Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.01008 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 30. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy
Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1
1.1.1 Der 1955 geborene X.___ meldete sich am 5. November 2003 – unter Hinweis auf Rücken- und Kopfschmerzen sowie Nerven- und Pros tataprobleme - zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen, zog – wiederholt - die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 8/11, Urk. 8/21, Urk. 8/27) und liess den Versicherten am 20. Dezember 2004 von Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Neurologie, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch untersuchen (vgl. Expertise vom 20. Mai 2005, Urk. 8/20). Mit Verfügung vom 26. August 2005 (Urk. 8/28) sprach sie ihm daraufhin mit Wirkung ab 1. März 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente zu. Diese bestätigte sie in der Folge im Rahmen des Ende August 2008 von Amtes wegen initiierten Revisionsverfahrens (Urk. 8/41) mit Mitteilung vom 22. Dezember 2008 (Urk. 8/48).
1.1.2 Anlässlich des Anfang 2012 von Amtes wegen veranlassten Revisionsverfahrens (Urk. 8/51) traf die IV-Stelle erneut medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten im Mai und Juni 2012 von den Ärzten der Z.___ polydisziplinär untersuchen (vgl. Expertise vom 15. Oktober 2012, Urk. 8/63). Nachdem sie am 19. Juni 2013 Kostengutsprache für eine vom 5. bis 30. August 2013 dauernde Potenzialabklärung durch die A.___ gewährt hatte (Urk. 8/70), teilte sie dem Versicherten am 4. Februar 2014 den Abschluss der beruflichen Eingliederung mit, da aufgrund einer massiven Instabilität kein Eingliederungspotenzial für den ersten Arbeitsmarkt vorhanden sei (Urk. 8/81). In Bestätigung ihres Vorbescheids vom 9. Mai 2014 (Urk. 8/86) verfügte sie daraufhin – unter Hinweis auf das Fehlen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens - am 28. August 2014 die Einstellung der Invalidenrente per Ende September 2014 (Urk. 2).
1.2 Die SUVA, die im Zusammenhang mit einem vom Versicherten am 31. März 2003 erlittenen Unfall (vgl. Urk. 8/11 S. 39) Leistungen erbracht hatte, verfügte am 26. Juli 2005 – unter Hinweis darauf, dass die noch geklagten organisch nicht objektivierbaren Beschwerden in keinem rechtsgenüglichen Zusammenhang mehr zum Unfall stünden – die Einstellung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 16. beziehungsweise 30. Juni 2003 (Urk. 8/27).
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 28. August 2014 (Urk. 2) liess X.___ am 29. September 2014 mit folgenden Anträgen und Eventualanträgen (nachfolgende Ziffern 3 und 4) Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügung vom 28.8.2014 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin eine volle IV-Rente auszurichten.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung einer Prozessentschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten.
3. Dem Beschwerdeführer seien berufliche Massnahmen im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes zu gewähren bzw. die Mitteilung vom 4.2.2014 der Beschwerdegegnerin sei als beschwerdefähige Verfügung zuzustellen.
4. Es sei eine neue medizinische Begutachtung zu veranlassen.“
Die IV-Stelle schloss am 30. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 3. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Renteneinstellung – unter Hinweis insbesondere auf das Gutachten der Z.___ vom 15. Oktober 2012 (Urk. 8/63) und die Stellungnahmen der Ärzte des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV vom 7. November 2012 (Urk. 8/84 S. 3 f.) sowie vom 25. und 26. August 2014 (Urk. 8/94 S. 3) – damit, dass der Beschwerdeführer infolge einer wesentlichen Verbesserung seines Gesundheitszustands als Hauswart und auch in jeder anderen Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt wieder zu 90 % arbeitsfähig (90%ige Leistungsfähigkeit im Rahmen eines Vollzeitpensums) sei (Urk. 2 S. 2, Urk. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, da sich sein Gesundheitszustand – entgegen dem aufgrund verschiedener Mängel nicht beweistauglichen Gutachten der Z.___ vom 15. Oktober 2012 (Urk. 8/63) – nicht wesentlich verbessert habe, die ursprüngliche Rentenzusprache nicht zweifellos unrichtig gewesen sei und eine Leistungseinstellung gestützt auf die Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 ausser Betracht falle, habe die IV-Stelle die Rente zu Unrecht eingestellt (Urk. 1 S. 3 ff.). Gelange man zu gegenteiligem Schluss, so seien ihm – entsprechend der Beurteilung sowohl der zuständigen Mitarbeiter der A.___ als auch der Experten der Z.___ - jedenfalls weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 10 f.).
3.
3.1
3.1.1 Betreffend den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der am 26. August 2005 per 1. März 2004 verfügten Rentenzusprache (Urk. 8/28) geht aus den medizinischen Akten Folgendes hervor:
Die Ärzte des B.___, Departement für Innere Medizin, Medizinische Poliklinik, von welchen sich der Beschwerdeführer vom 28. November bis 10. Dezember 2003 ambulant hatte behandeln lassen, stellten in ihrem Bericht vom 27. Januar 2004 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/10 S. 5):
- Verdacht auf depressive Entwicklung
- Hypomimie, Affektlabilität
- Angststörung mit Panikattacken
Differentialdiagnose: posttraumatische Anpassungsstörung
- Lumbo- und zervikovertebrales Schmerzsyndrom
- nicht dermatomspezifische Schmerzausstrahlung ins gesamte linke Bein
- intermittierende linksseitige Spannungskopfschmerzen
- Verdacht auf Schmerzchronifizierung
- Nicht dermatomspezifische Hyp-/Dysästhesie linker Hemithorax, linker Arm und linkes Bein
Differentialdiagnose: Verdacht auf funktionelle Genese, Angststörung mit Panikattacken, posttraumatische Belastungsstörung (PTSD)
- Weisskittelhypertonie mit Sinustachykardie
- Blutdruckmessung über 24 Stunden unauffällig
Der Beschwerdeführer sei ihnen vom Hausarzt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht zugewiesen worden. Er klage seit einem am 31. März 2003 erlittenen Schädelhirntrauma über diffuse Symptome, welche Schmerzen im Bereich der Hals- (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS), Spannungskopfschmerzen und intermittierende Gefühlsstörungen der gesamten linken Körperhälfte umfassten. Zudem träten episodenartig Palpitationen, eine Tachykardie, ein Zittern der Beine und Hände sowie intermittierend ein zentraler Thoraxschmerz auf. Betreffend die neurologisch anmutenden Symptome habe schon das am 2. Juni 2003 in der neurologischen Klinik durchgeführte CT des Schädels und der HWS keine auffälligen Befunde ergeben. Im Rahmen der klinischen Untersuchung hätten erneut keine neurologischen Ausfälle verifiziert werden können; die Grenze der angegebenen linksseitigen Hypästhesien sei stark variabel und neurologisch nicht erklärbar gewesen. Im Bereich des zerviko- und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms hätten keine Hinweise für radikuläre Ausfälle bestanden. Die Schmerzausstrahlung sei nicht dermatomspezifisch gewesen und habe sich - auch mit Provokationstests - nicht auslösen lassen. Überdies habe eine allseits intakte sensomotorische Situation bestanden, und die Beweglichkeit der HWS und der LWS sei unauffällig gewesen. Diverse Waddell-Zeichen seien positiv vorhanden gewesen (S. 6 f.). Die kardiopulmonale Symptomatik (Palpitationen, Tachykardie, rasch vertiefte Atmung) sei – bei normalem EKG, normalem konventionellem Thoraxbild und suggestiver Anamnese – am ehesten als Folge einer Angststörung mit Panikattacken zu interpretieren. Dafür spreche auch das Auftreten ähnlicher Symptome beim Versuch, die Arbeit wieder aufzunehmen, während der allgemein-internistischen Untersuchung und vor dem Belastungs-EKG, welches sich wegen dieser Symptomatik nicht habe durchführen lassen. Zudem scheine sich aufgrund des langwierigen Verlaufs ein depressives Zustandsbild zu entwickeln. Aus internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig; es sei indes eine psychiatrische Abklärung indiziert (S. 7).
3.1.2 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte am 9. März 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/10 S. 1):
- Depressive Entwicklung, bestehend seit 1995
- Lumbales und zervikovertebrales Schmerzsyndrom, bestehend seit 1995
- Panikattacken mit Angstzuständen, bestehend seit 2003
- Migräne-äquivalente Beschwerden, bestehend seit 1995
- Chronische Obstipation bei Status nach Cholezystektomie, bestehend seit 2002
In der angestammten Tätigkeit bestehe seit 31. März 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1). Der Beschwerdeführer, der in diversen physischen sowie allen relevanten psychischen Funktionen eingeschränkt und derzeit nicht vermittlungsfähig sei, klage über Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit und Panikattacken (S. 2 f.). Es scheine sinnvoll, eine psychiatrische Beurteilung einzuholen (S. 2).
3.1.3 Die Ärzte des B.___, Departement für Innere Medizin, Medizinische Poliklinik, stellten am 27. April 2004 folgende Diagnosen (Urk. 8/20 S. 9):
- Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom
- Lumbalgie mit Ausstrahlung in linkes Bein
- intermittierender Kraftverlust im linken Bein
- nicht dermatomspezifische Dys-/Hypästhesien im linken Arm/Bein sowie über dem gesamten Abdomen
- Status nach Sturz 1995
- Verdacht auf depressives Zustandsbild
- Hypomimie
- intermittierendes Weinen ohne äusseren Grund
- Verdacht auf Angstattacken/Hyperventilation
- Intermittierende linksseitige Hemikranie nach Unfall am 31. März 2003
- Differentialdiagnose: Migräne-äquivalent, Spannungskopfschmerzen bei bekanntem HWS-Schmerzsyndrom
- Weisskittelhypertonie mit Sinustachykardie
- 24stündige Blutdruckmessung unauffällig
Der Beschwerdeführer habe sich am 27. April 2004 - wie zuvor schon wiederholt (S. 9) - mit akut exazerbierten Rückenschmerzen auf der Notfallstation vorgestellt. Überdies habe er über seit langem bestehende Potenzprobleme berichtet. Radikuläre Ausfälle lägen keine vor, und die neurologische Untersuchung habe auch keine Anhaltspunkte für eine Cauda-Symptomatik gegeben. Es seien eine CT-Untersuchung der Hals- und Brustwirbelsäule sowie eine urologische Abklärung zu empfehlen (S. 10).
3.1.4 Nachdem sie den Beschwerdeführer am 10. Dezember 2004 psychiatrisch untersucht hatte, diagnostizierte Dr. Y.___ in ihrem Gutachten vom 20. Mai 2005 eine depressive Episode (ICD-10 F32.10) mit somatischem Syndrom. Angesichts verschiedener auf ein Parkinson-Syndrom hindeutender Symptome seien noch weitere Abklärungen betreffend eine organische Ursache der Beschwerden indiziert (Urk. 8/20 S. 7). Der Beschwerdeführer sei seit 31. März 2003 in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 8). Die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch eine weitere Behandlung durchaus noch verbessern (S. 7).
3.2
3.2.1 Die Mitteilung der IV-Stelle vom 22. Dezember 2008 betreffend unveränderten Rentenanspruch (Urk. 8/48) basierte auf folgenden Akten:
Dr. C.___ stellte am 27. November 2008 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/45 S. 2):
- Lumbo- und zervikovertebrales Syndrom, bestehend seit 1995
- Arterielle Hypertonie, entgleist, bestehend seit 1995
- Angststörung mit Panikattacken, bestehend seit 1995
- Depression, bestehend seit 1990
Der Gesundheitszustand verschlechtere sich zunehmend. Der Beschwerdeführer, der nicht mehr fahrtauglich sei, sei in fast allen arbeitsrelevanten physischen und sämtlichen psychischen Funktionen eingeschränkt. Aufgrund der depressiven Störung, der Ängste sowie einer inneren Unsicherheit und wegen der 2003 erlittenen Hirnerschütterung sei das Konzentrationsvermögen eingeschränkt. Die Anpassungsfähigkeit sei aufgrund der verstörten Persönlichkeitsstruktur und die psychische Belastbarkeit infolge der Schmerzen eingeschränkt (S. 4 f.). Der Beschwerdeführer, der als Hauswart seit 31. März 2003 zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 2), unterziehe sich einer Physio- sowie einer Psycho- und Gesprächstherapie und nehme damit alle Behandlungsmöglichkeiten wahr (S. 6).
3.2.2 Auf entsprechende Nachfrage der IV-Stelle hin gab der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2008 an, nicht in psychiatrischer Behandlung zu stehen (Urk. 8/46).
3.3
3.3.1 Die am 28. August 2014 verfügte Renteneinstellung (Urk. 2) beruht auf nachstehenden ärztlichen Beurteilungen:
In seinem Bericht vom 15. März 2012 stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/55 S. 1):
- Migräne-äquivalente Beschwerden, bestehend seit 1995
- LWS-Syndrom, bestehend seit 1995
- Zervikovertebrales Syndrom, bestehend seit 1995
- Panikattacken mit Angststörung, bestehend seit 2003
- Chronische Obstipation, bestehend seit 2002
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen:
- Depressive Entwicklung, bestehend seit 1995
- Koronare Herzkrankheit (KHK) mit grenzwertiger Ergometrie, bestehend seit 2010
- Refluxoesophagitis, bestehend seit 2011
Es erfolge eine ambulante psychiatrische Behandlung in D.___ und eine medikamentöse Therapie. In der angestammten Tätigkeit als Hauswart sei der Beschwerdeführer – wegen Panikattacken, einer Angststörung, einem HWS-LWS-Syndrom sowie einer Migräne – seit 31. März 2003 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). Die Einschränkung des Leistungsvermögens lasse sich mittels medizinischer Massnahmen nicht vermindern. Auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit (S. 3 und S. 5).
3.3.2Gestützt auf die Ergebnisse ihrer vom 21. bis 23. Mai und am 29. Juni 2012 durchgeführten polydisziplinären Untersuchung stellten die Ärzte der Z.___ in ihrem Gutachten vom 15. Oktober 2012 folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/63 S. 23):
- Chronischer Spannungskopfschmerz, ICD-10 G44.2
Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus nachstehenden Diagnosen:
- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, ICD-10 M54.5
- aktuell klinisch ohne Hinweis für ein radikuläres sensomotorisches Ausfallsyndrom
- ansatztendinotische Beschwerden am medialen Beckenkamm beidseits
- Verdacht auf essentiellen Tremor, ICD-10 G25.0
- mit möglicher psychogener Komponente
- Status nach MTBI und HWS-Distorsionstrauma am 31. März 2003, ICD-10 S06.0, S13.4
- Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius)
- Hinweise auf sogenanntes vermehrtes Schmerzgebaren und funktionelle Bewegungseinschränkungen, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend
- Beginnender Hallux valgus beidseits und klinisch Verdacht auf beginnende Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits
- Low-dose-Benzodiazepin-Abhängigkeit, ICD-10 F13.8
- Ausschluss einer strukturellen Herzerkrankung
- MPS vom 7. Juni 2012: szintigraphisch keine Hinweise auf eine Narbe oder Ischämie
- TTE vom 29. Juni 2012: normal dimensionierter linker Ventrikel, LVEF 75 %, Relaxationsstörung, keine relevanten Vitien, gute RV-Funktion, keine Hinweise für pulmonale Hypertonie
- cvRF: Status nach Nikotinkonsum (Stopp vor zehn Jahren)
In der angestammten und auch jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine 90%ige Arbeitsfähigkeit (10%ige Reduktion des Leistungsvermögens im Rahmen eines Vollzeitpensums aufgrund des durch die chronische Spannungskopfschmerz-Symptomatik bedingten erhöhten Pausenbedarfs). Seit der Rentenzusprache sei die psychische Störung vollständig remittiert. Wann genau diese Besserung eingetreten sei, lasse sich mangels entsprechender Berichte nicht genau sagen (S. 27). Der Explorand sei seit neun Jahren nicht mehr erwerbstätig, weshalb von einer diesbezüglichen Dekonditionierung auszugehen sei. An sich könne er auch die angestammte Tätigkeit als Hauswart wieder aufnehmen. Allenfalls brauche er indes die Unterstützung der IV, um im Berufsleben wieder Fuss fassen zu können (S. 28).
3.3.3 In ihrer Stellungnahme vom 7. November 2012 (Urk. 8/82 S. 2) gelangte die RAD-Ärztin med. pract. E.___ zum Schluss, dass gestützt auf das Gutachten der Z.___ vom 15. Oktober 2012 (Urk. 8/63) ab Juli 2012 sowohl in Bezug auf die angestammte als auch betreffend eine Verweistätigkeit von einer 90%iger Arbeitsfähigkeit bei einer Präsenzzeit von 100 % auszugehen sei.
3.3.4 Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 4. Juli 2013 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/92 S. 1):
- Panikstörung, ICD-10 F41.1
- Rezidivierende depressive Störung, ICD-10 F33
Seit einem Jahr erfolgten eine Psychotherapie sowie eine medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva. Der Beschwerdeführer leide seit Jahren an einer - sich durch extreme Angstanfälle manifestierenden – Panikstörung, welche er als eine Bedrohung seiner Gesundheit erlebe. Zittern, Schweissausbrüche, Taubheitsgefühle, Übelkeit und gastrointestinale Beschwerden, Schwindel, Angst vor Kontrollverlust, Engegefühle in der Brust, Herzrasen und Schmerzen prägten das Zustandsbild und seinen Alltag. Zu erwähnen seien auch depressive Symptome in Form sozialer Isolierung, Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, bedrückter Stimmung sowie verminderter Konzentration und Aufmerksamkeit, deretwegen der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Trotz jahrelanger Behandlung mit Benzodiazepinen sei diese Symptomatik bis anhin nicht abgeklungen.
Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Erkrankung in seinen Alltagsaktivitäten recht beeinträchtigt. So fahre er seit 2003 nicht mehr Auto, da seine Beine zitterten und weil er Angst habe, während der Fahrt zu sterben. Wegen plötzlich auftretenden Schwindels und Übelkeit könne er auch nicht mehr fliegen. Vor fünfzehn Jahre habe er nur einmal fliegen müssen, er sei damals nach eigenen Angaben fast gestorben und würde das nie mehr machen. Er fahre nur mit anderen Menschen im Bus zusammen, die ihm beim Sterben helfen könnten; der Bus könne ihn im Notfall fahren. Einer CT-Untersuchung könne er sich wegen Erstickungsängsten nicht unterziehen. Aus Angst, an Herzversagen zu sterben, habe er auch keinen Geschlechtsverkehr mehr mit seiner Frau. Er fürchte sich, alleine zu Hause zu sein, da er sterben könnte; er laufe deswegen täglich dem Fluss an seinem Wohnort entlang. Er trage zu Hause Schuhe, damit er schnell nach draussen laufen könne, wenn er Panik bekomme. Zu viele Menschen in der Stadt machten ihm auch Angst.
3.3.5 Dr. C.___ gab am 19. März 2014 an, der Beschwerdeführer, der regelmässig zur Behandlung erscheine, weise einen gegenüber der letzten Berichterstattung im März 2012 unveränderten Gesamtbefund auf. Ein im Hinblick auf eine berufliche Eingliederung im Mai 2013 unternommener Arbeitsversuch sei gescheitert, weil kein Eingliederungspotenzial vorhanden gewesen sei. Der Verlauf sei stationär (Urk. 8/83 S. 1).
3.3.6 Nach Kenntnisnahme des Berichts von Dr. F.___ vom 4. Juli 2013 (Urk. 8/92) hielt die RAD-Ärztin med. pract. E.___ am 25. August 2014 fest, die Einschätzung der erstgenannten Ärztin gebe keinen Anlass, von der Beurteilung der Gutachter der Z.___ abzuweichen (Urk. 8/94 S. 3).
3.3.7 In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 26. August 2014 (Urk. 8/94 S. 3) gelangte der RAD-Arzt dipl. med. G.___, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Vertrauensarzt SGV, zum Schluss, im Bericht von Dr. F.___ vom 4. Juli 2013 (Urk. 8/92) seien keine medizinischen Tatsachen dokumentiert, die nicht bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte der Z.___ bestanden hätten. Die gescheiterte Eingliederung sei auch vor dem Hintergrund IV-fremder Faktoren zu sehen (schlechte Deutschkenntnisse und dadurch gestörte Kommunikation, mangelnde Eigeninitiative und Selbständigkeit sowie niedriges Bildungsniveau). Die Klagen während der Eingliederung hätten zudem überwiegend körperliche Beschwerden zum Inhalt gehabt; diesbezüglich sei angesichts des Ergebnisses der Begutachtung von einer aggravatorischen Tendenz auszugehen.
4.
4.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte – ausschliesslich – aufgrund einer psychischen Gesundheitsstörung (vgl. Urk. 8/24). Da die IV-Stelle im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens im Jahr 2008 lediglich den Bericht des Internisten Dr. C.___ vom 27. November 2008 (Urk. 8/45) einholte und keine psychiatrischen Abklärungen traf, ist zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die Rentenverfügung vom 26. August 2005 (Urk. 8/28) und nicht die Mitteilung vom 22. Dezember 2008 betreffend unveränderten Rentenanspruch (Urk. 8/48).
4.2 Die Ärzte der Z.___, auf deren Gutachten vom 15. Oktober 2012 (Urk. 8/63) die am 28. August 2014 verfügte Rentenaufhebung (Urk. 2) im Wesentlichen beruht, nahmen - gestützt einerseits auf die Ergebnisse ihrer fundierten psychiatrischen (Urk. 8/63 S. 15 ff. und S. 34 ff.), neurologischen (Urk. 8/63 S. 19 ff. und S. 49 ff.), internistischen (Urk. 8/63 S. 14 f.), rheumatologischen (Urk. 8/63 S. 17 ff. und S. 42 ff.) und kardiologischen (Urk. 8/63 S. 22 und S. 58 ff.) Untersuchung und andererseits auf die medizinischen Vorakten (Urk. 8/63 S. 3 ff.) sowie unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 8/63 S. 11 f.) - umfassend Stellung zu den festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/63 S. 23 ff.; zum Beweiswert eines Gutachtens vgl. BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). Dabei konnten sie eine strukturelle Herzerkrankung, wie sie der Internist Dr. C.___ annahm (Urk. 8/55 S. 1), gestützt auf die Resultate ihrer entsprechenden umfassenden Untersuchungen zuverlässig ausschliessen (Urk. 8/63 S. 22 und S. 58 ff.). Dass sie sodann zum Schluss gelangten, dass die Beeinträchtigung im Bereich der Wirbelsäule das Leistungsvermögen nicht wesentlich beeinflusse, ist angesichts der erhobenen Befunde und der Tatsache, dass keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der entsprechenden – schon im Zeitpunkt der Rentenzusprache bestandenen und schon damals keine Arbeitsunfähigkeit zeitigenden (Urk. 8/10 S. 5 ff., Urk. 8/24 S. 2) – Symptomatik vorhanden sind, ebenfalls ohne Weiteres nachvollziehbar. Den chronischen Spannungskopfschmerzen trugen die Experten der Z.___ in ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mit dem von ihnen bescheinigten und mit einer 10%igen Leistungseinbusse (bei vollzeitlich zumutbarer Tätigkeit) gleichgesetzten erhöhten Pausenbedarf (Urk. 8/63 S. 27) angemessen Rechnung.
Was den psychischen Gesundheitszustand anbelangt, ist gestützt auf das Gutachten der Z.___ davon auszugehen, dass die Symptome, aufgrund deren die zwischen November 2003 und April 2004 behandelnden Ärzte des B.___, Departement für Innere Medizin, Medizinische Poliklinik, wiederholt den Verdacht auf eine – von der Gutachterin Dr. Y.___ daraufhin am 20. Mai 2005 bestätigte (Urk. 8/20) – depressive Störung geäussert hatten (Urk. 8/10 S. 5 ff., Urk. 8/20 S. 9 f.), im Zeitpunkt der Rentenaufhebung nicht mehr vorhanden waren. So legten die Experten der Z.___ schlüssig dar, dass die fragliche Symptomatik zwischenzeitlich gänzlich abgeklungen und kein anderweitiger erheblicher psychischer Gesundheitsschaden feststellbar sei. Dies vermag angesichts der erhobenen Befunde (Urk. 8/63 S. 38 f.), des vom Beschwerdeführer geschilderten Tagesablaufs (Urk. 8/63 S. 11 und S. 37), seines Verhaltens anlässlich der – unter Beizug eines Dolmetschers durchgeführten (Urk. 8/63 S. 38) – Exploration und der Tatsache, dass er sich in den gut sechseinhalb Jahren zwischen der Rentenzusprache und der Begutachtung durch die Ärzte der Z.___ (abgesehen von der von ihm angegebenen dreimaligen Konsultation einer Psychiaterin, deren Name ihm nicht mehr erinnerlich ist) nie einer (regelmässigen) psychiatrischen Behandlung unterzog (Urk. 8/63 S. 38; vgl. auch Urk. 8/46), durchaus zu überzeugen. Zudem war schon Dr. Y.___ in ihrem Gutachten vom 20. Mai 2005 davon ausgegangen, dass sich das Beschwerdebild und damit auch die Arbeitsfähigkeit noch erheblich verbessern könnten (Urk. 8/20 S. 7), was an sich schon aufgrund der Natur der damals von ihr festgestellten Störung (depressive Episode mit somatischem Syndrom) zu erwarten war. Der Beschwerdeführer betrachtete sich denn auch selbst (ausschliesslich) noch aus physischen und nicht aus psychischen Gründen für arbeitsunfähig (Urk. 8/63 S. 36). Hinsichtlich der von ihm geschilderten körperlichen Defizite, die sich im Rahmen der einschlägigen Untersuchungen (zumindest im angegebenen Ausmass) keinem objektivierbaren organischen Substrat zuordnen liessen, ergab der vom begutachtenden Psychiater der Z.___ durchgeführte Rey-Memory-Test (RMT) indes Anhaltspunkte für eine Aggravation (wie sie die Experten schon aufgrund der Diskrepanz in den Angaben und im Verhalten des Beschwerdeführers vermutet hatten) beziehungsweise eine Simulation (Urk. 8/63 S. 39).
Der Bericht der Psychiaterin Dr. F.___ vom 4. Juli 2013 (Urk. 8/92), auf den sich der Beschwerdeführer beruft (Urk. 1 S. 8), vermag die Schlussfolgerungen der Gutachter der Z.___ nicht in Zweifel zu ziehen. So begründete die genannte Ärztin, bei der sich der Beschwerdeführer erst Mitte 2012, mithin zu einem Zeitpunkt, als er bereits Kenntnis vom (für ihn ungünstigen) Ergebnis der Begutachtung der Z.___ hatte, in Behandlung begab, nicht mit eigentlichen Untersuchungsbefunden, sondern mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden. Die von diesem angegebenen und bis in die Zeit vor dem 31. März 2003, als er noch voll arbeitsfähig war, zurückreichenden massiven Ängste stehen indes in klarem Widerspruch zum von ihm beschriebenen Alltagsleben (vgl. Urk. 8/63 S. 11 und S. 37). Zudem hielt Dr. F.___ lediglich fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, ohne sich dazu zu äussern, ob und gegebenenfalls inwieweit dies eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und/oder einer Verweistätigkeit bewirke.
Auch die Berichte des Hausarztes Dr. C.___ vom 27. November 2008 (Urk. 8/48) und vom 19. März 2014 (Urk. 8/83) lassen nicht auf eine noch im Zeitpunkt der Renteneinstellung per Ende September 2014 anhaltende psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit schliessen. So fällt die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes gar nicht in sein Fachgebiet als Internist, und der einzige von ihm im Laufe der Zeit erhobene einschlägige Befund eines depressiven Gesichtsausdrucks (Urk. 8/45 S. 3) legt noch keine Leistungseinbusse psychischer Natur nahe. Zudem führte er die depressive Entwicklung am 15. März 2012 unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf, begründete die weiterhin attestierte gänzliche Arbeitsfähigkeit aber – in sich widersprüchlich – gleichzeitig (vordergründig) mit psychischen Beschwerden (Urk. 8/55 S. 1 f.). Auf die Beurteilungen von Dr. C.___, der im Verwaltungsverfahren temporär auch als Vertreter des Beschwerdeführers fungierte (Urk. 8/44, Urk. 8/54), kann zudem schon deshalb nicht abgestellt werden, weil er der IV-Stelle gegenüber am 27. November 2008 angab, der Beschwerdeführer unterziehe sich einer Psychotherapie (Urk. 8/45 S. 6), was tatsächlich bis Mitte 2012 nicht der Fall war (vgl. Urk. 8/46, Urk. 8/63 S. 38, Urk. 8/92 S. 1). Dr. C.___ ging im Übrigen, obwohl die fachärztlichen Abklärungen seit 2004 übereinstimmend das Fehlen eines die geklagten physischen Beschwerden erklärenden objektivierbaren strukturellen Schadens ergaben, stets davon aus, dass der Beschwerdeführer (auch) aus somatischen Gründen (und dabei sogar aufgrund der seit 2002 bestehenden Obstipation [vgl. Urk. 8/55 S. 1]) erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Insgesamt zeugen seine Feststellungen von einem aus seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung fliessenden persönlichen Engagement, das in Nachachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 125 V 353 E. 3b/cc) – per se eine zurückhaltende Würdigung seiner Berichte gebietet.
Dass der Beschwerdeführer, der sich aktenkundig für gänzlich arbeitsunfähig hält (vgl. etwa Urk. 8/82 S. 4 und S. 5), schliesslich im Rahmen der im August 2013 von A.___ durchgeführten Potenzialerhebung eine Leistungsfähigkeit zeigte, aufgrund deren die zuständigen Mitarbeitern der fraglichen Stiftung von keiner auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbaren Arbeitsfähigkeit ausgingen (Urk. 8/78 S. 4), ist insofern unerheblich, als sich die demonstrierten Leistungsdefizite nach dem Gesagten nicht mit gesundheitlich bedingten Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens erklären lassen.
Da es nach dem Gesagten keinen Anlass gibt, die fundiert begründete Einschätzung der Gutachter der Z.___ (Urk. 8/63) in Frage zu stellen, erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen (Urk. 1 S. 2; antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 122 V 162).
4.3 Rechtsprechungsgemäss ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Regelfall grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar, sodass daraus unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich vorgenommen werden kann. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Im Sinne eines rechtslogisch gebotenen Schrittes muss sich die Verwaltung daher vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.2 mit Hinweisen).
Die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Notwendigkeit befähigender beruflicher Massnahmen (Vollendung des 55. Altersjahres oder Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.3 mit Hinweis) sind beim über 55jährigen Beschwerdeführer erfüllt. Die IV-Stelle anerkannte den grundsätzlichen Anspruch auf Unterstützung bei der Eingliederung denn auch und veranlasste die Potenzialabklärung durch die A.___ (Urk. 8/78, Urk. 8/82). Dass in der Folge keine weiteren Integrationsmassnahmen durchgeführt wurden, ist dem Verhalten des Beschwerdeführers, der sein aus medizinischer Sicht bestehendes Leistungsvermögen – wie schon dargelegt - bei weitem nicht ausschöpfte und weitere einschlägige Bemühungen der IV-Stelle daher von vornherein aussichtlos erscheinen liess, zuzuschreiben. Der Abschluss der beruflichen Massnahmen wurde nicht etwa einseitig durch die Beschwerdegegnerin, sondern vielmehr im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer beschlossen (vgl. Urk. 8/82 S. 7, Urk. 8/81); gegen die entsprechende Mitteilung der IV-Stelle vom 4. Februar 2014 (Urk. 8/81) opponierte dieser in der Folge nicht. In Anbetracht der geschilderten Gegebenheiten hat die IV-Stelle ihrer Pflicht zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen durchaus Genüge getan (Urk. 1 S. 11, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts).
4.4 Die IV-Stelle ging demnach zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer infolge einer zwischen der Rentenverfügung vom 26. August 2005 (Urk. 8/28) und der Begutachtung durch die Ärzte der Z.___ im Frühjahr 2012 (Urk. 88/63) eingetretenen erheblichen Verbesserung seines Gesundheitszustands sowohl in der angestammten als auch in einer anderen Tätigkeit – bei einer Präsenzzeit von 100 % - lediglich noch zu 10 % arbeitsunfähig sei (Urk. 2) und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad in nämlicher Höhe aufweise. Anhaltspunkte für eine seit der Exploration durch die Ärzte der Z.___ eingetretene gesundheitliche Verschlechterung gibt es keine.
4.5 Da die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ausschliesslich über den weiteren Rentenanspruch befunden hat, ist betreffend die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Zusprache beruflicher Massnahmen (Urk. 1 S. 2) mangels Anfechtungsobjekts nicht auf die Beschwerde einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Es bleibt dem Beschwerdeführer indes unbenommen, die Beschwerdeführerin bei entsprechender Motivation um berufliche Massnahmen zu ersuchen.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten vor dem kantonalen Versicherungsgericht um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer