Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01036




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 10. Dezember 2015

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1982, kaufmännische Angestellte, meldete sich erstmals am 27. Mai 2011 unter Hinweis auf ein Tourette-Syndrom bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 (Urk. 8/19) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, das Leistungsbegehren der Versicherten gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 18 % ab.

1.2    Am 4. Oktober 2013 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/21-22). Am 27. März 2014 wurde sie von dipl. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, untersucht (Urk. 8/29). Mit Vorbescheid vom 20. Juni 2014 (Urk. 8/30) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte einen Einwand erheben (vgl. Urk. 8/31 und 8/35). Mit Verfügung vom 3. September 2014 (Urk. 8/38 = Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten nicht verändert habe und demzufolge der Invaliditätsgrad nach wie vor 18 % betrage, was einen Rentenanspruch ausschliesse.


2.    Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

1.    Die angefochtene Verfügung vom 3. September 2014 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine halbe IV-Rente zu gewähren.

2.    Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und eine umfassende und polydisziplinäre Abklärung medizinischer Art in Auftrag zu geben.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

    Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. November 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten Kenntnis gegeben wurde (vgl. Urk. 9). Am 29. November 2014 liess die Versicherte einen weiteren Arztbericht ins Recht reichen (Urk. 10-11), was der IV-Stelle zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 12).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4

1.4.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).     Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4.2    Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2014 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass der Sachverhalt seit der letzten rentenverneinenden Verfügung vom 20. Dezember 2011 gleich geblieben sei. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Der Invaliditätsgrad betrage demzufolge unverändert 18 %. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch. Zudem sei weiterhin von einer mindestens 70%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen.

2.2    Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, dass sich ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe, weshalb sie auch ihr Arbeitspensum auf 50 % habe reduzieren müssen. Der Verlauf ihrer Erkrankung, des Gilles-de-la-Tourette-Syndroms, an dem sie seit Kindesbeinen an leide, sei leider progredient. Zudem bestehe eine Komorbidität (Angststörungen und Depressivität). Das alles habe die Beschwerdegegnerin gar nie richtig abgeklärt (Urk. 1; vgl. auch Urk. 10).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Zusprache einer Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob sich im Zeitraum vom 20. Dezember 2011, als das erste Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 18 % abgewiesen worden war (vgl. Urk. 8/19), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2014 (Urk. 2) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich verschlechtert hat. Anzeichen für eine Veränderung der erwerblichen Verhältnisse sind nicht ersichtlich und solches wurde auch nicht geltend gemacht.


3.

3.1    Der Verfügung vom 20. Dezember 2011 lag in medizinischer Hinsicht folgender Sachverhalt zugrunde:

3.1.1    Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Vertrauensarzt der Pensionskasse der Beschwerdeführerin diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. Juli 2011 (Urk. 8/10) kombinierte vokale und multiple motorische Tics (Tourette-Syndrom; ICD-10 F95.2) mit/bei einer psychophysischen Erschöpfung sowie eine Hyperprolaktinämie. Die Beschwerdeführerin habe über eine psychische Dekompensation mit Inaktivität, Antriebsverlust und sozialem Rückzug (02/2011) geklagt („die ständige Anspannung, ob ich zucken muss“). Die motorischen und vokalen Tics (ähnlich Grunzen oder Räuspern) könnten willkürlich für kurze Zeit unterdrückt werden. Sie verstärkten sich bei Stress. Manchmal sei sie „leicht traurig“. Anfänglich habe die Beschwerdeführerin eher rigid an ihrer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit festgehalten. Im Verlaufe des Gesprächs sei sie aber flexibler geworden. Sie habe die Erwartung, dass sie nach Erhalt einer Rente ihre Tätigkeit als Zivilstandsbeamtin in einem Teilzeitpensum ausüben könnte. Die Stimmung sei leicht deprimiert, modulationsfähig; das Denken inhaltlich und formal nicht gestört. Es bestünden keine mnestischen Störungen; während des Gesprächs seien auch keine psychotischen Symptome vorhanden. Die Beschwerdeführerin könne ihre bisherige Tätigkeit als Zivilstandsbeamtin zu 70 % ausüben.

3.1.2    PD Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 27. Oktober 2011 (Urk. 8/14) aus, dass die Beschwerdeführerin seit Anfang 2011 zu 30 % arbeitsunfähig sei. Zu diagnostizieren seien ein Tourette-Syndrom und depressive Reaktionen. Sie könne zwar ihre Gesichts-Tics und die anderen Tic-Formen kontrollieren und für eine gewisse Zeit unterdrücken. Dies koste aber Energie. Sie werde daher vorzeitig müde und erschöpft. Besonders schwierig sei der Schalterdienst, den sie wegen der Tic-Symptome kaum mehr ausüben könne.

3.1.3    Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD war am 3. November 2011 der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit tatsächlich zu 30 % eingeschränkt sei, in einer angepassten Tätigkeit (ohne Kundenkontakt beziehungsweise mit wenig Publikumsverkehr, mit regelmässiger Pausengestaltung, an einem ruhigen Arbeitsplatz) sei jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/16/2-3).

3.2    Aktuell präsentiert sich die medizinische Aktenlage folgendermassen:

3.2.1    Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, äusserte sich in ihrem Bericht vom 27. September 2013 (Urk. 8/26) dahingehend, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren immer wieder habe krankgeschrieben werden müssen. Sie habe ihr Arbeitspensum reduziert. An der letzten Stelle sei ihr wegen Überforderung nahegelegt worden zu kündigen. Aufgrund des bisherigen Verlaufs und der Beobachtung, dass die Symptomatik unter Druck und Überforderung immer wieder zunehme respektive dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, voll arbeitsfähig zu sein, erachte sie es aus medizinischen Gründen für sinnvoll, die Rentenfrage neu zu prüfen. Die Zusprache einer Invalidenrente würde die Beschwerdeführerin sozial entlasten und vermutlich dazu dienen, dass eine Teilarbeitsfähigkeit auch langfristig erhalten werden könnte. Aktuell sei von einer Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % auszugehen.

3.2.2    PD Dr. med. D.___, stellvertretender Chefarzt an der E.___, berichtete am 1. Oktober 2013 darüber, dass die Beschwerdeführerin auf der Yale Globale Tic-Schweregrad-Skala einen Gesamtscore von 62 bei 100 möglichen Punkte erreicht habe. Das entspreche einem mittleren Schweregrad. Die Gesamtbeeinträchtigung sei auch von der Beschwerdeführerin als mittelgradig eingeschätzt worden. Die Belastung durch die vokalen Tics sei im Vergleich zu den anderen besonders ausgeprägt gewesen (Urk. 8/27).

3.2.3    Dipl. med. Y.___ vom RAD hielt in seinem Bericht vom 25. März 2014 (Urk. 8/29) zusammenfassend fest, dass die bisherige Behandlung adäquat gewesen sei, jedoch zu keinem befriedigenden Behandlungsergebnis geführt habe. Die Beschwerdeführerin sei bemüht, weiter im Arbeitsprozess zu bleiben. Dies gelinge ihr auch in einer ihr angemessenen Position. Aus Schamgefühlen habe sie ihrem Arbeitgeber bisher nichts von ihrer Erkrankung berichtet. Letztlich könne sie ein vollzeitliches Pensum aufgrund der Tourette-Erkrankung nicht mehr ausführen. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei dies nicht möglich, da es sonst zu einer ausgeprägten Reduktion der Lebensqualität sowie zu massiver Erschöpfung und depressiven Dekompensationen führen würde. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei von einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 50 bis 60 % auszugehen. Auch in einer angepassten Tätigkeit wäre keine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Es sei von einer anhaltenden Verschlechterung ab dem Zeitpunkt der Untersuchung auszugehen.

3.2.4    Am 7. April 2014 erklärte dipl. med. Y.___ auf entsprechendes Nachfragen der Beschwerdegegnerin, dass er auf seinen Bericht vom 25. März 2014 verweise. Es sei von einer anhaltenden Verschlechterung auszugehen. Es bestehe ein Gilles-de-la-Tourette-Syndrom und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert. Eine Verbesserung sei auch in den nächsten Jahren nicht zu erwarten (Urk. 8/36/2-3).

3.2.5    Dr. C.___ berichtete am 19. November 2014 von einer deutlichen Verschlechterung der Tourette-Symptomatik seit der Untersuchung von dipl. med. Y.___. Die motorischen Tics im Stamm- und Schulterbereich seien nun auch für Aussenstehende sichtbarer und würden gehäuft ebenfalls tagsüber auftreten. In Drucksituationen komme es zudem tagsüber neuerdings zu Lautäusserungen. Es sei zu Belastungen im privaten und häuslichen Umfeld gekommen. Die Beschwerdeführerin habe mit somatischen Symptomen (Herzrasen) und Schlafstörungen reagiert. In den letzten Monaten hätten zur Entlastung zusätzlich wiederholt Atteste erstellt werden müssen, die eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen hätten (Urk. 11).


4.

4.1    Aufgrund der medizinischen Akten ist die von der Beschwerdegegnerin vertretene Auffassung, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 20. Dezember 2011 (Urk. 8/19) nicht verschlechtert habe, nicht nachvollziehbar. Eine solche Verschlechterung ergibt sich aus allen in E. 3.2 wiedergegebenen Arztberichten. Die angefochtene Verfügung vom 3. September 2014 (Urk. 2) ist zudem in sich selbst widersprüchlich: Auf S. 1 wird ein unveränderter Sachverhalt behauptet und auf S. 2 hingegen von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gesprochen, der aber auf die Restarbeitsfähigkeit von 70 % keine Auswirkungen haben soll. Es ist nicht klar, was die Beschwerdegegnerin damit zum Ausdruck bringen wollte, zumal kein einziger medizinischer Experte (und namentlich auch nicht der RAD) noch von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausging. Der von der Beschwerdegegnerin genannte Wert ist aktuell nirgendwo dokumentiert.

4.2    Die medizinische Aktenlage lässt keinen anderen Schluss zu, als dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund des Tourette-Syndroms progredient verschlechtert hat. Ob daneben noch eine Verschlechterung durch eine depressive Entwicklung hinzukam, ist ungeklärt. Dass sich das Tourette-Syndrom beziehungsweise dessen Auswirkungen laufend verschlechtert haben, ist jedoch insbesondere durch die Berichte von Dr. C.___ und dipl. med. Y.___ ausgewiesen (vgl. E. 3.2.1, E. 3.2.3, E. 3.2.4 und E. 3.2.5). In diese Beurteilung darf vorliegend, obwohl er von einer nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretenen weiteren Verschlechterung Aufschluss gibt, auch der Bericht von Dr. C.___ vom 19. November 2014 (Urk. 11; E. 3.2.5) einfliessen, denn damit wurde bestätigt, was letztlich bereits dipl. med. Y.___ im März und April 2014 (vgl. E. 3.2.3 und E. 3.2.4) attestiert und prognostiziert hatte.

    Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass die in der angefochtenen Verfügung getroffene Annahme, die Beschwerdeführerin könne in ihrer bisherigen Tätigkeit weiterhin zu 70 % und in einer angepassten vollumfänglich arbeiten (Urk. 2 S. 2), nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Aus den Akten ergibt sich jedoch kein klares Bild, welches Pensum der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch zumutbar war: Dr. C.___ ging am 27. September 2013 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (E. 3.2.1). Dipl. med. Y.___ erachtete am 25. März 2014 eine Restarbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % als realistisch (E. 3.2.3). Nach neuerlicher Verschlechterung dürfte die Arbeitsfähigkeit gemäss Dr. C.___ wohl noch tiefer sein (E. 3.2.5).     

4.3    Den medizinischen Einschätzungen ist sodann nicht zu entnehmen, inwiefern sich die gesundheitsbedingten Einschränkungen auch in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit auswirken. Dipl. med. Y.___ begründete sein Attest einer nurmehr 50 bis 60%igen Arbeitsfähigkeit mit der erhöhten physischen und psychischen Erschöpfbarkeit durch Versuche, die Tics während der Arbeitstätigkeit zu unterdrücken, wodurch ein erhöhtes Schlafbedürfnis entstehe. Weiter verwies er auf Konzentrationsstörungen, eingeschränkte soziale Kontakte sowie Durchhaltevermögen (Urk. 8/36/2). Dr. C.___ begründete ihr 50%iges Arbeitsunfähigkeitsattest mit der Beobachtung des bisherigen Verlaufs, wonach die Symptomatik unter Druck und Überforderung immer wieder zunehme, resp. dass es nicht möglich sei, voll arbeitsfähig zu sein (Urk. 8/26/2). Aktenkundig rührte ein Teil des Drucks daher, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitgeberin nicht über die vorhandene Erkrankung informiert hatte und diese verbergen wollte (Urk. 8/26). Allerdings stellte sich auch nach entsprechender Mitteilung (noch) keine Besserung ein (Urk. 11).

    Zusammenfassend bleibt die Frage unbeantwortet, inwieweit eine Arbeits- unfähigkeit auch in einer Tätigkeit ohne (dauernde) Sozialkontakte besteht. Braucht die Beschwerdeführerin ihre Tics nicht zu unterdrücken, beispielsweise in ihrer administrativen Tätigkeit in einem Einzelbüro, ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Druck oder eine Überforderung eintreten sollte. Dass die aktuelle Tätigkeit bei einer Gemeinde weitgehend angepasst sein soll (Urk. 8/36/2), ist ohne weitere Begründung nicht nachvollziehbar, hat doch die Beschwerdeführerin aktenkundig und andauernd Kunden- sowie Mitarbeiterkontakte (Büro der Gemeindeschreiberin mit Aufgabenbereichen im Wahlbüro, Einbürgerungsgesuchen sowie in der Lehrlingsbetreuung, Urk. 8/29/3). Die ist denn auch der Grund für die Notwendigkeit, ihre Tics immer unterdrücken zu müssen.

4.4    Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Sache als nicht spruchreif erweist. Die angefochtene Verfügung vom 3. September 2014 (Urk. 2) ist demzufolge aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Einholung eines Gutachtens (psychiatrisch und allenfalls neurologisch), das sich schlüssig über die Restarbeitsfähigkeit auch in optimal leidensangepasster Tätigkeit ausspricht, und zwecks anschliessender Neuverfügung.


5.

5.1    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb dievertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘400. (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.

5.2    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200. bis Fr. 1'000.) auf Fr. 800. festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 3. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach Einholung eines Gutachtens neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker