Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01004




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Buchter

Urteil vom 29. September 2015

in Sachen

1.    Stadt P.___, Soziales

Sozialhilfe


2.    X.___


Beschwerdeführende


beide vertreten durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Der 1970 geborene X.___, ohne Berufsabschluss und nach seiner Einreise in die Schweiz im November 1995 (Urk. 8/2) – unterbrochen durch Phasen der Arbeitslosigkeit – im Rahmen von verschiedenen kürzeren Arbeitsverhältnissen insbesondere im Baugewerbe tätig gewesen (Urk. 8/23, Urk. 8/33), war zuletzt ab 21. September 2009 vollzeitlich als Kundenmaurer bei der Y.___ AG angestellt (letzter Arbeitstag: 29. Juli 2011; Urk. 8/9, Urk. 8/26/1). Am 8. Februar 2012 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit 2. August 2011 bestehende Diskushernienproblematik zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte am 25. September 2012 ein Eingliederungsgespräch durch (Urk. 8/35) und schloss die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 17. Dezember 2012 (Urk. 8/36) ab. Auf Empfehlung ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Stellungnahme vom 12. Februar 2013 [Urk. 8/76 S. 5]) gab sie beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 22. Oktober 2013 (Urk. 8/54) erstattet und am 24. Februar 2014 (Urk. 8/69) ergänzt wurde. Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/78) mit Verfügungen vom 28. August 2014 (Urk. 2) auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. August 2012 bis 30. September 2013 zu.


2.    Hiergegen erhoben die Stadt P.___ und X.___, beide vertreten durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes, am 29. September 2014 Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

"1.Es sei[en] die Verfügung[en] vom 28.08.2014 aufzuheben.

2.Es seien dem Beschwerdeführer 2 ab dem 01.09.2013 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine angemessene Rente, zuzusprechen.

3.Es seien dem Beschwerdeführer 2 berufliche Massnahmen, insbesondere Umschulung oder eventualiter Arbeitsvermittlung zuzusprechen.

4.Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

    In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2 und S. 3 Ziff. 6).

    Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2014 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle, die Sache sei betreffend Invalidenrente zu weiteren Abklärungen an sie zurückzuweisen; dagegen sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit damit die Zusprache beruflicher Massnahmen verlangt werde.

    Mit Beschluss vom 9. Januar 2015 (Urk. 9) gab das Gericht den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs Gelegenheit, die Prozesschancen und -risiken noch einmal abzuwägen und eine etwaige nachteilige Änderung der angefochtenen Verfügungen (reformatio in peius) in Betracht zu ziehen.

    Daraufhin hielten diese mit Eingabe vom 16. März 2015 (Urk. 13) an der Beschwerde fest und modifizierten Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens dahingehend, dass die gesetzlichen Leistungen ab 1. Oktober 2013 zuzusprechen seien (S. 2 Ziff. 33). Ausserdem ersuchten sie um Anordnung eines Gerichtsgutachtens für den Fall, dass das Gericht zur Auffassung gelangen sollte, es könne nicht auf das Z.___-Gutachten abgestellt werden (S. 2 Ziff. 34 und S. 3 Ziff. 41).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein- ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität beziehungsweise Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).

1.5    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).

    Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 131 V 164).

1.6    Nach § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Gericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung zum Nachteil einer Partei ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (BGE 122 V 166).


2.

2.1    Vorwegzuschicken ist, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

    Die angefochtenen Verfügungen vom 28. August 2014 (Urk. 2) beschlagen einzig den geltend gemachten Rentenanspruch. In Bezug auf die beantragten beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 2 und S. 5, Urk. 13 S. 5 f. Ziff. 55-62) fehlt es demnach an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

2.2    Hinsichtlich der Kritik der Beschwerdeführenden (Urk. 13 S. 2 Ziff. 31) an der Aktenführung der Beschwerdegegnerin ist sodann festzustellen, dass sowohl deren Schreiben vom 20. Dezember 2003 an Dr. med. A.___ (Urk. 14/5 S. 5) als auch dessen Bericht vom 2./4. Dezember 2003 (Urk. 14/5 S. 1-4) offensichtlich nicht X.___, sondern eine andere, an besagten Stellen namentlich aufgeführte versicherte Person betreffen. Aus dem Umstand, dass – wie eine Gegenüberstellung des Aktenverzeichnisses vom 14. Mai 2014 (Urk. 14/4, vgl. dort Nr. 0005) mit demjenigen vom 3. Dezember 2014 (Verzeichnis zu Urk. 8/1-127) zeigt – die fraglichen Aktenstücke aus seinem IV-Dossier entfernt wurden, vermag X.___ daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

    Bei der auf Seite 3 des Z.___-Gutachtens (Urk. 8/54) unter dem Titel „Anlass zur Begutachtung“ erwähnten und von den Beschwerdeführenden (Urk. 13 S. 2 Ziff. 32) in den IV-Akten vermissten RAD-Stellungnahme dürfte es sich sodann um die diejenige von Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 12. Februar 2013 (vgl. Feststellungsblatt vom 15. April 2014 [Urk. 8/76 S. 5]) handeln. Darin hatte sich die RAD-Ärztin für eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung ausgesprochen, welche kurze Zeit später über die Zuteilplattform SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis IVV) beim Z.___ in Auftrag gegeben wurde (vgl. dazu Mitteilungen der Beschwerdegegnerin vom 27. März und 27. Mai 2013 [Urk. 8/40, Urk. 8/47] sowie E-Mail-Systemnachrichten von Suisse-MED@P vom 13. April und 24. Mai 2013 [Urk. 8/41, Urk. 8/46]).

    Der von den Beschwerdeführenden erhobene Vorwurf der fragwürdigen oder gar manipulativen Aktenführung der Beschwerdegegnerin erweist sich deshalb als unbegründet.


3.

3.1    Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Z.___-Gutachten vom 22. Oktober 2013 (Urk. 8/54), beruhend auf Untersuchungen in den Bereichen Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie vom 8. bis 12. Juli 2013, besteht beim Versicherten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit radikulärer Reiz- und sensibler Ausfallsymptomatik der Wurzel S1 rechts bei Diskushernie LWK5/S1 (MRI September 2011; vgl. S. 39), aufgrund dessen ihm die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter beziehungsweise Maurer seit Anfang August 2011 und andauernd nicht mehr zumutbar sei. Dagegen könne er eine adaptierte, mithin körperlich leichte Tätigkeit, welche weder ein Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm noch Zwangshaltungen (wie zum Beispiel Bücken) erfordere und die Möglichkeit eines Positionswechsels biete, vollzeitlich ausüben, wobei das Rendement aus rheumatologischer/neurologischer Sicht wegen Schmerzen und eines etwas erhöhten Pausenbedarfes um 20 % reduziert sei (S. 43).

    Auf entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2013 (Urk. 8/56) hin hielten die Gutachter des Z.___ am 24. Februar 2014 (Urk. 8/69) ergänzend fest, eine retrospektive Beurteilung des Beginns der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit könne aufgrund der Aktenlage mangels eindeutiger Beschreibung der klinischen Untersuchungsbefunde nicht vorgenommen werden. Es gelte deshalb der Untersuchungszeitpunkt Anfang Juli 2013.

    Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % per August 2012 (Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. E. 1.2 hiervor) und einem solchen von 36 % per Juli 2013 (Begutachtung im Z.___) eine vom 1. August 2012 bis 30. September 2013 (Verbesserung des Gesundheitszustandes plus drei Monate, vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) befristete ganze Rente zu.

3.2    Die Parteien sind sich darin einig, dass der Expertise des Z.___ grundsätzlich voller Beweiswert (vgl. dazu BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) zukommt und der Versicherte jedenfalls ab dem Begutachtungszeitpunkt im Juli 2013 in einer dem Rückenleiden angepassten Tätigkeit entsprechend dem gutachterlich formulierten Zumutbarkeitsprofil ein Leistungsvermögen von (mindestens) 80 % umsetzbar in einem vollschichtigen Pensum bei um 20 % reduziertem Rendement aufweist.

3.3

3.3.1    Umstritten und zu prüfen ist hingegen, wie es sich in der Zeit von August 2012 bis zur Begutachtung im Z.___ (Juli 2013) unter Berücksichtigung der Rückenproblematik mit der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit verhält.

3.3.2    Während die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2014 (Urk. 7) diesbezüglich noch Abklärungsbedarf erblickte, hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 16. März 2015 (Urk. 13 S. 4 f. Ziff. 47-54) dafür, der Umstand, dass keine (beweiskräftige) Einschätzung der behandelnden Ärzte zu einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aktenkundig sei, lege die Vermutung nahe, die gesundheitliche Situation sei im Herbst 2012 und auch mittelfristig noch nicht soweit stabilisiert gewesen, als dass Äusserungen hierzu möglich gewesen seien (Ziff. 53).

3.3.3    Die Z.___-Gutachter sahen sich in Ermangelung einer für den fraglichen Zeitabschnitt echtzeitlichen Dokumentation der medizinischen Befunde nicht im Stande, eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit abzugeben, und schlugen auch keine weiteren Abklärungsmassnahmen zur Eruierung des Leistungsvermögens vor der Begutachtung vor, was angesichts der Schwierigkeiten, die mit solchen Beurteilungen zusammenhängen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_861/2011 vom 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_810/2010 [gemeint wohl: 9C_810/2010] vom 16. September 2011), nachvollzogen werden kann. Dementsprechend lassen zusätzliche medizinische Abklärungen, namentlich die von den Beschwerdeführenden beantragte Anordnung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 13 S. 2 Ziff. 34 und S. 3 Ziff. 41), keinen entscheidrelevanten Aufschluss erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).

    Damit aber ist nicht rechtsgenüglich erstellt, dass im fraglichen Zeitraum eine massgebliche Einbusse der Arbeitsfähigkeit vorlag, da das schweizerische Sozialversicherungsrecht keinen Grundsatz kennt, wonach die Versicherungsorgane im Zweifel zu Gunsten der versicherten Person zu entscheiden haben. Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind. Bleiben für den Leistungsanspruch erhebliche Tatsachen unbewiesen, so hat nach den Regeln der Beweislastverteilung die versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, welche aus den unbewiesen gebliebenen Tatsachen Rechte ableiten wollte (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 28a N 261, 278 und 280).

    Zum Verlauf der Rückenproblematik von August 2012 bis zur Begutachtung im Z.___ Anfang Juli 2013 ergibt sich Folgendes: Gegen eine massgebliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse im fraglichen Zeitraum spricht der Umstand, dass sich die Z.___-Gutachter auf ein MRI vom September 2011 (vgl. Urk. 8/27/7) stützten und keine Veranlassung für eine neue Bildgebung sahen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Versicherte bereits ab August 2012 (zumindest) im gutachterlich festgestellten Ausmass einsatzfähig war (vgl. dazu auch Urk. 8/38/3 Ziff. 1.7-8), zumal er selbst erklärte, seit der Rehabilitation in C.___ im Jahr 2011 (Urk. 8/24/5-6) sei es trotz Physiotherapie und Behandlung durch den Chiropraktor zu keiner Schmerzlinderung mehr gekommen; seit April 2013 hätten die Schmerzen noch zugenommen (Urk. 8/54/12), was jedoch die später gutachterlich geschätzte Restarbeitsfähigkeit nicht zu vermindern vermochte. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen diese Betrachtungsweise nicht in Frage zu stellen. Insbesondere ist der Umstand, dass sich die behandelnden Ärzte einer zuverlässigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer rückenadaptierten Tätigkeit enthielten, nicht geeignet, eine diesbezügliche Einschränkung mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Auch anderweitig liegen keine greifbaren Anhaltspunkte vor, welche die von den Beschwerdeführenden postulierte volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit stützen würden.

3.3.4    Ob die vom Versicherten zuletzt bei der Y.___ AG ausgeübte Tätigkeit als Kundenmaurer – nach Angaben der Arbeitgeberin soll diese im Sinne von „Kosmetik am Haus“ nur die „schönste“ und „leichteste“ Arbeit auf dem Bau umfasst haben (Urk. 8/26 S. 5) – dem von den Z.___-Gutachtern – ohne Auseinandersetzung mit der konkret ausgeübten Tätigkeit (vgl. das von der Y.___ AG beschriebene Profil in Urk. 8/26 S. 6) und ausgehend vom Beruf eines Bauarbeiters respektive Maurers mit zu leistender körperlicher Schwerarbeit (vgl. Gutachten S. 18 unten, S. 24 unten und S. 43 oben) formulierten Zumutbarkeitsprofil entspricht, kann – wie aus den nachfolgenden Erwägungen folgt – mangels Entscheidrelevanz offengelassen werden.


4.

4.1    Zu prüfen bleibt anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. E. 1.3 hiervor), wie sich die Ausübung einer rückenadaptierten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dabei ist auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns (BGE 129 V 222 E. 4.2, 128 V 174)vorliegend auf das Jahr 2012abzustellen.

4.2    

4.2.1    Es steht ausser Frage, dass der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit in einer rückenadaptierten Tätigkeit nicht in zumutbarer Weise verwertet und angesichts des Fehlens von zuverlässigen tatsächlichen Einkommensangaben das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln ist (vgl. E. 1.4 hiervor), wobei der statistische Durchschnittslohn für Männer im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei 40 Wochenarbeitsstunden von Fr. 4'901.-- pro Monat gemäss LSE 2010, Tabelle TA1, Total, heranzuziehen ist. Dieser Wert ist an die im Jahr 2012 betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/02/
blank/data/07.html) und die bis dahin eingetretene geschlechterspezifische Nominallohnentwicklung (Index 2010: 2151; Index 2012: 2188; abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html) anzupassen, was einen Betrag von Fr. 62‘366.-- (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2151 x 2188) für ein Vollzeitpensum und einen solchen von Fr. 49‘893.-- für eine zumutbare Leistungsfähigkeit von 80 % (ganztägiger Einsatz mit um 20 % reduziertem Rendement) ergibt.

4.2.2    Soweit die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die vom Versicherten bei der Y.___ AG geleistete Wochenarbeitszeit (vgl. dazu Urk. 8/26 S. 2 Ziff. 2.9) eine Hochrechnung des LSE-Tabellenlohns auf bloss 40.5 Stunden pro Woche fordern, verkennen sie, dass die auf 40 Wochenstunden vereinheitlichten Tabellenlöhne praxisgemäss auf die statistische Durchschnittsarbeitszeit hochzurechnen sind, und zwar unabhängig davon, ob das (Voll-)Pensum vor Invaliditätseintritt genau diesem Durchschnitt entsprach (Urteil des Bundesgerichts 8C_1030/2009 vom 2. März 2010 E. 7.1).

4.2.3    Ebenso wenig verfängt die Rüge der Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin habe vom Tabellenlohn zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug gewährt (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 16-22).

    Der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts keinen Abzug vom Tabellenlohn unter dem Titel „Beschäftigungsgrad" (Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 9.2 mit Hinweisen).

    Der Besorgnis der Beschwerdeführenden, der Versicherte habe aufgrund mangelnder feinmotorischer Fähigkeiten eine lohnmässige Benachteiligung zu gewärtigen, ist entgegenzuhalten, dass nach Lage der Akten von dieser Seite keine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht. Im Übrigen dürfte der Versicherte mit Blick auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kundenmaurer durchaus über entsprechende Fertigkeiten verfügen.

    Sodann sind im Totalwert über alle Branchen im Anforderungsniveau 4 genügend Stellen enthalten, welche körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten beinhalten und dem Versicherten trotz seines Rückenleidens zumutbar sind. Folglich drängt sich wegen leidensbedingten Einschränkungen ebenfalls kein Abzug auf. Dass das in Frage kommende Tätigkeitsspektrum typische Frauenberufe umfasst, trifft nicht zu. Soweit die Beschwerdeführenden eine Konkurrenzierung durch weibliche Arbeitskräfte befürchten, ist in Erinnerung zu rufen, dass die LSE nach dem Geschlecht differenziert, sodass sich diesbezüglich kein Lohnnachteil ergeben kann.

    Schliesslich sind auch die übrigen Merkmale, welche nach der Rechtsprechung einen Abzug rechtfertigen könnten (vgl. E. 1.4 hiervor), nicht erfüllt.

    Insgesamt ist deshalb zu erwarten, dass der Versicherte bei Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit von 80 % in einer zumutbaren (Verweisungs-)Tätigkeit des niedrigsten Anforderungsprofils den Jahreslohn von Fr. 49‘893.-- erwirtschaften kann. Dies gilt umso mehr, als er offenbar vor Eintritt des Gesundheitsschadens einen im Vergleich zum branchenüblichen Verdienst leicht überdurchschnittlichen Lohn zu erzielen vermochte, beläuft sich doch das statistische Durchschnittseinkommen im Hochbau (LSE 2010, Tabelle TA1, Ziff. 41, Anforderungsniveau 4, Männer) im Jahr 2012 auf Fr. 68‘971.-- (Fr. 5‘420.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2151 x 2188). Demzufolge gibt es zu keiner Kritik Anlass, dass die Beschwerdegegnerin von einem Abzug vom Tabellenlohn abgesehen hat.

4.3    Bei Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von Fr. 49‘893.-- mit dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 77‘729.60 (Fr. 5‘979.20 x 13; vgl. Urk. 8/26/2) beträgt die Erwerbseinbusse Fr. 27‘836.60, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht.

4.4    Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen hinsichtlich des Valideneinkommens. Insbesondere kann offenbleiben, ob tatsächlich 13 Monatslöhne (in Höhe von Fr. 5‘979.20) angerechnet werden können, wie dies die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/75) – ohne entsprechende Bestätigung der Y.___ AG (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 2. April 2012 [Urk. 8/26 S. 3 Ziff. 2.11]) und ohne sich mit der doch erheblichen Differenz zu dem im individuellen Konto (IK; Urk. 8/23, vgl. auch Urk. 8/45) für das Jahr 2010 verbuchten Einkommen von Fr. 68‘349.-- zu befassengetan hat.

    

5.    Folglich sind die angefochtenen Verfügungen vom 28. August 2014 (Urk. 2) aufzuheben mit der Feststellung, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. E. 2.1 hiervor).


6.    Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

    Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 der Zivilprozessordnung [ZPO]).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtenen Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. August 2014 werden aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer 2 keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 13 und einer Kopie von Urk. 14/6

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBuchter