Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.01031 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 12. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1954 geborene X.___, ohne erlernten Beruf, war zuletzt bis 23. Januar 2006 als Raumpflegerin tätig. Danach war sie krankgeschrieben. Unter Hinweis auf verschiedene krankheitsbedingte Beschwerden meldete sie sich am 21. Februar 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, namentlich nach Einholung eines medizinischen Gutachtens beim Y.___ (Gutachten vom 11. August 2008; Urk. 7/28), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Januar 2009 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/44). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. Dezember 2010 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen namentlich in psychiatrischer Hinsicht an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/53 S. 1 ff.; Prozess IV.2009.00219).
In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Abklärung der Versicherten durch das Z.___ (Gutachten vom 15. August 2011; Urk. 7/62), gestützt auf deren Ergebnisse sie den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 11. Juli 2012 abermals verneinte (Urk. 7/74). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. März 2013 wiederum in dem Sinne gut, als es die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwecks Vornahme von ergänzenden Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/79; Prozess IV.2012.00797).
In der Folge wurde die Versicherte im Januar 2014 durch zwei Ärzte der A.___ untersucht. Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 11. Februar 2014 (Urk. 7/93) sprach die IV-Stelle der Versicherten nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (Urk. 7/100) mit Verfügungen vom 2. September 2014 mit Wirkung ab 1. März 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/115 ff.).
2. Dagegen lässt die Versicherte hierorts mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung in diesem Sinne abzuändern, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet werde, die ganze Rente mit Beginn ab 1. Juli 2007 auszurichten (1.) sowie es sei der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege (betreffend Gerichtskosten) zu gewähren (2.; Urk. 1 S. 1).
Mit Vernehmlassung vom 17. November 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 25. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Hinsichtlich der vorliegend massgeblichen rechtlichen Grundlagen wird auf die Urteile des hiesigen Gerichts vom 22. Dezember 2010 und vom 28. März 2013 verwiesen (Urk. 7/53 E. 1 und Urk. 7/79 E. 1).
1.2 Zu ergänzen ist, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. etwa BGE 127 V 466 E. 1 mit Hinweisen). Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. Für die Beurteilung des Rentenanspruchs ist demnach für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die bis Ende 2007 in Kraft gestandenen und für die Zeit ab 1. Januar 2008 auf die revidierten Bestimmungen abzustellen. Allerdings sehen bezüglich des Beginns des Rentenanspruchs sowohl die bis Ende 2007 in Kraft gestandenen als auch die ab 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen vor, dass der Rentenanspruch (frühestens) in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (aArt. 29 Abs. 1 IVG bzw. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und sich danach eine Invalidität im Umfang von mindestens 40 Prozent anschloss (aArt. 29 IVG bzw. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG; AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 5c; zur Ermittlung des Rentenbeginns bei Teilerwerbstätigen BGE 130 V 97).
1.3 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei (nicht) als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass gestützt auf das in Auftrag gegebene Gutachten des A.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2009 erheblich eingeschränkt sei. Ab 1. März 2010 bestehe daher Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Urk. 7/102)
2.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen zur Hauptsache geltend machen, dass sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich seit dem Unfallereignis vom 30. Juli 2006, aus psychischen Gründen vollständig arbeitsunfähig sei. Der Anspruch auf eine ganze Rente bestehe daher bereits ab 1. Juli 2007 (Urk. 1).
2.3 Vorliegend ist unbestritten und wird durch das Gutachten des A.___ belegt, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischen Gründen jedenfalls seit März 2009 vollständig arbeits- beziehungsweise erwerbsunfähig ist (Urk. 7/93/24). Dies führt - da die (teilerwerbstätige) Beschwerdeführerin unstreitig zu 75 % als Erwerbstätige und zu 25 % als im Haushalt Tätige gilt (vgl. Urk. 2/1) – ab diesem Zeitpunkt allein aufgrund der Einschränkung im erwerblichen Bereich zu einem Invaliditätsgrad von 75 %, weshalb die Beschwerdeführerin jedenfalls ab März 2010 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Folgenden ist – was einzig streitig ist - der Rentenbeginn zu prüfen.
3.
3.1 Hinsichtlich der medizinischen Berichte, welche den Urteilen vom 22. Dezember 2010 und vom 28. März 2013 zugrunde lagen, wird auf die dortigen Erwägungen sowie die Akten verwiesen (Urk. 7/53 S. 5 ff. E. 4 und Urk. 7/79 E. 3).
3.2 In dem aufgrund des Rückweisungsurteils vom 28. März 2013 eingeholten Gutachten des A.___ vom 11. Februar 2014 diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Ärzte (Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie leitender Arzt am A.___, sowie Dr. med. C.___, Assistenzärztin) eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62). Sie führten zur Hauptsache aus, bei der Beschwerdeführerin habe sich nach einem Verkehrsunfall im Jahre 2006, an dem sie als Beifahrerin beteiligt und bei welchem zwei Personen von ihrem Ehegatten angefahren worden und zu Tode gekommen seien, eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt, welche in eine Persönlichkeitsveränderung übergegangen sei. Denn es lägen glaubhaft ein sozialer Rückzug, das Gefühl der inneren Leere und Hoffnungslosigkeit, eine chronische Nervosität und das Gefühl der Entfremdung der eigenen Person vor, weshalb nunmehr die Kriterien einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung erfüllt seien (Urk. 7/93 S. 19 ff.). Weiter führten die Ärzte aus, bei der Versicherten bestünden schwerste Einschränkungen im Bereich ihrer sozialen Kontaktfähigkeit sowie des psychischen Zustandsbildes. Die Schwere der Erkrankung begründe, dass die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr ausgeübt werden könne, und verunmögliche auch die Ausübung jeder anderen Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Aufgrund der Aktenlage leide die Beschwerdeführerin gesichert seit 2009 an den entsprechenden Symptomen beziehungsweise bestehe die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung; aus psychiatrischer Sicht könne diesbezüglich sowohl in der angestammten als auch in der leidensangepassten Tätigkeit der plausible Beginn der 100%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab dem Jahr 2009 bestätigt werden (Urk. 7/93 S. 23 ff.).
4.
4.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, dass sie bereits seit 2006 aus psychischen Gründen gänzlich arbeitsunfähig sei, ist zunächst festzustellen, dass die für das Gutachten des A.___ verantwortlich zeichnenden Ärzte der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht (erst) ab März 2009 eine vollständige Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit attestieren, welche sie mit den Auswirkungen einer posttraumatischen Belastungsstörung beziehungsweise der daraus hervorgegangenen Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung begründen. Aus dem Gutachten sowie den diesem zugrunde liegenden medizinischen Akten geht denn auch hervor, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erstmals am 26. März 2009 (von Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH; Urk. 7/76 S. 6) gestellt wurde. Dass diesbezüglich von einen früheren Krankheitseintritt auszugehen ist, ist den Akten nicht zu entnehmen, insbesondere enthalten die darin liegenden älteren Berichte, namentlich der Hausärztin Dr. med. E.___ vom 21. Mai 2007 (Urk. 7/14) oder des seit 18. März 2006 behandelnden Psychiaters Dr. med. F.___ (vom 20. September 2007 [Urk. 7/19] und vom 1. März 2009 [Urk. 7/77 S. 11 f.]) keine entsprechende Diagnosen und ergeben sich aus diesen Berichten auch sonst keine Anhaltspunkte darauf, dass die Versicherte bereits zu einem früheren Zeitpunkt an den Folgen einer unfallbedingten Traumatisierung gelitten hätte. Für die Zeit vor März 2009 ist das Vorliegen einer diesbezüglichen psychischen Erkrankung daher nicht rechtsgenüglich dargetan und lässt sich (mangels entsprechender Angaben in den Unterlagen von Hausärztin Dr. E.___ wie auch infolge Praxisaufgabe durch den damals behandelnden Dr. med. F.___) rückwirkend auch nicht mehr näher feststellen, wie die Abklärungen der begutachtenden Ärzte des A.___ ergaben (vgl. Urk. 7/93 S. 20 oben).
4.2 In psychiatrischer Hinsicht lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch im Übrigen eine vor März 2009 eingetretene psychisch bedingte und invalidenversicherungsrechtlich bedeutsame Einschränkung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht hinreichend zuverlässig ableiten. Wie bereits im Urteil vom 22. Dezember 2010 ausgeführt (vgl. Urk. 7/53, E. 5.3), kann hiefür insbesondere nicht auf die vorerwähnten Berichte der Hausärztin Dr. E.___ sowie des behandelnden Psychiaters Dr. F.___ zurückgegriffen werden. Dies gilt schon deshalb, weil es sich bei Dr. E.___ nicht um eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie handelt und die Berichte von Dr. F.___ - soweit sie sich überhaupt auf den Zeitraum vor März 2009 beziehen - keine verwertbaren Arbeitsunfähigkeitsangaben enthalten. Bezüglich der von Dr. F.___ in seinem Bericht vom 20. September 2007 (Urk. 7/19) diagnostizierten mittelgradigen depressive Episode mit somatischen Symptomen ist alsdann anzumerken, dass nach der Rechtsprechung mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depressionen im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens darstellen und leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen grundsätzlich auch als therapeutisch angehbar gelten und daher regelmässig keine invalidisierende Wirkung haben (vgl. zum Ganzen statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen).
4.3 In psychiatrischer Hinsicht ergibt sich demnach zusammenfassend, dass die Akten bezogen auf die Zeit vor März 2009 keine medizinischen Berichte enthalten, gestützt auf welche hinreichend zuverlässig (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) abgeleitet werden könnte, dass und allenfalls in welchem konkreten Umfang die Versicherte aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Ist ein (invalidisierender) psychischer Gesundheitsschaden jedoch nicht rechtsgenüglich dargetan und – wie aus dem Gutachten des A.___ ersichtlich - nachträglich auch nicht mehr hinreichend zuverlässig abklärbar, wirken sich die Folgen der Beweislosigkeit zulasten der Beschwerdeführerin aus, welche die materielle Beweislast trägt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2012 vom 8. Mai 2013).
5. In somatischer Hinsicht ergab die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Experten des Y.___, dass die Versicherte namentlich aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde an der Wirbelsäule (vgl. dazu Urk. 7/28 S. 12 ff.) in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft seit dem 1. März 2006 nur noch zu 50 % arbeitsfähig, jedoch in einer angepassten leichten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist (vgl. dazu Urk. 7/28 S. 12 ff.). Diese Beurteilung wurde im Urteil vom 22. Dezember 2010 nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 7/53 E. 5.1), weshalb sie für das vorliegende Verfahren verbindlich ist (BGE 133 V 477 E. 5.2.3). Zu prüfen ist deshalb, ob allenfalls aufgrund der somatisch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bereits vor März 2010 ein Rentenanspruch bestand.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin erzielte zuletzt im Jahr 2005 ein Einkommen als Raumpflegerin in Höhe von Fr. 34‘754.-- (vgl. IK-Auszug Urk. 7/9). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (für Frauen von 1.3 % für das Jahr 2006 und 1.5 % für das Jahr 2007; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenpreise und Reallöhne) ist somit von einem Valideneinkommen von Fr. 35‘734.-- für das Jahr 2007 (als dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, vgl. BGE 129 V 222 ) auszugehen.
6.2 Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel; LSE) zu ermitteln. Im Jahr 2006 betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten im Gesamtdurchschnitt Fr. 4‘019.-- (LSE 2006, S. 25, Tabelle TA1). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft, 12-2014, S. 92 Tabelle B 9.2) ergibt sich demnach ein Einkommen von rund Fr. 4‘189.80 und angepasst an die Nominallohnentwicklung von 1.5 % per 2007 ein solches von Fr. 4‘252.65, was einem jährlichen Einkommen von Fr. 51‘031.85 entspricht und bei einem Pensum von 75 % einem Einkommen von Fr. 38‘274.--.
Es kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe vom so errechneten Einkommen ein leidensbedingter Abzug (vgl. dazu statt vieler BGE 124 V 321) vorzunehmen ist. Denn selbst bei Vornahme des rechtsprechungsgemäss maximal zulässigen Abzugs von 25 % Prozent (BGE 126 V 75), was ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 28‘705.50 ergäbe, resultiert keine rentenbegründende Erwerbseinbusse. In Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 35‘734.-- (E. 6.1 hievor) errechnete sich ein Invaliditätsgrad von 19.66 % ([Fr. 35‘734.-- - Fr. 28‘705.50] x 100 / Fr. 35‘734.--) beziehungsweise entsprechend der Gewichtung des erwerblichen Bereichs von 75 % ein solcher von 14.75 %, womit lediglich bei einer vollständigen Einschränkung im Haushalt ein Rentenanspruch resultierte, was vorliegend (mit Blick auf die vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) jedoch ausgeschlossen werden kann.
6.3
6.3.1 Anzumerken ist jedoch, dass der Beschwerdeführerin ab 1. März 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit und eine solche von 20 % im Haushalt attestiert wurde (Urk. 7/28 S. 13 f. Ziff. 6.2-6.4). Auch wenn letztere nicht näher begründet und auch nicht mittels Haushaltsabklärungsbericht verifiziert wurde, ist - mangels anderer Entscheidungsgrundlagen - darauf abzustellen. Damit ergibt sich, dass ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 42.5 % in der angestammten Tätigkeit (50 % im 75%igen Erwerbsanteil und 20 % im 25%igen Haushaltanteil, vgl. zur Berechnung BGE 130 V 97) vorlag, weshalb die Wartezeit am 1. März 2006 zu eröffnen ist.
6.3.2 Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_996/2010 vom 5. Mai 2011 E. 7.1, BGE 121 V 264 E. 6b/cc, 105 V 156 E. 2c/d).
6.3.3 Ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % lag erstmals am 1. März 2009 vor, nämlich ein solcher von (jedenfalls) 75 %. Zu diesem Zeitpunkt betrug die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit während eines Jahres 42.5 % (E. 6.3.1). Die Beschwerdeführerin hat demgemäss ab 1. März 2009 Anrecht auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung.
6.3.4 Bei einer nachfolgenden Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit sind rechtsprechungsgemäss einzig die Fristen gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV zu berücksichtigen, wonach die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit des gleichen Umfangs während der gesetzlichen Wartezeit wird nicht verlangt (BGE 121 V 264 E. 6b/dd).
Demgemäss ergibt sich nach drei Monaten, mithin ab 1. Juni 2009, ein Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ohne Rücksicht darauf, dass die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt lediglich 56,875 % ([9 x 42.5 + 3 x 100] : 12) betrug.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahin gehend abzuändern ist, dass die Beschwerdeführerin bereits ab 1. März 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Juni 2009 auf eine ganze Invalidenrente hat.
7.
7.1 Das Verfahren betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Trotz des bloss teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin, sind die Gerichtskosten in analoger Anwendung von BGE 117 V 401 E. 2c vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich damit als gegenstandslos.
7.2 Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine ungekürzte Prozessentschädigung (BGE 117 V 401 E. 2c) zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und vorliegend unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. September 2014 dahin abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Juni 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann