Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01023 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 18. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1952 geborene X.___ meldete sich am 5. Juni 2001 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 11/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten der Beamtenversicherungskasse (BVK) bei (Urk. 11/10 f.). In Bestätigung ihres Vorbescheids vom 20. März 2002 (Urk. 11/16 S. 4 f.) verfügte sie in der Folge mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende halbe Rente (vgl. Urk. 11/16). Diese bestätigte sie im Rahmen des im Juli 2007 von Amtes wegen veranlassten Revisionsverfahrens (Urk. 11/20) mit Mitteilung vom 18. Oktober 2007 (Urk. 11/25).
1.2 Nachdem X.___ am 19. August 2009 um Erhöhung der halben auf eine ganze Rente ersucht hatte (Urk. 11/30), traf die IV-Stelle erneut einschlägige Abklärungen und zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 11/37, Urk. 11/41) und der BVK (Urk. 11/46, Urk. 11/53) bei. Am 13. April 2010 teilte sie der Versicherten den Abschluss der Arbeitsplatzerhaltung mit (Urk. 11/49). Mit Vorbescheid vom 16. September 2010 (Urk. 11/60) stellte sie ihr daraufhin die vorübergehende Erhöhung der halben auf eine ganze Rente für die Zeit von August 2009 bis und mit August 2010 in Aussicht. Nachdem die Versicherte hiegegen opponiert hatte (Urk. 11/65, Urk. 11/74, Urk. 11/76), liess die IV-Stelle sie im Juni 2011 von den Ärzten des Y.___ untersuchen (vgl. Gutachten vom 6. Juli 2011, Urk. 11/80). In der Folge verfügte sie am 29. Dezember 2011 die temporäre Erhöhung der halben auf eine – auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende - ganze Rente für die Dauer vom 1. August 2009 bis 30. November 2010 (Urk. 11/87; vgl. auch Verfügungen vom 5. Oktober 2012 betreffend Neuberechnung des Rentenbetreffnisses [Urk. 11/94]). Auf die von der Versicherten am 3. Februar 2012 gegen diesen Entscheid im Prozess Nr. IV.2012.00152 erhobene Beschwerde (Urk. 11/91 S. 5 ff.) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 8. März 2012 (Urk. 11/91 S. 1-4) mangels Rechtzeitigkeit nicht ein.
1.3 Am 20. Mai 2014 stellte die Versicherte abermals ein Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 11/109). Auf dieses trat die IV-Stelle – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 10. Juni 2014 (Urk. 11/113) – mit Verfügung vom 2. September 2014 (Urk. 2) nicht ein.
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2. September 2014 (Urk. 2) liess X.___ am 2. Oktober 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 1):
"Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten auf das Gesuch vom 21.05.2014 einzutreten und über die IV-Rente zu verfügen.
Es sei der Beschwerdeführerin, die unentgeltliche Prozessführung (betreffend Gerichtskosten) zu bewilligen.“
Die IV-Stelle schloss am 4. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 5. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung beziehungsweise das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen).
1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete ihr Nichteintreten auf das Rentenerhöhungsgesuch im Wesentlichen unter Hinweis auf die Beurteilung von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, vom 27. August 2014 (Urk. 11/120 S. 2 f.) - damit, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass es seit Erlass der Verfügung vom 5. Oktober 2012 (Urk. 11/94) zu einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gekommen sei. Die eingereichten Arztberichte enthielten lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts (Urk. 2 S. 1 f, Urk. 10).
2.2 Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber aus, die aktuellen medizinischen Berichte zeigten, dass die schon damals bestandenen psychischen und physischen Beschwerden seit dem letzten Rentenentscheid in ihrer Intensität derart stark zugenommen hätten, dass sie nun zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 2 f.).
3. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin am 2. September 2014 zu Recht nicht auf das Rentenerhöhungsgesuch vom 20. Mai 2014 (Urk. 11/109) eingetreten ist (Urk. 2). Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich ihre tatsächlichen Verhältnisse zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der IV-Stelle vom 29. Dezember 2011 (Urk. 11/87; vgl. auch Verfügungen vom 5. Oktober 2012 [Urk. 11/94]) und dem Revisionsgesuch vom 20. Mai 2014 (Urk. 11/109) in anspruchsrelevanter Weise verändert haben.
4.
4.1 Die Verfügung der IV-Stelle vom 29. Dezember 2011 (Urk. 11/87; vgl. auch Verfügungen vom 5. Oktober 2012 [Urk. 11/94]) erging im Wesentlichen gestützt auf das orthopädisch-psychiatrische Gutachten des Y.___ vom 6. Juli 2011 (Urk. 11/80). Darin stellten die Experten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31 f.):
- Mässige Osteochondrose C0-5 und fortgeschrittene Osteochondrose C5/6 mit Diskushernie und Unkovertebralarthrose sowie osteodiskaler Foraminalstenose und wahrscheinlicher Reizung der Nervenwurzel C6 foraminal beidseits
- Infraspinatussehnenruptur und partielle Supraspinatussehnenläsion bei Status nach arthroskopischer Akromioplastik, Akromioklavikulargelenksresektion und Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts im Juli 2009
- Status nach Resektions-, Suspensions- und Interpositionsplastik mit Flexor carpi radialis-Sehne links im Oktober 2008
- Rhizarthrose rechts
- Fortgeschrittene Spondylarthrose sowie Diskushernie L4/5 mit leichter Pseudoanterolisthese L4 gegenüber L5, ohne neurale Kompression, sowie Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 links
- Mässige Arthrose des oberen Sprunggelenks (OSG) bei Status nach Osteosynthese einer trimalleolaren Luxationsfraktur links im Mai 2003 und partieller Metallentfernung im Mai 2004
- Präadipositas
- Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, bestehend seit etwa September 2010, ICD-10 F33.11
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen (S. 32):
- Deutliche Labrum acetabulare-Degeneration mit Ganglionbildung rechts
- Intratendinöse Quadrizepssehnenverkalkung mit leichter Chondropathie femorotibial und femoropatellär bei Nullachse und leichter femoropatellärer Inkongruenz rechts
- Verdacht auf Chondropathie des linken Kniegelenks bei Nullachse und leichter femoropatellärer Inkongruenz
- Senk-/Spreizfüsse
- Arterielle Hypertonie
Während des stationären Aufenthalts in der Klinik A.___ vom 4. November 2010 bis 14. Januar 2011 (vgl. Urk. 11/72) und jeweils während der Dauer der postoperativen Rehabilitation habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom und Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation, der Kontaktfähigkeit und der Dauerbelastbarkeit seit September 2010 noch in der Lage, im Rahmen eines Vollzeitpensums eine Leistung von 50 % zu erbringen (Arbeitsunfähigkeit von 50 %). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei sie – ebenfalls bei einem zumutbaren Pensum von 100 % - zu 40 % arbeitsunfähig (Urk. 11/80 S. 32 f. und S. 35 f.).
4.2
4.2.1 Bei der Prüfung des Revisionsgesuchs vom 20. Mai 2014 (Urk. 11/109) stützte sich die IV-Stelle auf folgende medizinische Berichte:
Dr. med. (BA) B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte am 27. April 2014 eine – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zeitigende - chronische Depression (ICD-10 F33). Die kognitive Einschränkung infolge der seit Jahren anhaltenden Depression habe deutlich zugenommen. Im Vordergrund des psychischen Zustandsbilds stünden nach wie vor eine verminderte Aufmerksamkeit und Konzentration sowie eine bedrückte Stimmung, Verzweiflung und Misstrauen (Urk. 11/108 S. 1).
4.2.2 Am 25. Mai 2014 gab Dr. B.___ an, die Depression manifestiere sich in Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, bedrückter Stimmung, ausgeprägter Schlafstörung und Angst vor der Zukunft. Trotz der medikamentösen Behandlung mit Antidepressiva stünden die erwähnten Symptome weiterhin im Vordergrund des psychischen Zustandsbildes. Die Beschwerdeführerin habe keine geregelte Tagesstruktur; Kompensationsmöglichkeiten wie Beruf und Freizeitaktivitäten fehlten. Laut eigenanamnestischen Angaben sei die depressive Stimmung konstant vorhanden; die Beschwerdeführerin habe kein Interesse an Alltagsaktivitäten und verspüre keine Freude mehr (Urk. 11/111 S. 1). Überdies klage sie über verschiedene körperliche Beschwerden, bagatellisiere eigene Gefühle, wirke ängstlich, unsicher und misstrauisch. Im Rahmen der chronischen Depression sei die kognitive Einschränkung, die sich vor allem in einer Vergesslichkeit sowie einer verminderten Aufmerksamkeit und Konzentration zeige, recht ausgeprägt. Zudem bestünden verschiedene somatische Beschwerden, welche die Leistungsfähigkeit beeinträchtigten. Dass sie nur eine halbe Rente der IV erhalte, empfinde die Beschwerdeführerin als sehr ungerecht, habe sie doch vierzig Jahre in der Schweiz gearbeitet und sei wirklich krank (S. 2).
4.2.3 Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte am 22. April 2014 folgende Diagnosen (Urk. 11/108 S. 2):
- Chronisches zervikovertebrales und rezidivierendes zervikoradikuläres Reizsyndrom C6 und C7 beidseits bei bilateralen Protrusionen C5/6 und C6/7, Osteochondrose mit Diskushernie C5/6 mit Foraminalstenose beidseits
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrosen L2/3 und L4/5, fortgeschrittener Spondylarthrose und Diskushernie L4/5, Pseudo-Anterolisthesis L4 gegenüber L5, Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Wurzel S1 links
- Beginnende Coxarthrose und Femoropatellararthrose beidseits
- Chronische Periarthritis humeroscapularis (PHS) rechts bei Rotatorenmanschettenruptur mit Impingement und AC-Arthropathie nach Sturz am 12. Januar 2009
- Status nach Arthroskopie, anterolateraler Akromioplastik, AC-Resektion und Rotatorenmanschettenrekonstruktion im Juli 2009
- Fortgeschrittene posttraumatische Arthrose des oberen Sprunggelenkes bei Status nach trimalleolarer Luxationsfraktur links im Mai 2003
- Status nach Plattenosteosynthese und partieller Osteosynthesematerial-Entfernung im Jahr 2004
- Rhizarthrose beidseits
- Status nach Karpaltunnelspaltung links im Jahr 2008
- Status nach Resektionssuspensionsinterpositionsplastik mit FCR-Sehne links im Jahr 2008
Aufgrund der Lumboischialgien, Zervikobrachialgien sowie der limitierten Beweglichkeit und Belastbarkeit der rechten Schulter beziehungsweise des rechten dominanten Armes, insbesondere aber der permanenten Schmerzen des linken OSG bei fortgeschrittener Arthrose könne die Patientin weder sitzende noch stehende Arbeiten ausüben. Ihre Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 %. Die Schmerzen im linken OSG hätten zugenommen, nachdem die Beschwerdeführerin im Februar 2014 gestürzt sei und sich eine Kontusion frontal zugezogen habe. Bezüglich der Rückenschmerzen zeige sich ein wechselnder Verlauf, wobei die Lumbalgien beziehungsweise Lumboischialgien mit limitierter Belastbarkeit weiterhin im Vordergrund stünden.
4.2.4 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, stellte am 19. Juli 2014 nachstehende Diagnosen (Urk. 11/118 S. 2 f.):
- Schulter-Impingement und Insuffizienz Subscapularis rechts bei Status nach Rotatorenmanschetten-Repair
- Fortgeschrittene Arthrose OSG links bei Status nach Fraktur
- Diskusprotrusionen lumbal ohne neurologische Ausfälle
- Beschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) bei ausgedehnten Muskelkontrakturen
- Rhizarthrose rechts, symptomatisch (schmerzhaft)
- Status nach Operation wegen Rhizarthrose links im Jahr 2008 (mit Schmerzbesserung, aber Kraftverlust)
- Status nach Karpaltunnel-Operation links im Jahr 2008
Bei der fortgeschrittenen Sprunggelenksarthrose handle es sich um eine Folge der am 19. Mai 2003 erlittenen Malleolarfraktur. Dass die Arthrose fortgeschritten sei und nur mittels Versteifung des Gelenks medizinisch behandelt werden könne, sei schon aufgrund des Befunds der radiologischen Untersuchung vom 3. Februar 2014 (Defekt im vorderen Talus, nur schmal erhaltener Gelenkspalt und ventraler Osteophyt an der Tibia) festgestellt worden (S. 3).
Obwohl das untere Sprunggelenk radiologisch noch gut erhalten sei, scheine die Beweglichkeit deutlich eingeschränkt zu sein, was das Gehen auf unebenem Gelände unzumutbar mache. Infolge des Unfalls vom 19. Mai 2003 seien der Beschwerdeführerin auch langes Stehen und Gehen über 15 Minuten, das Besteigen von Leitern, häufiges Treppengehen und Arbeiten in Hockeposition nicht mehr zumutbar. Aufgrund des die rechte Schulter betreffenden Unfalls (vom 12. Januar 2009 [vgl. etwa Urk. 11/37 S. 53]) sei sie überdies nicht mehr in der Lage, Arbeiten über Tischhöhe zu verrichten, schnelle Bewegungen mit der Schulter auszuführen und Lasten über 5 kg zu bewegen. Genau diese Einschränkungen hätten denn auch zum Verlust der letzten Stelle geführt und würden eine Tätigkeit in einer Wäscherei auch heute überhaupt nicht mehr zumutbar machen. Wegen der zervikalen und lumbalen Beschwerden sei der Beschwerdeführerin auch eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit, welche abwechselnd stehend und sitzend ausgeübt werden könne, nur noch halbtags zumutbar. Bei feinmotorischen Tätigkeiten sei ferner zu bedenken, dass der Einsatz der Finger wegen der Gefühlsstörungen eingeschränkt werden könnte und dass der Gebrauch von Werkzeugen durch den schwachen Flaschen- und Schlüsselgriff links und die deutliche Rhizarthrose rechts auch nicht optimal erfolgen könne (S. 2 und S. 3).
4.2.5 In seiner auf den Akten beruhenden Stellungnahme vom 27. August 2014 (Urk. 11/120 S. 2 f.) gelangte der RAD-Arzt Dr. Z.___ zum Schluss, dass die aktuellen somatischen Befunde im Wesentlichen den schon im Gutachten des Y.___ vom 6. Juli 2011 (Urk. 11/80) dokumentierten entsprächen. Auch betreffend den psychischen Gesundheitszustand lägen keine Befunde vor, welche eine Verschlechterung plausibel machten. Die im Zusammenhang mit dem Revisionsgesuch eingereichten Arztberichte enthielten lediglich eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes.
5.
5.1
5.1.1 Aus den aktuellen Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 11/108, Urk. 11/111, Urk. 11/118) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin – wie sie auch selbst bestätigte (Urk. 1 S. 2) – im Wesentlichen an den gleichen Gesundheitsstörungen leidet, die am 6. Juli 2011 schon die Gutachter des Y.___ festgestellt hatten (Urk. 11/80). Dass die psychischen und/oder physischen Beschwerden seit der letzten Rentenverfügung (Urk. 11/87; vgl. auch Urk. 11/94) in ihrer Intensität derart zugenommen hätten, dass nun eine weitergehende Einschränkung daraus resultierte, erscheint aufgrund der aktenkundigen medizinischen Beurteilungen nicht als glaubhaft.
5.1.2 So hielt Dr. C.___ explizit fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der physischen Symptomatik weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zwar wies sie am 22. April 2014 insofern auf eine Veränderung der Beschwerden hin, als sie über eine Zunahme der Schmerzen im linken OSG nach einem im Februar 2014 erlittenen Sturz berichtete. Eine dauerhafte (anspruchsrelevante) Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin nach Angaben Dr. C.___ beim fraglichen Ereignis lediglich eine Kontusion des linken Fusses zuzog (Urk. 11/108 S. 2), und dass weder dieser Unfall noch die dabei erlittene Läsion beziehungsweise deren allfällige Auswirkungen auf die vorbestehenden OSG-Schmerzen in Dr. D.___ Bericht vom 19. Juli 2014 (Urk. 11/118) Erwähnung fanden, nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt umso mehr, als der letztgenannte Arzt festhielt, dass exakt die gleichen Einschränkungen, die aktuell aufgrund der OSG- und Schulterbeschwerden bestünden, zum Stellenverlust im Jahr 2010 (mithin einem Zeitpunkt noch vor der Begutachtung durch die Ärzte des Y.___ im Juni 2011 [Urk. 11/80] und noch vor dem Erlass des letzten Rentenentscheids [Urk. 11/87, Urk. 11/94]) geführt hätten und die Ausübung der (angestammten) Tätigkeit in einer Wäscherei „auch heute“ überhaupt nicht mehr zumutbar machten (Urk. 11/118 S. 2 f.). Dass Dr. D.___ in einer – im Wesentlichen dem von den Gutachtern des Y.___ definierten Anforderungsprofil (Urk. 11/80 S. 32) entsprechenden – leidensangepassten Tätigkeit anders als die genannten Experten nicht von einer 60%igen, sondern von einer (nur wenig geringfügigeren) 50%igen Restarbeitsfähigkeit ausging, ist – wie der RAD-Arzt Dr. Z.___ zutreffend ausführte (Urk. 11/120 S. 2 f.) – mit einer anderen Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes zu erklären.
5.1.3 Auch hinsichtlich der psychischen Gesundheitsstörung weisen die im Rahmen des Rentenerhöhungsgesuchs eingereichten ärztlichen Einschätzungen auf keine erhebliche Verschlimmerung hin. Zwar berichtete die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ über eine Zunahme der im Rahmen der - seit Jahren anhaltenden depressiven Symptomatik bestehenden kognitiven Einschränkung. Dies erklärte sie indes vordergründig mit den entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin, die sich aktenkundig (ebenfalls seit Jahren) für gänzlich arbeitsunfähig hält, und nicht etwa mit entsprechenden Untersuchungsbefunden (Urk. 11/111). Was den von Dr. B.___ zudem erwähnten Umstand, dass sich die Gedanken der Beschwerdeführerin nur um die Ungerechtigkeit, die ihr durch die Reduktion der ganzen auf eine halbe Rente nach vierzigjähriger Arbeitstätigkeit in der Schweiz widerfahren sei, drehten (Urk. 11/111 S. 2), anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige durch ungünstige psychosoziale Faktoren bedingte Verschlimmerung des Gesundheitszustandes jedenfalls nicht von invalidenversicherungsrechtlicher Bedeutung wäre (vgl. hiezu BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
5.2 Da demnach mit den von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Revisionsbegehren vom 20. Mai 2014 (Urk. 11/109) eingereichten medizinischen Beurteilungen (Urk. 11/108, Urk. 11/111, Urk. 11/118) keine seit dem 29. Dezember 2011 (Urk. 11/87) – aus physischen und/oder psychischen Gründen - eingetretene anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde, ist die IV-Stelle am 2. September 2014 zu Recht nicht auf das erneute Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 11/109) eingetreten (Urk. 2). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat (ZR 90 Nr. 82 S. 260).
6.2 Angesichts der Tatsache, dass die – kinderlose, in einer Mietwohnung lebende – Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann nebst monatlichen Nettoeinkünften von Fr. 5’167.-- über ein Vermögen von rund Fr. 80‘000.-- verfügt (Urk. 8 S. 2 f., Urk. 9/4), ist sie nicht mittellos im Sinne des prozessualen Armenrechts. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen.
6.3 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2014 um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer