Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.01005 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 19. Dezember 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
Ileri Spörri Schiavi, Rechtsanwälte
Zollikerstrasse 20, Postfach 1568, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Nach Abklärungen im Rahmen der Früherfassung meldete sich X.___, geboren 1961, am 25. November 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Da der Versicherte seit dem 24. Oktober 2008 bereits wieder zu 100 % in der angestammten Arbeit als Lagerist tätig gewesen war (Urk. 7/17, Urk. 7/16/2-3), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 6. April 2009 ab (Urk. 7/22).
1.2 Am 11. April 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Diskushernien erneut zum Leistungsbezug (Berufliche Massnahmen/Rente) an (Urk. 7/23). Die IV-Stelle holte einen Bericht beim Hausarzt des Versicherten ein (Bericht von Dr. med. Y.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, vom 18. April 2013, Urk. 7/25). Nach mehreren Gesprächen mit dem Versicherten schloss die IV-Stelle am 18. September 2013 unter Hinweis darauf, dass sich der Versicherte zurzeit gesundheitlich noch nicht in der Lage fühle, die Arbeit wieder aufzunehmen, die Eingliederungsberatung ab (Urk. 7/34-35). Die IV-Stelle holte in der Folge erneut einen ärztlichen Bericht (Bericht der neuen Hausärztin, Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, vom 1. Dezember 2014, Urk. 7/37) sowie einen Bericht bei der Arbeitgeberin des Versicherten (Urk. 7/42) ein, liess einen IK-Auszug erstellen (Urk. 7/39) und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/38). Nach Stellungnahme durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (Urk. 7/45/3-4) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/46-52) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 29. August 2014 (Urk. 2) eine befristete ganze Rente vom 1. Oktober 2013 bis am 28. Februar 2014 zu.
2. Dagegen erhob X.___ am 29. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2014 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-60) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. November 2014 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) kam in seiner Stellungnahme vom 24. April 2014 zum Schluss, gestützt auf die medizinischen Berichte sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2012 in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei, in angepassten Tätigkeiten (leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit körpernahem Heben und Tragen von Gewichten bis zirka 5 kg, ohne Bücken, Überkopfarbeiten, Treppensteigen, Leiternsteigen) jedoch spätestens seit dem 26. November 2013 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/45/4-5). Der Beurteilung des RAD folgend sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2013 (Ablauf der Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung, IVG) bis Ende Februar 2014 (drei Monate nach eingetretener Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) eine ganze Invalidenrente zu und verneinte einen Rentenanspruch nach diesem Zeitpunkt, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten wieder ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könne (Urk. 2).
1.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der RAD habe bestätigt, der Erhalt der Arbeitsfähigkeit sei nur bei einem mikrochirurgischen Eingriff an der Halswirbelsäule möglich und habe dafürgehalten, dieser Eingriff könne ihm nicht als Schadenminderungspflicht auferlegt werden. Bereits aufgrund dessen könne nicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ausgegangen werden. Zudem könne man aus dem hausärztlichen Bericht vom 1. Dezember 2013 entgegen der Ansicht des RAD nicht schliessen, dass er seit dem 26. November 2013 in leichten wechselbelastenden Tätigkeiten wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Aufgrund der in diesem Bericht erwähnten Einschränkungen sei es auch nicht nachvollziehbar, welche leichten wechselbelastenden Tätigkeiten ihm noch zumutbar wären. Seine Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten sei deshalb gutachterlich (in den Disziplinen Neurochirurgie, Gastroenterologie und Orthopädie) abzuklären (Urk. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Dr. Y.___ berichtete am 18. April 2013 über Diskushernien bei C5/6 und C6/7 mit Paresen im linken Arm (bestehend seit 2012), über eine mikroskopische Kolitis (bestehend seit 2010) sowie über eine Arthrose der linken Hüfte. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer im März 2013 bei einer diagnostizierten Coxarthrose rechts eine Hüftprothese eingesetzt worden (Urk. 7/25/1, siehe auch Urk. 7/25/10-11). Dr. Y.___ attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Lagerist seit dem 15. Oktober 2012. Er empfahl die Vornahme von Operationen an der linken Hüfte und der Halswirbelsäule und erachtete eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit erst danach wieder als zumutbar (Urk. 7/25/3). Bezüglich der Diskushernien im Halswirbelsäulenbereich hatte Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurochirurgie, welche den Beschwerdeführer auf Zuweisung von Dr. Y.___ am 30. Oktober 2012 untersucht hatte, dafürgehalten, es bestehe eine klare Indikation zur ventralen Mikrodiskektomie und interkorporellen Stabilisation bei C5/6 und C6/7, eventuell auch bei C3/4 (Bericht zuhanden von Dr. Y.___ vom 30. Oktober 2012, Urk. 7/25/5-6). Dr. Z.___ berichtete am 1. Dezember 2013 zusätzlich über eine Diskushernie lumbal, wobei diesbezüglich im September 2013 eine Infiltration stattgefunden habe (Urk. 7/37/1). Eine Tätigkeit als Lagerist erachtete Dr. Z.___ als nicht zumutbar. Bezüglich behinderungsangepassten Tätigkeiten machte die Ärztin im Formular bei der Zeile „wechselbelastende Tätigkeiten“ ein Kreuzchen bei „ja“ und bei der Frage nach dem zumutbaren zeitlichen Rahmen ein Kreuzchen bei „ganztags ja/nein“ (Urk. 7/37/4).
3.2 Wenn es Dr. med. B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom RAD, gestützt auf diese Aktenlage als ausgewiesen erachtete, dass seit Oktober 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe und ab dem 26. November 2013 (Datum der letztmaligen Untersuchung bei Dr. Z.___ vor Berichterstattung, Urk. 7/37/1) wieder eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 7/45/3-4), kann ihm nicht gefolgt werden. Schien Dr. Y.___ eine Arbeitstätigkeit vor Durchführung von weiteren Operationen als nicht zumutbar zu erachten und hat sich Dr. Z.___ zur Vornahme solcher Operationen nicht geäussert und lediglich ein Kreuzchen bei „wechselbelastenden Tätigkeiten“ gemacht ohne dies genauer zu spezifizieren, erweist sich die Aktenlage in Bezug auf die noch zumutbaren Tätigkeiten als nicht genügend klar. Kommt hinzu, dass Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 24. April 2014 selber dafürhielt, der Erhalt der Arbeitsfähigkeit sei nur möglich, wenn ein mikrochirurgischer Eingriff an der Halswirbelsäule durchgeführt werde, eine Auferlegung als Schadenminderungspflicht aber nicht als möglich erachtete (Urk. 7/45/4). Mithin lassen die medizinischen Berichte eine abschliessende Beurteilung der vorliegenden Streitfrage nicht zu.
Die Sache ist daher für ergänzende Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fachärztlich abzuklären haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 29. August 2014 gutzuheissen.
4.
4.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
4.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1‘400.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler