Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01010 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kudelski
Urteil vom 4. Januar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Hollinger
Zeltweg Rechtsanwälte
Zeltweg 11, Postfach 722, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, arbeitete zuletzt vom 1. September 2008 bis 31. Januar 2012 als Reinigungsmitarbeiter bei der Y.___ AG, wobei der letzte effektive Arbeitstag im Juni 2011 war (Urk. 6/17, Urk. 6/32). Unter Hinweis auf einen Tumor im rechten Ohr meldete er sich am 12. Juli 2011 bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung (Urk. 6/2) sowie am 17. August 2011 unter Hinweis auf ein Cholesteatom in beiden Ohren sowie einen hohen Blutdruck zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 6/14, Urk. 6/17-19, Urk. 6/21, Urk. 6/23-24) ab und erteilte dem Versicherten am 13. Dezember 2011 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 6/29).
Mit Vorbescheid vom 18. Januar 2012 (Urk. 6/38) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht, wogegen der Versicherte Einwände erhob (Urk. 6/40, Urk. 6/43). Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere Abklärungen der medizinischen Situation (Urk. 6/49), zog die Akten der zuständigen Taggeldversicherung (Urk. 6/48, Urk. 6/50) bei und erteilte dem Versicherten am 14. Juni 2012 Kostengutsprache für eine einseitige Hörgeräteversorgung (Urk. 6/51). Am 13. August 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass eine Arbeitsvermittlung zurzeit nicht möglich sei (Urk. 6/53). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 7. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 6/74).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/103, Urk. 6/106) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. August 2014 (Urk. 6/110 = Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten.
2. Der Versicherte erhob am 27. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. August 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Am 12. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein (Urk. 8). Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 (Urk. 11) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, was dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter seit Juni 2011 nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit ohne Lärmbelastung, ohne Anforderungen an das Hörverstehen und ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen sei er hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Gestützt darauf ermittelte sie einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad (S. 2).
2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), auf das Gutachten könne – aus näher genannten Gründen (S. 3 ff.) – nicht abgestellt werden. Insbesondere könne man bei der Ausschlussdiagnose eines Morbus Meniére nicht bei einer Diagnose "ohne eindeutige Hinweise auf das Vorliegen eines Morbus Menière" auf das Nichtvorhandensein dieser Krankheit schliessen (S. 5 Ziff. 13). Zudem sei die zumutbare Restarbeitsfähigkeit unklar und es sei eine umfassende Abklärung der Anfallshäufigkeit für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zwingend vorzunehmen. Unklar sei, wie viele Schwindelattacken sich im Rahmen des stationären Aufenthaltes ereignet hätten (S. 6 Ziff. 15). Die Einschränkungen seien erheblich. Eine klare Diagnose für die geschilderten Beschwerden habe bis heute niemand stellen können beziehungsweise diese würden im Rahmen eines Morbus Menière erklärbar werden. Die geschilderten Beschwerden seien nirgends bestritten worden, weshalb nicht ersichtlich sei, wie die Gutachter zu der vorgenommenen Unterscheidung mit jeweils unterschiedlicher Arbeitsunfähigkeit gekommen seien. Die drei üblichen Hauptsymptome dieser Krankheit (Schwindelattacken, Schallleitungsschwerhörigkeit und Tinnitus) lägen vor. Die Sachlage sei nicht genügend abgeklärt, weshalb die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (S. 7 f. Ziff. 18-20).
In der Replik (Urk. 8) führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass verschiedene Ärzte eine beinahe durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten (S. 3 Ziff. 4). Die übrigen Beschwerden seien zu wenig in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen worden (S. 4 Ziff. 8-9). Das Gutachten habe aufgrund der nicht beziehungsweise zu wenig dokumentierten Schwindelanfällen automatisch einen Morbus Menière ausgeschlossen (S. 6 Ziff. 16-17). Im Gutachten sei zudem ausdrücklich festgehalten, dass eine Arbeitsfähigkeit nicht angenommen werden könne, wenn derartige häufige Attacken vorlägen wie beschrieben. Mit lediglich zwei untersuchten Anfällen sei die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, weshalb eine erneute Untersuchung unumgänglich sei (S. 7 Ziff. 18-19). Sein Gesundheitszustand sei instabil und habe sich auch verschlechtert (S. 8 Ziff. 21).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, A.___, führte in dem am 7. September 2011 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 6/18/5-8) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen möglichen Morbus Menière rechts auf. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er eine Otitis media chronica simplex rechts, Differentialdiagnose (DD) prospektives Cholesteatom an (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose, insbesondere bezüglich der Schwindelbeschwerden, sei als sehr gut anzusehen. Die Therapien seien bei weitem noch nicht ausgeschöpft, wobei bisher eine medikamentöse Behandlung erfolge (S. 2 Ziff. 1.4-5). Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht gegeben (S. 2 Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer, welcher von Beruf Zimmermann sei, könne durch die Schwindelsymptomatik doch relevant beeinträchtigt sein. Es bleibe abzuwarten, inwiefern sich diese Beschwerden auf die aktuelle Tätigkeit auswirken würden. Eine Tätigkeit oberhalb von einem Meter sei nicht möglich (S. 2 Ziff. 1.7).
3.2 Mit weiterem Bericht vom 10. Januar 2012 zuhanden der zuständigen Taggeldversicherung (Urk. 6/48/5) führte Dr. Z.___ die nachfolgenden gekürzt angeführten Diagnosen auf:
- wahrscheinlicher Morbus Menière rechts, DD beginnend links mit/bei:
- Resthörigkeit rechts
- Tieftonsenke links
- Otitis media chronica simplex rechts
- keinen Hinweisen eines Cholesteatoms
- Status nach Dexamethason-Injektion Mittelohr rechts
- Migräne mit Lärm- und Lichtempfindlichkeit
- Einschlafstörungen, DD im Rahmen einer Depression
Während eines Menière-Anfalles sei keine Tätigkeit zumutbar. Es dürfe vorläufig von einer eher schlechten Prognose mit protrahiertem Verlauf ausgegangen werden.
3.3 Dr. Z.___ bestätigte mit Bericht vom 19. September 2012 (Urk. 6/58/1) die bisher gestellten Diagnosen, wobei insbesondere zusätzlich der Verdacht auf einen beginnenden Morbus Menière links bei leicht- bis mittelgradiger sensorineuraler Schwerhörigkeit bestehe. Aufgrund des vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerdebildes und der erhobenen Befunde bestehe eine nach wie vor deutlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit.
3.4 Die Ärzte der B.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie sowie Oto-Rhino-Laryngologie am 7. Mai 2013 (Urk. 6/74). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie Folgendes auf (S. 18 Ziff. 6.1):
- hochgradige, an Ertaubung grenzende Schwerhörigkeit rechts mit rezidivierenden Schwindelattacken bei Verdacht auf Morbus Menière, DD vestibuläre Migräne mit zusätzlicher funktioneller Komponente
- Verdacht auf zusätzliche funktionelle Überlagerung, kurzstationäre Abklärung empfohlen
- chronische Otitis media simplex rechts
- leicht- bis mittelgradige Schwerhörigkeit links
Weiter führten sie die nachfolgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 18 Ziff. 6.2):
- nicht näher klassifizierbare Kopfschmerzen
- Verdacht auf Morbus Menière beidseits
- diskrete distal symmetrische sensible Polyneuropathie
- Verdacht auf eine asthmatische Problematik, DD beginnende chronische obstruktive Lungenerkrankung (COPD)
- Status nach Zeckenbiss mit anamnestisch Erythema migrans und Antibiotikatherapie Juni 2009
- Status nach inguinaler Hernienoperation rechts 1999
- arterielle Hypertonie seit mehreren Jahren, medikamentös behandelt
- Diabetes mellitus seit zwei Monaten erstdiagnostiziert, orale Antidiabetika
Für das Vorliegen eines Morbus Menière sei es untypisch, dass mehrere tägliche Attacken über Jahre hinweg auftreten würden. Erforderlich wäre, dass in einer derartigen Attacke ein Spontannystagmus vorhanden und unter der Frenzelbrille sichtbar sei. Dies sei bisher nicht beschrieben worden. Der Beschwerdeführer müsse sich daher bei einem akuten Anfall vorstellen, wobei dann Nystagmen vorhanden sein müssten. Es liege zusätzlich eine erhebliche funktionelle Komponente vor, welche für eine nicht-organische Gleichgewichtsstörung spreche. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass er etwa dreimal täglich während den Attacken mehrfach erbrechen müsse, jedoch in den letzten zwei Jahren insgesamt 15 kg aufgrund der mangelnden körperlichen Bewegung zugenommen habe und nie Speisereste erbreche, sei schlecht nachvollziehbar. Eine mit letzter Sicherheit abschliessende Beurteilung sei nicht möglich (S. 19 f.).
Zudem bestehe der Verdacht auf eine asthmatische Problematik, DD beginnende COPD. Der Beschwerdeführer schildere eine belastungsinduzierte Atemnot, wobei die genauen Umstände der Belastung nicht näher eingegrenzt werden könnten. Aufgrund der geringen subjektiven Beschwerden und der wenig ausgeprägten klinischen Befunde sei diesbezüglich keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu erwarten. Dieser Befund sei im Gesamtkontext irrelevant (S. 20 unten). In der psychiatrischen Teiluntersuchung habe keine psychiatrische Problematik erhoben werden können (S. 21 oben).
Eine definitive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei aktuell nicht möglich. Es bestünden letztlich zwei Möglichkeiten, wobei eine entsprechende Arbeitsfähigkeit seit Juni 2011 anzunehmen sei (S. 21 ff. Ziff. 7.2-4):
%2. Der Beschwerdeführer leide tatsächlich an einem Morbus Menière mit einer derart hohen Anfallsfrequenz (zwei- bis dreimal täglich à je 1-1.5 Stunden). In diesem Fall läge eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit vor. Dafür spreche, dass ein Morbus Menière die plausibelste Erklärung für die geschilderte Beschwerde-Trias (Schwindel, Schwerhörigkeit, Tinnitus) sei, eine vestibuläre Migräne eher nicht vorliege und andere Ursachen (Cholesteatom) hätten ausgeschlossen werden können. Dagegen spreche, dass während allen Untersuchungsterminen keine Schwindelattacken zu beobachten gewesen seien und gemäss Aktenlage nur zu zwei Zeitpunkten effektiv dokumentiert und objektiviert gewesen seien.
%2. Es liege eine (zusätzliche) erhebliche funktionelle Überlagerung vor, welche eine Restarbeitsfähigkeit in angepasstem Profil durchaus ermöglichen würde. Falls die noch zu erfolgenden Untersuchungen die Anfallshäufigkeit nicht objektivieren könnten, sei grundsätzlich von einer weitgehend vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es spreche zwar vieles dafür, dass eine relevante Beeinträchtigung des Gleichgewichtsorgans und des Gehörs vorliege und die Arbeitsfähigkeit dadurch qualitativ einschränkt sei. Es wären somit entsprechende funktionelle Anpassungen des Belastungsprofils und gegebenenfalls einer leichten Leistungseinschränkung aufgrund der subjektiven Schwindelbeschwerden vorzusehen. Für sämtliche Tätigkeiten, bei denen der Beschwerdeführer potenziell sturzgefährdet sei, sei er auf jeden Fall nicht arbeitsfähig. Das Steigen auf Leitern sei nicht möglich. Aufgrund der einseitigen Ertaubung seien auch sämtliche Arbeiten, bei denen der Beschwerdeführer auf ein Richtungshören angewiesen sei, nicht möglich. Tätigkeiten mit hoher Lärmbelastung und solche mit hohen Anforderungen an das Gehör seien ungeeignet. Alle diese Befunde würden eine angepasste Arbeitstätigkeit jedoch grundsätzlich nicht einschränken. Während effektiven Schwindelattacken sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. Daraus resultiere eine aktuell aufgrund der nicht gesicherten Anfallsfrequenz nicht sicher zu quantifizierende Leistungsminderung. Die genaue Häufigkeit der Attacken sei nicht objektiviert und nicht dokumentiert worden. Die Angaben des Beschwerdeführers seien zumindest kritisch zu hinterfragen.
3.5 Prof. Dr. med. C.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, Universitätsspital D.___, Hals-Nasen-Ohren-Klinik, informierte mit Schreiben vom 20. Januar 2014 (Urk. 6/94) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 26. bis 28. November 2013 und diagnostizierte rezidivierende Schwindelattacken, DD vestibuläre Migräne mit zusätzlicher funktioneller Komponente ohne eindeutige Hinweise für das Vorliegen eines Morbus Menière.
Der Eintritt sei erfolgt, um den Beschwerdeführer während akuten Schwindelattacken untersuchen zu können. Der Beschwerdeführer habe während zwei Schwindelattacken untersucht werden können. Dabei habe kein Nystagmus festgestellt werden können. Ebenfalls sei kein wirkliches Erbrechen, wohl aber ein Brechreiz beobachtet worden. Es lägen momentan keine Hinweise für das Vorliegen eines Morbus Menière vor. Der Beschwerdeführer leide subjektiv allerdings unverändert unter rezidivierenden Schwindelattacken und nehme viele Medikamente zu sich, so dass differentialdiagnostisch gegebenenfalls auch an eine medikamentöse Ursache der Beschwerden gedacht werden müsse. Auch aus den beigezogenen Akten des A.___ sei deutlich geworden, dass während einer Schwindelattacke kein Nystagmus habe verifiziert werden können und auch der nach der Erstellung des Gutachtens durchgeführte Video Kopf-Impuls-Test sei unauffällig gewesen, was ebenfalls gegen das Vorliegen eines Morbus Menière spreche. Ferner zeige die im Jahr 2013 durchgeführte Magnetresonanztomographie keine Hinweise für einen Hydrops. Zusammenfassend spreche die Ätiologie der rezidivierenden Schwindelattacken nicht für das Vorliegen eines Morbus Menière (S. 1 f.).
3.6 Mit weiterem Schreiben vom 12. Februar 2014 (Urk. 6/99/1-2) führte Prof. C.___ aus, dass es sich um die zweite im Gutachten der B.___ dargestellte Variante (b) handle. Es sei daher grundsätzlich von einer weitgehend vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, da die Anfallshäufigkeit nicht habe objektiviert werden können (S. 1).
3.7 Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), stellte mit Stellungnahme vom 21. Februar 2014 auf die Beurteilung durch Prof. C.___ ab. Dr. E.___ schloss daraus, dass dem Beschwerdeführer die bisherigen Tätigkeiten seit dem 6. Juni 2011 nicht mehr zumutbar seien. In einer angepassten, sitzenden Tätigkeit ohne Lärmbelastung und ohne Anforderungen an das Hörverstehen sowie ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig, wobei ihm diese Arbeitsfähigkeit auch retrospektiv zumutbar gewesen sei (Urk. 6/101 S. 9).
3.8 Mit Eintrag vom 27. Februar 2014 auf dem Verlaufsblatt (Urk. 9/2) hielt Dr. med. F.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, A.___, die nachfolgenden gekürzt angeführten Diagnosen fest (S. 2):
- rezidivierende Schwindelattacken, DD vestibuläre Migräne, Morbus Menière beidseits
- Migräne mit Lärm- und Lichtempfindlichkeit
- Einschlaf- sowie Durchschlafstörungen, DD im Rahmen einer Depression
Es bleibe ein unklarer Schwindel. Es sei auf die Entscheidung des Gutachtens zu warten (S. 2).
3.9 Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. H.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, A.___, diagnostizierten mit Eintrag vom 22. September 2014 auf dem Verlaufsblatt (Urk. 9/2) einen chronischen Husten DD cough-variant Asthma, chronische Rhinosinusitis ohne Polypen (CRSsP) sowie einen Verdacht auf Morbus Menière beidseits. Es werde die Weiterführung der Inhalation für acht Wochen empfohlen (S. 1).
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten der B.___ (vorstehend E. 3.4) und die gestützt darauf notwendigen Abklärungen durch Prof. C.___ (vorstehend E. 3.5-6) die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigen, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurden und der konkreten medizinischen Situation Rechnung tragen. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten der B.___ erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit darauf abgestellt werden kann.
4.2 Im Vordergrund stehen vorliegend klar die Beschwerden aus der Fachdisziplin Oto-Rhino-Laryngologie, welche durch die Gutachter der B.___ als einzige Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet wurden (Urk. 6/74 S. 18 Ziff. 6.1). Daran ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts. Die beklagten Schlafstörungen wurden in der psychiatrischen Untersuchung als nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0) und als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft (Urk. 6/74 S. 12 Ziff. 5.1). Die Tatsache, dass diese Diagnose bei der Zusammenfassung aller Diagnosen versehentlich nicht aufgeführt wurde (Urk. 6/74 S. 18 Ziff. 6), lässt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5) keine Zweifel an der Gesamtwürdigung aller Beschwerden aufkommen, wurde die Insomnie in der Gesamtbeurteilung doch ausdrücklich erwähnt und festgehalten, dass diese wesentlich durch den Tinnitus bedingt sein dürfte (Urk. 6/74 S. 21 oben). Sodann hielten die Gutachter der B.___ bereits einen Verdacht auf eine asthmatische Problematik, DD beginnende COPD, fest. Aufgrund der geringen subjektiven Beschwerden und der wenig ausgeprägten klinischen Befunde sei hier keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu erwarten. Dieser Befund sei im Gesamtkontext irrelevant (Urk. 6/74 S. 20 f.). Auch das Überweisungsschreiben von med. prakt. I.___, praktischer Arzt, vom 7. August 2014 (Urk. 9/1) erwähnt lediglich eine Verdachtsdiagnose. Der nachträgliche Verlaufsbericht des A.___ ändert daran – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 8 S. 7 f.) – nichts. Diesbezüglich gilt es insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Eintrag, welcher einen chronischen Husten erwähnt, vom 22. September 2014 datiert (Urk. 9/2 S. 1) und damit nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. August 2014 (Urk. 2) erfolgte. Das Sozialversicherungsgericht beurteilt indessen nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 362 E. 1.b).
4.3 Sämtliche Ärzte bekundeten indessen Mühe mit der Diagnosestellung eines Morbus Menière. So erachtete Dr. Z.___ das Vorliegen eines Morbus Menière als möglich (vorstehend E. 3.1-3), weshalb in der Folge eine Begutachtung sowie eine stationäre Hospitalisation zur vertieften Abklärung als notwendig erachtet wurden. Dabei bemühte man sich festzustellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an einem Morbus Menière leidet. Wie im Gutachten der B.___ festgehalten, sollten dabei rund zehn Anfälle dokumentiert werden (Urk. 6/74 S. 23 oben). Der Beschwerdeführer war hierzu vom 26. bis 28. November 2013 im Universitätsspital D.___ hospitalisiert, wobei er während des dreitätigen Aufenthaltes allerdings nur während zwei akuten Schwindelattacken habe untersucht werden können. Wie Prof. C.___ festhielt, habe dabei kein Nystagmus festgestellt und ein Erbrechen nicht beobachtet werden können. Auch den zugezogenen Akten des A.___ (vgl. hierzu insbesondere auch Urk. 6/18/15-16) sei zu entnehmen, dass während einer Schwindelattacke kein Nystagmus habe verifiziert werden können und der durchgeführte Video Kopf-Impuls-Test unauffällig gewesen sei. Ebenfalls zeige die im Jahr 2013 durchgeführte Magnetresonanztomographie keine Hinweise für einen Hydrops. Die Ätiologie der rezidivierenden Schwindelattacken spreche nicht für das Vorliegen eines Morbus Menière (Urk. 6/94). Zwar konnte der Beschwerdeführer demnach nicht während den grundsätzlich geforderten zehn Anfällen untersucht werden. Es ergeben sich aus den Akten allerdings keine Hinweise darauf, dass daran organisatorische Gründe Schuld gewesen seien, wie dies der Beschwerdeführer geltend machte (Urk. 8 S. 6). Vielmehr ist nach Lage der Akten überwiegend wahrscheinlich, dass nicht mehr zu untersuchende Attacken zu verzeichnen gewesen sind und somit erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer beschriebenen Anfallshäufigkeit bestehen. Der Beschwerdeführer befand sich immerhin drei ganze Tage im Spital. Prof. C.___ hielt diesbezüglich auch ausdrücklich fest, dass die Anfallshäufigkeit nicht habe objektiviert werden können (Urk. 6/99/1-2). Dies steht im Übrigen im Einklang mit der gutachterlichen Beurteilung, welche festhielt, dass die Aussage des Beschwerdeführers, dass er etwa dreimal täglich während den Attacken mehrfach erbrechen müsse, jedoch in den letzten zwei Jahren insgesamt 15 kg aufgrund der mangelnden körperlichen Bewegung zugenommen habe und nie Speisereste erbreche, schlecht nachvollziehbar sei (Urk. 6/74 S. 16 unten). Die früheren medizinischen Berichte stützten sich für die Angabe der Anfallshäufigkeit demgegenüber auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 6/18/11-12 S. 1, Urk. 6/48/5, Urk. 6/58/2-3 S. 1).
Nach dem Gesagten ist demnach mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht an einem Morbus Menière leidet. Daran ändern die nachträglichen Verlaufsberichte des A.___ nichts, welche einen Morbus Menière wiederum lediglich als Verdachtsdiagnose auflisten (vorstehend E. 3.8-9).
4.4 Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht entscheidend sind zudem – wie bereits der Beschwerdeführer selbst ausführte (Urk. 8 S. 6 Ziff. 12-13) - nicht die Diagnosen und deren Anzahl, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Hierzu ist anzumerken, dass selbst wenn ein Morbus Menière vorliegen würde, nicht einfach von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgegangen werden könnte. Die von den Ärzten der B.___ geschilderte Variante a bei Vorliegen eines Morbus Menière sagt lediglich aus, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zumutbar sei, wenn die vom Beschwerdeführer geschilderte hohe Anfallsfrequenz (zwei- bis dreimal täglich à je 1-1.5 Stunden) tatsächlich vorliege (Urk. 6/74 S. 21 Ziff. 7.2). Die Ärzte der B.___ machten demnach die dem Beschwerdeführer noch zumutbare Arbeitsfähigkeit nicht von der konkreten Diagnose abhängig, sondern vielmehr von dem Umstand, ob bei der Untersuchung die Anfallshäufigkeit objektiviert werden könne. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Anfallshäufigkeit konnte allerdings eben gerade nicht objektiviert werden (vorstehend E. 4.3).
4.5 In Bezug auf die dem Beschwerdeführer noch zumutbare Arbeitsfähigkeit ist unbestritten, dass ihm die bisherige Tätigkeit sowohl bei Vorliegen als auch bei Nichtvorhandensein eines Morbus Menière aufgrund der geschilderten Beschwerden nicht mehr zumutbar ist. Gestützt auf das Gutachten der B.___ sowie die nachträgliche Stellungnahme von Prof. C.___ ist in einer behinderungsangepassten Tätigkeit hingegen grundsätzlich von einer weitgehend vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es spreche zwar vieles dafür, dass eine relevante Beeinträchtigung des Gleichgewichtsorgans und des Gehörs vorlägen und die Arbeitsfähigkeit dadurch qualitativ einschränkt sei. Es wären somit entsprechende funktionelle Anpassungen des Belastungsprofils und gegebenenfalls eine leichte Leistungseinschränkung aufgrund der subjektiven Schwindelbeschwerden vorzusehen. Für sämtliche Tätigkeiten, bei denen der Beschwerdeführer potenziell sturzgefährdet sei, sei er auf jeden Fall nicht arbeitsfähig. Das Steigen auf Leitern sei nicht möglich. Aufgrund der einseitigen Ertaubung seien auch sämtliche Arbeiten, bei denen der Beschwerdeführer auf ein Richtungshören angewiesen sei, nicht möglich. Tätigkeiten mit hoher Lärmbelastung und solche mit hohen Anforderungen an das Gehör seien ungeeignet. Alle diese Befunde würden eine angepasste Arbeitstätigkeit jedoch grundsätzlich nicht einschränken. Während effektiven Schwindelattacken sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig (Urk. 6/74 S. 23, Urk. 6/99/1-2). Die Angaben sind zwar nicht völlig klar formuliert, indem jeweils die Wörter „grundsätzlich“ sowie „weitgehend“ der Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit vorangestellt werden. Eine attestierte prozentuale Leistungsminderung lässt sich daraus allerdings nicht erkennen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die erwähnte leichte Leistungseinschränkung aufgrund der subjektiven Schwindelbeschwerden attestiert wurde und nicht aufgrund der objektiven Befunde. Die objektiven Befunde würden eine angepasste Tätigkeit grundsätzlich nicht einschränken. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist demnach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bei Beachtung des genannten Belastungsprofil ausgewiesen.
4.6 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass verschiedene Ärzte ihm für die Jahre 2012 und 2013 eine beinahe durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten (Urk. 8 S. 3 Ziff. 4), so kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Während dem Gutachten der B.___ rechtsprechungsgemäss volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen, handelt es sich bei den übrigen Berichten um die Angaben der behandelnden Ärzte. Dabei ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit Hinweisen). Zudem betrifft die erfolgte Krankschreibung mittels ärztlichen Zeugnisses die bisherige Tätigkeit und nicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit, welche es vorliegend zu beurteilen gilt.
4.7 Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer geforderte weitere Sachverhaltsabklärung (Urk. 1 S. 2) für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzichten ist.
4.8 Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht an einem Morbus Menière leidet, aufgrund der rezidivierenden Schwindelattacken in der bisherigen Tätigkeit aber nicht mehr arbeitsfähig ist. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer hingegen zu 100 % zumutbar, wobei diese nicht potenziell sturzgefährdet sein darf, kein Steigen auf Leitern beinhalten sowie keine Arbeiten mit Richtungshören, hoher Lärmbelastung oder hohen Anforderungen an das Gehör enthalten darf.
5.
5.1 Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wobei der Beschwerdeführer aufgrund der Erwerbsbiographie unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätiger zu qualifizieren ist.
Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Ein Rentenanspruch entsteht gemäss dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Angesichts der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 17. August 2011 (Urk. 6/9) würde ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Februar 2012 bestehen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2012, abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1).
5.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 55‘900.-- erzielen würde (Urk. 2 S. 2, Urk. 6/100). Dieses Einkommen ist aufgrund der Akten (vgl. Urk. 6/17 S. 3 Ziff. 2.12) und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte (Urk. 6/1, Urk. 6/17 S. 2 Ziff. 2.8, Urk. 6/32), nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Dienstleistungssektor ergibt sich im Jahr 2012 ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 56‘403.-- (Fr. 55‘900.-- x 1.009).
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen, wenn die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen bezog, sofern sie sich nicht aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügen wollte. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn abweicht. Es ist nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2, E. 6.1.3).
Der branchenübliche Tabellenlohn für Männer in der Branche „Reinigung und öffentliche Hygiene“ (LSE 2010, Tabelle T7S, Ziffer 35, S. 31, Anforderungsniveau 4) beträgt unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit von 41.9 Stunden im Jahr 2012 im Bereich "Erbringung von sonstigen Dienstleistungen" und der Lohnentwicklung in den Jahren 2011 und 2012 im Dienstleistungssektor rund Fr. 61‘001.-- für das massgebende Jahr 2012 (Fr. 4‘762.-- : 40 x 41.9 x 12 x 1.01 x 1.009), so dass eine Abweichung von 7.5 % zum tatsächlich erzielten Einkommen zu verzeichnen ist. Nach Parallelisierung im Umfang von 2.5 % (7.5 % - 5 %) ergibt sich somit ein hypothetisches Valideneinkommen im Jahr 2012 von rund Fr. 57‘813.-- (Fr. 56‘403.-- + 2.5 %).
5.3 Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin – in Beachtung der geltenden Rechtsprechung (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis) – gestützt auf die Tabellenlöhne, wobei sie auf den standardisierten Durchschnittslohn für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abstellte (LSE 2010, S. 26, Tabellengruppe TA1, Total, Anforderungsniveau 4). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stunden und der allgemeinen Lohnentwicklung in den Jahren 2011 und 2012 ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 62‘420.-- bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.008). Die Beschwerdegegnerin gewährte vorliegend keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urk. 2 S. 2). Ein solcher erscheint angesichts des Belastungsprofils auch nicht als angezeigt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Gewährung des maximalen leidensbedingten Abzuges von 25 % (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte (vgl. nachstehend E. 5.4).
5.4 Wird das Valideneinkommen von Fr. 57‘813.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 62‘420.-- gegenübergestellt, resultiert keine Erwerbseinbusse und somit auch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Selbst bei Gewährung des maximalen leidensbedingten Abzuges von 25 % resultierte bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 10‘998.-- (Fr. 57‘813.-- - [Fr. 62‘420.-- x 0.75]) ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 19 %.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Felix Hollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKudelski