Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01007




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 3. Dezember 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___ mit Verfügung vom 19. Juni 2006 mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/22). Am 28Januar 2010 wurde dem Versicherten mitgeteilt, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades sei keine rentenbeeinflussende Änderung festgestellt worden, weshalb er weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente habe (Urk. 6/56).

1.2    Mit Schreiben vom 18. November 2013 ersuchte der Versicherte um Erhöhung seiner Invalidenrente (Urk. 6/74). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 28. August 2014 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24September 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine höhere als die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2014 (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-103), es sei unter Vornahme einer reformatio in peius die halbe Rente einzustellen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen.

    Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG zu bejahen, da eine von der IV-Stelle Zürich erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011).

1.2

1.2.1    Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Danach ist die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. Verlegt eine versicherte Person während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2quater der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

1.2.2    Nachdem der Beschwerdeführer seit dem 31. Juli 2000 ununterbrochen in der Schweiz wohnhaft gewesen war (Urk. 6/23, siehe auch Urk. 6/74), meldete er sich am 12. Juni 2014 per 30. Juni 2014 nach Y.___ ab (Abmeldebestätigung der Stadt Z.___, Urk. 6/92), was er der Beschwerdegegnerin am 13. Juni 2014 anzeigte (Urk. 6/90).

    Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen (E. 1.2.1) war im Verfügungszeitpunkt (28. August 2014, Urk. 2) somit nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die IV-Stelle für Versicherte im Ausland örtlich zuständig.

    Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Vergung vom 28. August 2014 wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde aufzuheben ist und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu überweisen sind, damit diese die Sache entscheide.


2.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen.






Das Gericht erkennt:


1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. August 2014 aufgehoben wird.

    Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Rückschein an:

- X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 5

und gegen Empfangsschein an:

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler