Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.01034 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 12. Januar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, Mutter von vier Kindern (geboren 1989, 1991, 1995, 1997), war seit März 2006 bei der Stadt Y.___ zu zirka 30 % als Reinigungsmitarbeiterin tätig (Urk. 7/12). Unter Hinweis auf Rücken-, Bein- und Fussbeschwerden meldete sich die Versicherte am 10. September 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte mit Verfügung vom 8. September 2009 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/31).
1.2 Unter Hinweis auf eine Depression sowie einen Bandscheibenvorfall meldete sich die Versicherte am 19. März 2012 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/47). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation erneut ab.
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 7/69-70, Urk. 7/75) holte die IV-Stelle bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ ein interdisziplinäres Gutachten ein, das am 27. Januar 2014 erstattet wurde (Urk. 7/91). Mit Verfügung vom 5. September 2014 verneinte die IV-Stelle sodann einen Rentenanspruch (Urk. 7/116 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 3. Oktober 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 5. September 2014 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihr eine ganze Rente ab September 2012 zuzusprechen, eventuell seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Gleichzeitig wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das MEDAS-Gutachten vom 27. Januar 2014 (Urk. 7/91), davon aus, dass die geschilderten psychischen Beschwerden keine Elemente einer eigenständigen psychischen Reaktion wiedergeben würden. Somit sei kein relevanter Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise geltend (Urk. 1), auf das psychiatrische Teilgutachten sei nicht abzustellen. Es weise formelle und materielle Mängel auf (S. 9 ff.). Es beruhe auf mangelnden Untersuchungen, gehe nicht detailliert auf die zur Verfügung gestandenen stark divergierenden medizinischen Akten ein, enthalte keine rechtsgenüglichen Feststellungen zu den relevanten Kriterien betreffend die im Raum stehenden Diagnosen, und in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge würden Unsicherheiten und Unklarheiten vorliegen. Dies verunmögliche die Beantwortung der massgebenden Fragen. Gestützt auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin pract. med. A.___ sei deshalb ab September 2012 eine ganze Rente auszurichten (S. 13).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 8. September 2009 (Urk. 7/31) verändert haben, und ob zur Beantwortung dieser Frage auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden kann.
3. Der anspruchsverneinenden Verfügung vom 8. September 2009 (Urk. 7/31) lag im Wesentlichen die Stellungnahme des RAD vom 17. Februar 2009 (Urk. 7/22 S. 3 f.) zugrunde. Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. C.___, praktische Ärztin, führten aus, dass mit der Diagnose eines lumboradikulären Schmerzsyndroms bei Diskushernie L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 mit Schmerzen und Gefühlsstörungen im linken Bein seit dem 25. April 2008 ein Gesundheitsschaden vorliege, der die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit beeinträchtige. Die Arbeitsfähigkeit betrage 11.5 % in angestammter Tätigkeit seit dem 25. April 2008, wobei von einem durchschnittlichen Belastungsprofil auszugehen sei. Medizinisch-theoretisch sei zu erwarten, dass die Arbeitsfähigkeit von derzeit einer Stunde pro Tag in bisheriger Tätigkeit sukzessive gesteigert werden könne. Binnen eines halben Jahres sei medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit zu erreichen. In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne lendenwirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten, ohne häufige Rumpfrotation, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastung und ohne Nässe- beziehungsweise Kälteexposition bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
4.
4.1 Für die Zeit nach der Verfügung vom 8. September 2009 finden sich in den Akten im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte:
4.2 Pract. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 5. Oktober 2012 (Urk. 7/64) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10 F33.2) ohne psychotische Symptome, bestehend seit zirka 2008
- chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5/S1 mit sensiblem Ausfall S1 links bei medianer bis medio-lateral gelegener Diskushernie links mit Kompression der Nervenwurzel S1
- Verbrennungsunfall 1993
Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin von sehr wenig Interesse an ihrem Umfeld berichte, einzig zu ihren drei Schwestern habe sie guten und regelmässigen Kontakt. Der soziale Rückzug habe stattgefunden (S. 2 Ziff. 1.4 oben). Im Kontaktverhalten sei sie freundlich und mitteilungsbereit. Es seien kognitive Defizite wie Konzentration, Auffassung und Merkfähigkeit von Alltagsrelevanz eruierbar. Sie sei eingeengt auf ihre Schmerzproblematik. Es seien viele depressive Denkinhalte wie Freudlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven vorhanden (S. 2 Ziff. 1.4 Mitte). Die Prognose sei momentan offen. Ohne psychiatrisch-psychotherapeutische und soziale Massnahmen sei prognostisch mit einer Verschlechterung des psychischen Zustandes und mit einer weiteren Chronifizierung der Depression und sozialen Desintegration zu rechnen (S. 2 Ziff. 1.4 unten). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft seit 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6). Durch die chronischen Schmerzen und die Depression befinde sich die Beschwerdeführerin in einer schlechten psychischen Verfassung. Aufgrund des depressiven Zustandsbildes zeigten sich ausgeprägte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, Reizbarkeit und Schlafstörungen sowie Einschränkungen des Gedächtnisses (S. 3 Ziff. 1.7).
4.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 3. Juni 2013 (Urk. 7/77) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an einer therapieresistenten Ischialgie bei einem Bandscheibenschaden mit Diskushernie L5/S1 mit neurologischen Ausfällen im Sinne einer konsekutiven Muskelschwäche der Fussheber und Fusssenker sowie einer dermatombezogenen Hypästhesie L5/S1 leide. Zudem leide sie an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig, soweit durch ihn beurteilbar, mittelgradig bis schwer (S. 1 Ziff. 1). Er habe die Beschwerdeführerin zweimal, im Februar und im März 2013, in seiner Sprechstunde gesehen. Bei diesen Terminen sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Aufgrund der Anamnese und des Aktenstudiums gehe er davon aus, dass diese Arbeitsunfähigkeit seit Jahren bestehe (S. 2 Ziff. 3). Er gehe davon aus, dass aktuell auch bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, da die Beschwerdeführerin durch ihre Beschwerden kaum längere Zeit körperlich belastende, sitzende oder stehende Tätigkeiten verrichten könne (S. 2 Ziff. 4).
4.4 Die Ärzte der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 27. Januar 2014 (Urk. 7/91) gestützt auf die Akten sowie die persönlichen Befragungen und Untersuchungen in den Fachgebieten Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie und Innere Medizin. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23):
- chronisches lumbales Wirbelsäulensyndrom
- chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule mit vorwiegend unter Belastung auftretenden Beschwerden
Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24):
- weitgehender Geruchsverlust
- sensibles S1-Residuum links bei Diskusprolaps LWK5/SWK1 links
- neuropathischer Schmerz an den Füssen nach Verbrennung mit Hautdeckung mit geringen Kontrakturen der Mittelfüsse beidseits
- Clavusbildung Strahl V beidseits
- Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)
- psychosoziale Belastung
- chronisches Kopfschmerzsyndrom (Mischkopfschmerz)
Sie führten aus, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht ein Leidensdruck und eine Einschüchterung in Bezug auf die zahlreichen psychosozialen Belastungen bestünden, die das Denken und die Befindlichkeit sowie das Verhalten der Beschwerdeführerin beeinflussen würden. Besonders zu nennen seien die finanziellen Probleme, aber auch die Drogenproblematik des Sohnes. Die Beschwerdeführerin vermittle dabei durchaus den Eindruck, dass sie unter ihrem Zustand beziehungsweise den ganz im Vordergrund stehenden zahlreichen psychosozial-wirtschaftlichen Problemen leide. Nachvollziehbar komme es dadurch zu zeitweisen Schlafstörungen, stärkerer Deprimiertheit, Erwartungsängsten beziehungsweise situativen Befürchtungen, welche sich auch negativ auf das Befinden auswirken würden. Eine relevante depressive Störung, eine generalisierte Angstsymptomatik oder eine anderweitige versicherungsmedizinisch relevante psychische Störung könne daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Allenfalls könne die Diagnose einer Angststörung und depressiver Störung gemischt festgestellt werden. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden, weil die typischen Merkmale dieser Krankheitsentwicklung fehlen würden. In psychiatrischer Therapie stehe die Beschwerdeführerin erst seit Kurzem. Die medikamentöse, antidepressive Behandlung werde in moderater Dosis geführt. Eine Verschlechterung der Depression im Sinne einer mittelschweren depressiven Episode sei nicht nachzuvollziehen. Eine solche Verschlechterung habe auch nicht durch einen psychopathologischen Befundbericht untermauert werden können. Die vorwiegend psychoreaktiven ängstlich-depressiven Befindlichkeitsstörungen würden in Bezug auf die ICF-Fähigkeiten gewisse Defizite betreffend die Kommunikationsfähigkeit ergeben. Ferner bestünde eine Reduktion von Kompetenzen wie Aktivität, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Sicht, unter besonderer Berücksichtigung der in Frage kommenden sehr einfachen Tätigkeiten mit nur geringen Erwartungen an die besonderen Fähigkeitsbereiche, noch in der Lage, einer adäquaten sonstigen beruflichen Aufgabe und der angestammten Tätigkeit zu 100 % nachzugehen. Diese Beurteilung gelte retrospektiv seit 2008 (S. 22 oben).
Aus neurologischer Sicht bestünden seit dem Verbrennungsunfall im Jahre 1993 im Bereich beider Fussrücken leichte lokale neuropathische Schmerzen tolerabler Intensität ohne die Notwendigkeit einer Einnahme von Nervenschmerz dämpfenden Präparaten. Weiter ergäben sich unter Berücksichtigung einer sensiblen Restschädigung der Wurzel S1 links ohne Lähmungserscheinungen und einer noch durch Therapiemassnahmen besserungsfähigen leichten Dauerkopfschmerzsymptomatik keine relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit. Die neurologischen Auswirkungen des Verschleissleidens der Lendenwirbelsäule (LWS) hätten sich bei Betrachtung im Zeitverlauf nicht verschlechtert, mit Ausnahme vorübergehender Verschlimmerung etwa im März 2012 (S. 22 Mitte).
Von orthopädischer Seite her bestehe ein chronisches Wirbelsäulensyndrom mit sensiblen Störungen L5/S1 sowie Restzustände nach Verbrennungen der Füsse mit Schwell- und Kontrakturneigung beider Mittelfüsse mit geringen Funktionseinschränkungen. Gemäss dem letzten, aktuellen MRI der LWS von Oktober 2013 zeige sich in der Etage L3/4 neu im Vergleich zum Vorbefund eine nach medio-lateral rechts gerichtete bis foraminal reichende Hernie mit breitem Kontakt zur Nervenwurzel L4 rechts rezessal, jedoch ohne Kompression. In der Etage L5/S1 sei bei Osteochondrose Modic II die vorbestehend bekannte mediane Diskushernie im Vergleich zur Voruntersuchung deutlich regredient, zwar mit bekanntem Kontakt zur Nervenwurzel S1 direkt bei Austritt aus dem Duralsack links, jedoch ohne Kompression. In Zusammenschau mit dem klinischen Befund seien die angegebenen Behinderungen auf orthopädischem Gebiet nur zum Teil nachvollziehbar. Durch die Verschleisserkrankung der LWS insgesamt entstehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Erschwert seien belastungsabhängige Arbeiten ausserhalb des Körperlotes und schwere Arbeiten sowie das Tragen von Lasten ab 15 kg. Dagegen könnten leichte bis mittelschwere Arbeiten durchgeführt werden. Eine Entlastungsoperation dürfte zu keiner wesentlichen Verbesserung des Gesamtbefindens beitragen. Für die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft, welche als mittelschwer gelte, sei die Arbeitsfähigkeit auf 90 % reduziert. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin hingegen noch zu 100 % arbeitsfähig (S. 22 f.).
In der Gesamtschau betrage die Arbeitsfähigkeit versicherungsmedizinisch in angestammter Tätigkeit, die als vorwiegend mittelschwer gelte, nur noch 90 % bei einer Präsenz von 8.5 Stunden und einer Leistungsfähigkeit von 90 %. In angepassten Tätigkeiten sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben. Diese Tätigkeiten würden einen Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen bei leichter bis mittelschwerer Belastung ohne Arbeiten ausserhalb des Körperlotes, ohne Heben von Lasten ab 15 kg, ohne Nässe- und Kälteexposition sowie Zugluft und ruckartige Bewegungen voraussetzen. Insgesamt sollte dabei auf eine rückenschulgerechte Haltung geachtet werden (S. 23 unten).
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der letzten RAD-Stellungnahme von 2009 nicht wesentlich geändert. Zu berücksichtigen sei lediglich die seit 2012 neu angegebene Geruchssinnstörung. Im aktuellsten NMR der LWS zeige sich ein neu aufgetretener Diskusprolaps LWK4/5 rechts, der die subjektive Zunahme der Rückenschmerzen im Juni 2013 erklären könnte. Dadurch seien jedoch weder eine Verschlechterung der LWS-Beweglichkeit noch neue neurologische Ausfälle bedingt. Die zwischenzeitlich hinzugetretene Spannungskopfschmerzproblematik sei leichtgradig und durch Behandlungsmassnahmen gut beeinflussbar. Die psychiatrischen Leiden zeigten gemäss psychiatrischem Teilgutachten keine Zunahme im Verlauf (S. 25).
4.5 Pract. med. A.___ nahm am 25. Mai 2014 (Urk. 7/103/4-12) Stellung zum psychiatrischen Teilgutachten und führte aus, der psychiatrische Gutachter habe vor der Erstellung des Fachberichtes nicht mit ihr als behandelnde Fachärztin Kontakt aufgenommen. Seine Ausführungen vermöchten ausserdem nicht zu überzeugen. So würden die Exploration der Depressions- und Schmerzsymptome sowie die kriteriengeleitete Diagnosestellung fehlen. Der psychiatrische Gutachter stelle seine Diagnose nicht nach dem heute üblichen klassifikatorischen System, sondern nach seiner vermuteten Ätiologie. Der psychopathologische Befund sei unvollständig und zu kurz. Es seien auch keine fremdanamnestischen Angaben hinzugezogen worden, um die eigene Diagnose zu validieren. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht hergeleitet worden, welche Einschränkungen aus der Diagnose resultieren könnten (S. 1). Der psychiatrische Gutachter habe die Symptome nicht exploriert, sondern betont, dass die Beschwerdeführerin unter ihrem Zustand beziehungsweise den ganz im Vordergrund stehenden zahlreichen psychosozial-wirtschaftlichen Problemen leide. Aus ihrer Sicht würden die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden sowohl die diagnostischen wie auch die zeitlichen Kriterien einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode erfüllen (S. 4 Mitte). Die Kombination zweier Serotonin wirksamer Substanzen wie Saroten und Cipralex erfordere grosse Sorgfalt in der ambulanten Therapie, um klinisch relevante Interaktionen zu vermeiden. Dies erkläre die niedrige Dosierung der oben genannten Medikamente. Die medizinischen Möglichkeiten, um kurz oder mittelfristig eine signifikante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen, seien begrenzt. Dies vor allem, da bereits verschiedene stationäre Behandlungsversuche lege artis bei guter Kooperation durchgeführt worden seien und zu keiner substantiellen Veränderung geführt hätten (S. 6 Mitte). Durch die chronischen Schmerzen und die Depression befinde sich die Beschwerdeführerin in einer schlechten psychischen und physischen Verfassung. Es bestehe eine Einschränkung in der Anpassungs- und Durchhaltefähigkeit sowie bei der physischen und psychischen Belastbarkeit (S. 7 oben). Die schwer bis mittelgradig ausgeprägte Depression verhindere, dass die Beschwerdeführerin mit einer Willensanstrengung ihre Beschwerden überwinde und eine Arbeitstätigkeit annehmen könnte. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine sehr ängstliche und verunsicherte Person, welche in ihrem reduzierten Lebensalltag schon bei einer leichten körperlichen Anstrengung eine Schmerzzunahme wahrnehme, was wiederum zur Selbstlimitierung und zur Vermeidung führe. Die Beschwerdeführerin sei körperlich sowohl aus psychiatrischer als auch aus somatischer Sicht als vollständig arbeitsunfähig anzusehen (S. 8).
4.6 Die Ärzte der E.___ berichteten am 28. Mai 2014 über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 18. März bis 4. April 2014 (Urk. 7/107) und nannten folgende Austrittsdiagnosen (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)
- somatische Diagnose laut Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 25. November 2013: chronisches lumboradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom L5/S1 links
- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung
- Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlichen-vermeidenden Anteilen
Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von rezidivierenden depressiven Episoden von ihrer ambulanten Behandlerin, pract. med. A.___, zur stationären Therapie angemeldet worden sei. Die Beschwerdeführerin möchte lernen, sich von ihren Sorgen und Schmerzen abzulenken und positive Aktivitäten zu entwickeln. Die Beschwerdeführerin wirke emotional belastet und dünnhäutig bei eingeschränkter Schwingungsfähigkeit. Antrieb und Kraft seien deutlich reduziert. Psychomotorisch sei sie leicht verlangsamt. Bei Eintritt habe die Beschwerdeführerin eine deutliche depressive Symptomatik mit Gedankenkreisen, Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, Niedergeschlagenheit, innerer Anspannung und einer kognitiven Beeinträchtigung gezeigt. Zudem habe sich eine ängstliche Symptomatik gezeigt, welche hauptsächlich die Sorgen um die Kinder beinhaltet habe. Die Beschwerdeführerin sei auch stark auf ihre körperlichen Beschwerden fokussiert gewesen und habe wenig Strategien im Umgang mit den Schmerzen gezeigt (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei vom 18. März bis zum 4. April 2014 (Dauer des Aufenthaltes) zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei davon auszugehen, dass die aktuelle Arbeitsunfähigkeit mindestens mittelfristig kaum verbesserbar sei. Sie verfüge kaum über soziale Kontakte, habe finanzielle Sorgen und Schwierigkeiten mit ihren Kindern, welche teilweise Verhaltensauffälligkeiten zeigen würden und schon in Konflikt mit dem Gesetz gekommen seien. Die Beschwerdeführerin trete frühzeitig, jedoch in gegenseitigem Einverständnis, in die vorbestehenden Verhältnisse aus (S. 3).
4.7 Pract. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 10. Juni 2014 Stellung (Urk. 7/115/6) und führte aus, dass der Kritik von pract. med. A.___ grösstenteils nicht gefolgt werden könne. Sie betone mehrmals, dass die Diagnosen im Gutachten nicht nach dem heute üblichen klassifikatorischen System, sondern nach der vermuteten Ätiologie gestellt worden seien. Pract. med. A.___ verkenne dabei, dass es auch im ICD zum Beispiel die ätiologisch fundierte Diagnose der Anpassungsstörung gebe und dass versicherungspsychiatrisch psychosoziale und soziokulturelle Faktoren beachtet werden müssten. Der Vorwurf der fehlenden Fremdanamnese vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen, da im psychiatrischen Teilgutachten mehrere andere Arztberichte referiert würden. Im Teilgutachten finde sich ein detaillierter Befund, der eine ganze Seite einnehme. Der Gutachter lege dabei besonderen Wert auf objektive Beobachtungen, während pract. med. A.___ mehr nach dem subjektiven Eindruck der Beschwerdeführerin frage. Zu Recht weise pract. med. A.___ jedoch auf ein Manko hin. So finde sich im Gutachten keine explizite Aussage, sondern nur eine implizite Darstellung zur Suizidalität. Wenn pract. med. A.___ auf die Assessments der Klinik F.___ hinweise, sollte ihr klar sein, dass diese Assessments auf der Selbstbeurteilung der Beschwerdeführerin beruhen würden. Sodann urteile pract. med. A.___ fachfremd, wenn sie die orthopädische Stellungnahme kritisiere.
Am 4. Juli 2014 nahm pract. med. G.___, RAD, erneut Stellung (Urk. 7/115/7) und führte aus, dass der nun vorliegende Austrittsbericht der E.___ über ausgiebige psychosoziale Belastungen berichte. Diese Faktoren seien IV-fremd. Wenn die Beschwerdeführerin die stationäre Behandlung aus Verantwortungsgefühl und Sorge um die Entwicklung ihrer Kinder abgebrochen habe, so schienen diese psychosozialen Faktoren sehr wichtig zu sein. Dementsprechend geringer sei medizinisch-theoretisch der Einfluss einer eigenständigen Depression. Die diagnostische Beurteilung erfordere eine differenzierte Betrachtung. Die Ärzte der E.___ würden eine Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlichen und vermeidenden Anteilen diagnostizieren. Als deren Folge würden sie sodann eine generalisierte Angststörung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sehen. Also schienen gar keine eigenständige generalisierte Angststörung und somatoforme Schmerzstörung vorzuliegen. Auffallenderweise würden die Ärzte der E.___ dann nur von Ängsten vor schlimmen Nachrichten und wegen der Kinder berichten, so dass die Kriterien einer generalisierten Angststörung sowieso nicht erfüllt seien. In der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit würden sich keine Differenzen zum psychiatrischen Gutachter finden. Die Ärzte der E.___ würden nur eine Arbeitsunfähigkeit während des stationären Aufenthaltes feststellen, ansonsten würden sie keine weitere Arbeitsunfähigkeit angeben. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass der Bericht der E.___ keine wesentlichen neuen psychiatrischen Fakten vortrage. Es könne weiterhin auf das Gutachten abgestellt werden.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre anspruchsverneinende Verfügung vom 5. September 2014 (Urk. 2) auf das MEDAS-Gutachten vom 27. Januar 2014 (Urk. 7/91), wonach die Beschwerdeführerin versicherungsmedizinisch in angestammter Tätigkeit nur noch 90 % arbeitsfähig sei, in angepasster Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (S. 23).
5.2 Zur Beantwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert respektive verschlechtert hat, kann auf das MEDAS-Gutachten vom 27. Januar 2014 (Urk. 7/91) abgestellt werden. Dieses Gutachten entspricht den erforderlichen Kriterien für den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1.4). Die Beschwerdeführerin wurde ihrer geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf psychiatrischen, orthopädischen, neurologischen und allgemeininternistischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet. Die MEDAS-Gutachter kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum nachvollziehbaren Schluss, dass für körperlich leichte bis höchstens mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten weiterhin eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % bestehe, und für die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft, die als vorwiegend mittelschwer gelte, nur noch eine solche von 90 % bestehe (vgl. vorstehend E. 4.4).
5.3 Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, auf das psychiatrische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden, zumal es gemäss den Ausführungen von pract. med. A.___ auf mangelnden Untersuchungen beruhe und nicht detailliert auf die vorhandenen Akten eingehe, verkennt sie, dass das Teilgutachten durchaus in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt wurde und die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin sowie auch die erhobenen Befunde berücksichtigte. So führte RAD-Arzt pract. med. G.___ in seiner Stellungnahme korrekterweise aus, dass sich im Teilgutachten ein detaillierter Befund findet, welcher immerhin eine ganze Seite einnimmt (S. 30 f.). Ebenso erscheint es nachvollziehbar, dass der psychiatrische Gutachter bei der Befunderhebung besonderen Wert auf objektive Beobachtungen legte (S. 30), während pract. med. A.___ vielmehr nach dem subjektiven Eindruck der Beschwerdeführerin fragte. Wie auch RAD-Arzt pract. med. G.___ bemerkte, finden sich die von pract. med. A.___ im Gutachten vermissten Angaben zu Traurigkeit und sozialer Isolation in den Angaben, die im Rahmen der Anamnese gemacht wurden (S. 27, S. 29). Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass es primär eine ärztliche Aufgabe ist, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 4.1.2 und 4.2.2) und dabei ihre rein subjektive Einschätzung betreffend ihre Arbeitsfähigkeit nicht relevant ist.
Es liegen nach dem Gesagten keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte vor, welche Zweifel am Gutachten begründen würden. Weiter finden sich keine konkreten Anhaltspunkte, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen und im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind.
5.4 Die Ausführungen im Bericht der E.___ (vgl. vorstehend E. 4.6) vermögen das psychiatrische Teilgutachten ebenfalls nicht zu entkräften. So berichteten die Ärzte der E.___ vor allem über ausgiebig vorhandene psychosoziale Belastungsfaktoren und als deren Folge über eine generalisierte Angststörung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist jedoch in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Vor diesem Hintergrund erscheint die von den Ärzten der E.___ aufgeführte Diagnose einer generalisierten Angststörung nicht nachvollziehbar, insbesondere auch weil die Beschwerdeführerin nicht von einer frei flottierenden Angst, sondern lediglich von Ängsten vor schlimmen Nachrichten und wegen der Kinder berichtete. Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit finden sich keine wesentlichen Differenzen zur Einschätzung des psychiatrischen Gutachters. So stellten die Ärzte der E.___ lediglich eine Arbeitsunfähigkeit während des stationären Aufenthaltes der Beschwerdeführerin fest. Der Bericht der Ärzte der E.___ enthält somit keine wesentlichen neuen Faktoren, welche das psychiatrische Teilgutachten umzustossen vermöchten.
5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat und auch in erwerblicher Hinsicht keine wesentliche Änderung eingetreten ist, welche den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen vermag. Bei dieser Schlussfolgerung bleibt es im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt der unlängst ergangenen Änderung der Rechtsprechung (vgl. BGE 141 V 281).
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse, Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach