Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01030




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 11. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1963, absolvierte erfolgreich eine Lehre als Maurer (Urk. 5/13). Anschliessend war er von November 1982 bis Ende Juli 1983 als Lagermitarbeiter der seinem Vater gehörenden Y.___ AG erwerbstätig (Urk. 5/3/7, 5/3/8 und 5/3/11). Ab dem 22. August 1983 arbeitete er als Maurer-Akkordant für die Z.___ AG (Urk. 5/3/3, 5/10/11 und 5/10/13). Diese meldete der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) einen Unfall des Versicherten vom 12. März 1984, nach welchem er über starke Schmerzen und eine Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk klagte (Urk. 5/10/13). Im April 1984 beantragte der Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen seiner Schultergelenksbeschwerden eine Umschulung (vgl. Urk. 5/3/24 bis 5/3/29). Vom 3. September 1984 bis Ende 1985 arbeitete er als Schaltermitarbeiter und Verkäufer bei der Genossenschaft A.___ (Urk. 5/3/15, 5/10/1 und 5/28/3). Hernach war er als Elektro-Monteur erneut für die Y.___ AG tätig (Urk. 5/3/8). Im Dezember 1986 sprach ihm die Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Aargau die Übernahme der Kosten für eine Umschulung auf eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich zu (vgl. Urk. 5/3/1 und 5/3/10), welche er jedoch nicht antrat (Urk. 5/4). Ab dem 5. Januar 1987 arbeitete der Versicherte wieder als Maurer-Akkordant für die B.___ AG (vgl. Urk. 5/5/7, 5/28/3 und 5/29). Am 24. November 1987 ersuchte er erneut um Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 5/5/11). Dieses Begehren wurde rund ein Jahr später als erledigt abgeschrieben. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Versicherte inzwischen als Einkäufer bei der C.___ AG ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erziele und weder den diversen Aufgeboten der Regionalstelle Folge geleistet noch den Besuch der vorgeschlagenen Handelsschule angestrebt habe (Urk. 5/5/1).

1.2    Im Januar 2004 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da er nach einem Unfall vom 10. Juni 2003 am 14. Oktober 2003 an der linken Schulter eine Totalendoprothese eingesetzt erhalten habe (Urk. 5/15). Die IV-Stelle zog darauf die Akten der Suva bei (Urk. 5/21 und 5/26). Überdies tätigte sie weitere erwerbliche (Urk. 5/17 und 5/19) und medizinische (Urk. 5/18 und 5/27) Abklärungen. Am 30. September 2004 erteilte sie Kostengutsprache für den Besuch der Schule D.___ zum Erwerb des Handelsdiploms VSH (Urk. 5/33). Der Versicherte versäumte zahlreiche Schulstunden und besuchte den Unterricht ab dem 11. Mai 2005 gar nicht mehr (vgl. Urk. 5/70), worauf die Verfügung vom 30. September 2004 mit Verfügung vom 21. Oktober 2005 per 11. Mai 2005 aufgehoben wurde (Urk. 5/72). Im November 2005 wurde der IV-Stelle ein neuer Unfall des Versicherten gemeldet (Urk. 5/78). Am 30. Mai 2006 ersuchte der Versicherte darum, die abgebrochene Umschulung an der Handelsschule nochmals beginnen zu dürfen (Urk. 5/82). Die IV-Stelle zog darauf nebst den aktuellen Akten der Suva (Urk. 5/86) weitere erwerbliche (Urk. 5/81 und 5/90) und medizinische (Urk. 5/87, 5/91, 5/94 und 5/95) Unterlagen bei. Am 11. Mai 2007 erteilte sie Kostengutsprache für den Besuch des ersten Semesters der Tageshandelsschule für Erwachsene vom 13. August 2007 bis zum 26. Januar 2008 (Urk. 5/107). Am 10. September 2007 erklärte der Versicherte, er sei psychisch und physisch nicht in der Lage, die Schule weiter zu besuchen (Urk. 5/112), worauf die Mitteilung vom 11. Mai 2007 mit Verfügung vom 5. November 2007 per 27. August 2007 aufgehoben wurde (Urk. 5/117). Die IVStelle forderte den Versicherten wiederholt und unter Androhung von Säumnisfolgen dazu auf mitzuteilen, ob und bei wem er sich in psychiatrischer Behandlung befinde (vgl. Urk. 5/128). Sie nahm weitere Unterlagen der Suva (Urk. 5/120 und 5/130), ein Schreiben der Klinik E.___ vom 20. November 2007, gemäss welchem der Versicherte am 12. Dezember 2006 letztmals zur Kontrolluntersuchung erschienen sei (Urk. 5/121), und einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 5/127) zu den Akten. Hernach wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 19. Juni 2008 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gestützt auf die vorhandenen Akten ab (Urk. 5/138). In der Folge trafen bei der IV-Stelle diverse Arztberichte ein (Urk. 5/139 bis 5/147).

1.3    Am 2. April 2012 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an und machte geltend, dass er am 5. September 2011 einen Unfall erlitten habe und nun auch unter Beschwerden an der rechten Schulter leide (Urk. 5/148). Die IV-Stelle zog darauf wiederholt Akten der Suva bei (Urk. 5/73, 5/164, 5/167 und 5/170). Überdies tätigte sie diverse erwerbliche (Urk. 5/153, 5/171 und 5/179) und medizinische (Urk. 5/158, 5/160 und 5/165) Abklärungen. Danach gab sie einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende in Auftrag, der am 27. Januar 2014 erstattet wurde (Urk. 5/179). Mit Vorbescheid vom 23. Juni 2014 stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 5/182). Hernach verneinte sie mit Verfügung vom 3. September 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 2 = 5/187).


2.    Gegen die Verfügung vom 3. September 2014 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss am 11. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Der Beschwerdeführer erstattete am 12. Dezember 2014 seine Replik (Urk. 8) und reichte eine neue medizinische Unterlage ein (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 11), wovon der Gegenpartei Kenntnis gegeben wurde (Urk. 12).

    Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die neu eingereichte Unterlage (Urk. 9) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2014 in Betracht, dass der Beschwerdeführer seit dem 5. September 2011 in seiner angestammten Tätigkeit als Bauplaner nicht mehr arbeitsfähig sei. Eine angepasste (leichte, wechselbelastende) Tätigkeit sei ihm zu 100 % zumutbar. Die Beschwerdegegnerin führte einen Einkommensvergleich durch, dem sie ein Valideneinkommen von Fr. 102‘456.90 und ein Invalideneinkommen von Fr. 75‘258.10 zu Grunde legte. Sie ermittelte einen Invaliditätsgrad von 27 %, der keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge (Urk. 2).

    In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. November 2014 vertritt die Beschwerdegegnerin neu die Auffassung, dass sie das Valideneinkommen nicht korrekt ermittelt habe. Dieses sei lediglich auf Fr. 82‘128.15 zu beziffern, während von einem Invalideneinkommen von Fr. 74‘660.80 auszugehen sei. Aus dem Einkommensvergleich resultiere folglich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 9 % (Urk. 4).

2.2    Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er bereits eine Rente der Suva erhalte. Es sei ihm nicht möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 75‘258.10 zu erzielen (Urk. 1). Er habe Maurer gelernt und später auch als ungelernter Bauführer gearbeitet. Er habe keine Ahnung, welche Tätigkeit er mit seinen körperlichen Behinderungen ohne eine zusätzliche Ausbildung noch ausüben könnte, zumal er im Dezember 2014 an der Wirbelsäule operiert werde (Urk. 8).


3.    

3.1    Wegen seiner Schulterbeschwerden wurde dem Beschwerdeführer ab dem 13. März 1984 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im gelernten Beruf als Maurer attestiert (vgl. Urk. 5/10/9, 5/10/13, 5/18/6, 5/21/22, 5/21/26, 5/21/73 und 5/27/1).

3.2    Am 1. November 2005 rutschte er beim Treppensteigen aus und fiel über zwei Tritte (Urk. 5/86/48). Darauf war er vom 3. bis zum 11. November 2005 im Spital F.___ hospitalisiert, wo eine Ruptur des vorderen und des hinteren Kreuzbandes, ein medialer Meniskusriss und eine Ruptur des medialen Seitenbandes diagnostiziert wurden (Urk. 5/86/23). Vom 17. bis zum 28. November 2005 hielt er sich in der Klinik E.___ auf. Dort musste er sich am 18. November 2005 einem operativen Eingriff am rechten Knie unterziehen, bei welchem Rekonstruktionen des hinteren Kreuzbandes, des vorderen Kreuzbandes und des medialen Seitenbandes erstellt wurden (Urk. 5/86/36 und 5/86/38).

    Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Suva-Kreisarzt, erhob am 27. November 2006 bezüglich des rechten Kniegelenks eine leichte Belastungsintoleranz, eine Bewegungseinschränkung, eine Kraftminderung, belastungsabhängige Schmerzen, eine erhaltene Bandstabilität, eine erhaltene Muskeltrophik, eine leichte Reizsituation des Kniegelenkes mit Weichteilschwellung ohne Erguss und reizlose Narbenverhältnisse als Befund (Urk. 5/94/8). Hinsichtlich der linken Schulter stellte er eine erhebliche Belastungsintoleranz, eine Bewegungsflusseinschränkung im mittleren oberen Bewegungsbogen, eine Kraftminderung und eine Muskelatrophie Supraspinatus, Deltoideus, fest. Der Abriss der Bizepssehne sei proximal. Die Kraftentwicklung sei leicht vermindert und es bestünden belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen. Bildgebend vermerkte er eine gute Stellung der Gelenkprothese (Urk. 5/94/9). Ferner stellte er bezüglich des linken Kniegelenks praktisch beschwerdefreie Verhältnisse, einen vollen Bewegungsumfang, eine unauffällige Trophik, eine erhaltene Muskulatur und Bandstabilität sowie eine volle Funktion fest (Urk. 5/94/8). Hinsichtlich der rechten Schulter erhob er einen Status nach Operation bei ausgezeichnetem Resultat ohne Beschwerden (Urk. 5/94/9).

    Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. G.___ aus, dass der Beschwerdeführer als Maurer nicht mehr einsetzbar sei. Es seien ihm wechselbelastende Tätigkeiten und vereinzelt Zusatzbelastungen, statisch 10-15 kg, zumutbar. Er könne mehrere Male pro Arbeitszeit eine Gehstrecke von 200 bis 400 m zurücklegen. Stehen sei ohne ausschliessliche Belastung des rechten Beines möglich. Er könne auch sitzen ohne Einschränkung, mit der Möglichkeit aufzustehen und herumzugehen und sollte eine freie Arbeitsposition haben.

    Nicht zumutbar seien das Gehen ausschliesslich auf unebenem Untergrund, Leiternarbeit, Gerüstarbeit, kniende und kauernde Bodenarbeiten, repetitives Treppensteigen, Tätigkeiten über Schulterhöhe, kraftvolle Stoss-, Zug- und Drehbewegungen mit dem rechten Bein und dem linken Arm, Vibrationen, Bohren, Spitzen, Hämmern, Schläge und Überkopfarbeiten. Das Zumutbarkeitsprofil werde durch die unfallfremden Behandlungen am linken Kniegelenk und an der rechten Schulter nicht zusätzlich beeinflusst. Allfällige Leistungseinschränkungen seien in der genannten Beschreibung der Unfallfolgen bereits berücksichtigt (Urk. 5/94/9 f.).

3.3    Aus den diversen Unterlagen der Klinik E.___ geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2008 ein Distorsionstrauma am rechten Knie erlitt (vgl. Urk. 5/139 bis 5/147 und 5/153/10). Gemäss den Berichten vom 10. und 16. Dezember 2008 wurde er für Schwerstarbeiten und mittelschwere Arbeiten auf dem Bau als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt. Für Bürotätigkeiten wurde die Arbeitsunfähigkeit mit 0 % beziffert. Ebenso wurde er für leichte Tätigkeiten mit wechselnder sitzender und stehender Position zu 100 % einsatzfähig erachtet (vgl. Urk. 5/140 und 5/153/10). Es wurde darauf eine Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie am medialen Hinterhorn durchgeführt (vgl. Urk. 5/141 bis 5/157).

    Am 2. Februar 2009 untersuchte Dr. G.___ den Beschwerdeführer erneut und gelangte zum Schluss, dass wegen des rechten Kniegelenkes und der Behandlung bei erheblicher Reizsituation aktuell keine Arbeitsfähigkeit bestehe. Ohne Rückmeldung der behandelnden Ärzte sei mit einer Abheilung der Operationsfolgen vom Januar 2009 bis zum 1. April 2009 zu rechnen (Urk. 5/153/9). Die behandelnden Ärzte der Klinik E.___ hielten in ihrem Bericht vom 4. August 2009 fest, dass sie den Beschwerdeführer am 28. Juli 2009 untersucht hätten. Als Bauführer sei er lediglich für Bürotätigkeiten einsetzbar. Dies entspreche etwa 20 % seines Beschäftigungsgrades. Eine sitzende Tätigkeit sei zu 100 % möglich (Urk. 5/141/2).

    Bei posttraumatischer Gonarthrose rechts wurde am 7. Februar 2010 eine computer-assistierte Knie-Totalprotese links (Medacta CAS) eingesetzt (vgl. Urk. 5/144 bis 5/147). Dem Beschwerdeführer wurde darauf bis zum 9. Juni 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 5/144/2 und 5/145/2). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 9. Juni 2010 wurde er als für sitzende Tätigkeiten arbeitsfähig qualifiziert (Urk. 5/145/2).

3.4    Am 5. September 2011 erlitt der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge erneut einen Treppensturz, bei dem er sich das rechte Knie und die rechte Schulter anschlug (Urk. 5/149/67). Er suchte darauf Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, auf, der ihm ab dem 7. September 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigte (Urk. 5/149/21 und 5/149/50). Am 8. September 2011 begab sich der Beschwerdeführer zur Untersuchung in die Klinik I.___, wo ein Status nach Distraktionstrauma der rechten Schulter bei Treppensturz am 5. September 2011, konventionell radiologisch und sonographisch kein pathologischer Befund, und ein Status nach offener Schulterstabilisierung vor Jahren diagnostiziert wurden (Urk. 5/149/56). Es folgten am 24. November 2011 und am 24. Januar 2012 weitere Untersuchungen (Urk. 5/149/3 und 5/149/30). Gemäss dem Austrittsbericht vom 19. März 2012 war der Beschwerdeführer vom 16. bis zum 17. März 2012 in der Klinik I.___ hospitalisiert, weil er sich einem operativen Eingriff an der rechten Schulter unterziehen musste (Urk. 5/149/9).

    Im Bericht der Klinik I.___ vom 27. Juni 2012 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 5/158/5):

-    Status nach Schulter-Arthroskopie rechts, Tenotomie der langen Bicepssehne, subacromialer Bursektomie und Acromioplastik am 16. März 2012 bei

-    therapieresistenten Schulterschmerzen rechts bei nicht rekonstruierbarer Subscapularissehnenruptur mit medialer Luxation der Biceps longus-Sehne

-    Status nach Treppensturz am 5. September 2011

-    Status nach offener Schulter-Stabilisierung vor Jahren

-    Status nach Implantation einer anatomischen Schulterarthroplastik links

-    Status nach Implantation einer Knie-Totalprothese rechts

-    Rückenproblematik, auswärts behandelt

-    Verdacht auf Äthyl-Abusus.

    Seit dem 5. September 2011 sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 5/158/6). In der Folge wurde die Arbeitsfähigkeit als nicht mehr steigerbar beurteilt (vgl. Urk. 5/164/15 und 5/164/32).

3.5    Als Beifahrer war der Beschwerdeführer am 1. Februar 2013 in einen Autounfall involviert (Urk. 5/168/31). Er konsultierte darauf am 5. Februar 2013 Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, und klagte über eine Lumbalgie und Lähmung sowie über verschwommenes Sehen beim Blick nach links (Urk. 5/168/35). Die ihm vorgeschlagenen spezialärztlichen Untersuchungen liess er nicht vornehmen (vgl. Urk. 5/168/35 bis 5/168/39).

    Am 8. März 2013 wurde in der Wirbelsäulensprechstunde der Klinik E.___ eine Lumboischialgie rechts mit foraminaler Nervenwurzelkompression L4 rechts diagnostiziert und ein Nervenwurzelblock L4 rechts angeordnet (vgl. Urk. 5/168/8 und 5/168/20).

3.6    Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Suva-Kreisarzt, untersuchte den Beschwerdeführer am 24. September 2013 (Urk. 5/170/14). Er gelangte zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Schulter- und Kniegelenksbeschwerden eine leichte wechselbelastende Tätigkeit während des ganzen Tages zumutbar sei. Er könne Lasten bis zu 10 kg bis auf Taillenhöhe und Lasten bis zu 5 kg bis auf Brusthöhe heben. Überkopfarbeiten seien nicht mehr möglich. Tätigkeiten, welche mit Impulswirkung verbunden seien, wie Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten, seien ungeeignet. Die Dauer der stehenden beziehungsweise gehenden Position sollte einen Drittel der gesamten Arbeitszeit nicht überschreiten und auf den ganzen Tag verteilt sein. Die Phasen der stehenden beziehungsweise gehenden Tätigkeiten sollten 15 Minuten nicht überschreiten. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten seien nicht mehr zumutbar (Urk. 5/170/27).


4.

4.1    Es ist unbestritten und ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Leiden sowohl in seinem gelernten Beruf als Maurer als auch seit dem 5. September 2011 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauführer zu 100 % arbeitsunfähig ist.

4.2    Unter Berücksichtigung der geschilderten medizinischen Aktenlage ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Resultate der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. G.___ vom 24. September 2014 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen ist. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2014 lagen zwar medizinische Unterlagen vor, in welchen als Folge des Autounfalles vom 1. Februar 2013 auch Rückenbeschwerden thematisiert werden (vgl. Urk. 5/168/8 und 5/168/20). Darüber hinaus ist dem Bericht der Notfallpraxis des Spitals K.___ vom 20. Mai 2012 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Tragen schwerer Gegenstände beim Zügeln über lumbale Schmerzen, Parästhesien und Dysästhesien klagte, worauf eine akute Lumboischialgie rechts diagnostiziert wurde (Urk. 5/160/7). Aus den fraglichen Berichten ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers wegen eines Rückenleidens dauerhaft eingeschränkt sein könnte. Insbesondere geht daraus nicht hervor, weswegen die von Dr. G.___ umschriebene Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 100 % anzupassen wäre. Dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Bericht der Klinik E.___ vom 28. November 2014 über die Untersuchung vom 21. November 2014 (Urk. 9) lässt sich in dieser Hinsicht ebenfalls nichts entnehmen. Vielmehr hält dieser fest, dass die diagnostizierte Radikulopathie L4 wiederholt mit Infiltrationen behandelt wurde, welche jeweils einen guten Erfolg erzielten. Eine dauerhafte Beschwerdebesserung sollte mit der auf den 15. Dezember 2014 angesetzten Dekompression, Exzision der extraforaminalen Diskushernie sowie Spondylodese mit TLIF L4/5 erreicht werden (vgl. Urk. 9).


5.

5.1    Zur Begründung seines Invalidenrentenbegehrens beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass ihm die Suva aufgrund eines Invaliditätsgrades von 38 % eine Rente ausrichte (Urk. 1). Dem ist entgegen zu halten, dass rechtsprechungsgemäss keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung besteht (BGE 133 V 549). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad auf einem Vergleich mit der anspruchsberechtigten Person beruht (BGE 112 V 174 E. 2a, vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3), wie es hier der Fall ist (vgl. Urk. 5/172 und 5/178). Der Beschwerdeführer kann daher weder aus dem mit der Suva abgeschlossenen Vergleich noch aus dem Umstand, dass er von der Suva Rentenleistungen erhält, etwas zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr ist anhand eines Vergleiches des hypothetischen Valideneinkommens mit dem hypothetisch erzielbaren Invalideneinkommen konkret zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gelangte, es liege kein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad vor.

5.2    Der Beschwerdeführer meldete sich am 2. April 2012 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 5/148/6). Es steht folglich ein Invalidenrentenanspruch ab dem 1. Oktober 2012 zur Diskussion (Art. 29 Abs. 1 IVG). Für den Einkommensvergleich sind daher die Zahlen betreffend das Jahr 2012 massgeblich (BGE 129 V 222 E. 4.2).

5.3    

5.3.1    Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin beim Erlass ihrer Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer während langer Zeit selbständig erwerbend gewesen sei. In Koordination mit der Suva sei deshalb auf die Lohnangaben der Arbeitslosenversicherung abzustellen und dementsprechend von einem Valideneinkommen von Fr. 102‘456.90 im Jahr 2012 auszugehen (Urk. 2 S. 2). Davon hat die Beschwerdegegnerin gemäss ihrer Beschwerdeantwort Abstand genommen, weil der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge seit 2002 nicht mehr als Selbständigerwerbender tätig war und im Gesundheitsfall weiterhin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauführer in einem Angestelltenverhältnis ausüben würde. Da sich das Valideneinkommen gestützt auf den IK-Auszug nicht zuverlässig ermitteln lasse, sei dieses anhand der LSE-Tabelle zu ermitteln. Das Einkommen als Bauführer im Jahr 2011 belaufe sich auf Fr. 82‘128.15 (LSE TA1, Ziff. 41-43, Baugewerbe, Anforderungsniveau 1 + 2, Fr. 6‘500.-- : 40 x 41,7 x 12 x 1,01). Das der Berechnung zugrunde gelegte monatliche Einkommen von Fr. 6‘500.--stimme auch mit dem versicherten Lohn der Arbeitslosenversicherung und den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des üblichen Lohnes überein (Urk. 4 S. 1 f.).

5.3.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.3.3    Ab dem 16. August 2010 war der Beschwerdeführer als arbeitslos gemeldet und ab Dezember 2010 bezog er Arbeitslosenentschädigung (Urk. 5/153 und 171/1). Am 27. Januar 2014 führte er gegenüber der Abklärungsperson aus, dass er lediglich von 1991 bis etwa 2002 in der Baubranche einen eigenen Akkordbetrieb geführt habe. Danach sei er nicht mehr als Selbständiger erwerbstätig gewesen. Seine letzte Anstellung als Bauführer bei der L.___ GmbH habe von etwa 2007 bis 2009 gedauert. Er wisse nicht mehr, wie hoch sein Lohn damals gewesen sei. Im Allgemeinen seien für eine solche Tätigkeit etwa Fr. 6‘500.-- bis Fr. 7‘000.-- üblich. Die L.___ GmbH gebe es nicht mehr, deshalb sei er ab 2010 ja auch arbeitslos geworden. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung würde er als Bauführer im Angestelltenverhältnis tätig sein (Urk. 5/179/2).

5.3.4    Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit werden mit den Buchungen und Stornierungen im IK-Auszug bestätigt (Urk. 5/171). Daraus geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer zuletzt und lediglich im Zeitraum von Juli bis und mit Dezember 2009 ein Einkommen von Fr. 39‘000.-- von der L.___ GmbH erhielt (Urk. 5/171), was einem durchschnittlichen Betrag von Fr. 6‘500.-- pro Monat entspricht. Bei der (gelöschten) L.___ GmbH konnten keine weiteren Informationen zum Arbeitsverhältnis erhältlich gemacht werden (Urk. 5/156). Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist jedoch davon auszugehen, dass es aus invaliditätsfremden Gründen beendet wurde. Unter diesen Umständen ist der Validenlohn nicht ausgehend vom im IK-Auszug ausgewiesenen Einkommen, sondern anhand von Durchschnittswerten zu bestimmen, die in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) enthalten sind (vgl. die Urteile des Bundesgerichts I 98/06 vom 21. April 2006 E. 4.1, I 111/04 vom 6. August 2004 E. 2.3 und I 714/02 vom 7. Mai 2003 E. 5.2).

    Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Berufslehre als Maurer (Urk. 5/13). Er war während Jahren immer wieder auf dem Bau tätig und konnte zum Teil auch organisatorische und leitende Aufgaben übernehmen (vgl. 5/19, 5/21/97, 5/86/9 und 5/90). Darüber hinaus verfügt er aufgrund seiner Tätigkeit für die Genossenschaft A.___ über Arbeitserfahrung im adminstrativen Bereich und im Verkauf (vgl. Urk. 5/28/3). Es ist der Beschwerdegegnerin daher beizupflichten, dass das Valideneinkommen auf der Basis eines durchschnittlichen monatlichen Einkommens von Fr. 6‘500.-- für Männer im Baugewerbe, welche höchst anspruchsvolle und schwierigste Arbeiten beziehungsweise selbständige und qualifizierte Arbeiten verrichten (Anforderungsniveau 1 + 2), gemäss der LSE-Tabelle TA1 2010 festgesetzt werden kann. Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,5 Stunden in der Baubranche (im Internet abrufbar, vgl. http:/www.bfs.admin.ch) und der Teuerung (in der Baubranche 2011: 1 % und 2012 : 0,7 %, vgl. den Nominallohnindex 20112014 des Bundesamtes für Statistik, T1.10, F 41-43) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 82‘301.-- pro Jahr (LSE 2010, TA1, Ziff. 41-43, Niveau 1 + 2, Männer, Fr. 6‘500.-- : 40 x 41,5 [durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit] x 1,017 [Nominallohnbereinigung] x 12).

5.3.5    Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass der Beschwerdeführer seinen erlernten Beruf als Maurer, den er ab dem 22. August 1983 bei der Z.___ AG als Akkordant ausübte (vgl. Urk. 5/3/3, 5/10/11 und 5/10/13), aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste. Im IK-Auszug sind ab September 1983 bis und mit August 1984 Zahlungen von insgesamt Fr. 11‘222.-- verbucht (vgl. Urk. 5/2/1, 5/2/4, 5/11/1 und 5/171/4). Es erscheint daher nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer wie behauptet mit einem Stundenlohn von Fr. 21.-- brutto im Akkord rund Fr. 3‘800.-- Monatslohn erhielt (vgl. Urk. 5/3/8 und 5/3/26). Aufgrund der kurzen Anstellungsdauer und der branchenüblichen wetterbedingten saisonalen Schwankungen (vgl. Urk. 5/10/11) wäre das Valideneinkommen als Maurer ebenfalls anhand eines Tabellenlohnes zu ermitteln. Auszugehen wäre von einem monatlichen Einkommen im Jahr 2010 von Fr. 5‘742.-- für Männer im Baugewerbe, die eine Tätigkeit ausüben, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt (vgl. LSE 2010 TA1 Ziffer 41-43, Baubranche, Niveau 3, Männer). Es erscheint daher nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer als Gesunder mit einer Tätigkeit als gelernter Maurer im Jahr 2012 ein höheres Einkommen erzielt hätte als dasjenige von Fr. 82‘301.--, welches ihm als Valideneinkommen für die zuletzt ausgeübte Bauführertätigkeit zugestanden wird.

5.4    

5.4.1    Hinsichtlich des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass der Beschwerdeführer seit dem 5. September 2011 keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen habe. Es sei deshalb auf die Tabelle TA1 der LSE 2010 abzustellen und vom durchschnittlichen Monatslohn der Männer in allen Branchen für gelernte Tätigkeiten (Anforderungsniveau 3) von Fr. 5‘909.-- im Jahr 2010 auszugehen. Dieser Betrag sei auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit hochzurechnen und der Nominallohnentwicklung anzupassen. Dementsprechend sei von einem Invalideneinkommen von Fr. 75‘258.10 im Jahr 2012 auszugehen (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er ein Invalideneinkommen in diesem Umfang erzielen könnte (Urk. 1).

5.4.2    Da der Beschwerdeführer bereits seit 2010 kein Erwerbseinkommen mehr erzielt, ist es korrekt, zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens Tabellenlöhne heranzuziehen (BGE 126 V 75 E. 3b/bb). Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihren Berechnungen einen standardisierten Monatslohn für Tätigkeiten, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen (Anforderungsniveau 3), für Männer von Fr. 5‘909.-- gemäss LSE 2010 zu Grunde gelegt hat. Damit wird nicht nur den intellektuellen Fähigkeiten und der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers Rechnung getragen, sondern es wird auch der Umstand angemessen berücksichtigt, dass er sämtliche Umschulungsmassnahmen aus invaliditätsfremden Gründen nicht angetreten beziehungsweise abgebrochen hat (vgl. Urk. 5/4, 5/5/1, 5/70, 5/72, 5/112, 5/117 und 5/128). Aus den bei der Schule D.___ erzielten Schulnoten geht auch mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die Umschulung nicht an mangelnden intellektuellen Fähigkeiten scheiterte (Urk. 5/66 und 5/68/2). Die fehlende fachliche Eignung im kaufmännischen Bereich hat der Beschwerdeführer folglich selbst zu vertreten. Dementsprechend ist auch richtig, ihn so zu stellen, als hätte er eine solche erworben.

    Der standardisierte Monatslohn ist auf die im Jahr 2012 übliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (im Internet abrufbar, vgl. http:/www.bfs.admin.ch) hochzurechnen und der Teuerung anzupassen. (im Internet abrufbar, vgl. http:/www.bfs.admin.ch) und der Teuerung (2011: 1 % und 2012: 0,8 %, vgl. den Nominallohnindex 2011-2014 des Bundesamtes für Statistik, T1.10, Total). Es resultiert eine hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 75‘252.-- pro Jahr (LSE 2010, TA1, Total, Niveau 3, Männer, Fr. 5909.-- : 40 x 41,7 [durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit] x 1,018 [Nominallohnbereinigung] x 12).

    Selbst wenn man die maximal möglichen 25 % vom statistischen Lohn in Abzug bringen würde, um dem Alter des Beschwerdeführers und dessen leidensbedingten Einschränkungen Rechnung zu tragen, verbliebe immer noch ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 56‘439.--.

5.5    Eine Gegenüberstellung der beiden für das Jahr 2012 massgebenden Vergleichseinkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von 8,56 % ([Fr. 82‘301.--Fr. 75‘252.--] : Fr. 82‘301.-- x 100). Auch bei einem hypothetischen Invalideneinkommen von lediglich Fr. 56‘439.-- würde der Invaliditätsgrad mit 31,42 % kein rentenbegründendes Ausmass erreichen. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen und dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke