiziente Schmerztherapie bis zu schmerzfreiem Hustenstoss und tiefer Inspiration zu empfehlen. Auch empfählen sie eine leichte körperliche Betätigung im Rahmen der Möglichkeiten (Urk. 8/36).

3.7    Dr. A.___ teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. Mai 2014 mit (Urk. 8/37), dass die Behandlung auf Initiative des Beschwerdeführers ab dem 26. Februar 2014 wieder aufgenommen worden sei. Seitdem habe eine regelmässige ambulante Behandlung mit einer Sitzungsfrequenz von 1 Stunde pro Woche etabliert werden können. Beim Beschwerdeführer bestehe 1) eine mittelgradig bis schwere depressive Symptomatik (ICD-10 F32.1/32.2), 2) eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) sowie 3) eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1). Anamnestisch sei davon auszugehen, dass die oben genannten Störungen bereits weit über den initialen Behandlungsbeginn am 12. März 2012 in die Vergangenheit zurück reichen würden und einen bereits chronifizierten Charakter besässen. Im Vorbescheid werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den Einladungen für eine medizinische Abklärung im RAD vom 25. November, 16. Dezember 2013 und 27. März 2014 unentschuldigt ferngeblieben und somit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Aufgrund der phasenweise schweren depressiven Symptomatik und der sozialen Phobie bestehe seit mehreren Jahren ein ausgeprägter sozialer Rückzug. Durch die Chronifizierung des depressiven und sozial phobischen Zustandsbildes sei der Beschwerdeführer die weitaus überwiegende Zeit nicht in der Lage, an einem geregelten gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Es gelinge ihm nur knapp, die für die Lebensführung notwendigen Aktivitäten ausser Haus durchzuführen (Einkaufen; Arzttermine; etc.). Zudem bestehe auf Grundlage der Erkrankung ein ausgeprägtes desorganisiertes Verhalten (Urk. 8/37).

    Die Nichteinhaltung der von der Beschwerdegegnerin mitgeteilten Termine sei aus seiner Sicht krankheitsbedingt erfolgt. Erschwerend komme hinzu, dass sich der Beschwerdeführer durch den Vorfall am 19. März 2014 (siehe Bericht Unfallchirurgie Z.___) einerseits mehrere körperliche Verletzungen zugezogen und sich andererseits in der Folge sein psychisches Zustandsbild (v.a. Angstsymptomatik) nochmals deutlich verschlechtert habe. Insgesamt gehe er davon aus, dass der Beschwerdeführer über eine hohe Motivation zur Mitwirkung an den notwendigen Abklärungen verfüge, bisher jedoch krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, dieser Mitwirkungspflicht nachzukommen (Urk. 8/37).

3.8    Dr. A.___ hielt in seinem zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstellten Bericht vom 24. September 2014 fest, dass sich der Verlauf trotz seit 26. April 2014 konsequent durchgeführter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung inklusive Pharmakotherapie bei vorhandener Compliance und Behandlungsmotivation bisher als stationär darstelle. Erschwerend komme hinzu, dass sich bei zwei therapeutisch motivierten Versuchen, sich erneut wieder regelmässige Aktivitäten ausser Haus aufzubauen (Ressourcenaktivierung, Überwindung der sozial phobischen Ängste), jeweils zwei gravierende Zwischenfälle ereignet hätten. Ein Unfall mit dem Skateboard (19. Juni 2013, schwere Verletzungen im Gesichts- und Kopfbereich mit Hospitalisation im Z.___) und der Vorfall am 19. März 2014, dem ein impulsiver Ausbruch vorangegangen sei und der zu einer Verstärkung der Ängste und des sozialen Rückzugs geführt hätten (Urk. 3/4 S. 3). Aufgrund der Symptomatik ergäben sich in Anlehnung an den Mini-ICF starke Einschränkungen in den folgenden Bereichen:

- Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sowohl im privaten, als auch beruflichen Kontext

- Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben

- Flexibilität und Umstellungsfähigkeit

- Durchhaltefähigkeit

- Selbstbehauptungsfähigkeit

- Kontaktfähigkeit zu Dritten

- Gruppenfähigkeit

- Ausserberufliche Aktivitäten

- Selbstversorgung

    Dr. A.___ konstatierte, dass sich beim Beschwerdeführer eine Symptomatik von erheblichem Krankheitswert bzw. einer erheblichen Funktionseinschränkung sowohl in der Gestaltung des Alltags, der sozialen Beziehungen, als auch im Hinblick auf eine berufliche Wiedereingliederung zeige. Aufgrund der Art und Schwere der Erkrankung, der zu Grunde liegenden, tief in der Persönlichkeit verankerten Schemata sowie des chronifizierten Verlaufes sei von einer schlechten Prognose auszugehen. Dr. A.___ hielt dafür, dass im Hinblick auf die IV-Abklärungen bei Wiederaufnahme des Verfahrens eine externe Begutachtung zu empfehlen sei, wie er dies der SVA bereits mit Schreiben vom 7. November 2013 mitgeteilt habe (Urk. 3/4 S. 4).


4.    

4.1    

4.1.1    Mit Schreiben vom 25. November 2013 wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zur Untersuchung beim RAD am 16. Dezember 2013 gebeten (Urk. 8/24). Nachdem der Beschwerdeführer diesem Termin ferngeblieben war, wurde er mit eingeschriebenem Brief vom 17. Januar 2014 zu einem neuen Termin zur RAD-Untersuchung am 27. März 2014 eingeladen (Urk. 8/27) und darauf hingewiesen, dass bei unentschuldbarer fehlender Mitwirkung auf Grund der Akten verfügt oder die Erhebungen eingestellt und Nichteintreten beschlossen werden könne. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde demnach korrekt durchgeführt, insbesondere wurde dem Beschwerdeführer über zwei Monate Bedenkzeit eingeräumt.

4.1.2    Die üblichen medizinischen Untersuchungen sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2015, N 82 zu Art. 43). Vorliegend gehen keine konkreten Umstände aus den Akten hervor, welche die RAD-Untersuchung als unzumutbar erscheinen liesse - auch bringt der Beschwerdeführer keine vor. Damit ist die Zumutbarkeit der RAD-Untersuchung erstellt.

4.1.3    Die Verletzung der Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich demnach um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (vgl. Kieser, a.a.O., N 92 zu Art. 43).

    Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 24. September 2014 dafür, dass der Beschwerdeführer stark eingeschränkt sei in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sowohl im privaten, als auch beruflichen Kontext. Dies spiegle sich im zwischen Juni 2013 und Februar 2014 stattgefundenen Therapieunterbruch wieder. Zudem seien die nicht wahrgenommenen Untersuchungstermine beim RAD ebenfalls kausal in diesem Zusammenhang zu sehen. Zum einen gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, regelmässig und konstant seine administrativen Angelegenheiten zu erledigen (Post bleibt teilweise wochenlang ungeöffnet). Zum anderen bestehe durch die ausgeprägte, willentlich nicht steuerbare Angst eine erhebliche Beeinträchtigung in der Ausführung von Aktivitäten ausser Haus. Dies stehe aus seiner Sicht auch nicht im Widerspruch zum Vorfall vom 19. März 2014 vorangegangenen Billardspiel (Urk. 3/4 S. 3).

    Dem steht allerdings die Tatsache entgegen, dass der Beschwerdeführer auf eigene Initiative die psychiatrische Behandlung ab dem 26. Februar 2014 wieder aufgenommen hat (vgl. E. 3.7) und - soweit aus den Akten ersichtlich - zumindest bis zum 23. September 2014 regelmässig absolvierte (vgl. E. 3.7 und E. 3.8). Demnach ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest zum Zeitpunkt des zweiten Termins beim RAD am 27. März 2014 in der Lage war, regelmässige Termine auch ausser Haus wahrzunehmen. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer am 19. März 2014 ausser Haus Billard spielen konnte (Urk. 8/36), sowie die Angabe in der Beschwerdeschrift, dass er den Termin - unter Einfluss des wegen der Rippenquetschung verschriebenen Medikamentes Tramal - verschlafen habe (Urk. 1 S. 9).

    Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht in der Lage gewesen wäre, den Termin beim RAD einzuhalten. Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er sich in unentschuldbarer Weise der zumutbaren Untersuchung entzog.

4.2    Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Verwaltungsverfügungen nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr treffend verfassten) Wortlaut zu verstehen, sondern es ist nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu fragen (mit Hinweisen: Urteil des Bundesgericht I 41/2006 vom 25. August 2006 E. 3.2).

    Gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG kann bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht aufgrund der vorliegenden Akten beschlossen werden oder - nach Einstellung der Erhebungen - auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werden. Das Gesetz gibt keine Richtlinien, wie zwischen den beiden Sanktionen zu wählen ist. Immerhin ist nach der Praxis zu beachten, dass von der Möglichkeit des Nichteintretens zurückhaltend Gebrauch zu machen ist und, soweit aufgrund der Akten ein materieller Entscheid möglich ist, kein Nichteintretensentscheid gefällt werden soll. Allemal ist zu berücksichtigen, dass die für die Partei „günstigere Variante“ zu wählen ist (mit Hinweisen: Kieser, a.a.O., N 99 ff. zu Art. 43).

    Eine materielle Beurteilung des Anspruches des Beschwerdeführers ist aufgrund der im Recht liegenden Berichte nicht möglich - entsprechend wurde eine bidisziplinäre Untersuchung angeordnet (Urk. 8/24; Urk. 8/27; Urk. 8/28 S. 2). Auch Dr. A.___ hielt wiederholt fest, dass er ein externes Gutachten zur weiteren Abklärung empfehle (E. 3.4; E. 3.8). Dipl. med. D.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes, hielt in seiner Stellungnahme vom 14. April 2014 demgemäss lediglich fest, dass keine krankheitsbedingte Ursache für das Nichtwahrnehmen des Termins gefunden werden könne (Urk. 8/28 S. 3). Nach erfolgtem Einwand konstatierte er, dass an der Stellungnahme vom 14. April 2014 festgehalten werden solle (Urk. 8/43 S. 2) - nahm allerdings wiederum keine materielle Beurteilung vor.

    Da keine materielle Beurteilung erfolgte und ein Nichteintreten infolge des nicht notwendigen Glaubhaftmachens einer Veränderung im Falle einer Neuanmeldung für den Beschwerdeführer ohnehin vorteilhafter ist, ist die Verfügung als Nichteintreten zu qualifizieren. In diesem Sinne erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.2    Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 3/3). Antragsgemäss (Urk. 1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht, GSVGer).


Das Gericht beschliesst,

    In Bewilligung des Gesuchs vom 26. September 2014 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin





HurstSchwegler