Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01019




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Eymann

Urteil vom 24. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1975, ist von Beruf Englischlehrerin (Urk. 5/3, Urk. 5/5/2 und Urk. 5/8) und arbeitete ab dem 18. Januar 2011 zu 100 % als IT Assistentin bei der Y.___ (Urk. 5/3/1, Urk. 5/5/2 und Urk. 5/8/7). Seit dem 17. September 2012 ist sie in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 5/8/8, Urk. 5/18/7 und Urk. 5/37/2). Dr. med. Z.___, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte eine depressive Episode mit somatischem Syndrom, Panikstörungen, chronische lumbosakrale Schmerzen links und ein anamnestisch anbehandelter Harnwegsinfekt (Urk. 5/12/1).

    Am 4. Februar 2013 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen (Urk. 5/13, Urk. 5/21-25) und medizinischen (Urk. 5/12, Urk. 5/20, Urk. 5/28, Urk. 5/30) Verhältnisse ab und liess die Versicherte durch Dr. med. Dipl.–Psych. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter forensischer Psychiater SGFP, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM und FA Vertrauensarzt FMH, begutachten (Gutachten vom 14. Juni 2014, Urk. 5/36). Mit Vorbescheid vom 20. Juni 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 5/38). Auf einen Einwand verzichtete die Versicherte.

    Mit Verfügung vom 1. September 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 1. September 2014 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. September 2014 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1/2). Ihren Antrag begründete sie damit, dass sie weder in der Lage sei zu sitzen, noch könne sie für längere Zeit gehen. Auch könne sie sich nicht nach vorne beugen. Sie leide unter chronischer Müdigkeit und habe starke Nackenmuskelprobleme (Urk. 1/1 und Urk. 1/2).        

Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin am 3. November 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 6).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Rentenanspruch. Sie stützte sich dabei auf die medizinischen Unterlagen und das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 19. Mai 2014 und hielt fest, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Die Diagnosen der chronischen Schmerzstörung, der remittierten depressiven Störung und der Panikstörungen seien invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant (Urk. 2).


3.    Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass kein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl. Gutachten von Dr. A.___ vom 14. Juni 2014; Urk. 5/36/12). Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (Urk. 1/2). Sie bringt in ihrer Beschwerde ausschliesslich somatische Gründe vor, welche ihrer Meinung nach eine Einschränkung in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hervorrufen.


4.    

4.1    Laut Bericht der Uniklinik B.___, Radiologie, vom 3. September 2012, über das gleichentags erfolgte MRI des Beckens links, stellte man die Teilsakralisation des Lendenwirbelkörpers 5 über die Massa lateralis sacralis links mit Neoarthrose zwischen dem 5. Lendenwirbel und dem 1. Steissbeinwirbel fest. Auch gab es deutliche Hinweise auf stattgehabte Reizzustände ebendort, wobei aktuell keine Reizung bestand. Überdies konnte keine Kompression neurogener Strukturen nachgewiesen werden. Hinweise auf eine Nervenreizung in der Neurographie gab es keine. Das Iliosakralgelenk war unauffällig (Urk. 5/12/10).

    Beim Zentrum für medizinische Radiologie, Röntgeninstitut C.___, liess die Beschwerdeführerin am 13. September 2012 einen Ultraschall des Abdomens durchführen. Die Untersuchung ergab eine partielle Doppelnierenanlage rechts. Ansonsten fiel das Resultat des Ultraschalles unauffällig aus (Urk. 5/12/11).

4.2    Dr. Z.___ hielt in ihrem Bericht vom 26. Februar 2013 fest, dass die Beschwerdeführerin seit August 2012 unter chronischen lumbosakralen Schmerzen links leide (Urk. 5/12/1). Dieselbe Diagnose geht auch aus dem Kurzaustrittsbericht der Notfallstation Medizin des Stadtspitals D.___ vom 16. September 2012 hervor (Urk. 5/12/5).

    Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, hielt in seinem Schreiben vom 20. Februar 2013 an Dr. Z.___ fest, dass im durchgeführten Belastungs- und 24-Stunden-EKG vom 18. Februar 2013 keine Rhythmusstörungen hätten provoziert werden können. Auch im 24-Stunden-EKG seien nur wenige ventrikuläre Extrasystolen, vor allem nachts zwischen 01.20 Uhr und 2.20 Uhr ohne Komplexität, aufgetreten (Urk. 5/12/12).

    Dem Schreiben der Neuroradiologie – SNI der Klinik F.___ ist zu entnehmen, dass das MR des Schädels vom 18.  Ma2013 einen intrakraniell unauffälligen Befund ergab (Urk. 5/20/9).

4.3    Dr. med. G.___, Oberärztin der H.___ SA, hielt in ihrem Arztbericht vom 4. Oktober 2013 bei der Ursache der Arbeitsunfähigkeit fest, dass nebst der chronischen Schmerzstörung sonstige näher bezeichnete Krankheiten der Wirbelsäule und des Rückens bestünden. Dabei diagnostizierte sie im Zervikalbereich ein HWS-Syndrom (M53.82), eine Instabilität der Wirbelsäule im Sakral- und Sakrokokzygealbereich (M53.28) und Schmerzen in der Beckenregion und den Oberschenkeln (M79.65). Sodann hielt Dr. G.___ fest, dass alle Diagnosen mit zunehmendem Ausmass seit circa zwei Jahren bestünden (Urk. 5/28/5).

    Die Untersuchung ergab eine leichte Beweglichkeitseinschränkung der Halswirbelsäule bei extremen Muskelverspannungen im gesamten Halswirbelsäulen- und Schulterbereich beidseits. Die Patientin berichte auch über gelegentliche Myoklonien im linken Oberschenkel, insbesondere wenn die HWS extrem verspannt sei und auch Schwindel und Kopfschmerzen bestünden (Urk. 5/28/6).

    Weiter stellte Dr. G.___ ein leicht im Lendenwirbelsäulen-Bereich versteiftes Gangbild bei starker Druckdolenz rechts im Steissbeinbereich mit Myogelosen in diesem Bereich fest. Auch hielt sie fest, dass die Wirbelsäule bei Myogelosen lumbal und thorakal in der Beweglichkeit leicht eingeschränkt sei. Insbesondere sei dies im unteren Lendenwirbelsäulen-Bereich am Steissbeinübergang rechts und im Thorax-Bereich der Fall (Urk. 5/28/6).

    Zu den körperlichen Einschränkungen führte Dr. G.___ aus, die Patientin leide mehr oder weniger - abhängig von der Tagesform - unter dauerhaften Schmerzen im Steissbein-, Lenden- sowie im Nackenbereich. Ihre Auffassung, Konzentration und psychische Belastbarkeit seien dadurch deutlich eingeschränkt. Daher könne die Patientin derzeit keine Arbeiten verrichten, die körperliche Belastung oder kognitive Leistungsfähigkeit erforderten (Urk. 5/28/7).

    Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. G.___ fest, dass die Beschwerdeführerin nur wechselbelastende Tätigkeiten während einer bis zwei Stunden täglich ausführen könne. Diese Angaben würden seit dem 1. Juli 2013 gelten. Derzeit und in den nächsten Monaten könne die Arbeitsfähigkeit ohne entsprechende Genesung nur minimal gesteigert werden (Urk. 5/28/9).

4.4    Dr. med. I.___, Neurologe FMH, hielt in seinem Schreiben vom 23. Oktober 2013 als Diagnosen zervikobrachialgieartige Beschwerden links ohne Hinweis auf eine neurologische Ursache und belastungsabhängige Schmerzen lumbosakral fest (Urk. 5/30/4). Die Beschwerdeführerin sei zur Abklärung hartnäckiger Beschwerden im Kopfbereich (Druckgefühl und Missempfindungen) sowie wegen Zervikobrachialgien und Schmerzen im Lumbosakralbereich stationär aufgenommen worden. Der klinisch-neurologische Befund sowie die im Bericht genannten Zusatzuntersuchungen seien unauffällig gewesen (Urk. 5/30/5).

    Prof. Dr. med. J.___, Facharzt für Anästhesiologie FMH, Praxis für Schmerztherapie, führte in seinem Schreiben vom 4. November 2013 an die Y.___ aus, im Rahmen des interdisziplinären Schmerzkonsiliums seien die folgenden Diagnosen gestellt worden: zervikozephales und lumbospondylogenes Syndrom beidseits, rechtsbetont mit/bei Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Skoliose, Hohl- / Rundrücken), Tendenz zur Hyperlaxität, Teilsakralisation des fünften Lendenwirbels links mit Neoarthrosebildung, leichten degenerativen Veränderungen, Schwindel sowie Migräne ohne Aura und chronische Spannungstyp-Kopfschmerzen (Urk. 5/30/2).

4.5    Auch das K.___ hielt in seinem Schreiben an die Y.___ vom 10. Oktober 2013 nebst der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) ein rezidivierendes Zervikalbereichssyndrom (M53.82) und Schmerzen im Sakralbereich (M53.28) fest (Urk. 5/30/6).


5.    

5.1    Gestützt auf die dargestellten medizinischen Akten kann ein somatischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Wohl fand sich für die geltend gemachten Nacken-, Schulter- und Kopfschmerzen keine somatische Ursache, doch hatte die MRI-Untersuchung des Beckens im September 2012 eine Teilsakralisation des 5. Lendenwirbelkörpers gezeigt mit deutlichen Hinweisen auf stattgehabte Reizzustände (Urk. 5/12/10). Auch Dr. G.___ von der H.___ beschrieb eine Instabilität der Wirbelsäule im Sakral- und Sakrokokzygealbereich und ein leicht versteiftes Gangbild mit starker Druckdolenz und Myogelosen im Steissbeinbereich (Urk. 5/28/5-6). Die durchwegs geklagten Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich haben somit mindestens teilweise ein somatisches Korrelat. Daran ändert nichts, dass aus psychiatrischer Sicht eine chronische Schmerzstörung diagnostiziert wurde, denn eine solche Störung schliesst einen körperlichen Gesundheitsschaden, der sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken kann, nicht aus. Der Gutachter Dr. A.___, der die Beschwerdeführerin psychiatrisch untersuchte und aus psychiatrischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 5/36/12), äusserte sich denn auch nicht zur somatischen Situation.

    Die IV-Stelle unterliess es abzuklären, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine objektiv begründete Einschränkung in der Leistungsfähigkeit besteht. Dr. Z.___ schrieb die Beschwerdeführerin aufgrund der chronischen lumbosakralen Schmerzen in der angestammten Tätigkeit seit September 2012 arbeitsunfähig und attestierte ihr in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von maximal zwei Stunden täglich, erachtete indes eine psychiatrische Beurteilung als erforderlich (Bericht vom 26. Februar 2013; Urk. 5/12/1-3). Auch Dr. G.___ erachtete im Fragebogen vom 4. Oktober 2013 für wechselbelastende Tätigkeiten nur eine Arbeitsfähigkeit im Ausmass von einer bis zwei Stunden täglich als gegeben (Urk. 5/28/9). Demgegenüber äusserte sich Dr. med. L.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst am 22. November 2013 ohne Begründung dahingehend, dass aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 5/37/4). Aus den Berichten von Dr. Z.___ und Dr. G.___ ergibt sich nicht, inwieweit das subjektive Schmerzempfinden der Beschwerdeführerin in die Beurteilung der Leistungsfähigkeit mit einfloss. Auf diese Berichte kann deshalb ebenso wenig abgestellt werden wie auf die ohne Untersuchung der Beschwerdeführerin erfolgte Beurteilung des RAD-Arztes. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie abkläre, inwieweit die Beschwerdeführerin aus somatisch medizinischer Sicht in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist, und hernach neu über den Rentenanspruch befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.2    Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine chronische Müdigkeit als weiteren einschränkenden Faktor beruft (Urk. 1/2), ist darauf hinzuweisen, dass das Chronic Fatigue Syndrome nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich als überwindbar galt (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2009 E.2.3 mit Hinweisen), wenn nicht gewisse Kriterien (so genannte Foerster-Kriterien) erfüllt sind. Bei der Beschwerdeführerin wurde klarerweise keine psychische Komorbidität diagnostiziert. Von den übrigen Faktoren (chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung [primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"]; ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung [auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz] und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung [kooperative Haltung]; BGE 139 V 547 E. 3, 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2) sind höchstens die beiden ersten der chronischen körperlichen Begleiterkrankung und des mehrjährigen chronifizierten Krankheitsverlaufs erfüllt, jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise. Aufgrund der bis anhin gültig gewesenen Rechtsprechung ist ein Leistungsanspruch für das Chronic Fatigue Syndrom zu verneinen.

    Mit Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 änderte das Bundesgericht seine Praxis zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente wegen somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden, worunter auch das Chronic Fatigue Syndrom fällt. Demnach ist die medizinische Befundlage Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4  Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit ist immer nur dann anspruchserheblich, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (Urteil 9C_492/2014 E. 2.1, BGE 130 V 396). Dem Gutachten von Dr. A.___ ist die Diagnose Chronic Fatigue Syndrom nicht zu entnehmen (Urk. 5/36). Da es somit bereits an einer ärztlich festgestellten Diagnose fehlt, erübrigt sich eine Prüfung der Einschränkung in der Leistungsfähigkeit. Im Ergebnis kann daher die Beschwerdeführerin auch nach neuer Rechtsprechung aus dem Chronic Fatigue Syndrom nichts zu ihren Gunsten ableiten.

5.3     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung der somatisch bedingten Einschränkung über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.

    

6.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abklären lasse und anschliessend über den Rentenanspruch neu befinde.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigEymann