Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01033 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 20. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst, Dr. iur. Esther Amstutz
Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966 und zuletzt ab 1. Februar 2009 vollzeitlich als Hauswart bei der Y.___ AG angestellt gewesen, meldete sich am 8. Mai 2012 (Urk. 8/11) wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte Eingliederungsberatung (Urk. 8/23, Urk. 8/25, Urk. 8/27-28). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblich-beruflichen Verhältnisse stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. März 2014 (Urk. 8/53) die Verneinung eines Rentenanspruches gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 % in Aussicht, wogegen dieser am 23. April (Urk. 8/54) und 28. Mai 2014 (Urk. 8/57) Einwand erhob. Am 1. September 2014 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne.
2. Hiergegen erhob X.___ am 3. Oktober 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Invalidenrente, wobei er unter anderem eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs geltend machte (S. 3 Ziff. 5, S. 5 Ziff. 3). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. November 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle mündlich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).
1.2 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft –, nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, a.a.O., N 126 zu Art. 61 ATSG).
1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Mit Vorbescheid vom 17. März 2014 (Urk. 8/53) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Verneinung eines Rentenanspruches in Aussicht gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 %, welchen sie – ausgehend von einer 75%igen Leistungsfähigkeit in einer körperlich leichten, nur selten mittelschweren Arbeit (Heben und Tragen von Lasten bis maximal 10 kg, ausnahmsweise bis 15 kg) ohne häufiges Bücken und Verdrehen beziehungsweise Neigen des Rumpfes – anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs aus der Gegenüberstellung eines Validenlohns von Fr. 81'527.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 61'145.-- ermittelt hatte.
2.2 In seiner ergänzenden Einwandbegründung vom 28. Mai 2014 (Urk. 8/57) monierte der Beschwerdeführer zum einen die ungenügende medizinische Aktenlage wie auch die medizinische Einschätzung der Beschwerdegegnerin (S. 1 f. Ziff. 1-3). Zum anderen bemängelte er die Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG und machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe aus dem gestützt auf die Angaben der Y.___ AG ermittelten Validenlohn zu Unrecht auf das Invalideneinkommen geschlossen. Korrekterweise sei dieses anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bemessen und vom Tabellenlohn ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % zu gewähren (S. 2 f. Ziff. 4-5).
2.3 In der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2014 (Urk. 2) wiederholte die Beschwerdegegnerin zunächst ihre Ausführungen des Vorbescheids. Sodann referierte sie die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge und nahm dazu wie folgt Stellung (S. 2):
"Unsere Abklärungen haben ergeben, dass in dem Einwandschreiben keine neuen, bisher unbekannten medizinischen Tatsachen enthalten sind. Es bestehen keine neuen psychiatrischen Fakten. Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich.
Der Vorwurf einer nicht erfolgten rheumatologischen Abklärung angesichts eines aktenanamnestisch bestehenden Morbus Bechterew geht bei stattgefundener orthopädischer RAD-Untersuchung ins Leere, da es einerseits nicht auf die Erhebung von Laborwerten ankommt, sondern ausschliesslich von klinischen Befunden zur Beurteilung der funktionellen Leistungseinschränkung, andererseits die fachärztliche Weiterbildung zum Orthopäden und Rheumatologen diesbezüglich gleiche Inhalte hat.
Wir halten somit an unserem Entscheid fest. Es besteht ein Invaliditätsgrad von 25 %. Aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage ist ein anderer Entscheid nicht möglich."
2.4 In der Beschwerdeantwort vom 10. November 2014 (Urk. 7 S. 2 Ziff. 2) nahm die Beschwerdegegnerin einen neuen Einkommensvergleich vor und befand, bestenfalls ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 39 %. Dabei ging sie nunmehr von einem leicht tieferen Valideneinkommen von Fr. 81'471.45 aus. Diesem stellte sie ein auf der Basis eines Monatslohns von Fr. 5'355.-- gemäss "LSE 2010, Tabelle 1, Ziff. 77, 79-82" (Anforderungsniveau 3) ermitteltes Invalideneinkommen von Fr. 49'976.10 (Fr. 5'355.-- x 12 : 41.6 x 42.1 : 2151 x 2204 x 0.75) gegenüber, welches nicht ohne weiteres nachvollzogen werden kann. Zur Frage, ob im Verwaltungsverfahren das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers hinreichend gewährt wurde, äusserte sich die Beschwerdegegnerin – trotz gerichtlicher Aufforderung (vgl. Verfügung vom 7. Oktober 2014, Urk. 5) – nicht.
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung vom 1. September 2014 (Urk. 2) erging ohne Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer am 28. Mai 2014 (Urk. 8/57 S. 2 f. Ziff. 4-5) erhobenen Einwänden hinsichtlich der ihm im Vorbescheid vom 17. März 2014 (Urk. 8/53 S. 2) in Aussicht gestellten Invaliditätsbemessung. Insofern ist daraus – wie auch aus den übrigen Verwaltungsakten, insbesondere dem "Feststellungsblatt Einwand" vom 1. September 2014 (Urk. 8/61), welches allerdings eine gehörige Begründung des Entscheids nicht zu ersetzen vermöchte – nicht ersichtlich, ob die Beschwerdegegnerin vor Verfügungserlass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Einkommensvergleichs überhaupt zur Kenntnis genommen hat, geschweige denn, mit welchen Überlegungen sie diese als nicht stichhaltig erachtet und an ihrem Standpunkt festgehalten hat. Die angefochtene Verfügung hält deshalb den Erfordernissen an eine rechtsgenügende Begründung klarerweise nicht stand. Sie leidet an einem schwerwiegenden Begründungsmangel, welcher eine sorgfältige Meinungsbildung des Beschwerdeführers darüber, ob und allenfalls mit welcher Argumentation er den abschlägigen Rentenentscheid anfechten soll, verunmöglichte. Der Beschwerdeführer wurde gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um die Entscheidungsgründe der Beschwerdegegnerin zu erfahren, was nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen kann und sich auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) als stossend erweist.
Schliesslich kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c).
3.2 Ob sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) hinreichend mit den Einwänden des Beschwerdeführers zur medizinischen Aktenlage respektive zur Arbeitsfähigkeitseinschätzung (Urk. 8/57 S. 1 f. Ziff. 1-3) auseinandersetzte, erscheint fraglich, kann unter den gegebenen aber Umständen offenbleiben.
3.3 Ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde (vgl. E. 1.3 hiervor) und des von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 7) abgegebenen Standpunktes ist daher die angefochtene Verfügung vom 1. September 2014 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente in einer im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Verfügung neu entscheide.
4.
4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Ausgangsgemäss ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG unter Beilage des Doppels von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- AXA Leben AG, Postfach 300, 8401 Winterthur
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter