Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01013 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 24. Dezember 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
Widmer Müller Gibor, Rechtsanwälte
Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1974 geborene X.___ meldete sich am 17. Januar 2005 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog wiederholt - die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei. Vom 28. April bis 2. Mai 2008 liess sie den Versicherten von den Ärzten des Y.___(Y.___; vgl. polydisziplinäres Gutachten vom 28. August 2008, Urk. 7/68) und am 27. Oktober 2008 von pract. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Arzt des Regionalärztlichen Diensts (RAD) der IV, untersuchen (vgl. Bericht vom 12. November 2008, Urk. 7/72). Nachdem sie den Versicherten – unter Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht – mit Schreiben vom 11. Februar 2009 (Urk. 7/77) angehalten hatte, die ambulante psychiatrische Behandlung weiterzuführen, verfügte sie am 6. Mai beziehungsweise am 18. Juni 2009 für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2004 eine ganze, für die Periode vom 1. Juli 2004 bis 30. November 2008 eine Dreiviertels- und mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 wieder eine ganze Rente (vgl. Urk. 7/84, Urk. 7/86, Urk. 7/105; vgl. auch Vorbescheid vom 12. Februar 2008 [Urk. 7/79]).
1.1.2 Ende Juni 2010 wurde X.___ – im Auftrag der SUVA und unter Beteiligung der IV-Stelle – von den Ärzten der A.___ polydisziplinär untersucht (vgl. Expertise vom 20. Oktober 2010 [Urk. 7/131] und Ergänzung dazu vom 4. September 2012 [Urk. 7/154/3-5]). Im Rahmen des daraufhin Anfang 2011 von Amtes wegen veranlassten Revisionsverfahrens tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen, zog abermals die Akten der SUVA bei und stellte dem Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom 17. September 2013 (Urk. 7/159) die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht, da die Rentenzusprache aufgrund von pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (päusBonoG) erfolgt und die Gesundheitsstörung bei zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sei. Hiegegen liess der Versicherte am 19. September beziehungsweise am 28. Oktober 2013 Einwand erheben (Urk. 7/161, Urk. 7/167). In der Folge teilte die IV-Stelle ihm am 24. März 2014 mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine bidisziplinäre Untersuchung erforderlich sei, und schlug vor, die Begutachtung durch Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und durch Prof. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vornehmen zu lassen (Urk. 7/176). Nachdem Dr. B.___ sich am 12. April 2014 - unter Hinweis auf das äusserst umfangreiche Aktendossier - ausserstande erklärt hatte, die Begutachtung innert der dafür vorgesehenen Frist und zum ansonsten üblichen Preis vorzunehmen (Urk. 7/178), beschied die IVStelle dem Versicherten mit Schreiben vom 29. April 2014 (Urk. 7/181), die Kosten für eine umfassende polydisziplinäre (allgemeininternistische, rheumatologische und psychiatrische) - medizinische Untersuchung zu übernehmen. Ohne seinen begründeten Gegenbericht werde die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip erfolgen. Die IV-Stelle ersuchte den Versicherten, allfällige Zusatzfragen zu den - der fraglichen Mitteilung beigelegten - Fragen an die Gutachter bis am 13. Mai 2014 einzureichen. Den Auftrag betreffend die ursprünglich vorgesehene bidisziplinäre Expertise stornierte sie am 29. April 2014 (Urk. 7/182). Der Versicherte liess sich dazu nicht vernehmen.
Am 4. Juni 2014 erteilte sie dem D.___ GmbH, der durch E.___ zugeteilten Gutachterstelle (Urk. 7/183), den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Versicherten (Urk. 7/184); diesen informierte sie am 18. Juni 2014 entsprechend (Urk. 7/186). Der Versicherte teilte der IV-Stelle daraufhin mit Schreiben vom 3. Juli 2014 (Urk. 7/191) mit, dass eine weitere interdisziplinäre Begutachtung aufgrund der überzeugenden und ausführlichen Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.___ vom 8. und vom 10. Oktober 2013 (Urk. 7/165 S. 1 f.) nicht erforderlich sei. Er beantrage, statt der erneuten Einholung einer Expertise - in seinem Beisein - eine Besprechung mit den Integrations- und Eingliederungsspezialisten der IVStelle sowie Dr. F.___ durchzuführen. Sofern die IV-Stelle dennoch auf der sofortigen nochmaligen polydisziplinären Untersuchung beharre, würden Einwände gegen die Betrauung des - voreingenommenen - D.___ mit dieser Aufgabe erhoben. Hinzuweisen sei zudem darauf, dass ihm der Fragebogen an das D.___ nicht zugestellt worden sei.
Unter Hinweis darauf, dass sie die Wahl der Gutachterstelle nicht beeinflussen könne, gab die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin am 11. Juli 2014 Gelegenheit, bis 23. Juli 2014 triftige Einwendungen gegen die polydisziplinäre medizinische Untersuchung zu erheben (Urk. 7/192) und liess ihm am 14. Juli das Auftragsschreiben an das D.___ vom 4. Juni 2014 und den Fragenkatalog zukommen (Urk. 7/194). Der Versicherte beantragte daraufhin mit Schreiben vom 17. Juli 2014 (Urk. 7/197) erneut eine Besprechung im Hinblick auf Integrations- beziehungsweise Eingliederungsmassnahmen sowie die Einholung eines Berichts des behandelnden Neurologen Dr. med. G.___. Zudem legte er dar, weshalb er - im Falle des Festhaltens der IV-Stelle an der polydisziplinären Begutachtung - das D.___ als Begutachtungsstelle ablehne und den dem D.___ zugestellten Fragenkatalog für unpassend halte. Nachdem die IV-Stelle einen vom 12. August 2014 datierenden - Bericht von Dr. G.___ (Urk. 7/198) eingeholt und diesen dem Versicherten am 19. August 2014 zur Stellungnahme zugestellt hatte (Urk. 7/199), ersuchte dieser am 22. August 2014 um Anforderung auch eines Berichts der behandelnden Ärzte des Medizinischen Zentrums H.___ und opponierte erneut gegen die vorgesehene Einholung einer Expertise (Urk. 7/201). Die IV-Stelle hielt ihrerseits mit Zwischenverfügung vom 1. September 2014 (Urk. 2) an der Begutachtung durch das D.___ fest und stellte dem Versicherten in Aussicht, noch einen Bericht des Medizinischen Zentrums H.___ einzuholen und diesen direkt den Experten des D.___ zukommen zu lassen.
1.2
1.2.1 Die SUVA hatte im Zusammenhang mit fünf vom Versicherten zwischen 1997 und 2005 erlittenen Auffahrkollisionen jeweils Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen erbracht. Nachdem sie den Versicherten am 31. Januar 2006 neurologisch hatte untersuchen lassen (Urk. 7/174/99 f.), stellte sie ihre Leistungen - unter Hinweis auf das Fehlen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen den noch geklagten Beschwerden und den Verkehrsunfällen - mit Verfügung vom 13. Februar 2006 (Urk. 7/27/1 f.) per 28. Februar 2006 ein. An diesem Entscheid hielt sie auf Einsprache hin am 10. Mai 2006 fest (Urk. 7/29/1-11 S. 2-11). Die vom Versicherten hiegegen im Prozess Nr. UV.2006.00280 am 7. September 2006 erhobene Beschwerde (Urk. 7/174/5-19) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. April 2008 ab. In Gutheissung der gegen diesen Entscheid gerichteten Beschwerde stellte das Bundesgericht mit Urteil 8C_477/2008 vom 19. Dezember 2008 (Urk. 7/169/7896) fest, dass der Versicherte auch nach dem 28. Februar 2006 Anspruch auf Versicherungsleistungen habe, da die über diesen Zeitpunkt hinaus persistierenden Beschwerden in einem natürlichen und einem adäquaten Kausalzusammenhang zu den erlittenen Unfällen stünden.
1.2.2 In der Folge veranlasste die SUVA im Jahr 2010 die (bereits erwähnte) polydisziplinäre Begutachtung durch die Ärzte der A.___ (vgl. Expertise vom 20. Oktober 2010 [Urk. 7/131] und Ergänzung dazu vom 4. September 2012 [Urk. 7/154/3-5]). Nach weiteren medizinischen Abklärungen verfügte sie am 25. Januar 2013 die Einstellung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen auf den 28. Februar 2012 beziehungsweise am 6. Februar 2013 - in Wiedererwägung dieses Entscheides - auf den 28. Februar 2013 und verneinte einen Anspruch auf weitere Geldleistungen (Rente, Integritätsentschädigung). Daran hielt sie auf Einsprache (Urk. 7/169/21-40) hin am 19. April 2013 fest (Urk. 7/169/4-18). Das hiesige Gericht wies die gegen diesen Einspracheentscheid im Prozess Nr. UV.2013.00131 am 21. Mai 2013 erhobene Beschwerde mit noch nicht in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 17. November 2014 ab.
2. Gegen die Zwischenverfügung der IV-Stelle vom 1. September 2014 betreffend Begutachtung (Urk. 2) liess X.___ am 30. September 2014 mit nachstehenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
„1.Es sei festzustellen, dass eine weitere interdisziplinäre Begutachtung nicht nötig ist und der Versicherte weiterhin Anrecht auf eine ganze IV-Rente hat.
2.Eventualiter sei die IV anzuweisen, mit dem Versicherten und dessen Rechtsvertreterin die Möglichkeiten einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit aus der noch vorhandenen Restarbeitsfähigkeit zu besprechen.
3.Subeventualiter sei mit der polydisziplinären Begutachtung eine ausserhalb von I.___ domizilierte MEDAS zu beauftragen und dieser im Auftrag darzulegen, welche Beschwerdebilder/Arbeitsunfähigkeit zu welchem Zeitpunkt miteinander zu vergleichen sind.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die IV-Stelle schloss am 3. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 5. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Bei der angefochtenen Verfügung (Urk. 2; Entscheid über die Notwendigkeit einer polydisziplinären Expertise und gleichzeitige Benennung der Gutachterstelle [D.___]) handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche zufolge Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
1.1.2 Für die Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten (dazu eingehend BGE 137 V 210) muss berücksichtigt werden, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist: Der Rechtsanwender sieht sich mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage, in formal korrekt abgefassten Gutachten objektivfachliche Mängel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gutachten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend geringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse (BGE 137 V 210 E. 2.5 mit Hinweisen). Diesen Umständen ist mit verfahrensrechtlichen Garantien zu begegnen (BGE 137 V 210 E. 2.5 und E. 3.4.2.3). Die Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerdeverfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Endentscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da systemimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht (vgl. BGE 136 V 376), ist das Administrativgutachten häufig zugleich die wichtigste medizinische Entscheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren. In solchen Fällen kommen die bei der Beweiseinholung durch ein Gericht vorgesehenen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam auszugleichen, müssen die gewährleisteten Mitwirkungsrechte durchsetzbar sein, bevor präjudizierende Effekte eintreten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4). Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsanwendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, einzuräumen. Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nachteils spricht schliesslich auch, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7; BGE 139 V 339 E. 4.3). Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IVAngelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 139 V 339 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).
Auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 1. September 2014 (Urk. 2) ist demnach einzutreten.
1.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).
Die Anforderungen an die Unbefangenheit eines medizinischen Sachverständigen ergeben sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 5.1.1). Nach der Rechtsprechung ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis).
Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint (Kieser, a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Verweis auf Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete das Festhalten an der Begutachtung durch das D.___ damit, dass die vorgesehene medizinische Abklärung zur Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendig sei. Gegen die begutachtenden Personen liege kein schützenswerter Ausstands- oder Ablehnungsgrund vor, und die Gutachterstelle als solche könne gar nicht befangen sein (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, eine (weitere) Begutachtung sei insofern nicht erforderlich, als aus den aktuellen Berichten der behandelnden Ärzte hervorgehe, dass die physischen und psychischen Beschwerden unverändert persistierten (Urk. 1 S. 7). Zudem seien das D.___ beziehungsweise die für die Begutachtung vorgesehenen Ärzte voreingenommen und befangen. Beim D.___ handle es sich nämlich – wie auch beim Y.___ und bei der A.___, wo er sich bereits einmal einer Begutachtung unterzogen habe - um eine in I.___ domizilierte Medizinische Abklärungsstelle. Einzelne Gutachter seien dabei gleichzeitig für zwei der drei genannten Begutachtungsinstitute tätig. Aufgrund dieser personellen Verflechtungen zwischen den Gutachterstäben der drei MEDAS sei eine rechtsprechungsgemäss zwingend erforderliche absolute Unabhängigkeit der Gutachter nicht gewährleistet (Urk. 1 S. 8). Zudem fehlten den Experten des D.___ die fachlichen Fähigkeiten für die Begutachtung, sei doch sowohl in dem Urteil des Bundesgerichts C-3255/2007 vom 15. Dezember 2009 als auch in einem kürzlich in den Printmedien publizierten Fall die Qualität von D.___Gutachten beanstandet worden. Sofern das Gericht eine Begutachtung überhaupt für erforderlich befinde, sei mit dieser Aufgabe daher eine MEDAS ausserhalb von I.___ zu betrauen (Urk. 1 S. 8 f.). Zu beanstanden sei schliesslich auch die Formulierung der ergänzenden Fragen der Beschwerdegegnerin an die Gutachter (Urk. 1 S. 9).
3.
3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
3.2 Die IV-Stelle hat in der angefochtenen Zwischenverfügung (Urk. 2) einzig über das Festhalten an der Begutachtung durch das D.___ befunden. Hinsichtlich der beantragten Feststellung des Fortbestehens des Anspruchs auf eine ganze Rente sowie der Anweisung der IV-Stelle zur Durchführung einer Besprechung betreffend Ausdehnung der Erwerbstätigkeit (Urk. 1 S. 2) ist daher mangels Anfechtungsobjekts nicht auf die Beschwerde einzutreten.
In Bezug auf die – zumindest implizit – beantragte Änderung des den Gutachtern zugestellten Fragebogens (Urk. 1 S. 9) ist einerseits anzumerken, dass unpräzise Fragen an die Experten keinen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken, da allfällige darauf zurückzuführende materielle Mängel des Gutachtens mit dem Endentscheid angefochten werden können. Andererseits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, selbst Fragen zu stellen (Urk. 7/181), er die angesetzte Frist jedoch unbenutzt verstreichen liess. Die später erhobenen Einwendungen (Urk. 7/197, Urk. 7/201) haben daher unberücksichtigt zu bleiben. Darüber hinaus scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass die Gutachter sich nicht zu gesundheitlichen Veränderungen zu äussern haben.
4.
4.1 Hinsichtlich der (zu hörenden [vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7]) Rüge, die Begutachtung durch das D.___ sei nicht notwendig, weil sich der weitere Leistungsanspruch schon gestützt auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte zuverlässig beurteilen lasse (Urk. 1 S. 7), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktenkundig ein komplexes Beschwerdebild aufweist, dessen Beurteilung in verschiedene medizinische Fachgebiete fällt. Angesichts dieses Umstands und der Tatsache, dass die letzte Begutachtung rund vier Jahre zurückliegt (vgl. Expertise der A.___ vom 20. Oktober 2010, Urk. 7/131), ist eine erneute umfassende interdisziplinäre Untersuchung zur Überprüfung des weiteren Leistungsanspruchs durchaus angezeigt, auch wenn im Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. November 2014 schon verschiedene Feststellungen getroffen wurden, welche allein unfallkausale Belange beschlagen. Daran ändern die bereits bei den Akten liegenden beziehungsweise noch einzuholenden - Berichte der behandelnden Psychiater und des Neurologen nichts. Einerseits vermögen diese einzelnen fachspezifischen Einschätzungen - gerade in Anbetracht der vielschichtigen Symptomatik - eine polydisziplinäre Gesamtbeurteilung nicht zu ersetzen, und andererseits entspricht es einer Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die IVStelle, die aufgrund des Untersuchungsrundsatzes verpflichtet ist, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet hat.
4.2 Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 ATSG können ausschliesslich gegen natürliche Personen vorliegen; ein Ausstandsgesuch gegen das D.___ als solches ist demnach von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Von den drei für die Begutachtung des Beschwerdeführers konkret vorgesehenen Sachverständigen des D.___ (Urk. 7/190 S. 2) ist keiner gleichzeitig für die A.___ und/oder das Y.___ tätig (vgl. Gutachterverzeichnisse dieser drei Institute, Urk. 3/7-9). Insofern fallen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten personellen Verflechtungen als Befangenheitsgrund jedenfalls ausser Betracht. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass selbst ein Gutachter, der eine versicherte Person schon früher einmal untersucht hat, aufgrund dieses Umstands hinsichtlich der Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes im Rahmen der Überprüfung des weiteren Leistungsanspruchs an sich noch nicht befangen ist. Grundsätzlich sind bereits früher involvierte Gutachter gar besser in der Lage als erstmals beauftragte Experten, den Verlauf zu beurteilen beziehungswese allfällige seit der Voruntersuchung eingetretene gesundheitliche Veränderungen festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2014 vom 16. Juni 2014 E. 2.3).
Der Umstand schliesslich, dass D.___-Gutachten verschiedentlich – aufgrund formeller und/oder materieller Mängel – die Beweistauglichkeit abgesprochen wurde (zum Beweiswert eines medizinischen Gutachtens vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c), lässt per se noch nicht auf das Fehlen der für eine medizinische Begutachtung erforderlichen fachlichen Qualifikationen der für das D.___ tätigen Ärzte schliessen (Urk. 1 S. 8 f.). Dass die für die polydisziplinäre Untersuchung des Beschwerdeführers konkret vorgesehenen Gutachter zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgabe nicht fachkompetent seien, machte der Beschwerdeführer – nach Lage der Akten zu Recht – nicht geltend.
4.3 Nach dem Gesagten gibt es keinen triftigen Grund, der gegen die Begutachtung durch das D.___ und die für die Aufgabe konkret vorgesehenen Ärzte als Experten spricht. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer