Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01035




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 27. Oktober 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi

arbeitundversicherung.ch, Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

Rechtsdienst

Stampfenbachstrasse 63

Postfach, 8090 Zürich

Beigeladene


Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1964, meldete sich am 21. März 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse (vgl. Urk. 6/9 und 6/13 bis 6/24) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 21. Februar 2008, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, ab dem 1. März 2006 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/41).

1.2    Im November 2009 wurde von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung eingeleitet, bei der die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machte (Urk. 6/42). Die IV-Stelle zog darauf einen aktuellen IK-Auszug bei (Urk. 6/43) und tätigte diverse medizinische Abklärungen (Urk. 6/44 bis 6/48). Überdies holte sie ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med.
Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. August 2010 ein (Urk. 6/54). Sie wandte sich mit Ergänzungsfragen an den Gutachter (vgl. Urk. 6/55), welche dieser am 15. September 2010 beantwortete (Urk. 6/56). Hernach teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom
21. September 2010 mit, dass sich keine rentenrelevanten Änderungen ergeben hätten und sie weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente habe (Urk. 6/59). Zudem ordnete die IV-Stelle mit gleichentags erlassenem Schreiben im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung an, deren Inanspruchnahme durch die Versicherte sie im Rahmen einer amtlichen Revision per November 2011 prüfen werde (Urk. 6/58).

1.3    Wie angekündigt leitete die IV-Stelle im November 2011 erneut ein Revisions-verfahren ein, indem sie der Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zusandte (Urk. 6/64). Hernach zog sie verschiedene Arztberichte bei (Urk. 6/65 und 6/66) und stellte mit Vorbescheid vom 12. März 2013 die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/78). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 6/84), worauf die IV-Stelle weitere medizinische Auskünfte einholte (Urk. 6/89). Die Rechtsvertreterin der Versicherten verzichtete darauf, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 6/91). Mit Verfügung vom 2. September 2014 hob die IV-Stelle die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 = 6/95).


2.    Gegen die Verfügung vom 2. September 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 3. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon der Gegenpartei mit Schreiben vom 5. November 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 18. August 2015 wurde die Pensionskasse der Beschwerdeführerin zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Diese verzichtete am 22. September 2015 auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 10).

    Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten-bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

    Die in lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).

    

2.    Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen in Betracht, dass die rentenzusprechende Verfügung vom 21. Februar 2008 auf dem interdisziplinären Gutachten des Z.___ vom 13. Juni 2007 beruht habe, welches als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine hypochondrische Störung (ICD-10: F45.2), eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0), und eine akzentuierte Persönlichkeit im Sinne einer gemischt anankastischen abhängigen Persönlichkeit (ICD-10: Z73.1) aufgeführt habe. Demnach sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lediglich aus psychiatrischer Sicht als eingeschränkt beurteilt worden. Das im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom 23. August 2010 enthalte die Diagnosen einer hypochondrischen Störung (ICD-10: F45.2), einer Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) bei akzentuierter Persönlichkeit mit anankastischen Zügen (ICD-10: Z73.0) und einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4). Überdies werde darin festgehalten, dass das Beschwerdebild psychotherapeutisch behandelbar sei. Aus den im aktuellen Revisionsverfahren zu den Akten genommenen Unterlagen gehe hervor, dass keine fachärztliche psychiatrische Behandlung stattfinde. Im Frühjahr 2012 sei eine psychotherapeutische Behandlung aufgenommen worden, welche gemäss telefonischer Rückmeldung der Versicherten vom 12. März 2013 abgebrochen worden sei. Die gesundheitliche Situation sei seit dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung am 21. Februar 2008 im Wesentlichen unverändert. Die Rente sei aber nach den Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 aufzuheben, da sie bei einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen worden sei, welches als überwindbar zu betrachten sei. Auch die Erfüllung der Schadenminderungspflicht würde an der Rentenaufhebung nichts ändern (Urk. 2).

    In der Beschwerdeschrift wird der Standpunkt vertreten, eine Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG falle ausser Betracht, weil sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verbessert, sondern verschlechtert habe (Urk. 1 S. 6 ff.). Ebenso wenig sei eine Revision in Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision zulässig, zumal die sogenannten Foerster-Kriterien bereits bei der letzten Revision im Jahr 2010 geprüft und als erfüllt betrachtet worden seien (Urk. 1 S. 8 ff.). Darüber hinaus mangle es an den Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (Urk. 1 S. 10 f.). Ferner sei die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen (Urk. 1 S. 11 f.).


3.

3.1    Die letzte materielle Rentenüberprüfung wurde mit der schriftlichen Mitteilung vom 21. September 2010 (Urk. 6/59) abgeschlossen, mit welcher keine rentenrelevanten Änderungen und dementsprechend weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente festgestellt worden waren. Sie bildet daher die zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung der Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. September 2014 eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist.

3.2    Die schriftliche Mitteilung vom 21. September 2010 stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom 23. August 2010 samt dessen Ergänzung vom 15. September 2010 (Urk. 6/54 und 6/56; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 21. September 2010; Urk. 6/57). Dieses enthält folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/54/14):

    Differentialdiagnose:

- Hypochondrische Störung (ICD-10: F45.2)

- Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0)            

Bei akzentuierter Persönlichkeit mit anankastischen Zügen (ICD-10: Z73.1)

    Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4).

    Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/54/17).


3.3    Zur Entwicklung der medizinischen Verhältnisse lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bis zum 16. Januar 2012 bei Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, in Behandlung war, die ihren Gesundheitszustand als stationär beurteilte. Im Frühling 2012 begab sich die Beschwerdeführerin in der Praxis von Dr. A.___ zu Ph. B.___ in psychotherapeutische Behandlung (vgl. Urk. 6/65).

    Dr. A.___ hatte die Beschwerdeführerin überdies Dr. med. C.___, Oberarzt und Lehrbeauftragter Psychosomatische Medizin an der Klinik für Allgemeine Innere Medizin des D.___, zur Behandlung zugewiesen. Dessen Bericht vom 30. Mai 2012 (Urk. 6/66) zufolge sei die Beschwerdeführerin mit dem Wunsch nach einer psychotherapeutisch-verhaltenstherapeutischen Unterstützung zu ihm gekommen. Die ambulante Behandlung habe vom 30. Mai 2011 bis zum 14. Mai 2012 in Abständen von fünf bis sechs Wochen stattgefunden. Er habe eine chronische Schmerzproblematik multifaktorieller Ätiologie, einhergehend mit allgemein erhöhter Reizempfindlichkeit für chemische und physikalische Reize (generalisierte Hypersensivität, inkl. MCSS), genereller Hyperalgesie, Phonophobie und Photophobie diagnostiziert. Zentraler und initialer Beschwerdekomplex seien migräniforme und Cluster headache-ähnliche Dauer-Kopfschmerzen. In dem von ihm überblickbaren Zeitraum habe er eine in etwa unveränderte Situation festgestellt.

    Ab dem 8. April 2013 war die Beschwerdeführerin bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Dieser vermerkte in seinem Bericht vom 4. April 2014 (Urk. 6/89) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische (zoenästhetische) Wahnstörung (ICD-10: F22.8) bei vorbestehender schwerer Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) / hypochondrischer Störung (ICD-10: F45.2), eine akzentuierte Persönlichkeit mit anankastischen Zügen (ICD-10: Z73.1) und eine leicht bis mittelgradig depressive Störung (ICD-10: F33.11). Er attestierte eine bis auf Weiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Prognose sei wegen der Chronifizierung seit dem Kindesalter und dem Fehlen von Therapiemethoden mit dokumentierter Wirkung schlecht.

3.4    Eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, insbesondere eine Zunahme von deren Arbeits- und Erwerbsfähigkeit geht aus den vorhandenen Arztberichten somit nicht hervor. Die Parteien haben folglich richtig erkannt, dass sich gestützt auf Art. 17 ATSG keine Aufhebung der Invalidenrente rechtfertigen lässt, zumal nicht nur in medizinischer Hinsicht, sondern auch sonst keine rentenrelevante Änderung, insbesondere Verbesserung ersichtlich ist.

4.

4.1    Sowohl die Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) als auch die hypochondrische Störung (ICD-10: F45.2) gehören zum Symptomenkomplex der somatoformen Störungen. Beide unterlagen der Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_726/2014 vom
25. Februar 2015 E. 3.1.1, 8C_698/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 7 und 9C_170/2009 vom 6. Mai 2009 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen) welche zwischenzeitlich aufgegeben wurde (vgl. BGE 141 V 281).

    Demnach bestand eine Vermutung, dass die betreffenden Leiden und ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind und sie in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermögen. Nur im Ausnahmefall, wenn die sogenannten Foerster-Kriterien in einem hinreichenden Ausmass erfüllt waren, wurden die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung verneint und ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess als unzumutbar erachtet (vgl. BGE 139 V 547 E. 3, 131 V 49 E. 1.2 und
130 V 352).

4.2    Es trifft zwar zu, dass bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 21. Februar 2008 die nach dem 1. Januar 2008 ergangene Rechtsprechung zu den unklaren Beschwerdebildern nicht berücksichtigt wurde (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 19. Oktober 2007; Urk. 6/29). In der Beschwerdeschrift wird jedoch auch richtig bemerkt, dass im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens die sogenannten Foerster-Kriterien geprüft und eine Überwindbarkeit verneint wurden (Urk. 1 S. 9; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 21. September 2010, Urk. 6/57, insbesondere 6/57/4, vgl. auch Urk. 6/54/17 und 6/54/19 f.). Die in diesem Zusammenhang ergangene schriftliche Mitteilung vom 21. September 2010, mit welcher der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bestätigt wurde, erfolgte somit auf der Grundlage der damals massgebenden Überwindbarkeitsrechtsprechung. Unter diesen Umständen bleibt von vorneherein kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision, da diese Norm nicht für eine nochmalige Überprüfung unter denselben Vorzeichen Hand bieten soll. Eine solche ist einer allfälligen Wiedererwägung mit den Voraussetzungen der zweifellosen Unrichtigkeit und der erheblichen Bedeutung der Berichtigung vorbehalten
(vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3). Diese Voraussetzungen sind – wie die Parteien richtig erkannt haben (vgl. Urk. 1 und 2) – vorliegend nicht erfüllt. Darüber hinaus ist der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass sich die Beschwerde-gegnerin, insoweit korrekt, zur Begründung ihrer Verfügung nicht auf eine Verletzung der Schadenminderungspflicht berufen hat (vgl. Urk. 2).


5.    Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente zu Unrecht aufgehoben hat. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


6.

6.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. September 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.


4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi, unter Beilage eines Doppels von Urk. 10

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 10

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke