Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01020 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 9. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975 und Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 2000 und 2004), meldete sich am 25. März 2011 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4). Aufgrund ihrer Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(vgl. Urk. 5/50-51, Urk. 5/57, Urk. 5/68-69 und Urk. 5/73-75) den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 5. September 2014 (Urk. 2 = Urk. 5/76).
2. Gegen die Verfügung vom 5. September 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1. Oktober 2014 Beschwerde und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente. Als Eventualantrag stellte sie das Begehren um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (Urk. 4). In der Replik vom 10. Dezember 2014 beantragte die Beschwerdeführerin, die Sache sei nicht bloss zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, sondern es sei mit der Rückweisung gleichzeitig die Weisung zu verbinden, dass nebst psychiatrischen und rheumatologischen auch neurologische Abklärungen vorzunehmen seien (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2. Februar 2015 auf Duplik (Urk. 9).
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.
1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), laut rheumatologischem Gutachten mit Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) der Rheumaklinik des Spital Y.___ vom 15. August 2012 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von 40 %, eine solche von 45 % in angepasster Tätigkeit sowie eine solche von 50 bis 55 % in der angestammten Tätigkeit (Ziff. 3 S. 4). Im Haushaltabklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2013 sei sie als zu 100 % im Haushalt tätig qualifiziert worden und es sei leidglich von einem Invaliditätsgrad von 31 % ausgegangen worden, ohne dass eine Auseinandersetzung mit der vom Spital Y.___ attestierten Einschränkung im Haushalt stattgefunden habe (Ziff. 4 S. 5). Sie sei aber ohnehin nicht als zu 100 % im Haushalt tätig zu qualifizieren, sondern sie wäre – aus näher dargelegten Gründen – ohne Gesundheitsschaden zu 100 % erwerbstätig (Ziff. 5 S. 5 f.), weshalb sie, selbst wenn auf die Zumutbarkeitsbeurteilung im Y.___-Gutachten abgestellt würde, bei einem Invaliditätsgrad von 59 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hätte (Ziff. 5 S. 6 f.). Sie habe aber Anspruch auf eine ganze Rente, denn die Y.___-Gutachter hätten bei der Zumutbarkeitsbeurteilung lediglich die physisch bedingten Einschränkungen berücksichtigt, obwohl auch psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden seien. Überdies hätten die Gutachter darauf hingewiesen, dass migräneartige Kopfschmerzen die Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigten, hierzu aber noch aus neurologischer Sicht Stellung genommen werden müsste. Da die psychisch und neurologisch bedingten Einschränkungen bei der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden seien, habe sie entweder Anspruch auf eine ganze Rente oder aber es seien diesbezüglich noch weitere Abklärungen zu tätigen (Ziff. 6 S. 7). Eine zusätzliche Erhöhung des Invaliditätsgrades ergebe sich auch angesichts der Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung im Y.___ (Ziff. 7 S. 7).
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus (Urk. 4), die im Gutachten des Spitals Y.___ empfohlene vertiefte psychiatrische Evaluation sei bis anhin nicht durchgeführt worden. Überdies sei das Gutachten bereits über zwei Jahre alt. Auch erscheine zur Abgrenzung organisch objektivierbarer von organisch nicht erklärbaren Beschwerden eine aktuelle bi- oder polydisziplinäre Begutachtung angezeigt. Im Rahmen dieser medizinischen Abklärungen sei sodann auch die Diskrepanz zwischen der Einschränkung im Haushalt aus medizinischer Sicht und derjenigen gemäss Abklärung im Haushalt zu klären.
2.3 Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. September 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist. Da im Gutachten des Spitals Y.___ darauf hingewiesen wurde, dass eine genaue Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht (tonische Anfälle, migräneartige Kopfschmerzen) nicht vorgenommen worden sei (Urk. 5/30 S. 19 f.), erscheint es sinnvoll, die Beschwerdeführerin nicht nur bidisziplinär (rheumatologisch/psychiatrisch), sondern polydisziplinär (rheumatologisch/psychiatrisch/neurologisch) zu begutachten.
3.
3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb dievertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 GSVGer) zu bemessen und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- für Aufwände bis zum 31. De-zember 2014 (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher