Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01016




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Naef

Urteil vom 10. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1956, war als selbständiger Chauffeur tätig und meldete sich am 16. Januar 2001 wegen Problemen des linken Kniegelenkes bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Berufsberatung und zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit an (Urk. 6/7). Mit Schreiben vom 26. September 2001 hielt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, fest, dass der Versicherte zum jetzigen Zeitpunkt auf berufliche Massnahmen verzichte und wieder als Chauffeur tätig sein könne (Urk. 6/25). Am 4. Juni 2004 meldete der Versicherte sich wegen Beschwerden des rechten Knies erneut zur Umschulung an (Urk. 6/33). Mit Verfügung vom 17. November 2005 wurde dem Versicherten ab dem 1. Juli 2004 eine Viertelsrente zugesprochen und festgehalten, dass er zur Zeit keine beruflichen Massnahmen wünsche, da er im angestammten Beruf zu 50 % arbeiten möchte (Urk. 6/54, Urk. 6/61). Am 6. Januar 2006 erhob der Versicherte Einsprache gegen diese Verfügung (Urk. 6/68), welche mit Entscheid der IV-Stelle vom 26. September 2006 abgewiesen wurde (Urk. 6/79). Nach einer von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision wurde die Viertelsrente mit Verfügung vom 8. September 2008 aufgehoben (Urk. 6/104). Am 26. November 2011 erlitt der Versicherte einen Unfall: Er wollte sich auf einen Stuhl setzen, verfehlte diesen und schlug mit dem Steissbein voran auf dem Boden auf, wobei er sich eine starke Prellung zuzog. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) übernahm die sich daraus ergebenden Leistungen der Unfallversicherung (Urk. 6/125/2).

1.2    Am 23. Januar 2013 meldete der Versicherte sich wegen starken Rückenschmerzen wieder zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an (Urk. 6/114). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 6/120, Urk. 6/122, Urk. 6/124, Urk. 6/127, Urk. 6/131), insbesondere zog sie die Akten der Krankentaggeldversicherung Generali Allgemeine Versicherungen AG (Urk. 6/121) und der Suva bei (Urk. 6/125). Mit Mitteilung vom 22. April 2013 wurde festgehalten, dass Eingliederungsmassnahmen zur Zeit nicht möglich seien, worüber man sich dem Versicherten einig sei. Bei Änderung der Verhältnisse könne sich dieser wieder melden (Urk. 6/128). Mit Vorbescheid vom 15. August 2013 stellte die IV-Stelle eine Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 6/138). Am 20. September 2013 liess der Versicherte Einwand erheben und beantragen, ihm sei eine ganze Rente auszurichten. Eventuell seien die medizinische und die berufliche Situation abzuklären (Urk. 6/142). Die IV-Stelle gab in der Folge ein polydisziplinäres (orthopädisches, psychiatrisches, neurologisches, allgemein internistisches) Gutachten bei der MEDAS in Auftrag, welches am 19. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 6/152). Mit Schreiben vom 13. August 2014 nahm der Versicherte Stellung zu diesem Gutachten (Urk. 6/154) und mit Verfügung vom 2. September 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2).


2.    Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, am 30. September 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, ihm sei spätestens ab Januar 2013 wieder eine Invalidenrente auszuzahlen und die IV-Stelle sei zu verpflichten, Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

1.2    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).    

    Für die Bemessung der Invalidität Selbständigerwerbender, die zusammen mit Familienangehörigen ein Geschäft betreiben, genügt der blosse Einkommensvergleich nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG nicht. Gemäss Art. 25 Abs. 2 IVV ist in diesen Fällen auf die Mitarbeit der invaliden Person im Betrieb vor und nach der Invalidisierung abzustellen. Das bedingt eine Aufteilung des Gesamteinkommens nach Massgabe der Arbeitsleistung der versicherten Person und ihrer Familienangehörigen. Der auf die Mitarbeit der Familienangehörigen entfallende Teil des Einkommens scheidet für den Einkommensvergleich aus. Dabei ist allerdings die Funktion der betriebsleitenden Person angemessen zu berücksichtigen.

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts-anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 23. Januar 2013 (Urk. 6/114) eingetreten, weshalb zu prüfen ist, ob sich seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 8. September 2008 (Urk. 6/104) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades ergeben hat. Mit Verfügung vom 2. September 2014 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. Sie ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 28 % (Urk. 2). Der Versicherte liess demgegenüber vor allem geltend machen, das Valideneinkommen sei unzutreffend festgelegt worden und die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sei aufgrund des fortgeschrittenen Alters nicht mehr möglich. Zudem habe es die IV-Stelle unterlassen, nach der Begutachtung die Wiedereingliederungsbemühungen erneut aufzunehmen (Urk. 1). Es ist somit zunächst zu prüfen, welche gesundheitlichen Beschwerden vorhanden sind und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.

2.2    Die IV-Stelle gab bei der MEDAS ein polydisziplinäres (orthopädisches, psychiatrisches, neurologisches, allgemeininternistisches) Gutachten in Auftrag, welches diese am 19. Juni 2014 erstattete (Urk. 6/152). In der interdisziplinären Zusammenfassung des Gutachtens wurden als Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beidseitige persistierende Knieschmerzen bei medialer Gonarthrose und retropatellärer Reizsymptomatik sowie ein lumbospondylogenes Syndrom mit beidseitigen pseudoradikulären Ausstrahlungen festgehalten. Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wurden zudem ein chronisches Zervikalsyndrom, psychosoziale Belastungen und ein geringer Handtremor genannt (Urk. 6/152/26). Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, in der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur seien nur kurze Fahrten ohne Be- und Entladen des Lastwagens zumutbar, während für lange Strecken mit Be- und Entladen des Lastwagens keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (Urk. 6/152/26). Für eine angepasste Tätigkeit bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen bestehe eine reduzierte Rückenbelastbarkeit und wegen des Tremors der rechten Hand seien beispielsweise feinmechanisch anspruchsvolle Tätig-keiten eher ungünstig. Das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als zehn Kilogramm, das Arbeiten mit überwiegend gehender und stehender Tätigkeit, das ständige Treppensteigen und monotone Haltungen beider Beine in gebeugter Position, Arbeiten mit monotoner Haltung des Kopfes und Arbeiten mit stossenden, schlagenden und vibrierenden Maschinen seien nicht zumutbar. Vollumfänglich zumutbar seien wechselseitige Arbeiten, welche überwiegend im Sitzen verrichtet würden und wenig gehen und stehen beinhalteten. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelte seit April 2012 (Urk. 6/152/27).

2.3    Das Gutachten der MEDAS basierte nicht, wie vom Versicherten im Schreiben vom 13. August 2014 (Urk. 6/154) kritisiert, lediglich auf seinen mündlichen Aussagen. Vielmehr wurden die medizinischen Vorakten umfassend berücksichtigt (Urk. 6/152/5-10, Urk. 6/152/15-17, Urk. 6/152/20-22) und fanden klinische Untersuchungen des Versicherten statt (Urk. 6/152/13-15, Urk. 6/152/31-32, Urk. 6/152/37, Urk. 6/152/42-43). Weiter wurden die radiologischen Befunde (MRI der Hals- und Lendenwirbelsäule) vom 4. Februar 2014 (Urk. 6/152/36) und die Laborwerte vom 22. April 2014 (Urk. 6/152/43) berücksichtigt.

2.4    Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erscheint schlüssig und wurde überzeugend begründet. Die Gutachter setzten sich dabei nachvollziehbar mit der Einschätzung im Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 26. August 2008 (Urk. 6/101) auseinander und führten aus, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aufgrund eines degenerativen Verlaufs der Knie- und Rückenbeschwerden seither abgenommen habe, während in einer Verweistätigkeit weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 6/152/28). Die Einschätzung der behandelnden Fachärztin für Neurologie, Dr. med. Z.___, welche im Bericht vom 10. September 2013 ausführte, der Versicherte könne nicht mehr im bisherigen Beruf als Chauffeur tätig sein und es sei auch nach der besten chirurgischen Sanierung keine Arbeitsintegration mit einem 100%igen Pensum möglich (Urk. 6/141), vermag das Gutachten der MEDAS nicht in Frage zu stellen. Einerseits ist unklar, ob sich Dr. Z.___ in ihrer Aussage, es sei auch nach einer Operation kein 100%iges Pensum mehr möglich, nur auf die bisherige oder auch auf eine leidensangepasste Tätigkeit bezog. Andererseits setzte der neurologische Gutachter der MEDAS sich mit den von der behandelnden Neurologin Z.___ gestellten Diagnosen in schlüssiger Weise kritisch auseinander (Urk. 6/152/39) und ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

2.5    Es kann folglich auf das im Gutachten der MEDAS vom 19. Juni 2014 (Urk. 6/152) erstellte Tätigkeitsprofil für eine zumutbare angepasste Tätigkeit abgestellt werden, welcher der Versicherte zu 100 % nachgehen kann. Dies wird im Übrigen in der Beschwerde vom 30. September 2014 auch nicht bestritten (Urk. 1).


3.    

3.1    Es stellt sich sodann die Frage, ob die verbleibende Restarbeitsfähigkeit des Versicherten verwertbar ist. Die Rechtsprechung hat das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor (AHI 1999 S. 240, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. August 2002 in Sachen S., O 97/00, E. 1.4 mit Hinweisen), als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit den weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die der versicherten Person verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr gefragt ist, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist auf den Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit der Arbeitsfähigkeit abzustellen (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3-4).

3.2    Massgeblich für diese medizinische Beurteilung ist das Gutachten vom 19. Juni 2014. Zu diesem Zeitpunkt war der Versicherte 58 Jahre alt und daher nicht leicht vermittelbar. Die verbleibende Aktivitätsdauer bis ins AHV-Alter betrug aber immer noch mehr als sechs Jahre. Es bestehen für den Beschwerdeführer mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt vor diesem Hintergrund noch genügend Möglichkeiten, eine Stelle zu finden. Zum einen sind Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2 IVG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Juli 2004 in Sachen D., I 39/04 E. 2.4) und zum anderen ist der Versicherte nach wie vor im Rahmen eines Vollzeitpensums arbeitsfähig, wobei die ihm zumutbaren körperlich leichten Tätigkeiten nicht derart vielen Einschränkungen unterliegen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre (vgl. demgegenüber die Situation eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden und einer 50%igen, durch verschiedenste Auflagen zusätzlich limitierten Arbeitsfähigkeit im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. April 2002 in Sachen W., I 401/01). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Versicherte bereits länger unter gesundheitlichen Problemen leidet, welche ihn in seiner angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur behindern, und diese nicht erst im Alter von 58 Jahren auftraten. Dies zeigt sich an den jahrelang regelmässig erfolgten Krankentaggeldbezügen des Versicherten (Urk. 6/102/6) und ergibt sich auch aus dem Gutachten von Dr. Y.___ vom 26. August 2008, in welchem für die Chauffeurtätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und für die Tätigkeit als Transportunternehmer eine Arbeitsfähigkeit von 75 % festgehalten wurde (Urk. 6/101/7). So hätte für den Versicherten durchaus die Möglichkeit bestanden, sich wegen der gesundheitlichen Beschwerden bereits zu einem früheren Zeitpunkt beruflich umzuorientieren.

3.3    Die Restarbeitsfähigkeit des Versicherten ist somit verwertbar. Den Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ist im Rahmen der Gewährung einer Reduktion beim hypothetischen Invalideneinkommen Rechnung zu tragen (vgl. E. 4.3.3). Der Beschwerdeführer arbeitet in seinem ehemals eigenen Geschäft, welches per 1. Januar 2011 auf seine Ehefrau übertragen worden ist, inzwischen in einem Anstellungsverhältnis zu 60 %. Dabei war er vor allem als Chauffeur tätig, denn Büroarbeiten werden vorwiegend durch seine Ehefrau erledigt. Damit ist erstellt, dass ihm die Aufgabe dieser für ihn gesundheitlich ungeeigneten Chauffeurtätigkeit trotz des Familienbetriebs zu Gunsten einer anderen Tätigkeit auch aus persönlichen Gründen zumutbar ist.


4.

4.1    Der Invaliditätsgrad ist mittels Einkommensvergleichs zu ermitteln (vgl. E. 1.3). Die IV-Stelle berechnete einen Invaliditätsgrad von 28 % (Urk. 1). Der Versicherte liess sowohl das von der IV-Stelle berechnete Validen- als auch das Invalideneinkommen bestreiten (Urk. 1).

4.2    

4.2.1    Am 8. Juli 2008 fand durch die IV-Stelle die Erhebung für den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende statt (Urk. 6/102). Gemäss der Abklärung bezog der Versicherte spätestens seit 1997 Krankentaggeldleistungen in erheblichem, jedoch unterschiedlichem Ausmass. Deshalb sei es nicht möglich, auf dieser Grundlage das Valideneinkommen aus den Auszügen aus dem Individuellen Konto zu bestimmen, da die dort aufgeführten Einkommen diese Krankentaggeldleistungen beinhalteten. Entsprechend wurde das Valideneinkommen anhand von Tabellenwerten gemäss der LSE 2010 bestimmt (Urk. 6/102/8, Urk. 2). Der Versicherte liess demgegenüber geltend machen, dass für die Ermittlung des Valideneinkommens von den im Jahr 2002 erzielten Fr. 84‘823.95 Gewinn auszugehen sei, welche noch der Teuerung anzupassen seien (Urk. 1 S. 4).

4.2.2    Für die Invaliditätsbemessung dürfen grundsätzlich nur Einkünfte in Anschlag gebracht werden, welche die versicherte Person aus einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten Tätigkeit gewinnt und die dergestalt der AHVrechtlichen Beitragspflicht unterliegen würden (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a N 15). Doch im Hinblick auf das versicherte Risiko der rentenbegründenden Invalidität sind in Abweichung von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Leistungen des Arbeitgebers im Rahmen seiner Lohnfortzahlungspflicht bei Unfall oder Krankheit ausgenommen, soweit die Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist (Art. 25 Abs. 1 lit. a IVV). Ferner sind die aus sozialpolitischen Gründen der AHVBeitragspflicht unterstellten Arbeitslosen- und Erwerbsausfallentschädigungen sowie die Taggelder der Invalidenversicherung in Abweichung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 3 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung, Art. 10 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, Art. 25 IVG) bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen (Art. 25 Abs. 1 lit. c IVV). In zeitlicher Hinsicht ist bei sehr starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung tretenden Einkommensschwankungen für den Validenlohn auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (ZAK 1985 S. 464).

4.2.3    Die IV-Stelle hat somit zu Recht festgehalten, dass die bezogenen Krankentaggelder zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden können. Weiter fällt es ausser Betracht, nur den taggeldbereinigten Reingewinn des Jahres 2002 zu berücksichtigen, welcher den Reingewinn sämtlicher anderer Jahre deutlich übertrifft (Urk. 6/102/6). Eine Berechnung des Durchschnittseinkommens der Jahre 2000 bis 2002 unter Ausschluss der bezogenen Krankentaggelder ergibt Fr. 47‘728.-- (vgl. Urk. 6/102/6). Die Tatsache, dass das Valideneinkommen in der am 27. November 2005 gewährten Viertelsrente (Urk. 6/54, Urk. 6/61) offenbar fälschlicherweise unter Einbezug der Krankentaggelder bestimmt worden ist, ändert nichts daran, dass das Valideneinkommen nun korrekt festzulegen ist. Wegen der Krankheitsausfälle des Versicherten sowie der bezogenen Taggelder ist dieses Valideneinkommen schwierig zu ermitteln. Zudem ist seit den Jahren 2000 bis 2002 bereits verhältnismässig viel Zeit vergangen.

4.2.4    Auf die Einträge im Individuellen Kontoauszug der Jahre 2009 und 2010 (Urk. 6/127) kann entgegen den Ausführungen des Versicherten (Urk. 1 S. 5) auch nicht abgestellt werden. Einerseits war er in der angestammten Tätigkeit gemäss der Verfügung vom 8. September 2008 nur noch im Umfang von 75 % arbeitsfähig. Zudem gab seine Ehefrau, seit 1. Januar 2011 Geschäftsinhaberin, im Fragebogen für Arbeitgebende vom 25. Februar 2013 an, dass wegen des schlechter werdenden Gesundheitszustands des Versicherten bereits im September 2004 ein Chauffeur habe eingestellt werden müssen, dass der Versicherte zwischenzeitlich immer wieder versucht habe, sich im Beruf zu integrieren und dass sie ihn schlussendlich per 1. Januar 2011 zu 60 % als Springer eingestellt habe (Urk. 6/120/4). Auch der Versicherte selbst liess in der Beschwerde geltend machen, er sei vor dem Unfallereignis vom 26. November 2011 (Urk. 6/125) nicht vollständig arbeitsfähig gewesen und seine Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit habe seit 2008 kontinuierlich abgenommen (Urk. 1 S. 6). Andererseits geht aus den Akten nicht hervor, ob der Versicherte in den Jahren 2009 und 2010 erneut Krankentaggelder bezog, welche in den Erfolgsrechnungen der Jahre 2009 und 2010 berücksichtigt wurden. Zudem wurde die Unternehmung zwar erst auf den 1. Januar 2011 auf die Ehefrau des Versicherten übertragen, es ist jedoch durchaus möglich, dass sie faktisch die Leitung bereits zu einem früheren Zeitpunkt übernahm und unabhängig davon jedenfalls erheblich zu den Gewinnen der Jahre 2009 und 2010 beitrug, zumal sie schon immer die anfallenden Büroarbeiten inklusive Buchhaltungsführung erledigt hatte (Urk. 6/125/3). Aufgrund dieser komplexen Ausgangslage, welche die konkrete Bestimmung des Valideneinkommens nicht erlaubt, ist dieses ausnahmsweise aufgrund von Tabellenwerten festzulegen.

4.2.5    Der Abklärungsdienst der IV-Stelle hielt im Bericht vom 16. Juli 2008 fest, dass der Versicherte 22,5 % seiner Arbeitszeit mit Transportfahrten, 55 % mit Auf- und Abladen und 22,5 % mit Disposition verbringe. Unter Beizug der Tabelle TA7 der LSE 2006 ordnete der Abklärungsdienst diese Tätigkeiten im Umfang von 77,5 % der Ziffer 31 (Transport von Personen, Waren, Nachrichten) und im Umfang von 22,5 % der Ziffer 24 (Logistik, Stabsaufgaben) zu. Bezüglich dem Transport ging der Abklärungsdienst vom Anforderungsniveau 3 aus und bezüglich Logistik/Stabsaufgaben vom Anforderungsniveau 4 (Urk. 6/102/8). Der Versicherte liess demgegenüber geltend machen, dass er selbständig tätig gewesen sei, weshalb er nicht nur über Berufskenntnisse verfüge, sondern aufgrund der Verrichtung selbständiger Tätigkeiten das Anforderungsniveau 2 zur Anwendung gelange (Urk. 1 S. 5).

4.2.6    Der Versicherte war tatsächlich ab 1995 mit seiner Einzelunternehmung selbständig erwerbstätig. Allerdings nahm seine Unternehmung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung einzig Aufträge der Firma A.___ entgegen (Urk. 6/102/3), was die Anforderungen an die Geschäftsführung reduzierte. Mit zwei angestellten Chauffeuren sowie der angestellten Ehefrau, welche sich um die Administration kümmerte (Urk. 6/102/4-5), handelte es sich um einen Kleinbetrieb. Dennoch waren die Anforderungen an den Versicherten höher als bei reinen Hilfstätigkeiten und sind deshalb sämtliche seiner Tätigkeiten im Anforderungsniveau 3 anzusiedeln. Dies ergibt gemäss der TA7 LSE 2010 bei einem Pensum von 77,5 % im Tätigkeitsbereich Ziffer 31 (Transport von Personen, Waren und Nachrichten) und einem solchen von 22,5 % im Bereich Ziffer 24 (Logistik, Stabsaufgaben) ein jährliches Bruttoeinkommen in der Höhe von Fr. 68‘548.20 (Fr. 5‘585.-- x 0,775 x 12 + Fr. 6‘151.-- x 0,225 x 12). Dieses Bruttojahreseinkommen ist gemäss der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2013 hochzurechnen (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche, Nominallohnindex Männer, T1.1.10, im Internet abrufbar; Basis 2010 = 100, Veränderung gegenüber dem Vorjahr 2011: 1 %, 2012: 0,8 %, 2013: 0,8 %). Der Versicherte liess zur Stundenzahl zwar geltend machen, er habe als gesunder Selbständigerwerbender regelmässig viel mehr als 41,7 Stunden gearbeitet, nämlich mindestens 50 Stunden pro Woche (Urk. 1 S. 5). Doch diese Behauptung blieb unbelegt. Zudem wird das Valideneinkommen vorliegend aufgrund von Tabellenwerten bestimmt, weshalb der Bruttolohn auch tabellarisch auf die im Jahr 2013 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Periode 1990 bis 2014, im Internet abrufbar) aufzurechnen ist. Dies ergibt für das Jahr 2013 als Valideneinkommen ein Jahresbruttoeinkommen in der Höhe von Fr. 73335.55 (Fr. 68‘548.20 : 40 x 41,7 x 1,010 x 1,008 x 1,008). Anzumerken ist, dass der so bestimmte Validenlohn jedenfalls deutlich höher liegt, als die im Lohn- und Spesenreglement 2014 zwischen der ASTAG Sektion Kanton Zürich und den Les Routiers Suisses Sektion Zürich, Sektion Zürich Oberland und Sektion Schaffhausen/Nordostschweiz festgelegten Monatslöhne, welche für Chauffeure der Kategorie B ab dem 4. Berufsjahr einen Mindestbruttomonatslohn in der Höhe von Fr. 4‘100.-- festhalten (vgl. http://www.astag.ch/upload/docs/ASTAG/Sektion%20ZH_Lohnregulativ.pdf).

4.3    

4.3.1    Was das Invalideneinkommen betrifft, wurde dieses von der IV-Stelle aufgrund der Tabellenwerte der Tabelle TA1 der LSE 2010 festgelegt, wobei von einem standardisierten Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer ausgegangen wurde. Dieser Tabellenwert wurde sodann ebenfalls gemäss der Einkommensentwicklung sowie der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit für das Jahr 2013 hochgerechnet (Urk. 6/135, Urk. 2). Der Versicherte liess vorbringen, dass zwar ein medizinisches Zumutbarkeitsprofil für eine angepasste Verweistätigkeit vorhanden sei, jedoch eine berufsberaterische Würdigung dieses Profils fehle. Auch seien seine Persönlichkeitsstruktur sowie seine Begabungen und Fertigkeiten nicht berücksichtigt worden. Unter diesen Umständen sei eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrads sowieso nicht gewährleistet (Urk. 1 S. 7).

4.3.2    Gemäss dem Profil für eine leidensangepasste Tätigkeit sind dem Versicherten körperlich leichte wechselbelastende Arbeiten, welche überwiegend sitzend verrichtet werden sowie wenig gehen und stehen beinhalten, zu 100 % zumutbar (Urk. 6/152/27). Die IV-Stelle hat als Beispiele für zumutbare Tätigkeiten in der angefochtenen Verfügung vom 2. September 2014 Konfektions-, Kontroll- oder leichte Betriebsarbeiten aufgeführt (Urk. 2). Tatsächlich sind angepasste Tätigkeiten in solchen Bereichen denkbar. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist weiter nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Die angepasste Tätigkeit wurde von der IV-Stelle zur Bestimmung des Invalideneinkommens genügend konkret umschrieben, weshalb sich der Beizug der Fachleute der Berufsberatung als nicht notwendig erwies.

4.3.3    Das aufgrund der Tabellenwerte berechnete Jahresbruttoinvalideneinkommen im Jahr 2013 betrug somit Fr. 62‘919.38 (Fr. 4‘901 x 12 : 40 x 41,7 x 1.010 x 1,008 x 1,008). Die IV-Stelle nahm von diesem Tabellenwert einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 20 % vor (Urk. 6/135, Urk. 2). Dieser verhältnismässig hohe Abzug erweist sich angesichts der Tatsache der vorangegangen jahrelangen Selbständigkeit des Versicherten, des Alters des Versicherten sowie in Berücksichtigung, dass der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht sämtliche Hilfsarbeitertätigkeiten ausüben kann, als angemessen. Dies ergibt ein Jahresbruttoinvalideneinkommen in der Höhe von Fr. 50‘335.50 (Fr. 62‘919.38 x 0,8).

4.4    Es ergibt sich somit ein invaliditätsbedingter Minderverdienst in der Höhe von Fr. 23‘000.05 (Fr. 73‘335.55 - Fr. 50‘335.50) und ein Invaliditätsgrad von rund 31 %. Es besteht folglich kein Rentenanspruch, weshalb die Beschwerde vom 30. September 2014 abzuweisen ist.


5.    

5.1    Anlässlich des Gesprächs zur Eingliederungsberatung vom 10. April 2013 führte der Versicherte aus, da er ab dem 15. April 2013 zu 50 % arbeitsunfähig sei und die anderen 50 % im Büro seiner Frau arbeiten könne, verzichte er aus gesundheitlichen Gründen auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/129). Mit Mitteilung vom 22. April 2013 hielt die IV-Stelle fest, dass die Eingliederungsberatung zur Zeit nicht möglich sei und der Versicherte jederzeit ein neues Gesuch einreichen könne, wenn sich die Verhältnisse geändert hätten (Urk. 6/128). Ein neues Gesuch um Eingliederungsberatung stellte der Versicherte bisher soweit ersichtlich nicht und beantragte auch im Vorbescheidverfahren nichts Entsprechendes (Urk. 6/142, Urk. 6/154). Mit Verfügung vom 2. September 2014 wurde der Rentenanspruch verneint, jedoch kein Entscheid betreffend Eingliederungsmassnahmen gefällt (Urk. 2).

5.2    In der Beschwerde vom 30. September 2014 beantragte der Versicherte, es seien Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Er führte aus, es sei für die Verwertung einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit, unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, insbesondere des Alters, eine Wiedereingliederung unumgänglich (Urk. 1 S. 78). Dazu ist zunächst anzumerken, dass es beim Versicherten nicht um eine Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG gehen kann, da er lediglich für die Zeit vom 1. Juli 2004 (Urk. 6/54, Urk. 6/61) bis im Jahr 2008 (Urk. 6/104) eine Viertelsrente bezog und stets erwerbstätig war.

5.3    Es kommt häufig vor, dass die Verwaltung nur über den Rentenanspruch verfügt, nicht dagegen über Massnahmen beruflicher Art. In dieser Situation können im nachfolgenden Beschwerdeverfahren letztere nur Gegenstand der erstinstanzlichen gerichtlichen Beurteilung bilden, wenn die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Prozesses über den Streitgegenstand hinaus - Beschwerdeantrag, Prozesserklärung der Verwaltung, Tatbestandsgesamtheit und Spruchreife - erfüllt sind. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Verwaltung aus materiellrechtlichen Gründen, insbesondere wegen des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“, auch über die beruflichen Massnahmen hätte verfügen müssen, dies jedoch in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und/oder der Rechtsanwendung von Amtes wegen unterlassen hat. Diesfalls ist die berufliche Eingliederung auch Prozessthema des gegen die Renten(ablehnungs)verfügung eingeleiteten Beschwerdeverfahrens (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 15 ff. N 2).

5.4    Der Versicherte unterliess es, nach der Mitteilung vom 22. April 2013 (Urk. 6/122), erneut Eingliederungsmassnahmen zu beantragen. Die IV-Stelle prüfte daher den Anspruch auf solche Massnahmen vor Verfügungserlass nicht mehr. Dazu war sie, da nur noch ein Rentenanspruch geltend gemacht wurde, auch nach dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ nicht verpflichtet. Auf den Antrag betreffend Eingliederungsmassnahmen ist daher nicht einzutreten. Dem Versicherten steht es jedoch offen, bei der IV-Stelle ein neues Gesuch betreffend die Durchführung solcher Massnahmen zu stellen.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 700.-- anzusetzen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr.700.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNaef