Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.01003 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Sager
Urteil vom 28. April 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, war von Februar 2002 bis Januar 2006 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 23. Dezember 2005 war (Urk. 5/15). Unter Hinweis auf eine Diskushernie meldete sich der Versicherte am 6. Juni 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 5/7; Urk. 5/34; Urk. 5/45) und holte nach wiedererwägungsweiser Aufhebung der rentenablehnenden Verfügung vom 12. September 2007 (Urk. 5/35) - ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 21. Januar 2009 erstattet wurde (Urk. 5/71).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/82; Urk. 5/86, 5/89) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Juni 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine Dreiviertelsrente ab März 2009 zu (Urk. 5/98).
1.2 Die dagegen am 26. August 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 5/104/3-10) zog der Beschwerdeführer infolge Inaussichtstellung einer reformatio in peius am 3. Februar 2011 zurück (Urk. 5/111/3).
Nach ergangenem Vorbescheid am 20. Oktober 2011 (Urk. 5/120) holte die IVStelle unter anderem ein weiteres bidisziplinäres Gutachten ein, das am 5. Dezember 2013 erstattet wurde (Urk. 5/148), und hob die rentenbegründende Verfügung vom 24. Juni 2010 mit Verfügung vom 27. August 2014 wiedererwägungsweise auf (Urk. 5/158 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 29. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. August 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Rente auszurichten, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2014 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 17. November 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1).
Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung. Ein Zurückkommen auf eine rechtskräftige Verfügung unter diesem Rechtstitel setzt Unvertretbarkeit der darauf beruhenden Leistungszusprechung vor dem Hintergrund der damaligen Sach- und Rechtslage voraus. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass die Verfügung unrichtig war; einzig dieser Schluss ist denkbar. Eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) mit der Folge, dass die Leistungszusprechung auf einer offenkundig unvollständigen oder widersprüchlichen Aktenlage erfolgte, bei Renten etwa die Invaliditätsbemessung auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruhte, kann ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG sein. Als zweifellos unrichtig kann die betreffende Verfügung indessen erst gelten, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Sachverhalt erstellt werden kann, gestützt auf den ein umfangmässig geringerer oder sogar kein Leistungsanspruch resultierte (Urteil des Bundesgerichts 9C_816/2013 vom 20. Februar 2014 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.3 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprache - ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundesgerichts I 276/04 vom 28. Juli 2005 E. 5.1).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung denkbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1).
Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungs-rechtlichen Sinne (Urteile des Bundesgerichts 9C_173/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4.1.2 sowie 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2.).
Nicht entscheidend ist, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichtigung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3).
1.4 Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines formell rechtskräftigen Einspracheentscheides, sei es im Rahmen der substituierten Begründung bei Gelegenheit eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), sei es sonst von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, gilt es, wenn spezifisch IV-rechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV; BGE 110 V 291 E. 3 S. 293 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1). Um die Frage nach dem zukünftigen Rentenanspruch prüfen zu können, muss die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung festgestellt sein. Ist dies der Fall und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008 E. 2), sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1). Es kann somit nicht mit der Feststellung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung sein Bewenden haben. Vielmehr ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides zu ermitteln (in diesem Sinne auch Urteil des Bundesgerichts I 859/05 vom 10. Mai 2006 E. 2.3), woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Art. 28 Abs. 1 IVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1).
1.5 Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte BGE 130 V 352 die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Gemäss BGE 141 V 281 ist die Überwindbarkeitspraxis in Änderung der Rechtsprechung aufzugeben (E. 3.5). In methodischer Hinsicht ergibt sich Folgendes: Die Frage, ob eine diagnostizierte Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führe, stellt sich nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung einer Ausgangsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 3.6). Betont wird, dass die Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung an den Regeln betreffend die Zumutbarkeit nichts ändert, namentlich nicht am Erfordernis einer objektivierten Beurteilungsgrundlage. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und limitierungen, wie sie gerichtsnotorisch ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfindet , sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen (E. 3.7.1).
1.6 Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sachverhalt ermittelt wird (BGE 141 V 281 E. 4.1.1 und E. 4.1.2).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:
- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).
1.7 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Rentenzusprache vom 24. Juni 2010 erweise sich als offensichtlich falsch, da die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (BGE 130 V 352) nicht angewendet und der Sachverhalt nicht korrekt gewürdigt worden sei (S. 1 unten). Die depressiven Symptome hätten sich klar im Zusammenhang mit der Schmerzstörung entwickelt. Sie seien keine selbständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität, die sich aufgrund des Schweregrades unbestreitbar von der somatoformen Schmerzstörung unterscheiden lasse (S. 2 oben). Die Foerster-Kriterien seien insgesamt nicht mit genügender Intensität und Konstanz erfüllt, als dass von einer ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit der Beschwerden ausgegangen werden könnte. Aus psychischer Sicht bestehe daher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der rheumatologischen Befunde sei die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar gewesen. Für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit habe hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 2 Mitte).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend (Urk. 1), dass die Verfügung vom 24. Juni 2010 nicht wiedererwägungsweise aufgehoben werden könne. Im Zeitpunkt der Rentenzusprechung sei es erstellt oder zumindest vertretbar gewesen, dass sowohl eine psychische Komorbidität gegeben als auch die Foerster-Kriterien insgesamt mit genügender Intensität und Konstanz erfüllt gewesen seien. Der Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung sei somit nicht offensichtlich unrichtig gewesen (S. 15 Mitte). Im Übrigen sei der vorgenommene Einkommensvergleich fehlerhaft und ein Leidensabzug von mindestens 15 % zu gewähren (S. 15 unten f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und insbesondere, ob die ursprüngliche Rentenzusprache im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig war.
3.
3.1 Bei Erlass der Rentenverfügung vom 24. Juni 2010 (Urk. 5/98) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
3.2
3.2.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Endokrinologie-Diabetologie, Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, sowie Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, nannten im Gutachten der MEDAS C.___ vom 21. Januar 2009 (Urk. 5/71/1-23) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei leichter bis mittelgradiger depressiver Episode
- chronisches linksbetontes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei kleiner medianer Diskushernie L4/5 ohne sichere Nervenwurzelkompression (MRI 2007) sowie Status nach Verhebe-/Sturz-Trauma am 17. September 2005 mit seitheriger Dekonditionierung durch Selbstlimitierung
3.2.2 Im rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 5/71/39-43) wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im ganzen Rücken und in beiden Beinen, links bis in die Fusssohle, rechts bis zur Kniekehle, mit einem ausserordentlich hohen subjektiven Schmerzniveau (S. 4 Mitte). Bei der Befragung wirke der Beschwerdeführer aber nicht derart schmerzgequält. Der Tagesablauf sei trist und von Inaktivität und Herumliegen geprägt. Seiner Ehefrau helfe er angeblich gar nichts im Haushalt. Trotzdem sei er in der Lage, mit den von ihm geschilderten Beschwerden weiterhin aktiv am Strassenverkehr teilzunehmen und ein Fahrzeug selber zu steuern. Auffällig sei zudem, dass der Beschwerdeführer, der angeblich seit Monaten auch mit aktiver Physiotherapie behandelt werde, kaum eine einzige Gymnastikübung seriös vorzeigen könne. Das ergebe den hochgradigen Verdacht, dass hier eine starke Selbstlimitierung und Malcompliance im Spiel sei. Dies sei auch bei den funktionellen Leistungstests an der Rheumaklinik des D.___ aufgefallen, die im März 2007 durchgeführt worden sei. Nach wie vor würden bei der klinischen Untersuchung Hinweise auf eine radikuläre Kompression fehlen. Die multipel vorhandenen Wadell-Zeichen sprächen dafür, dass neben dem somatischen Kern eine wesentliche nicht somatisch erklärbare Ursache im Spiel sei. Erschwerend komme die Tatsache hinzu, dass der Beschwerdeführer der festen Überzeugung sei, er könne keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen mit dieser Beschwerdesymptomatik (S. 4 unten).
In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst 35-jährig sei und somit auf dem Bau noch weitere 25 Jahre zu arbeiten hätte, mache es wohl wenig Sinn, eine Wiedereingliederung in eine körperliche Schwerarbeit zu forcieren, obwohl eine mediane kleine Diskushernie keine absolute Kontraindikation wäre. Auch wenn sich der Beschwerdeführer derzeit keinerlei Arbeit zutraue, so müsse von somatischer Seite festgehalten werden, dass ihm eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit einer Belastungsgrenze bezüglich Heben und Tragen von etwa 15 kg ganztags zumutbar wäre. Wie bereits erwähnt, würden sich starke Hinweise darauf ergeben, dass eine erhebliche Selbstlimitierung im Spiel sei (S. 5 oben).
3.2.3 Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 5/71/26-38) wurde unter anderem ausgeführt, bei der Schmerzexploration falle auf, dass der Beschwerdeführer bei der Frage nach den körperlichen Beschwerden zuerst über seine psychosozialen Stressoren spreche und erst nach mehrmaligem Rückfragen darüber berichte, aktuell unter Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in das linke und rechte Bein, Kopfschmerzen und Schwellungen an beiden Händen und Füssen zu leiden (S. 9 oben). Hauptbefund im klinischen Untersuch sei die Diskrepanz zwischen der subjektiven Schmerzwahrnehmung und dem beobachtbaren Verhalten. Während des über zweistündigen Interviews erhebe sich der Beschwerdeführer insgesamt sechsmal aus dem Stuhl und gehe während zirka zwei bis drei Minuten kleinschrittig im Untersuchungszimmer auf und ab. In solchen Sequenzen grimassiere er jeweils leicht. Die andere Zeit verbringe er sitzend im Stuhl. Bis kurz vor Ende der Untersuchung seien im Sitzen keine averbalen Schmerzäusserungen beobachtbar. Während der Untersuchung mache der Beschwerdeführer einen freundlich zugewandten Eindruck und wirke entspannt. Er wirke nicht leidend, vielleicht leicht depressiv. Es sei eine leichte Merkfähigkeitsstörung objektivierbar, der keine grosse Bedeutung zukomme, da sich in der weiteren Untersuchung keine weiteren Anhaltspunkte für Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten wie verminderte Konzentrationsfähigkeit, Wortfindungsstörungen, Zeitgitter-Störungen, Gedankenabbrechen finden würden. Affektiv sei der Beschwerdeführer schwingungsfähig. Er mache einen zurückhaltenden Eindruck bei subdepressiver Grundstimmung (S. 9 Mitte). Es sei ein tiefes Tagesaktivitätsniveau mit Schon- und Rückzugsverhalten explorierbar. Der Beschwerdeführer scheine grosse Furcht vor Schmerzexazerbationen zu haben. Es fänden sich auch deutliche Anhaltspunkte für Selbstlimitierungen. So traue sich der Beschwerdeführer nicht zu, sich ohne Begleitung allzu weit von der Wohnung zu entfernen. Neben Selbstlimitierungen scheine der Beschwerdeführer in den letzten zwei bis drei Jahren ein neurotisches Verhaltensmuster entwickelt zu haben. Angeblich würde er sich zu Hause vermehrt die Hände waschen, was ihm eine gewisse Erleichterung bringe. Es seien auch vermehrte Kontrollgänge bei Verlassen der Wohnung explorierbar. Diese Kontrollgänge dürften den Beschwerdeführer im Gefühl, in der Konzentrations- und Merkfähigkeit eingeschränkt zu sein, immer wieder bestätigen. Aus Kindheit und Jugendzeit seien keine lang andauernden Disstresssituationen oder psychotraumatische Ereignisse explorierbar, die pathognomonisch für die Genese von Schmerzverarbeitungsstörungen oder psychiatrischen Erkrankungen seien (S. 9 unten).
Beim Beschwerdeführer sei ein dysfunktionales Schmerzcoping explorierbar. Dieses sei hoch passiv und von der Erwartungshaltung geprägt, dass die Schmerzen einst gänzlich verschwinden werden. Weiter versuche der Beschwerdeführer über gedankliche Auseinandersetzungen mit dem Unfallereignis Kontrolle über die aktuelle Situation zu gewinnen. Dieses rationale Coping sei insofern hoch dysfunktional, als es immer wieder zu einer Aufmerksamkeitsfokussierung auf den Schmerz mit konsekutiver Verstärkung der Schmerzwahrnehmung und zu einer leichten Dissoziation mit Abnahme der Wahrnehmung der Umgebungsreize führe. Aufgrund der leichten Dissoziation sei die Wahrnehmung für Umgebungsreize leicht eingeschränkt, was den Beschwerdeführer im Gefühl bestätige, in den kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt zu sein. Die leichte Dissoziation habe aber keinen Krankheitswert im Sinne einer konversionsneurotischen Störung. Es fänden sich keine Anhaltspunkte für Dissoziation des Verhaltens, der Affektivität oder der Motorik. Klinisch fänden sich keine dissoziativen Zeichen wie in die Ferne gerichteter Blick oder veränderte Stimmlage. Das dysfunktionale Schmerzcoping werde durch psychosoziale Stressoren akuisiert, weil der Beschwerdeführer die Tendenz habe, all seine alltäglichen Sorgen monokausal auf den Unfalltag zu fokussieren. Psychisch sei der Beschwerdeführer durch finanzielle Schulden und Abhängigkeit vom Sozialamt belastet. Die zerstörten Hoffnungen, in der Schweiz seinen Kindern ein besseres Leben zu ermöglichen, und die schwere Paarkrise hätten das psychische Gleichgewicht des Exploranden labilisiert. Im Alltag zeige der Beschwerdeführer ein Rückzugs- und Schonverhalten, bei dem Selbstlimitierungen, das dysfunktionale Schmerzcoping und depressive Faktoren eine Rolle spielen würden. In den letzten Jahren habe beim Beschwerdeführer wahrscheinlich eine depressive Entwicklung im Sinne einer ängstlich depressiven Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22) eingesetzt, deren Ausmass und Intensität zum Untersuchungszeitpunkt einer leichten bis mittleren depressiven Episode (ICD-10 F33.0-1) entspreche. Intensität und Ausprägungsgrad der depressiven Symptomatik schienen kontextabhängig zu sein. Abgestützt auf die Exploration und die klinische Beobachtung scheine sich der Beschwerdeführer in seiner vertrauten Umgebung anders (viel regressiver) als in der Untersuchungssituation zu verhalten, in welcher er nur leicht depressiv erscheine (S. 10 Mitte).
Abgestützt auf die medizinischen Unterlagen könne das Schmerzsyndrom des Beschwerdeführers durch organische Ursachen nur ungenügend erklärt werden. Aus psychiatrischer Sicht könne die Frage, ob bei der Genese des Schmerzsyndroms psychiatrische Erkrankungen (wie Major Depression, Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis, konversionsneurotische Störung oder posttraumatische Störung) eine Rolle spielen würden, verneint werden. Klinisch fänden sich keine Anhaltpunkte wie in die Ferne gerichteter Blick, veränderte Stimmlage, parathyme Affektlage, die pathognomonisch seien für eine dissoziative Erkrankung mit Krankheitswert (S. 10 unten).
Da das lumbospondylogene Schmerzsyndrom aus somatischer Sicht nur ungenügend erklärt werden könne, sei aus psychiatrischer Sicht zu überprüfen, ob bei dessen Genese psychische Faktoren eine Rolle spielen (S. 11 unten). Die depressive Entwicklung, die vor allem reaktiver Natur sei, erfülle die diagnostischen Kriterien einer Major Depression nicht. Der Beschwerdeführer erfülle knapp die diagnostischen Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, obwohl er während des klinischen Interviews nicht schmerzerfüllt gewirkt habe. Da diese von keiner schweren psychiatrischen Komorbidität begleitet sei, sei abgestützt auf die Foerster-Kriterien die zumutbare Willensanspannung zur Überwindung der Schmerzen zu überprüfen (S. 12 oben). Die Kriterien einer auffälligen prämorbiden Persönlichkeitsstruktur bzw. -entwicklung, einer psychiatrischen Komorbidität (Persönlichkeitsstörungen, Suchtproblematik, hirnorganische Beeinträchtigungen), einer chronischen körperlichen Begleiterkrankung sowie unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent und lege artis durchgeführten Behandlungsmassnahmen (insbesondere gescheiterte stationäre Therapien) seien nicht erfüllt. Das Kriterium eines Verlusts der sozialen Integration im Verlauf der psychischen Erkrankung (Ehescheidung, Arbeitsplatzverlust, sozialer Rückzug, Verlust persönlicher Interessen) sei teilweise erfüllt, da der Beschwerdeführer den Arbeitsplatz verloren habe und sich vermehrt sozial zurückziehe, hingegen sei die familiäre Situation nach wie vor intakt. Die Kriterien eines hohen primären und/oder sekundären Krankheitsgewinns, eines primär chronifizierenden Krankheitsverlaufs ohne länger dauernde Remissionen sowie einer mehrjährigen Krankheitsdauer mit stabiler oder progredienter Symptomatik seien erfüllt. Abgestützt auf diese Kriterien sei beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht die zumutbare Willensanspannung zur Überwindung der Schmerzen eher zu bejahen (S. 12 Mitte).
Das psychophysische Zustandsbild des Beschwerdeführers habe sich seit letzter Begutachtung Juni 2007 verbessert. Dabei hätte die aktuelle psychiatrische Behandlung einen gewissen Einfluss gehabt haben können. Leider liege den Akten kein Bericht des behandelnden Psychiaters bei. Es scheine, als ob sich die Prognose der Vorgutachter, dass durch eine funktionale medikamentöse und psychiatrische Behandlung die Arbeitsfähigkeit des Exploranden verbessert werden könne, erfüllt habe. Im klinischen Untersuch sei auch beobachtbar gewesen, dass der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage gewesen sei, über längere Zeit psychomotorisch unauffällig eine sitzende Körperhaltung aufrechtzuerhalten. Aufgrund der Verbesserung des psychophysischen Zustandbildes und des klinischen Untersuchs sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer seiner körperlichen Belastbarkeit angepassten Tätigkeit aktuell zu mindestens 50 % arbeitsfähig sei. Im Rahmen einer funktionalen Behandlung könne auch zukünftig mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Zum jetzigen Untersuchungszeitpunkt könne die Restarbeitsfähigkeit nicht quantifiziert werden, da nicht beurteilt werden könne, inwieweit der Genesungsprozess schon abgeschlossen sei (S. 12 unten).
3.2.4 Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht für die angestammte körperlich schwere Tätigkeit im Gerüst-, Tunnel- und Hochbau nicht mehr arbeitsfähig sei (S. 22 unten). Für eine körperlich leichte bis mittelschwere Verweistätigkeit ohne Heben und Tragen von mehr als 15 kg bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei einzig die psychiatrischen Befunde limitierend wirken würden (S. 23 oben).
3.3 In der Folge ging die Beschwerdegegnerin - der Kurzbeurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 17. April 2009 (Urk. 5/79 S. 2) folgend - von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit aus (Urk. 5/80 S. 2) und sprach dem Beschwerdeführer ab März 2009 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 5/98).
4.
4.1 Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom 24. Juni 2010 (Urk. 5/98) finden sich in den Akten im Wesentlichen die folgenden Berichte:
4.2 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, nannte im Bericht vom 7. November 2013 (Urk. 5/146) als Diagnose eine chronische depressive Erkrankung, im Ausmass einer mittelgradigen depressiven Episode entsprechend (Differentialdiagnose „early onset depression“), eine chronische latente Suizidalität sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Dazu führte er unter anderem aus, im Vergleich zum Gutachten sei die gesundheitliche Gesamtsituation gleich bis leicht schlechter (S. 1 unten). Die verhaltensorientierte Psychotherapie habe stark stützenden und begleitenden Charakter und finde etwa monatlich statt (S. 2 Mitte). Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei die Beurteilung der MEDAS bei wie geschildert wenig veränderter Ausgangssituation des Gesundheitszustandes grundsätzlich weiter gültig, wobei eher eine Verschlechterung eingetreten sei. Angesicht der depressiven Verarbeitung von Konflikten und erschwerter Gefühlsregulation mit Tendenz zu impulshaftem Verhalten sei eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aus seiner Sicht nicht denkbar (S. 3 unten).
4.3 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, H.___, nannten in ihrem Gutachten vom 5. Dezember 2013 (Urk. 5/148) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36):
- rezidivierende (chronifizierende) depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- chronifizierte belastungsabhängige tieflumbale, lumbosakrale und zeitweise zervikothorakale Schmerzen ohne fortgeleitete Missempfindungen peripher bei
- Status nach Diskushernie medial L4/5 mit Duralsackkompression ohne Beeinträchtigung der Nervenwurzeln, beginnende Arthrose L4/L5 beidseits (MRI Lendenwirbelsäule November 2007)
- keine Hinweise für eine facettengelenksfortgeleitete oder radikuläre Reiz- /Ausfallssymptomatik
- fixierte langgezogene Kyphose der Brustwirbelsäule mit konsekutiver Überlastung zervikothorakaler und vor allem lumbosakraler Übergang
- nicht näher spezifizierbare Bewegungs-, Belastungs-, weniger Ruhebeschwerden im Bereiche des Calcaneus linksseitig mit diffuser Lokalisation
- ohne somatisch-rheumatologisches oder radiologisch objektivierbares Korrelat bei anlagebedingt Hohlfuss- und Rückfuss-Varusfehlstellung
In rheumatologischer Hinsicht führten sie unter anderem aus, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit derjenigen im Gutachten der MEDAS-C.___ entspreche und sich die Situation seit dem Gutachten der MEDAS-C.___ nicht verändert habe, weder klinisch noch objektiv radiologisch (S. 35 oben). Aufgrund des Verlaufs handle es sich um eine günstige Entwicklung der monosegmentären Veränderungen L4/5, ohne Hinweise für eine Nervenwurzelbeteiligung, so dass unter Einhalten der Schonkriterien (vgl. S. 34 Mitte) weiterhin eine stabile und aus rheumatologisch-somatischer Sicht kompensierte Problematik bestehe. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Limitierungen seien rheumatologisch-somatisch in diesem Ausmass nicht nachvollziehbar (S. 35 Mitte).
In psychiatrischer Hinsicht wurde unter anderem ausgeführt, dass die Beurteilung im Wesentlichen mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters übereinstimme (S. 24 oben). Sie entspreche auch dem psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS-C.___ aus dem Jahr 2009, wobei gegenwärtig nicht mehr von einer leichten bis mittelschweren Ausprägung der depressiven Störung, sondern von einer eindeutig mittelschweren depressiven Störung ausgegangen werden müsse. Dies beruhe sowohl auf der festgestellten aktuellen Symptomatik als auch auf dem langjährigen und chronifizierenden Verlauf der Erkrankung ohne wesentliche Besserung (S. 24 Mitte). Die Foerster-Kriterien einer psychischen Komorbidität, eines Verlustes der sozialen Integration, eines primären Krankheitsgewinns, des mehrjährigen Verlaufs mit unveränderter oder progredienter Symptomatik, der gescheiterten Rehabilitation und der unbefriedigenden Behandlungsergebnisse seien allesamt erfüllt (S. 22 Mitte).
Zusammenfassend bestehe aus rheumatologischer Sicht für eine schwere körperliche Arbeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Unter Einhaltung von Schonkriterien sei aber für eine Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit gegeben (S. 36 unten). Die definitive Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe allein aus psychiatrischer Sicht. Es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und für allfällige Verweistätigkeiten (S. 37 oben).
5.
5.1 Im Lichte der Sachlage im Zeitpunkt der Rentenzusprechung ist zu prüfen (vorstehend E. 1.2-4), ob die damalige Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und die daraus folgende Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Juni 2007 respektive einer Dreiviertelsrente infolge 50%iger Arbeitsunfähigkeit ab März 2009 als zweifellos unrichtig einzustufen ist.
Die Beschwerdegegnerin machte im Wesentlichen geltend, die Rentenzusprache vom 24. Juni 2010 erweise sich als offensichtlich falsch, da die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (BGE 130 V 352) nicht angewendet und folglich der Sachverhalt nicht korrekt gewürdigt worden sei (vgl. vorstehend E. 2.1). Sie stützte sich damals im Wesentlichen auf das Gutachten der MEDAS C.___ (vorstehend E. 3.2) ab, wobei namentlich die psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zur damaligen, hier strittigen Rentenzusprache führte.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich mit Verweis auf Erwägung 2.2 des Urteils des Bundesgerichts 9C_768/2010 vom 10. November 2010 vor, da die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid auf das Gutachten abgestellt habe, welches sich seinerseits mit der somatoformen Störung, der mitwirkenden psychisch ausgewiesenen Komorbidität und dem Vorhandensein anderer qualifizierter Kriterien (Foerster-Kriterien) auseinandergesetzt habe, könne sie nicht mehr behaupten, dass sie die Frage der Überwindbarkeit aus rechtlicher Sicht gar nicht geprüft habe und somit auch nicht für sich beanspruchen, dass sie eine massgebliche Bestimmung nicht angewendet habe (Urk. 1 S. 9 Mitte). Im Übrigen ergebe sich aus dem genannten Urteil, dass die für eine wiedererwägungsweise Aufhebung einer rechtskräftigen Verfügung erforderliche zweifellose Unrichtigkeit nicht angenommen werden könne, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liege, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente notwendigerweise Ermessenszüge aufweise (Urk. 1 S. 9 unten). Die Beschwerdegegnerin habe in der Verfügung vom 24. Juni 2010 in zumindest vertretbarer Weise die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rentenleistung bei psychischen Beschwerden anerkannt und habe die Aktenlage erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anders beurteilt. Damit könne es für die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit zwangsläufig gar kein Raum mehr geben (S. 10 Mitte).
5.3 Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1). Dabei gilt es zu beachten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde – der Verwaltung, oder im Streitfall, dem Gericht – obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art, eingetreten ist.
Mit Blick auf die Diagnosen und Befunde im Gutachten der MEDAS C.___ (vorstehend E. 3.2), dessen Beweiswert ausser Frage steht, steht fest, dass bei der Rentenzusprache eine unter den Begriff pathogenetisch-ätiologisch unklares Beschwerdebild ohne organische Grundlage fallende Schmerzstörung vorlag. Sie vermochte daher aus rechtlicher Sicht für sich allein den Nachweis einer gesundheitlichen Einschränkung mangels Objektivierbarkeit nicht zu erbringen, und die darauf gestützte fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit konnte nicht ohne weitere Grundlage der Ermittlung des Invaliditätsgrades dienen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_654/2014 vom 6. März 2015 E. 5.1). Die im Gutachten der MEDAS C.___ dargelegten Überlegungen tragen dem Umstand nicht Rechnung, dass die Prüfung der entsprechenden Kriterien - die zu einem rechtlichen Anforderungsprofil verselbständigt worden waren (BGE 139 V 547 E. 3.2.3) - Sache der Rechtsanwendung, nicht der medizinischen Begutachtung gewesen wäre.
5.4 Folglich hätte die Beschwerdegegnerin gemäss der damaligen Praxis und anhand der einschlägigen Kriterien prüfen müssen, ob aus der Sicht der Rechtsanwendung die Prüfung der massgeblichen Kriterien zum gleichen Schluss führe wie im Gutachten, oder ob die Würdigung der Kriterien anders ausfalle, was sie indessen nicht tat. Angesichts der Ausführungen im Gutachten der MEDAS C.___, wonach die somatoforme Schmerzstörung von keiner schweren psychiatrischen Komorbidität begleitet sei und abgestützt auf die einschlägigen Kriterien die zumutbare Willensanspannung zur Überwindung der Schmerzen eher zu bejahen sei (vgl. vorstehend E. 3.2.3), hätte sich eine solche Prüfung mehr als aufgedrängt. Die Rentenzusprache beruhte somit auf einer rechtsfehlerhaften Invaliditätsbemessung und muss daher als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne bezeichnet werden (vorstehend E. 1.3).
Aufgrund des Gesagten ist die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 24. Juni 2010 als zweifellos unrichtig einzustufen. Da die Berichtigung der Verfügung angesichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Bedeutung ist, war die Beschwerdegegnerin unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurückzukommen.
6.
6.1 Sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen wie vorliegend erfüllt, so ist im Folgenden die künftige Anspruchsberechtigung im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung zu prüfen (vgl. vorstehend E. 1.4).
In somatischer Hinsicht ist vorliegend unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in einer schweren körperlichen Tätigkeit - wie der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter - nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit (und unter Einhaltung gewisser Schonkriterien) besteht aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Strittig ist folglich einzig die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht.
6.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Foerster-Kriterien insgesamt nicht mit genügender Intensität und Konstanz erfüllt seien, als dass von einer ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit der Beschwerden ausgegangen werden könnte (vgl. vorstehend E. 2.1). Bemerkenswerterweise setzte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung mit dem von ihr eingeholten H.___-Gutachten (vorstehend E. 4.3) mit keinem Wort auseinander, es wird nicht einmal namentlich erwähnt. Den Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung lässt sich daher nicht entnehmen, auf welche medizinische Beurteilung sich die Beschwerdegegnerin abstützte.
Dagegen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Gutachten aus den Jahren 2009 und 2013 sowie der behandelnde Psychiater würden einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand dokumentieren. Zudem bejahe das H.___-Gutachten eine vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität und einen Teil der Foerster-Kriterien (vgl. Urk. 1 S. 13 Mitte f.).
6.3 Das H.___-Gutachten (vorstehend E. 4.3) kommt zum Schluss, aus den psychischen Einschränkungen sei (aus psychiatrischer Sicht) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit abzuleiten. Die Einschätzung gelte seit dem Gutachten der MEDAS C.___, da sich der Gesundheitszustand seitdem nicht wesentlich verändert habe. Im Zusammenhang mit der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nahm der psychiatrische Gutachter sodann Bezug auf die gemäss der damaligen Praxis massgebenden Foerster-Kriterien und hielt ohne weiterführende Auseinandersetzung fest, dass die Kriterien einer psychischen Komorbidität, eines Verlustes der sozialen Integration, eines primären Krankheitsgewinns, des mehrjährigen Verlaufs unveränderter oder progredienter Symptomatik, der gescheiterten Rehabilitation und der unbefriedigenden Behandlungsergebnisse allesamt erfüllt seien (vorstehend E. 4.3). All dies führte in der Gesamtbetrachtung zur Schlussfolgerung, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50%.
Aufgrund der dargelegten neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vorstehend E. 1.5) sind auf das im Wesentlichen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zuzuordnende Störungsbild des Beschwerdeführers nicht mehr die Massstäbe der bisherigen Überwindbarkeits-Rechtsprechung anwendbar. Im Zusammenhang mit der Klärung der (künftigen) Anspruchsberechtigung (vgl. vorstehend E. 6.1) kann folglich offen bleiben, wie es mit den massgeblichen Kriterien (der bisherigen Überwindbarkeits-Rechtsprechung) verhält. Somit bedarf es auch keiner näheren Auseinandersetzung mit den diesbezüglich vorgebrachten Rügen.
Da gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren, ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des vorliegenden Einzelfalls zu prüfen, ob vorliegend das psychiatrische (Teil-)Gutachten des H.___ - gegebenenfalls im Kontext mit den übrigen medizinischen Akten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der nunmehr massgeblichen Indikatoren erlaubt (vgl. vorstehend E. 1.7).
6.4 Vorliegend erlauben die medizinischen Unterlagen keine zuverlässige Beurteilung von Diagnosen und Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Lichte der geänderten Rechtsprechung. Namentlich sind die behandelten und zur Begründung herangezogenen Gesichtspunkte in einem Masse von der damaligen Beurteilungspraxis geprägt, dass sie nicht aus sich heraus mit den nunmehr massgebenden Indikatoren in Beziehung gesetzt und gleichsam übersetzt werden können.
So lag der Hauptfokus im H.___-Gutachten (vorstehend E. 4.3) auf der psychischen Komorbidität, welcher in der bisherigen Rechtsprechung bekanntlich eine herausragende Bedeutung beigemessen wurde, und nahm (wenn auch nur marginal) auf die heute nicht mehr massgebenden Foerster-Kriterien Bezug. Der psychiatrischen Beurteilung des H.___-Gutachtens fehlt es an einer Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der somatoformen Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Insbesondere geht daraus nicht hervor, inwieweit sich die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung oder der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ergibt (vgl. Urk. 5/148 S. 24 oben).
Das H.___-Gutachten beurteilte im Wesentlichen die vorhandenen Defizite, wogegen in der neuen Beurteilungspraxis im Rahmen der Würdigung von Funktionseinschränkungen auch die Erhebung und Berücksichtigung von positiven Anteilen des Leistungsbildes (Ressourcen) nötig wären. Nachdem bereits im Gutachten der MEDAS C.___ von erheblicher Selbstlimitierung (vorstehend E. 3.2.2) und deutlicher Diskrepanz zwischen geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten die Rede war (vorstehend E. 3.2.3), fehlt es im H.___-Gutachten auch an einer Bewertung dieser Umstände.
6.5 Eine Beurteilung und Plausibilisierung des Schweregrades wie auch der Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der Schmerzstörung ist aufgrund dieser (unklaren) Feststellungen nicht möglich. Weder das von der Beschwerdegegnerin eingeholte H.___-Gutachten (vorstehend E. 4.3) noch der Bericht des behandelnden Psychiaters (vorstehend E. 4.2) ermöglichen eine schlüssige Beurteilung, insbesondere nicht eine solche nach Massgabe der relevanten Indikatoren (vorstehend E. 1.5-7).
Insgesamt erscheint es daher als angezeigt, die Sache - dem Eventualantrag des Beschwerdeführers folgend - zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, insbesondere da eine Anspruchsprüfung nach Massgabe von BGE 141 V 281 nicht möglich ist.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
7.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Der teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand ermessensweise auf Fr. 2‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. Insoweit wird die angefochtene Verfügung aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannSager