Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01014 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Naef
Urteil vom 25. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier
Stauffacherstrasse 35, Postfach 1931, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungvom 28. August 2014 einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente verneint hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 29. September 2014, mit welcher X.___ die Zusprechung einer Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2014 (Urk. 6) sowie in die Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu vom 15. Dezember 2014, in welcher dieser ausführte, er habe gegen die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung nichts einzuwenden (Urk. 10),
unter Hinweis darauf, dass der Versicherte in der Beschwerde vom 29. September 2014 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt hatte (Urk. 1) und dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 10. November 2014 bewilligt worden sowie Rechtsanwalt Hans Werner Meier als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden ist (Urk. 8),
in Erwägung,
dass der Versicherte in der Beschwerde vom 29. September 2014 (Urk. 1) auf eine psychische Störung hinweisen und einen Bericht der Y.___ AG vom 22. September 2014 beilegen liess (Urk. 3),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 4. November 2014 ausführte, dass sich aus diesem Bericht der Y.___ AG Hinweise auf eine allfällige psychische Störung ergäben, welche bisher nicht abgeklärt worden sei, und im weiteren darauf hinwies, dass allenfalls eine vorübergehende langdauernde Arbeitsunfähigkeit aufgrund des somatischen Gesundheitsschadens vorliege, welche nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 6),
dass die übereinstimmenden Ausführungen der Parteien betreffend Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen der Sach- und Rechtslage entsprechen, da der Gesundheitszustand des Versicherten in psychischer Hinsicht noch nicht abgeklärt worden ist und Hinweise auf eine psychische Störung vorliegen,
dass die angefochtene Verfügung vom 28. August 2014 somit aufzuheben und die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Sache zu weiteren Abklärungen des Gesundheitszustands und zur anschliessend neuen Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist,
dass die Kosten im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe nach Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) auf Fr. 400.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass der unentgeltliche Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt Hans Werner Meier, einen Aufwand von 580 Minuten und Barauslagen in der Höhe von Fr. 65.-- geltend macht (Urk. 10), was nachvollziehbar ist und angemessen erscheint, weshalb die IV-Stelle zu verpflichten ist, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘160.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hans Werner Meier, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘160.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Werner Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigNaef