Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.01017 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 12. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der italienische Staatsangehörige X.___, geboren 1965, ist gelernter Automechaniker (Urk. 8/11/1, Urk. 8/11/4). Er arbeitete seit 1999 als selbständiger Automechaniker. Im Jahr 2003 wandelte er sein Einzelunternehmen in die Y.___ GmbH um und war fortan Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft sowie für diese als Automechaniker tätig (vgl. Urk. 8/9/2-3, Urk. 8/11/4, Urk. 8/33/2-3). Am 3. September 2012 meldete er sich unter Hinweis auf eine Supraspinatusruptur/-läsion in der linken und rechten Schulter, eine Achillessehnenruptur am rechten Fuss sowie eine Diskushernie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/11/4-5, Urk. 8/12/1). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht. Sie zog die Akten der Krankentaggeld- und der Unfallversicherung bei (vgl. Urk. 8/16, Urk. 8/19, Urk. 8/29, Urk. 8/38). Sodann liess sie am 12. Juni 2013 im Garagenbetrieb des Versicherten Erhebungen für einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende durchführen (Urk. 8/33). Hernach kündigte sie ihm mit Vorbescheid vom 12. September 2013 die Abweisung seines Leistungsbegehrens an (Urk. 8/36). Dagegen liess der Versicherte am 7. November 2013 Einwand erheben (Urk. 8/44). Die IV-Stelle gab dem Versicherten mit Schreiben vom 5. März 2014 Gelegenheit, um zu den von ihr nachträglich beigezogenen Akten Stellung zu nehmen (Urk. 8/60), wozu sich der Versicherte am 30. April 2014 vernehmen liess (Urk. 8/68). Mit Verfügung vom 28. August 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vorbeschieden ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 30. September 2014 Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1 S. 2-3):
„Hauptantrag:
1.Die Verfügung vom 28.8.2014 sei aufzuheben.
2.Dem Beschwerdeführer sei eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % zuzusprechen.
Zudem versehen mit folgendem Verfahrensantrag:
3.Dem Beschwerdeführer sei Einsicht in die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin zu gewähren.
4.Dem Beschwerdeführer sei eine Nachfrist zur Begründung der Beschwerde nach Erhalt der Akten zu gewähren; jedenfalls sei ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen.
5.Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Gesundheit des Beschwerdeführers mit einem mono- oder bidisziplinären Gutachten abzuklären.
6.Es sei bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen.
7.Eventuell sei ein Betätigungsvergleich von einer unabhängigen Stelle vornehmen zu lassen.
8.Subeventuell sei ein Einkommensvergleich gestützt auf die betrieblichen Umsätze des Unternehmens des Beschwerdeführers vorzunehmen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.“
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2014 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 8/1-74]). Mit Replik vom 26. Februar 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 14 S. 2, unter Beilage des Berichtes der Z.___ AG vom 8. Oktober 2014 [Urk. 15]). Am 18. März 2015 erklärte die Beschwerdegegnerin Verzicht auf Duplik (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 20. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4. Zu ergänzen ist, dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) dem Beschwerdeführer nebst anderen Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 18. Juni 2012 für die unfallbedingte Bewegungseinschränkungen an der rechten Schulter eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % zugesprochen hatte. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer weitere Leistungen. Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 lehnte die SUVA die Erbringung von weiteren Versicherungsleistungen ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 12. November 2014 fest. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 11. Dezember 2014 beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. UV.2014.00291 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3.2 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
1.4
1.4.1 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.4.2 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapeuten ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapeuten zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.2 Mit angefochtener Verfügung vom 28. August 2014 erwog die Beschwerdegegnerin, dass dem Beschwerdeführer die Arbeit als selbständiger Automechaniker nicht mehr zumutbar sei. Andere seinen gesundheitlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeiten mit leichter Lastenhandhabung seien ihm jedoch zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 2). Die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers sei in den vergangenen Jahren durch diverse IV-fremde Faktoren massgeblich beeinflusst worden. Eine realistische Hypothese bezüglich der Einkommenssituation des Beschwerdeführers bei guter Gesundheit sei daher nicht möglich (Urk. 2 S. 1). Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und der Erhebungen vor Ort in seinem Betrieb resultiere für das Jahr 2013 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 83‘357.90. Bezüglich des hypothetischen Invalideneinkommens sei auf die lohnstatischen Angaben gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abzustellen. Für Hilfsarbeiten (LSE 2010, Tabelle 1, Ziffer 2-96) ergebe sich - bereinigt um die Nominallohnentwicklung - für das Jahr 2013 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 62‘147.05. Hiervon sei ein Abzug von 10 % vorzunehmen, da der Beschwerdeführer seit über 20 Jahren im eigenen Betrieb tätig gewesen sei und eine Umstellung auf eine andere Tätigkeit an den Beschwerdeführer gewisse Anforderungen stellen würde. Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen: Fr. 83‘357.90, Invalideneinkommen: Fr. 55‘932.35) resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % (Urk. 2 S. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, dass er wegen seiner Schulterbeschwerden rechts sowie links nicht in der Lage sei, schwere Gegenstände über das Scapulaniveau hinaus zu heben. Dies behindere ihn in seiner Arbeit als selbständiger Automechaniker. Zudem bestünden seit der Ruptur vom 25. August 2006 Achillessehnenbeschwerden, aufgrund derer er nicht längere Zeit stehen könne. Drittens leide er an einem lumboradiculären Reizsyndrom bei Diskushernie L5/S1 mit ausstrahlenden Schmerzen in die untere Extremität im Verlauf S1 (Urk. 14 S. 3). Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH, und Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH, würden dem Beschwerdeführer in ihrer orthopädischen Beurteilung vom 17. September 2012 in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige und in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestieren. Demgegenüber hätten beispielsweise Dr. C.___, Innere Medizin FMH, am 6. März 2013 eine 100%ige und Dr. med. D.___, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie, ab 2012 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 1 S. 7). Aufgrund der widersprüchlichen Aktenlage hätte die Beschwerdegegnerin zumindest eine mono- oder bidisziplinäre Begutachtung veranlassen sollen, um die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers abzuklären (Urk. 1 S. 8, 11). In erwerblicher Hinsicht sei ein Betätigungsvergleich durchzuführen, wie dies die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin mit Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 12. September 2013 getan habe, da sich dieser eher auf die Betriebs- und Umsatzzahlen des Beschwerdeführers stützen könne. Werde auf den Betätigungsvergleich im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 12. September 2013 abgestellt, würde ein Invaliditätsgrad von 57 % resultieren (Urk. 14 S. 4).
3.
3.1 Dem Bericht zur Untersuchung durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 18. April 2011 ist zu entnehmen, dass die SUVA die Unfälle vom 27. Oktober 2005 (Supraspinatussehnenruptur linke Schulter) und vom 25. August 2006 (Ruptur rechte Achillessehne) nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Dezember 2008 administrativ abgeschlossen hat, ohne dass eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem Garagenbetrieb festgestellt worden sei (Urk. 8/38/156). Die Situation an der linken Schulter und am rechten Unterschenkel habe sich nicht verändert (Urk. 8/38/157). Hinsichtlich der rechten Schulter (Unfall vom 1. April 2010) habe bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. April 2011 ein leicht schmerzhafter Bewegungsbogen, eine unauffällige Trophik und ein erhaltenes Muskel- und Sehnenrelief, Anzeichen für eine instabile Bizepssehne, belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen bestanden. Die bildgebenden Untersuchungen hätten Veränderungen der Rotatorenmanschette und Reizsituation im Schultergelenk mit leichter Flüssigkeitsvermehrung gezeigt (Urk. 8/38/156). Es sei verständlich, dass gewisse Überkopfarbeiten mit längerdauerndem Kraftaufwand in beiden Schultergelenken mühsam und schwierig seien. Ob wirklich eine Einschränkung in der beruflichen Tätigkeit bestehe, da nur sehr schwere Arbeiten ausgeschlossen werden müssten, sei medizinisch nicht weiter zu verifizieren. Hier seien weitere administrative Abklärungen notwendig, da der Beschwerdeführer seinen Garagenbetrieb kaum aufgeben werde. Grundsätzlich seien fast alle Autoreparaturen durchführbar (Urk. 8/38/157). Am 10. August 2011 führte Dr. E.___ sodann aus, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Beschwerden an der rechten Schulter keine sehr schweren Tätigkeiten und keine längerdauernden kraftaufwendigen Überkopfarbeiten möglich seien. Weitere Einschränkungen würden nicht bestehen. Medizinisch könne die Leistungsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit nicht genauer definiert werden, weil die Organisation des Betriebes des Beschwerdeführers, die durchzuführenden Arbeiten, die möglichen Arbeiten und die Auftragslage sowie die Einrichtungen in seinem Betrieb massgebend seien, um überhaupt alle Mechanikerarbeiten durchführen zu können (Urk. 8/38/137). Sehr schwere Tätigkeiten würden sich ausschliesslich auf andauernde Radwechsel, Getriebewechsel, Motorblockwechsel, welcher der Beschwerdeführer als alleiniger Mechaniker nicht durchführen könne, beschränken. Daher sei die Häufigkeit der sehr schweren Tätigkeiten zu evaluieren, welche wahrscheinlich in der bereits seit Jahren eher einfach einzustufenden Garage kaum häufig vorkommen dürften. Darum seien medizinisch auch keine wesentlichen Einschränkungen im Arbeitsumfeld des Beschwerdeführers festgehalten worden (Urk. 8/38/138).
3.2 SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, führte in seiner Zumutbarkeitsbeurteilung vom 26. Oktober 2011 aus, dass sich bei der kreisärztlichen Untersuchung eine Rotatorenmanschettenfunktion, welche rechts weniger kräftig im Vergleich zur Gegenseite gewesen sei, gezeigt habe. Zudem sei die Beweglichkeit in Abduktion und Elevation im Seitenvergleich leicht eingeschränkt gewesen. Dem Beschwerdeführer seien mittelschwere bis teilweise schwere Tätigkeiten ganztags zumutbar, wobei Gewichte bis Schulterhöhe bis 20 kg gehandhabt werden könnten. Nicht zumutbar seien ein länger andauernder beziehungsweise repetitiver kraftvoller Einsatz des rechten Armes über Kopf sowie eine länger andauernde Manipulation von Gewichten über 15 kg körperfern mit dem rechten Arm (Urk. 8/38/97).
3.3 Der orthopädischen Beurteilung von Dr. A.___ - visiert von Prof. Dr. B.___ - vom 17. September 2012 sind die Diagnosen lumbales Vertebralsyndrom mit möglicher leichtgradiger Wurzel-Kompression/-Irritation von S1 rechts, transmurale Supraspinatusläsion und partielle Subscapularisläsion beider Schultergelenke und Status nach Ruptur und Naht der Achillessehne rechts (2006) mit schmerzhafter Narbenverdickung zu entnehmen (Urk. 8/19/10).
Dr. A.___ hielt fest, dass die Lumbalgien im Vordergrund der geschilderten Beschwerden stünden. In der Untersuchung habe sich kein behinderndes sensomotorisches Defizit finden lassen und die Abschwächung des Achillessehnenreflexes (ASR) könne als Hinweis auf eine stattgehabte leichtgradige Wurzelkompression S1 rechts gewertet werden. Zu berücksichtigen sei jedoch der lokale Defekt der Achillessehne, so dass die Reflexabschwächung ebenso gut auch in diesem Kontext zu verstehen sei. Der erhaltene Reflex spreche in jedem Fall gegen eine gravierende strukturelle Pathologie der rechten S1-Nervenwurzel. Auch das Nervendehnungszeichen nach Lasègue lasse sich nicht eindeutig auslösen, was ebenfalls gegen eine wesentliche radikuläre Pathologie spreche. Der Zehen- und Fersenstand sei seitengleich, was eine gute Kraft der Kennmuskulatur von L4 bis S1 impliziere. Der klinische Befund unterstütze somit die Annahme eines leichtgradig ausgeprägten lumbalen Vertebralsyndroms ohne assoziiertes behinderndes nervales Defizit (allenfalls komme eine leichtgradige Kompression oder Irritation von S1 rechts in Betracht). Die bildmorphologischen Befunde degenerativer Alterationen der Wirbelsäule repräsentierten grundsätzlich häufige Befunde in der allgemeinen Population und seien ohne zusätzlichen eigenständigen Krankheitswert. Darüber hinaus klage der Beschwerdeführer über Schulterschmerzen beidseits, insbesondere bei Überkopfarbeiten und Rotationsbewegungen. Der klinische Befund zeige eine minimal eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich beider Schultergelenke bei angedeutet positiven klinischen Zeichen für die Supraspinatus- und Subscapularissehnen (Urk. 8/19/11). In den MR-Befunden würden transmurale Läsionen im Bereich des Musculus supraspinatus beidseits und eine Irritation beziehungsweise Partialläsion der Subscapularissehnen beschrieben (Urk. 8/19/11-12). Zuletzt berichte der Beschwerdeführer noch über Schmerzen im Bereich der rechten Achillessehne. Hier handle es sich um einen Zustand nach stattgehabter Achillessehnennaht 2006. Der jetzige Befund zeige eine kolbige Auftreibung, wahrscheinlich im Nahtbereich mit einer lokalen Druckdolenz (Urk. 8/19/12).
Aufgrund des vorliegenden lumbalen Vertebralsyndroms, der bilateralen Schultergelenkspathologie und des Defekts im Bereich der rechten Achillessehne, sei die zuletzt ausgeübte, häufig körperlich schwere Tätigkeit als Automechaniker als nicht mehr leidensgerecht anzusehen, das verbliebene Rendement in der angestammten Arbeit (unter der Annahme eines etwa hälftigen Anteils körperlich schwerer sowie in Zwangshaltungen der Wirbelsäule auszuübenden Arbeiten) sei auf Dauer mit 50 % zu schätzen. Das mögliche zeitliche Pensum sei nicht beeinträchtigt und dem Beschwerdeführer sei eine tägliche ca.
9-stündige Arbeit gut zumutbar. Damit resultiere eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten sowie jedweder vergleichbarer Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit (Leitungs- und Supervisionsfunktionen, Kundenbetreuung, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten, keine häufigen Arbeiten über Kopf) am angestammten Arbeitsplatz oder in einer vergleichbaren anderen Arbeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (Urk. 8/19/12).
3.4 Der behandelnde Arzt Dr. C.___, Innere Medizin FMH, führte im Bericht vom 3. Dezember 2012 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beidseitige Rotatorenmanschettenruptur sowie ein lumboradikuläres Syndrom S1 beidseits an (Urk. 8/27/1). Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Automechaniker seit 5. April 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/27/2). In einer Büroarbeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/27/3).
In seinem Schreiben zu Handen der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers vom 6. März 2013 hielt Dr. C.___ sodann fest, dass dieser als Automechaniker wegen seinen Lendenwirbelsäulen (LWS)- und beidseitigen Schulter-Problemen zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/51/19).
3.5 Dr. med. D.___, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte im Bericht vom 10. März 2014 die Diagnosen transmurale Supraspinatusruptur rechts, gering retrahiert mit instabiler Bizepslongussehne, Acromiontyp II bei Zustand nach Hyperabduktionsbewegung rechts am 1. April 2010 mit mässig ausgeprägtem, subacromialem Schmerzsyndrom belastungsabhängig und Supraspinatusruptur links transmural bei Status nach Schulterprellung vom 27. Oktober 2005. Als weitere Diagnosen nannte er, Status nach traumatischer Achillessehnenruptur rechts am 25. August 2006 mit Achillessehnennaht vom 2. September 2009 (Spital G.___) und Status nach konservativ behandelter fasziitis plantaris Fuss links (Urk. 8/63/1). Die computertomographische Bildgebung zeige keine Störungen der Trophik der Rotatorenmanschetten (RM)-Muskulatur. In dieser Situation könne an der stärker symptomatischen rechten Seite eine Supraspinatus-Rekonstruktion durchgeführt werden. Ob ein solcher Eingriff eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bewirke, werde - aufgrund des bisherigen Verlaufs und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auf die einmalige Steroidinfiltration vom 16. März 2012 nur kurzfristig angesprochen habe - äusserst skeptisch beurteilt. Es sei sinnvoller, die jetzige Situation zu belassen, mit angepasster Arbeitsfähigkeit (Büro). Zusätzlich sei der Beschwerdeführer durch Rückenbeschwerden eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei vorerst weiterhin zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 8/63/1).
3.6 Dem Bericht von PD Dr. med. H.___, orthopädische Chirurgie FMH, Wirbelsäulenchirurgie, vom 25. März 2014 ist zu entnehmen, dass sich bei der MRI-Untersuchung der LWS in der Klinik I.___ vom 18. März 2014 eine degenerative Discopathie L5/S1 mit kleiner subannulärer Zystenbildung L5/S1 rechts, sonst jedoch keine grösseren Herniationen gezeigt hätten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden würden gut mit der Raumforderung L5/S1 harmonieren, welche durch die Zyste erklärt werden könne (Urk. 8/63/5).
3.7 Im Bericht vom 8. Oktober 2014 führte Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, FA Interventionelle Schmerztherapie, Z.___ AG aus, durch die Unfallereignisse in den Jahren 2005 und 2010 sei sowohl links als auch rechts die Funktionsfähigkeit der Elevation in beiden Schultern massiv eingeschränkt worden. Die Beschwerden hätten sich langfristig nicht wesentlich gebessert und schränkten den Beschwerdeführer bei der Tätigkeit in der Werkstatt als Mechaniker am Auto massiv ein. Aggravierend würden chronisch rezidivierende lumboradiculäre Beschwerden sowie chronische Achillessehnenbeschwerden bei Belastung hinzukommen. Aus schmerztherapeutischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine Werkstatttätigkeit als Automechaniker oder ähnliche, vergleichbare Arbeiten zu 80 % arbeitsunfähig. Leichtere, leidensangepasste Tätigkeiten ohne schweres Heben, ohne längeres Stehen, vorwiegend im Sitzen ausgeführt und ohne repetitives Bewegungsmuster seien dem Beschwerdeführer in einem ca. 50 bis 70%igen Pensum zumutbar (Urk. 15 S. 2).
4. Dr. A.___ verfasste seine orthopädische Beurteilung vom 17. September 2012 unter Berücksichtigung der Vorakten (vgl. Urk. 8/19/6-7) und der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 8/19/4-5). Entgegen dem Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 10-11), hat Dr. A.___ den Beschwerdeführer auch persönlich untersucht (Urk. 8/19/3, 15). Ferner kann dessen orthopädische Beurteilung nicht entnommen werden, dass er seinen Fokus auf kurzfristige Leistungen der freiwilligen Krankentaggeldversicherung gelegt hätte (vgl. Urk. 1 S. 11). Den späteren Arztberichten, insbesondere denjenigen von Dr. D.___ und PD Dr. H.___ sind keine Befunde zu entnehmen, welche auf eine Verschlimmerung der Beschwerden hindeuten und die orthopädische Beurteilung von Dr. A.___ folglich als überholt erscheinen lassen würden. Wohl weicht die Einschätzung von Dr. D.___ zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von derjenigen von Dr. A.___ ab. Anders als beim von der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers mit einer orthopädischen Beurteilung beauftragten Dr. A.___, ging es bei den Konsultationen des Beschwerdeführers um die Behandlung der Schulterleiden des Beschwerdeführers. Demnach musste Dr. D.___ sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit äussern. Es ist mithin dem Unterschied zwischen Begutachtungs- und Behandlungsauftrag Rechnung zu tragen. Gleiches gilt für die Berichte von PD Dr. H.___ und des Internisten Dr. C.___. Schliesslich vermag auch die Einschätzung von Dr. J.___ nicht zu überzeugen, da er im Wesentlichen auf die subjektiven Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt hat (Urk. 15 S. 1 und 2). Die orthopädische Beurteilung vom 17. September 2012 von Dr. A.___ erweist sich daher als schlüssig und überzeugend, weshalb darauf abzustellen ist. Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen, wie sie vom Beschwerdeführer beantragt werden (Urk. 1 S. 2, 8, 11-12), sind nach dem Gesagten keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) muss nicht in jedem Fall eine medizinische Abklärung durch ein Gutachten erfolgen. Weder aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV noch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK folgt eine Regel, wonach bei streitigen Leistungsansprüchen stets auch versicherungsexterne medizinische Entscheidungsgrundlagen einzuholen sind (BGE 122 V 157 E. 3).
5.
5.1 Zu prüfen ist weiter, anhand welcher Methode der Invaliditätsgrad zu bemessen ist (Betätigungsvergleich oder allgemeine Methode des Einkommensvergleichs [vgl. E. 1.3.1 und E. 1.3.2 vorstehend]).
5.2 Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer bislang als Selbständigerwerbender tätig gewesen ist (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S. 1). Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH (vgl. Urk. 8/33). Offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH zudem als Arbeitnehmer angestellt war, mithin in unselbständiger Stellung tätig war (vgl. Urk. 8/38/205). Da der Beschwerdeführer über das Gesellschaftskapital verfügen und als Geschäftsführer sämtliche Entscheidungen dieser Gesellschaft treffen konnte, wäre er - auch wenn zusätzlich noch ein Arbeitsvertrag mit dieser Gesellschaft bestanden hätte - invalidenversicherungsrechtlich einem Selbständigerwerbenden gleichzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2014 vom 17. Februar 2015 E. 4.1 und 4.2).
5.3 Die Beschwerdegegnerin führte einen Einkommensvergleich durch (Urk. 2 S. 2). Auf diesen Einkommensvergleich kann jedoch nicht abgestellt werden. Das dort eingesetzte hypothetische Valideneinkommen von Fr. 83‘357.90 (Urk. 2 S. 2) gründet auf dem Betätigungsvergleich im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 12. September 2013 (vgl. Urk. 8/33/8, Urk. 8/34/1). Die dort verwendeten Zahlen können jedoch nicht direkt einem hypothetischen Valideneinkommen des Beschwerdeführers gleichgesetzt werden. Beim Betätigungsvergleich wird eine zahlenmässige wirtschaftliche Gewichtung der verschiedenen Tätigkeitsbereiche vorgenommen (vgl. E. 1.3.2 vorstehend; BGE 128 V 29 E. 4d). Dabei kann es zum Beispiel gerechtfertigt sein, die Tätigkeit als Geschäftsführer gegenüber derjenigen als Automechaniker zahlenmässig höher zu gewichten beziehungsweise für die Geschäftsführertätigkeit ein höheres Einkommen einzusetzen. Für die zahlenmässige wirtschaftliche Gewichtung zog die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin vorliegend die LSE 2010 bei. Sie hat für Betriebsführung beim Ansatz für den Monatslohn auf den Tabellenlohn LSE 2010 TA7 Ziff. 20 (Ziel- und Strategiedefinition von Unternehmen) „Total“ im Betrag von Fr. 12‘366.-- abgestellt. Dies ist im Falle des Beschwerdeführers eindeutig zu hoch bemessen, da er nicht über eine entsprechende Ausbildung verfügt. Aus diesen Gründen kann vorliegend nicht auf den Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin abgestellt werden.
Doch auch beim vom Beschwerdeführer beantragten Betätigungsvergleich resultiert keine rentenbegründende Erwerbseinbusse von 40 %, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
5.4
5.4.1 Im Zuge ihrer Abklärungen liess die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers bereits einmal nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren ermitteln (vgl. den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 12. September 2013 [Urk. 8/33]). Darauf kann aus den folgenden Gründen jedoch nicht abgestellt werden:
5.4.2 Der Beschwerdeführer gab an, dass ca. 10-15 % seiner Arbeiten auf die Geschäftsführung, Kundenbetreuung und Administration entfallen würden (Urk. 8/29/286, Urk. 8/33/5, Urk. 8/38/188). Er führt einen Kleinbetrieb, bei welchem neben dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin im Juni 2013 zwei vollzeitig beschäftigte Arbeitnehmer und ein Lehrling arbeiteten (Urk. 8/33/4). Die administrativen Arbeiten der Garage sind seit Jahren Sache der dort in einem Teilzeitpensum tätigen Lebenspartnerin des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/29/286). Zur Garage des Beschwerdeführers gehört ebenfalls eine Autospenglerei und -lackiererei (Urk. 8/33; vgl. die Buchhaltung der Y.___ GmbH der Jahre 2005 bis 2006 [Urk. 8/29/235-272]). Diese Arbeiten führt der Beschwerdeführer nicht selber aus, sondern beschäftigt dafür Angestellte (vgl. Urk. 8/33/4). Jedoch ist deren Führung und die Kundenbetreuung in diesen Bereichen die Aufgabe des Beschwerdeführers als Betriebsinhaber. Des Weiteren handelt er mit Neu- und Occasionsfahrzeugen (vgl. die Buchhaltung der Y.___ GmbH der Jahre 2005 bis 2010 [Urk. 8/29/235-272]). So hat namentlich der Ertrag der Y.___ GmbH aus dem Fahrzeugverkauf im Jahr 2010 total Fr. 226‘605.42 und derjenige aus der Werkstatt total Fr. 459‘066.14 betragen (Urk. 8/29/237). Auch nach dem Umzug der Garage von K.___ nach L.___ per Januar 2013 möchte der Beschwerdeführer grundsätzlich im Autoverkauf tätig sein und richtete am neuen Standort einen ca. 350 m2 grossen Showroom für Autos ein (Urk. 8/33/2). Am früheren Standort der Garage in K.___ wurde neben der Garage auch ein Imbissstand betrieben (Urk. 8/33/3). Schliesslich ist in der Werkstatt zudem ein Lehrling beschäftigt (vgl. Urk. 8/33/6), welcher zu betreuen ist. Es ist mithin von einem Anteil von total 35 % für Geschäftsführung und Handel mit Neu- und Occasionsfahrzeugen auszugehen. Die übrige Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers besteht aus Werkstattarbeit.
5.4.3 Die Schulter- und Rückenbeschwerden schränken den Beschwerdeführer bei der Geschäftsführung und im Handel mit Neu- und Occasionsfahrzeugen (Anteil: 35 %) offensichtlich nicht ein. Was die Werkstattarbeit (Anteil: 65 %) betrifft, so kann der Beurteilung von Dr. E.___ entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer Rad-, Getriebe- und Motorblockwechsel bereits aufgrund der Beschwerden an der rechten Schulter nicht mehr zumutbar sind (Urk. 8/38/138). Gemäss Dr. A.___ besteht eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Arbeiten mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule (Urk. 8/19/12). Davon abgesehen ist aufgrund seiner orthopädischen Beurteilung indes davon auszugehen, dass bezüglich sämtlicher leichten und mittelschweren Arbeiten in der Werkstatt des Beschwerdeführers keine Einschränkungen bestehen. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der SUVA an, dass 10 % auf leichte Arbeiten, wie etwa ein kleiner Autoservice oder ein Ölfilterwechsel, und 10 % auf mittelschwere Arbeiten, wie namentlich ein grosser Autoservice, entfallen würden. Im Übrigen sind laut Beschwerdeführer schwere Arbeiten zu erledigen, wobei er als Beispiele die Arbeit an Lieferwagen, Bremsen und Kupplungen nannte (Urk. 8/29/286). Hierbei kann ihm nicht gefolgt werden. Die Arbeit an Lieferwagen und Autos kann nicht durchwegs als schwer bezeichnet werden. Gemäss seinen Aussagen sind dem Beschwerdeführer sämtliche Arbeiten, welche stehend neben dem Auto, zum Beispiel im Motorenraum, oder im Inneren eines Wagens auszuführen sind, der kleine und grosse Service oder der Wechsel von Kleinteilen möglich (Urk. 8/33/5, Urk. 8/38/189). Nicht erwähnt hat er sodann namentlich Arbeiten wie die Überprüfung von oder Reparaturen an ausgebauten Fahrzeugteilen, welche zum Beispiel an einer Werkbank stehend oder sitzend durchgeführt werden können und ihm ebenfalls zumutbar sind. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 80 bis 90 % seiner Mechanikerarbeit unter dem Wagen stehend sowie über dem Kopf arbeitend ausführt und dabei mit schweren Arbeitsgeräten oder Fahrzeugteilen hantieren müsste (vgl. Urk. 8/38/150).
5.4.4 Bei der wirtschaftlichen Gewichtung ist die Tätigkeit als Geschäftsführer und Autohändler (Anteil: 35 %) im vorliegenden Fall mindestens gleichbedeutend mit der Tätigkeit als Automechaniker zu bewerten (vgl. BGE 138 V 29 E. 4d), wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin die Tätigkeit „Betriebsführung“ bei der zahlenmässigen wirtschaftlichen Gewichtung gar mehr als doppelt so hoch veranschlagt hatte (vgl. Urk. 8/33/8). In der Tätigkeit als Geschäftsführer und Autohändler besteht jedoch keine Einschränkung, sodass sich der Invaliditätsgrad nur gestützt auf die Einschränkungen bei der Werkstattarbeit (Anteil: 65 %) bemessen kann. Nach dem hiervor Gesagten kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer beinahe zwei Drittel seiner Werkstattarbeit (61 %) ausschliesslich mit den ihm nicht mehr zumutbaren Rad-, Getriebe- und Motorblockwechselarbeiten beschäftigt ist. Es bestünde jedoch nur in diesem Fall ein Anspruch auf eine Viertelsrente (61 % von 65 % = 39.65 %). Die zahlenmässige wirtschaftliche Gewichtung kann mithin offenbleiben (vgl. BGE 138 V 29 E. 4d).
5.4.5 Damit ergibt sich auch bei der Bemessung des Invaliditätsgrads im ausserordentlichen Bemessungsverfahren (E. 1.3.2 vorstehend) kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
6. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 900.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher