Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01009 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 23. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Aliotta Rechtsanwälte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, arbeitete vom 22. April bis zum 30. Oktober 2000 bei der Y.___ SA als Bahn-Steward (Urk. 13/1/2). Anschliessend bezog er Arbeitslosenentschädigung (Urk. 13/13). Ab dem 12. September 2001 war er in einem befristeten Anstellungsverhältnis auf Abruf für die Z.___ AG als Lagerist tätig (Urk. 13/8/3). Am 2. Oktober 2001 wurde er von einem Unbekannten mit einem Messer angegriffen, wobei er sich eine tiefe Schnittverletzung am linken Handgelenk mit ganzer beziehungsweise teilweiser Durchtrennung diverser Beugesehnen (FDP II-V, FDS II-V und SCU), der Arteria ulnaris und des Nervus ulnaris zuzog (Urk. 13/2/27, 13/2/29, 13/2/33, 13/8/30 und 13/73). Die Unfallversicherung übernahm darauf die Behandlungskosten und richtete Taggelder aus (vgl. Urk. 13/2).
Am 6. November 2002 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/4). Diese nahm die Unterlagen des Unfallversicherers zu den Akten (vgl. Urk. 13/2) und klärte die erwerblichen (Urk. 13/6 und 13/8) und medizinischen (Urk. 13/9 und 13/16) Verhältnisse weiter ab. Sie gewährte Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 13/24), worauf der Versicherte ab dem 8. Oktober 2003 mit einem Pensum von 50 % als Verkaufsmitarbeiter bei der A.___ GmbH angestellt wurde (Urk. 13/28). Für die Dauer der bis zum 7. Februar 2004 veranschlagten Anlernzeit richtete die IV-Stelle ein Taggeld aus (vgl. Urk. 13/31 und 13/36). Wegen ungenügender Leistungen sprach die Arbeitgeberin auf den 29. Februar 2004 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus (vgl. Urk. 13/37/2 und 13/37/4 ff.). Die IV-Stelle schloss die Arbeitsvermittlung am 23. März 2014 ab (Urk. 13/41). Sie tätigte weitere medizinische (vgl. Urk. 13/64, 13/66, 13/67 und 13/76) und erwerbliche (Urk. 13/68) Abklärungen. Unter anderem holte sie ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Oktober 2005 ein (Urk. 13/76). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 ordnete sie im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung an, deren Inanspruchnahme durch den Versicherten sie im Rahmen einer amtlichen Revision per Oktober 2007 prüfen werde (Urk. 13/78). Mit Verfügung vom 16. März 2006 sprach die IV-Stelle dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % (vgl. Urk. 13/79), ab dem 1. Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 13/84).
Im Dezember 2007 wurde von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung eingeleitet, worauf der Versicherte erklärte, sein Gesundheitszustand sei unverändert (Urk. 13/93). Die IV-Stelle zog einen aktuellen IK-Auszug bei (Urk. 13/95) und holte einen ärztlichen Verlaufsbericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. April 2008 ein (Urk. 13/98). Überdies gab sie ein weiteres psychiatrisches Gutachten bei Dr. B.___ in Auftrag (Urk. 13/99), das am 16. August 2008 erstattet wurde (Urk. 13/100). Mit Schreiben vom 1. September 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sich keine rentenrelevanten Änderungen ergeben hätten und er weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente habe (Urk. 13/103).
Im Jahr 2011 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein, worauf der Versicherte einen verschlechterten Gesundheitszustand geltend machte (Urk. 13/117). Die IV-Stelle zog einen aktuellen IK-Auszug bei (Urk. 7/120) und holte ärztliche Auskünfte ein (Urk. 13/121). Hernach gab sie ein interdisziplinäres Gutachten betreffend die Fachbereiche Innere Medizin und Psychiatrie in Auftrag (Urk. 13/123), das am 28. November 2012 erstattet wurde (Urk. 13/133). Dazu nahm der Versicherte am 4. Februar 2013 schriftlich Stellung (Urk. 13/137). Mit Schreiben vom 5. August 2013 ordnete die IV-Stelle im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine fachärztliche Psycho- und Pharmakotherapie an (Urk. 13/148). Mit Vorbescheid vom selben Tag stellte sie die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (vgl. Urk. 13/149 und 13/150). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (Urk. 13/159). Mit Verfügung vom 26. August 2014 hob die IV-Stelle wie angekündigt die ganze Invalidenrente auf Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2 = 13/167). Einer Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 3).
2. Gegen die Verfügung vom 26. August 2014 liess der Versicherte mit Eingabe vom 29. September 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben. Sein Rechtsvertreter beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Rente zusprechen. Das interdisziplinäre Gutachten vom 28. November 2012 sei vollständig aus dem Recht zu weisen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer umfassend psychiatrisch und neurologisch durch das Gericht begutachten zu lassen. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Durchführung einer neuen psychiatrischen und neurologischen Begutachtung. Überdies beantragte er einen zweiten Schriftenwechsel, die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 5). Die IV-Stelle schloss am 1. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 (Urk. 14) wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Überdies wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gutgeheissen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zog das Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 31. August 2015 zurück (Urk. 18). Er verzichtete am 29. September 2015 auf eine Replik (Urk. 20). Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 30. September 2015 Kenntnis gegeben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte darauf seine Honorarnote ein (vgl. Urk. 22 und 23).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2. In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Betracht, mit dem interdisziplinären Gutachten vom 28. November 2012 sei eine Verbesserung des somatischen und des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen. Die aus psychiatrischer Sicht gestellten Diagnosen begründeten keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die somatisch-rheumatologische Untersuchung habe ergeben, dass weiterhin motorische und sensible Ausfälle der linken Hand als Folge der im Jahr 2001 erlittenen Schnittverletzung vorhanden seien. In der angestammten Tätigkeit als Teppichhändler sei seit Januar 2012 nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ausgewiesen. In einer optimal leidensangepassten ruhigen und geordneten Tätigkeit ohne vorwiegenden Kundenkontakt und ohne grosse Anforderungen an Kraft und Geschicklichkeit der linken Hand bestehe lediglich noch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Dementsprechend führte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich durch, bei dem sie einen Invaliditätsgrad von 32 % ermittelte, der keinen Rentenanspruch mehr zu begründen vermöge (Urk. 2).
Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, es treffe nicht zu, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert habe und ihm nunmehr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei. Insbesondere dürfe nicht auf das interdisziplinäre Gutachten vom 28. November 2012 abgestellt werden, da dieses mit formellen und materiellen Mängeln behaftet sei (Urk. 1).
3.
3.1 Die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, welche zur Rentenzusprache ab dem 1. Oktober 2002 geführt hatten, sind dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 1. Oktober 2005 (Urk. 13/76) zu entnehmen (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 6. Oktober 2005; Urk. 13/77). Sie lauten wie folgt (Urk. 13/76/4):
- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F31.11)
- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
- Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1).
Dr. B.___ beurteilte den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht als seit dem 2. Oktober 2001 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Mit psychiatrischer und psychotherapeutischer Unterstützung seien Verbesserungen der depressiven Symptomatik, der Ängste und der posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD) erreichbar. Nach einer entsprechenden Behandlung sollte daher die Arbeitsfähigkeit neu beurteilt werden (Urk. 13/76/5).
Die aus den Verletzungen an der linken Hand resultierenden physischen Einschränkungen waren für die Rentenzusprache nicht ausschlaggebend, da aus somatischer Sicht zumindest eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % als zumutbar erachtet worden war (vgl. Urk. 13/77/4).
3.2 Die letzte Rentenüberprüfung wurde mit der schriftlichen Mitteilung vom 1. September 2008 abgeschlossen, mit welcher keine rentenrelevanten Änderungen und dementsprechend weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente festgestellt wurden (Urk. 13/13). Sie stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das Verlaufsgutachten von Dr. B.___ vom 16. August 2008 (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2. September 2008; Urk. 13/102). Darin war nebst den bereits gestellten psychiatrischen Diagnosen neu eine paranoid-psychotische Entwicklung (ICD-10: F28) festgehalten worden (Urk. 13/100/4). Trotz intensiver psychiatrischer und psychotherapeutischer Unterstützung habe keine wesentliche Verbesserung erreicht werden können. Vielmehr sei es zu einer Aggravation des Gesundheitszustandes mit dem Auftreten einer additiven paranoid-psychotischen Symptomatik gekommen. Bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (Urk. 13/100/5).
Diese Ausführungen und die damals getätigten erwerblichen Abklärungen genügen, um die Mitteilung vom 1. September 2008 als zeitliche Vergleichsbasis heranzuziehen für die Prüfung der Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2014 eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist.
3.3 Zur weiteren Entwicklung der medizinischen Verhältnisse ist dem Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ vom 4. Mai 2012 (Urk. 13/121) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht unverändert an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und an rezidivierenden depressiven Episoden (ICD-10: F33.1) leidet. Überdies diagnostizierte Dr. C.___ neu eine vorübergehende akute psychotische Störung (ICD-10: F23).
Während Jahren sei keine eigentliche Remission zu verzeichnen gewesen. Auf kürzere stabilere Perioden seien bald heftige Exazerbationen mit schweren depressiven Zuständen und akuter Suizidalität, mit paranoiden Vorstellungen und anankastischer Symptomatik gefolgt. Eine Besserung sei angesichts des bisherigen Verlaufs nicht zu erwarten. Günstig könnte am ehesten eine Konsolidierung im sozialen Bereich wirken, aber vorläufig sei keine entsprechende Entlastung beziehungsweise Stabilisierung in Sicht (Urk. 13/121/2).
3.4 Das von der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der aktuellen medizinischen Situation eingeholte interdisziplinäre Gutachten vom 28. November 2012 wurde von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, erstellt (Urk. 13/133). Es nennt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/133/8):
1. Rezidivierende depressive Störung, seit Anfang 2012 leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0), mässige kulturelle Integration, lange Phase von Arbeitsuntätigkeit (ICD-10: Z60.3/Z56), familiäre Schwierigkeiten (ICD-10: Z63), und anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
2. 02.10.01 tiefe Schnittverletzung am linken Handgelenk palmar mit Flexionsausfall der Langfinger und Asensiblität im Versorgungsgebiet des linken Nervus ulnaris:
- Sehnennähte DP II (partiell), FDP III bis V, FDPS II bis V, jeweils II bis V, sowie FCU Co-Adaptionsnaht des linken Nervus ulnaris, Anastomose der Arteria ulnaris des linken palmaren Handgelenks und Spaltung des linken Retinaculum flexorum
- 11/03 passageres CRPS II der linken Hand
- 01.12.03 Stellatum-Blockade auf der linken Seite
- vollständige Rückbildung.
Ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich des linken oberen Körperquadranten (nicht ausreichend somatisch abstützbar, diffuse Druckschmerzangabe, Polyarthralgien, cervicospondylogenes Syndrom, Schlafstörungen, Müdigkeit, Ängste, traurige Verstimmungen), Übergewicht, anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom, Asthma bronchiale und der Verdacht auf eine subklinische Hypothyreose (Urk. 13/133/8).
Bis Ende 2011 könne von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Als Teppichverkäufer sei der Versicherte seit Anfang 2012 zu 40 % eingeschränkt. Für eine angepasste Verweistätigkeit bestehe seit Anfang 2012 eine 30%ige Einschränkung (Urk. 13/133/21).
Aus somatisch-rheumatologischer Sicht habe sich anlässlich der aktuellen Begutachtung kein relevanter Folgeschaden der am 2. Oktober 2001 erlittenen komplexen Läsion im Bereich der linken Hand objektivieren lassen. Eine eingehendere klinische Untersuchung werde erst möglich, wenn die Selbstlimitation des Versicherten abnehme (Urk. 13/133/12). Für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Lagerist und Teppichverkäufer lasse sich seit Januar 2004 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % begründen. Für eine angepasste Verweistätigkeit könne aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht seit Januar 2004 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr formuliert werden (Urk. 13/133/17). Eine angepasste Verweistätigkeit liege in einem temperierten (Raumluft) Raum, beschränke sich auf leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit zu, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Das Einhalten der Rückenergonomie sei wünschenswert. Die mit der linken Hand repetitiv zu bewegenden Gewichte sollten, sofern die rechte Hand nicht gleichzeitig eingesetzt werden könne, 5 kg nicht überschreiten (Urk. 13/133/17).
Aus psychiatrischer Sicht könne bis Ende 2011 von einer vollständigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Seither bestehe eine Einschränkung in der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit von 30 % (Urk. 13/133/21). Die Resultate einer am 9. November 2012 entnommenen Blutprobe zeigten, dass das Antidepressivum und das Neuroleptikum klar unter dem therapeutischen Wert lägen. Eine geeignete medikamentöse Behandlung könne die depressive wie auch die nächtliche Angstsymptomatik relevant senken. Die Arbeitsfähigkeit werde auf 80 bis 90 % ansteigen (Urk. 13/133/32).
4.
4.1 Das interdisziplinäre Gutachten vom 28. November 2012 (Urk. 13/133) basiert auf den zur Verfügung gestellten Unterlagen und der fachärztlichen internistisch-rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers am 2. und 9. November 2012 (Urk. 13/133/1 und 13/133/22). Es wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden angemessen. Die gestellten Fragen beantwortet es umfassend. Überdies setzt es sich detailliert mit anderslautenden Beurteilungen, namentlich mit der in den Vorberichten gestellten Diagnose einer Algodystrophie respektive eines CRPS vom Typ II, auseinander (vgl. Urk. 13/133/10). Dabei wird einleuchtend und nachvollziehbar geschildert, weshalb sich eine solche mit den anlässlich der aktuellen Untersuchung erhobenen Befunden nicht objektivieren lasse und der genaue Zeitpunkt der eingetretenen Verbesserung nicht genau definiert werden könne. Namentlich wird insoweit plausibel bemerkt, dass mit der vorliegenden Dokumentation unklar bleibe, ob sich das CRPS unmittelbar nach der am 1. Dezember 2003 durchgeführten Stellatum-Blockade zurückgebildet habe. Die Angaben des Versicherten diesbezüglich seien nicht hilfreich und die nach dem handchirurgischen Konsiliumsbericht vom 6. November 2013 verfassten Berichte enthielten keine Angaben mehr zu den Befunden (Urk. 13/133/5, 13/133/9 und 13/133/15).
In der Beschwerdeschrift wird gegen das Teilgutachten von Dr. D.___ geltend gemacht, er widerspreche den Vorakten, wenn er behaupte, dass aufgrund der medizinischen Dokumentation zunächst von einem erfreulichen Rehabilitationsverlauf ausgegangen werden könne (Urk. 1 S. 9 f.). Dem ist entgegen zu halten, dass die Klinik für Wiederherstellungschirurgie des Spitals F.___, wo der Beschwerdeführer nach dem Unfall operativ behandelt worden war (Urk. 13/2/33), am 15. März 2002 den bisherigen Heilungsverlauf als problemlos bezeichnete (vgl. Urk. 13/2/29 und 13/2/30). Auch Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Handchirurgie, sprach am 4. November 2002 von einem eigentlich erfreulichen Verlauf bezüglich der motorischen Erholung. Es gebe keine Krallenstellung der Finger mehr, die Intrinsic-Plus-Stellung könne ebenfalls gut eingenommen werden. Die Narben seien reizlos, wenn auch etwas verbreitert abgeheilt. Funktionell stark störend sei eine Hyperpathie im gesamten Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris, eine 2-PD lasse sich nicht nachweisen (Urk. 13/8/16). Die Feststellung von Dr. D.___, dass unter Berücksichtigung der Komplexität der Verletzung von einem erfreulichen Rehabilitationsverlauf ausgegangen werden könne (Urk. 13/133/9), lässt sich somit ohne Weiteres mit den vorhandenen medizinischen Unterlagen in Einklang bringen. Der gegenüber Dr. D.___ erhobene Vorwurf erweist sich somit als haltlos.
Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht überzeugt, ungeachtet dessen, dass keine umfassende mehrstündige Testbatterie durchgeführt wurde (Urk. 1 S. 11). Es wurde eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik mit Nachweis von fünf der fünf Waddell-Zeichen vermerkt (Urk. 13/133/4 und 13/133/10). Bei der Untersuchung blocke der Beschwerdeführer Bewegungen, insbesondere des linken Armes, mit einem abrupt einsetzenden Widerstand ab. Phasenweise über er die Bewegungen des linken Armes verlangsamt aus. Auf der Untersuchungsliege in Bauchlage liegend lege er beide Arme vollständig eleviert und flektiert neben dem Kopf ab und könne die Arme und die Hände funktionell unbehindert einsetzen, wenn er sich von der Bauch- in die Rückenlage oder umgekehrt mobilisiere (Urk. 13/133/4). Die Narben an der linken Hand und am linken Unterarm präsentierten sich reizlos. Beidseits sei ein vollständiger Faustschluss möglich und es bestehe eine vollständige Extensionsfähigkeit aller Langfinger in allen Gelenken. Die rohe Kraft der linken Hand sei rasch wechselnd und nicht-myotombezogen abgeschwächt, entsprechend M3 bis M5 minus. Diese nicht-myotombezogene Kraftabschwächung beziehe sich auf alle Finger der linken Hand. Wenn sie tatsächlich permanent bestehen würde, müsste sich zwingend eine Muskelhypotrophie entwickeln, die sich jedoch ebenfalls nicht objektivieren lasse. Die Selbstlimitation des Beschwerdeführers lasse keine eingehendere Kraftprüfung des linken Armes zu (Urk. 13/133/5 und 13/133/11).
Auch das psychiatrische Teilgutachten ist schlüssig begründet. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die anamnestischen Angaben zum Teil unrichtig wiedergegeben worden sein könnten, wie es vom Beschwerdeführer behauptet wird (Urk. 13/137; vgl. insbesondere auch Urk. 13/67). Selbst wenn dies aber zutreffen sollte, so wäre zu beachten, dass es sich lediglich um einzelne untergeordnete Details handeln würde, welche die gutachterlichen Ausführungen nicht erheblich zu relativieren vermöchten. Insbesondere würde sich nichts an den im Rahmen der Begutachtung erhobenen objektiven Befunden (vgl. Urk. 13/133/26-28) und dem Resultat der Laboruntersuchung einer am 9. November 2012 entnommenen Blutprobe mit Medikamentenspiegeln von Risperdal und Aurorix weit unter dem Referenzbereich (Urk. 13/133/28) ändern, welche – zu Recht – nicht bestritten werden (vgl. Urk. 1). Die von Dr. B.___ gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung wird diskutiert und in der Folge nicht als unzutreffend bezeichnet, wie es in der Beschwerdeschrift insinuiert wird (vgl. Urk. 1 S. 12). Dr. E.___ hat lediglich festgehalten, es sei atypisch, dass eine posttraumatische Belastungsstörung während so langer Zeit bestehen bleibe, da sie sich in der Regel zurückbilde. Allerdings sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im 2006 eine Retraumatisierung erlebt habe. Die von ihm (aktuell) noch immer sporadisch wahrgenommenen nächtlichen Sensationen sprächen dafür, dass er zumindest tagsüber, also bei der Arbeit, nicht mehr durch allfällige Restsymptome behindert werde. Er erfahre nachts zudem eigenartige Illusionen, indem er glaube, fremde Personen brächen in seine Wohnung ein und verursachten Geräusche. Die vom behandelnden Psychiater verordneten Medikamente, unter anderem Risperdal, seien geeignet, solche Störungen zu unterdrücken. Die Laboruntersuchung habe aber gezeigt, dass kein therapeutisch wirksamer Medikamentenspiegel vorliege (Urk. 13/133/29). Dr. E.___ hat somit lediglich keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr festgestellt und eine Behandelbarkeit bejaht. Auch die depressiven Episoden werden nicht wie in der Beschwerdeschrift moniert (Urk. 1 S. 12) verneint, sondern es wird aufgrund der aktuellen Symptomatik - insoweit plausibel – lediglich eine leichtgradige depressive Episode diagnostiziert (vgl. Urk. 1 S. 12 und 13/133/29).
4.2 In formeller Hinsicht hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers richtig bemerkt, dass das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 137 V 210 die polydisziplinäre Begutachtung thematisiert und der versicherten Person – unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung – einen Anspruch eingeräumt hat, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Überdies hat es im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die IV-Stellen der versicherten Person zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zu unterbreiten haben (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9; vgl. Urk. 1 S. 5). Hierzu ist vorab zu bemerken, dass die in BGE 137 V 210 statuierten rechtsstaatlichen Anforderungen erst mit dem Urteil des Bundesgerichts 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 (publiziert als BGE 139 V 349) für mono- und bidisziplinäre medizinische Begutachtungen sinngemäss anwendbar erklärt wurden (vgl. BGE 139 V 349 E. 3-5). Das zur Diskussion stehende interdisziplinäre Gutachten datiert vom 28. November 2012, das heisst es wurde bereits vor der erwähnten Rechtsprechungsänderung in Auftrag gegeben und erstattet. Die nach altem Verfahrensstandard eingeholten Gutachten verlieren durch die neu statuierte Anwendbarkeit justiziabler Korrektive auf laufende Verfahren ihren Beweiswert nicht per se. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6). Daran vermag auch der von Seiten des Beschwerdeführers angeführte Umstand nichts zu ändern, dass das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) bereits am 21. August 2012 aufgrund der geänderten Rechtsprechung angepasst worden war (Urk. 1 S. 5). Hierbei handelt es sich lediglich um Verwaltungsweisungen an die Durchführungsstellen, welche für das Gericht nicht verbindlich, sondern lediglich bei der Auslegung der anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zu berücksichtigen sind (BGE 132 V 121 E. 4.4 mit Hinweisen).
4.3 Gegen das Gutachten wird in der Beschwerdeschrift weiter vorgebracht, dass es die Beschwerdegegnerin versäumt habe, dem Beschwerdeführer vorgängig die Namen beider Gutachter bekannt zu geben. Mit der schriftlichen Mitteilung vom 30. August 2012 habe sie lediglich angezeigt, dass Dr. D.___ mit der Begutachtung beauftragt werde und dieser den zweiten Gutachter bekannt geben werde. Am 17. September 2012 habe Dr. E.___ dem Beschwerdeführer direkt mitgeteilt, dass er ihn untersuchen werde. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer somit keine Möglichkeit eingeräumt, gegen den psychiatrischen Gutachter Einwände zu erheben (Urk. 1 S. 6).
In der fraglichen Mitteilung vom 30. August 2012, welche auch dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden war, hat die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung betreffend die Fachbereiche Innere Medizin und Psychiatrie angeordnet. Überdies hat sie bereits Dr. D.___ als Gutachter bekannt gegeben und darauf hingewiesen, dass der Name des zweiten Gutachters noch mitgeteilt werde. Triftige Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie allfällig den/die Namen der begutachtenden Personen seien innert zehn Tagen schriftlich ab der Zustellung der Mitteilung bei der Beschwerdegegnerin einzureichen (Urk. 13/123). Es trifft zu, dass Dr. E.___ dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. September 2012 direkt erklärte, dass er von der Invalidenversicherung mit der spezialärztlichen Untersuchung beauftragt worden sei (Urk. 13/126). Diese fand erst am 9. November 2012, das heisst knapp zwei Monate später statt (Urk. 13/133/22). Ab Erhalt der schriftlichen Mitteilung von Dr. E.___ hätte der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit gehabt, Einwände gegen dessen Person als Gutachter zu erheben. Diese Möglichkeit liess er jedoch ungenutzt verstreichen, während er zum Inhalt des Gutachtens relativ ausführlich Stellung genommen hat (Urk. 13/137). Auch nachdem der Beschwerdeführer eine Rechtsvertretung beauftragt und diese im Mai 2013 die Akten mit dem Gutachten zugestellt erhalten hatte (Urk. 13/142), wurden keine entsprechenden Einwendungen vorgebracht. Ebenso wenig wurden im Einwand (Urk. 13/159) und in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) gesetzliche Ausstands- oder Ablehnungsgründe geltend gemacht. Solche müssten jedoch so früh wie möglich vorgetragen werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst es gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher möglich und zumutbar gewesen wäre. Wird die sachverständige Person nicht unverzüglich als befangen abgelehnt, wenn die betroffene Person vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, verwirkt sie den Anspruch auf spätere Anrufung der Verfahrensgarantie (BGE 137 V 210 E. 6.1.1). Der Anspruch gilt somit nicht absolut. Die Rüge einer fehlenden Möglichkeit, sich zur Person des Gutachters zu äussern, ohne gleichzeitig konkrete Ausstands- oder Ablehnungsgründe zu nennen, erscheint überspitzt formalistisch und ist nicht zu schützen. Insbesondere vermag sie die gutachterlichen Ausführungen nicht in Zweifel zu ziehen.
4.4 Des Weiteren wird beanstandet, die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, Zusatzfragen zu stellen. Ebenso wenig habe sie ihm den Fragekatalog zugestellt, sondern lediglich das Merkblatt mit dem Titel „Das medizinische Gutachten in der Invalidenversicherung“ mit den Zusatzfragen der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 6 f.).
Mit der schriftlichen Mitteilung vom 30. August 2012 wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er Zusatzfragen, die er beantwortet haben möchte, innert zehn Tagen einreichen könne. In der Beilage finde er die Fragen der IV-Stelle an die Ärzte (Urk. 13/123/1). Die Beschwerdegegnerin hat sich überdies keineswegs darauf beschränkt, dem Beschwerdeführer das erwähnte Merkblatt zuzusenden. Vielmehr hat sie selbst konkrete Fragestellungen formuliert, die sich im Zusammenhang mit dem Revisionsverfahren aufdrängten. Namentlich hat sie die Frage aufgeworfen, ob sich die Arbeitsunfähigkeit seit der letzten Revision verändert habe (vgl. Urk. 13/122/3). Der fragliche Zeitraum, zu welchem sich das Gutachten über den Gesundheitszustand äussern sollte, war damit klar definiert. Für den Fall einer festgestellten Veränderung der Arbeitsunfähigkeit sollte überdies angegeben werden, ob es sich um eine Verbesserung oder um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes handele oder um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nur anders beurteilt würden (Urk. 13/122/3). Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin eine Zusatzfrage bezüglich der Überwindbarkeit der psychiatrischen Diagnosen gestellt (Urk. 13/122/3). Ein Versäumnis ist der Beschwerdegegnerin in diesem Punkt folglich nicht vorzuwerfen. Ebenso wenig ist das Gutachten – wie in der Beschwerdeschrift behauptet (Urk. 1 S. 7) – allein deshalb als massiv und unheilbar formell mangelhaft zu qualifizieren, weil darin 18 offenbar nicht von der Beschwerdegegnerin formulierte Fragen beantwortet wurden (Urk. 1 S. 7; vgl. Urk. 13/133/31-33). Vielmehr spricht es für die Qualität eines Gutachtens, wenn die Gutachter weitere sich aufdrängende Fragestellungen ansprechen und abhandeln. Ob sie ihre Ausführungen in Frage-Antwortform oder in einen gewöhnlichen Text kleiden wollen, ist ihnen zu überlassen.
4.5 Schliesslich bleibt zu bemerken, dass im Gutachten vom 28. November 2012 neu eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten von 30 % attestiert wurde. Gemäss der damals geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestand eine Vermutung, dass eine somatoforme Schmerzstörung und ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar ist und sie in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag. Nur im Ausnahmefall, wenn die sogenannten Foerster-Kriterien in einem hinreichenden Ausmass erfüllt waren, wurden die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung verneint und ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess als unzumutbar erachtet (vgl. BGE 139 V 547 E. 3, 131 V 49 E. 1.2 und 130 V 352). Das Bundesgericht hat seine bisherige Rechtsprechung mit Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) geändert und das bisherige Regel-/Ausnahmemodell durch ein strukuriertes Beweisverfahren ersetzt. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits soll das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen beurteilt werden (BGE 141 V 281 E. 3.6). Betont wird, dass die Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung an den Regeln betreffend die Zumutbarkeit nichts ändert, namentlich nicht am Erfordernis einer objektivierten Beurteilungsgrundlage. Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie gerichtsnotorisch ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden – wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfindet –, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen (BGE 141 V 281 E. 3.7.1).
In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
Im hier zu beurteilenden Fall sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass unter Berücksichtigung der nunmehr massgebenden Standardindikatoren an Stelle der sogenannten Foerster-Kriterien eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 % beziehungsweise in einem rentenbegründenden Ausmass resultieren könnte. Dies muss umso mehr gelten, als aufgrund der Laboruntersuchung der beim Beschwerdeführer entnommenen Blutprobe von einer unzureichenden medikamentösen Behandlung auszugehen ist, was gegen die Unüberwindbarkeit des psychischen Leidens spricht. Es besteht daher auch kein Anlass, das Gutachten im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung ergänzen zu lassen.
4.6 Aus dem Gesagten folgt, dass nichts vorgetragen wurde, was das Gutachten vom 28. November 2012 formell oder materiell mangelhaft erscheinen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat.
4.7 Mit dem Gutachten ist ausgewiesen, dass sich der physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insofern verbessert hat, als inzwischen keine Algodystrophie respektive kein CRPS vom Typ II mehr diagnostiziert werden kann. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, seine linke Hand funktionell unbehindert einzusetzen, zur Faust zu schliessen und seine Langfinger auszustrecken. Selbst die repetitive Bewegung von Gewichten bis zu 5 kg ist mit der linken Hand nunmehr wieder möglich. Auch die psychische Verfassung des Beschwerdeführers hat sich verbessert, weil die depressive Symptomatik aktuell weniger ausgeprägt und lediglich noch eine leichte depressive Episode feststellbar ist. Darüber hinaus wird die Arbeitsfähigkeit nicht mehr durch die posttraumatische Belastungsstörung eingeschränkt und es liegt keine generalisierte Angststörung mehr vor. Die Arbeitsfähigkeit beträgt in der angestammten Tätigkeit 60 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit 70 %.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, wie sich die Verbesserung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirken.
5.2 Bei der Rentenzusprache ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen – in Übereinstimmung mit dem Unfallversicherer (vgl. Urk. 13/69/3) – anhand des als Lagerist bei der Z.___ AG im Jahr 2005 mit einem Pensum von 100 % erzielbaren Einkommens von Fr. 52‘800.-- (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 6. Oktober 2005, Urk. 13/77). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex [Basis 1939 = 100; im Internet abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch ], Nominallohnindex Männer, Total; 2005: 1992, 2014: 2220) wäre demnach von einem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 58‘843.-- im Jahr 2014 auszugehen.
5.3 Der Beschwerdeführer übt keine erwerbliche Tätigkeit mehr aus. Es ist daher korrekt, zur Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens Tabellenwerte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen. In Anbetracht des im Gutachten vom 28. November 2012 umschriebenen Zumutbarkeitsprofils, der fehlenden Ausbildung und der geringen beruflichen Erfahrung des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das hypothetische Invalideneinkommen ausgehend vom Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert) für Männer von Fr. 4‘901.-- pro Monat ermittelt hat (vgl. LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Niveau 4, Männer; vgl. auch das IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 des Bundesamtes für Sozialversicherungen). Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominallohnentwicklung (Basis 1939 = 100; Nominallohnindex Männer, 2010: 2151, 2014: 2220; im Internet abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch ) resultiert bei einem Pensum von 70 % ein Einkommen von Fr. 44‘295.-- im Jahr 2014 (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2151 x 2220 : 100 x 70). Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Leidensabzug von 10 % ist nicht zu beanstanden, so dass von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 39‘865.-- im Jahr 2014 auszugehen ist.
5.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von 32,25 % ([Fr. 58‘843.-- - Fr. 39‘865.--] : Fr. 58‘843.-- x 100), welcher keinen Rentenanspruch mehr zu begründen vermag. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines befristeten Anstellungsverhältnisses für die Z.___ AG tätig war (Urk. 13/8/8), welches am 3. Februar 2002 geendet hätte. Bereits per Ende Januar 2002 hat die Z.___ AG ihre Geschäftstätigkeit eingestellt (Urk. 13/2/70). Unter den gegebenen Umständen ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer als Gesunder nach wie vor bei seiner letzten Arbeitgeberin ein Einkommen erzielen würde. Angesichts seiner Ausbildung und Erwerbsbiographie wäre es deshalb angezeigt, das hypothetische Valideneinkommen für das Jahr 2014 ebenfalls anhand des Tabellenlohnes für Hilfsarbeiten für Männer, Total, der LSE 2010 zu ermitteln. Bei einem Pensum von 100 % würde dieses Fr. 63‘327.-- betragen (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2151 x 2220). Der Invaliditätsgrad betrüge folglich 37 % ([Fr. 63‘327.-- - Fr. 39‘865.--] : Fr. 63‘327.-- x 100) und vermöchte ebenfalls keinen Rentenanspruch mehr zu begründen. Die Rentenaufhebung erweist sich somit als korrekt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 14) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Rechtsanwalt lic. iur. Massimo Aliotta hat für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren eine Honorarnote vom 13. Oktober 2015 eingereicht (Urk. 22). Der geltend gemachte Aufwand von 14,17 Stunden erscheint gerade noch angemessen. Es trifft sodann zu, dass der im Jahr 2014 betriebene Aufwand (von 11,42 Stunden) mit Fr. 200.-- pro Stunde zu entschädigen ist, während die ab dem 1. Januar 2015 getätigten Bemühungen (von 2,75 Stunden) mit einem Stundenansatz von Fr. 220.-- zu vergüten sind. Hinsichtlich der am 29. September und 12. Oktober 2015 erbrachten Leistungen wurde offenbar versehentlich nicht der korrekte Stundenansatz angewandt (vgl. Urk. 23 S. 2). Es ist daher nicht wie beantragt eine Entschädigung von Fr. 3‘258.20.-- (inkl. 3 % Kleinspesenpauschale und 8 % Mehrwertsteuer), sondern eine solche von Fr. 3‘213.70 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, wird mit Fr. 3‘213.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke